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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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268 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Arbeitnehmerbegriff im BVG; Stellung der Fraubei Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes(Hinweis zum Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 27. Januar 1989 i.Sa. W.)(Art. 2, 7 ff, 11, 60 BVG; Art. 1 BVV 2; Art. 5 AHVG; Art. 164, 165 ZGB)Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Ehefrau des Bes<strong>ch</strong>werdeführers als derobligatoris<strong>ch</strong>en Versi<strong>ch</strong>erung unterstellte Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 2Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 BVG zu betra<strong>ch</strong>ten sei. Es handelte si<strong>ch</strong>dabei um einen ni<strong>ch</strong>t landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Betrieb.Gestützt auf Artikel 5 AHVG und die dazu gehörende Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, die verlangt,dass die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb in zeitli<strong>ch</strong>er oder qualitativer Hinsi<strong>ch</strong>tbedeutend sein muss, ents<strong>ch</strong>ied das Geri<strong>ch</strong>t, dass AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> dieBes<strong>ch</strong>werdeführerin als unselbständig Erwerbende zu betra<strong>ch</strong>ten sei.Die zu klärende Frage war nun, ob das formell re<strong>ch</strong>tskräftige AHV-Beitragsstatut ni<strong>ch</strong>tau<strong>ch</strong> für den Berei<strong>ch</strong> der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge Wirkung entfalte.Obs<strong>ch</strong>on an si<strong>ch</strong> keine direkte Verbindli<strong>ch</strong>keit des AHV-Beitragsstatuts für dieberufli<strong>ch</strong>e Vorsorge bestehe, befand das Geri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> eingehender Prüfung, dassaufgrund der engen Berührungspunkte zwis<strong>ch</strong>en BVG und AHVG sowie gestützt aufdie Materialien und die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Systematik der Arbeitnehmerbegriff gemäss Artikel 2Absatz 1 BVG denno<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Kriterien auszulegen sei. Der Begriffdes Arbeitnehmers sei somit ni<strong>ch</strong>t im Sinne des Arbeitsvertragsre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong> Artikel 319ff. OR bes<strong>ch</strong>ränkt. Es sei vielmehr auf die französis<strong>ch</strong>e Fassung von Artikel 2 Absatz 1BVG abzustellen, die den Begriff des „salarié“ verwendet und ni<strong>ch</strong>t denjenigen des"travailleur". Im übrigen wurde auf den Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesrates vom 11.September 1985 (VPB 51/1987 <strong>Nr</strong>. 16 S. 100 f.) verwiesen.Gestützt auf diese Überlegungen ents<strong>ch</strong>ied das Bundesgeri<strong>ch</strong>t, dass derBes<strong>ch</strong>werdeführer zu Re<strong>ch</strong>t der Stiftung Auffangeinri<strong>ch</strong>tung anges<strong>ch</strong>lossen wurde(Art. 11 Abs. 5 und 60 Abs. 2 Bst. a BVG).Das Geri<strong>ch</strong>t untersu<strong>ch</strong>te ans<strong>ch</strong>liessend die Auswirkungen des neuen Ehere<strong>ch</strong>tes, dasauf den 1. Januar 1988 in Kraft trat, auf die vorstehenden Überlegungen. Es kam zumS<strong>ch</strong>luss, dass es sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t darauf ankomme, ob derBes<strong>ch</strong>werdeführer mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag abges<strong>ch</strong>lossen habe oderob die geleisteten Zahlungen im Sinne von Artikel 165 Absatz 1 ZGB alsangemessener Ausglei<strong>ch</strong> für in seinem Gewerbe geleistete Arbeit zu qualifizierenseien. Diese Ents<strong>ch</strong>ädigungen seien jedenfalls Produkte geleisteter Arbeit und damitwie Barlohn zu behandeln.Anders wäre es, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Gewerbe betrieben, da siedann AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> je als Selbständigerwerbende erfasst würden und somit au<strong>ch</strong> dieobligatoris<strong>ch</strong>e Versi<strong>ch</strong>erungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> BVG entfiele.

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