12.07.2015 Aufrufe

Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

471 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Bere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung(Hinweise zu den Urteilen des EVG vom 19. Dezember 1988 i.Sa. J. und vom 16.Februar 1989 i.S. D.)(Art. 28 BVG, 331a und 331b OR)1. MethodenstreitDas EVG setzt si<strong>ch</strong> in seinem Ents<strong>ch</strong>eid i.Sa. J. mit den zwei Auffassungen zurBere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung auseinander, und zwar mit der Verglei<strong>ch</strong>s- undder Splitmethode (vgl. dazu unseren Beitrag in <strong>Nr</strong>. 4, Rz 25).Gemäss EVG lässt si<strong>ch</strong> die Splitmethode weder auf die Gesetzesmaterialien stützenno<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Sinn und Zweck von Artikel 28 BVG re<strong>ch</strong>tfertigen. Zugunsten dieserMethode kann ni<strong>ch</strong>ts dem Wortlaut entnommen werden, und au<strong>ch</strong> aus dersystematis<strong>ch</strong>en Einordnung von Artikel 28 im BVG lässt si<strong>ch</strong> diesbezügli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tsEnts<strong>ch</strong>eidendes ableiten.Artikel 28 erhält vielmehr erst als Koordinationsnorm seine ri<strong>ch</strong>tige und sinnvolleBedeutung in dem Sinne, dass die Artikel 331a und 331b OR si<strong>ch</strong> auf die gesamtereglementaris<strong>ch</strong>e Vorsorge beziehen. Diese Bestimmung regelt ihrem Sinn und Zweckna<strong>ch</strong> das Zusammenspiel zwis<strong>ch</strong>en obligatoris<strong>ch</strong>er und weitergehender Vorsorge.Das EVG verwirft damit die Splitmethode und spri<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> für dieVerglei<strong>ch</strong>smethode aus.2. Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Ergebnisse bei gesplitteten KassenNa<strong>ch</strong> Auffassung des EVG mag es zwar unbefriedigend ers<strong>ch</strong>einen, dass Versi<strong>ch</strong>erteim Freizügigkeitsfall bei gesplitteten Kassen in der Regel eine höhere Leistungerhalten dürften als Mitglieder von umhüllenden Kassen. Dies ist aber aus der Si<strong>ch</strong>tdes Mindestversi<strong>ch</strong>erungss<strong>ch</strong>utzes gemäss BVG-Obligatorium hinzunehmen.3. Vorgehen na<strong>ch</strong> der Verglei<strong>ch</strong>smethode / Elemente der Bere<strong>ch</strong>nungGemäss EVG müssen, damit die gesetzli<strong>ch</strong>e Freizügigkeitsordnung na<strong>ch</strong> Artikel 28Absatz 1 BVG gewahrt ist, bei der Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung na<strong>ch</strong> Artikel 28 Absatz 2 BVGna<strong>ch</strong>folgende Elemente berücksi<strong>ch</strong>tigt werden:- die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung muss auf zeitli<strong>ch</strong> identis<strong>ch</strong>er Grundlage dur<strong>ch</strong>geführtwerden;- massgebend ist die Dauer der Zugehörigkeit des Versi<strong>ch</strong>erten zur letztenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung;- der Freizügigkeitsanspru<strong>ch</strong> hängt allein von der Dauer der Beitragszahlung andiese Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung ab;- das vom Versi<strong>ch</strong>erten in die letzte Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung eingebra<strong>ch</strong>te

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!