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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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975 BVG und Strafre<strong>ch</strong>t(Art. 76 Abs. 3 und 6 BVG)Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge stehenzwar ni<strong>ch</strong>t im Zentrum der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge. Denno<strong>ch</strong> können gewissestrafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte aufgrund konkreter Anwendungsfälle ein besonderes Interessefinden.So hat eine Strafbehörde neuli<strong>ch</strong> in einem re<strong>ch</strong>tskräftig gewordenen Ents<strong>ch</strong>eidfestgestellt, dass es si<strong>ch</strong> bei den strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Widerhandlungen gegen das BVGum Offizialdelikte und ni<strong>ch</strong>t etwa um Antragsdelikte handelt. Ein Rückzug des Strafantragsblieb deshalb im zu beurteilenden Fall ohne Folgen. Der anges<strong>ch</strong>uldigteArbeitgeber wurde wegen Ni<strong>ch</strong>tweiterleiten von Arbeitnehmerbeiträgen an diebetreffende Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung trotz na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>er Überweisung dieser Beiträge - zueiner Gefängnisstrafe verurteilt.Dieses Urteil zeigt, dass Widerhandlungen gegen die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungendes BVG spürbare Folgen für die Verantwortli<strong>ch</strong>en haben können.76 Hinweise1. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der Ges<strong>ch</strong>äftsführung in Sammeleinri<strong>ch</strong>tungen(Art. 53 BVG; Art. 35 BVV 2)Die sogenannte "Gemis<strong>ch</strong>te Kommission Kontrollen gemäss Art. 53 BVG“ hat am 29.März 1989 einen Beri<strong>ch</strong>t über das Problem der "Unverzügli<strong>ch</strong>en Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung derAufsi<strong>ch</strong>tsbehörden dur<strong>ch</strong> die Kontrollstellen oder den Experten" verabs<strong>ch</strong>iedet. DasBSV begrüsst diesen Beri<strong>ch</strong>t, der demnä<strong>ch</strong>st im "S<strong>ch</strong>weizer Treuhänder" und in der„S<strong>ch</strong>weizer Personalvorsorge“ publiziert wird.2. Bestätigung des Experten für die berufli<strong>ch</strong>e VorsorgeExperten, wel<strong>ch</strong>e im Register für berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge des BSV provisoris<strong>ch</strong>eingetragene Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen auf deren Gesetzeskonformität gemäss Artikel 53Absatz 2 BVG prüfen, werden demnä<strong>ch</strong>st von den betreffendenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen einen Fragebogen des BSV erhalten. Dieser Fragebogen istvom Experten ausgefüllt und unterzei<strong>ch</strong>net mit dem versi<strong>ch</strong>erungste<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>enGuta<strong>ch</strong>ten mögli<strong>ch</strong>st bald dem BSV zurückzusenden, damit die Vorbereitung derdefinitiven Registrierung zügig vorangetrieben werden kann.3. Neue Textausgabe der BVG-ErlasseEinem vielfa<strong>ch</strong> geäusserten Wuns<strong>ch</strong>e entspre<strong>ch</strong>end hat die Bundeskanzlei soebeneine erweiterte Textausgabe über die berufli<strong>ch</strong>e Alters-, Hinterlassenen- undInvalidenvorsorge veröffentli<strong>ch</strong>t. Die Bros<strong>ch</strong>üre enthält auf rund <strong>12</strong>0 Seiten - nebstAuszügen aus der Bundesverfassung, dem ZGB und dem OR - den vollständigenWortlaut des BVG sowie sämtli<strong>ch</strong>er massgebenden Verordnungen und Reglemente

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