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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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74. Konsequenzen für die PraxisGrundsätzli<strong>ch</strong> entfaltet die erwähnte Bere<strong>ch</strong>nungsweise nur unter den betroffenenParteien unmittelbare Wirkung. Da es si<strong>ch</strong> indessen um hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Urteilehandelt, haben sie natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für alle übrigen Fälle eine wenn au<strong>ch</strong> indirekteWirkung. Dasselbe gilt im übrigen au<strong>ch</strong> für hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Urteile in allen anderenGebieten der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge. Urteile mit derart weitgehender Tragweite wie dievorliegenden auf dem Gebiet der Freizügigkeit haben in der Praxis dementspre<strong>ch</strong>endeKonsequenzen, gerade was den zeitli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong> sowie dieReglementsanpassung anbelangt, wel<strong>ch</strong>e wie folgt zusammengefasst werden können:- Die Bere<strong>ch</strong>nungsweise des EVG soll ab sofort, d.h. für alle seit den genanntenUrteilen entstandenen Freizügigkeitsfälle, angewendet werden.- Hat die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung bis anhin eine andere Bere<strong>ch</strong>nungspraxis angewendet,wie namentli<strong>ch</strong> die mehrheitli<strong>ch</strong> praktizierte Methode, bei der die na<strong>ch</strong> BVGerworbene Freizügigkeitsleistung in jedem Fall unabhängig vom Eintrittszeitpunktmit derjenigen na<strong>ch</strong> dem OR bzw. Reglement vergli<strong>ch</strong>en wurde, so brau<strong>ch</strong>t sie auferledigte Fälle ni<strong>ch</strong>t mehr von si<strong>ch</strong> aus zurückzukommen, ausser dort, wo sie diesausdrückli<strong>ch</strong> in Aussi<strong>ch</strong>t gestellt hat. Sie kann si<strong>ch</strong> auf den in Artikel 50 Absatz 3BVG verankerten Gutglaubenss<strong>ch</strong>utz stützen. In diesem Sinne entfalten die beidenEVG-Urteile also keine Rückwirkung auf erledigte Freizügigkeitsfälle.- Dasselbe dürfte unseres Era<strong>ch</strong>tens au<strong>ch</strong> für diejenigen erledigten Fälle gelten, beidenen der Versi<strong>ch</strong>erte von si<strong>ch</strong> aus eine Neubere<strong>ch</strong>nung verlangt, ausser er hateinen entspre<strong>ch</strong>enden Vorbehalt angebra<strong>ch</strong>t.- Reglementsbestimmungen über die Freizügigkeit, die ni<strong>ch</strong>t mehr in Einklang mit derEVG-Bere<strong>ch</strong>nungspraxis stehen, müssen angepasst werden. Hier kann si<strong>ch</strong> dieVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung ni<strong>ch</strong>t mehr auf den erwähnten Gutglaubenss<strong>ch</strong>utz stützen, bisdas Reglement geändert wird. Sie ist indessen selber dafür verantwortli<strong>ch</strong>, wannund wie sie ihr Reglement anpassen will. Das BSV wird bei der definitivenRegistrierung au<strong>ch</strong> diesem Problem Bea<strong>ch</strong>tung s<strong>ch</strong>enken. Es wird sie allerdingsau<strong>ch</strong> dann vornehmen, wenn die Reglemente no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t endgültig angepasst sind.Die Registrierung erfolgt in diesen Fällen jedo<strong>ch</strong> mit einem Vorbehalt, dass diesereglementaris<strong>ch</strong>e Anpassung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist.72 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zurFinanzierung von Na<strong>ch</strong>zahlungen als Folge von Lohnerhöhungen(Hinweis zum Urteil des EVG vom 27. Dezember 1988 i.Sa. W.)(Art. 30, 49, 50 BVG, Art. 331 c Abs. 4 OR)Ein Versi<strong>ch</strong>erter verfügt über ein zu seinen Gunsten bestehendes privatesFreizügigkeitsguthaben. Aufgrund einer Beförderung des Versi<strong>ch</strong>erten und der damitverbundenen Erhöhung des versi<strong>ch</strong>erten Lohnes werden entspre<strong>ch</strong>endeNa<strong>ch</strong>zahlungen verlangt. Kann der Versi<strong>ch</strong>erte nun die Na<strong>ch</strong>zahlung dur<strong>ch</strong>Überweisung des Freizügigkeitsguthabens erbringen?

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