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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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369 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung(Hinweis zum Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. D.)(Art. 10 und 66 BVG und alt Art. 336 OR)Wird die Entlassung eines Versi<strong>ch</strong>erten aufges<strong>ch</strong>oben bzw. wird der Ablauf derKündigungsfrist unterbro<strong>ch</strong>en (alt Art. 336 c Abs. 2 OR), so wird au<strong>ch</strong> dieZugehörigkeit zur Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung und damit die Versi<strong>ch</strong>erungsdauer verlängert.Daran ändert si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts, wenn für die Zeit des Aufs<strong>ch</strong>ubs bzw. der Verlängerungkeine Beiträge bezahlt wurden. Es ist an der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung, diese Beiträge beimArbeitgeber einzuziehen (Art. 66 Abs. 2 BVG).70 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung derFreizügigkeitsleistung(Hinweis zum Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. D.)(Art. 15 BVG; Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. <strong>12</strong> BVV 2; Art. 102 Abs. 2 undArt. 104 OR)Entgegen der vom BSV in Randziffer <strong>12</strong> der BVG-Mitteilungen <strong>Nr</strong>. 2 publiziertenMeinung, die si<strong>ch</strong> auf ein Guta<strong>ch</strong>ten des <strong>Bundesamt</strong>es für Justiz stützte (die aberkeine Weisung darstellt, wie dem Urteil entnommen werden könnte), kommt dasGeri<strong>ch</strong>t zum S<strong>ch</strong>luss, dass Artikel 11 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a und Artikel <strong>12</strong> BVV 2 fürdie Bere<strong>ch</strong>nung des Verzugszinses sowohl für den obligatoris<strong>ch</strong>en wie au<strong>ch</strong> für denvor- und überobligatoris<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t anwendbar sind. Die Höhe derVerzugszinsen ergibt si<strong>ch</strong> somit in erster Linie aus dem Reglement. Bei fehlenderRegelung ist Artikel 104 Absatz 1 OR anzuwenden, was einen gesetzli<strong>ch</strong>en Zinsfussvon 5 Prozent für das Jahr zur Folge hat. Unserer Ansi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> bedeutet dies, dassdie Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen keinen tieferen Zinsfuss im Reglement festlegen dürfen(vgl. zur Abänderbarkeit des gesetzli<strong>ch</strong>en Zinsfusses Prof. E. Béguelin,S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Juristis<strong>ch</strong>e Kartothek, Karte <strong>Nr</strong>. 607).Die Verzugszinsen beginnen na<strong>ch</strong> Meinung des Geri<strong>ch</strong>ts ohne Mahnung von dem Tagan zu laufen, an wel<strong>ch</strong>em die Freizügigkeitsleistung fällig ist, d.h. bei Beendigung desArbeitsverhältnisses (Art. 102 Abs. 2 OR). Voraussetzung dafür ist jedo<strong>ch</strong>, dass dieVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung die notwendigen Angaben bezügli<strong>ch</strong> des Empfängers derFreizügigkeitsleistung besitzt, ansonsten ni<strong>ch</strong>t von einem Verzug derVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung gespro<strong>ch</strong>en werden kann.

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