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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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5Freizügigkeitsguthaben darf ni<strong>ch</strong>t in die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung einfliessen, weil eskeine Beitragszahlung im Sinne von Artikel 331a und 331b OR darstellt;- Einmaleinlagen und Einkaufsgelder gelten ebenfalls ni<strong>ch</strong>t als Beiträge gemässArtikel 331a und 331b OR, sie sind daher bei der Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung ni<strong>ch</strong>t zuberücksi<strong>ch</strong>tigen;- bei der Bere<strong>ch</strong>nung wird ni<strong>ch</strong>t zwis<strong>ch</strong>en obligatoris<strong>ch</strong>er und weitergehenderVorsorge unters<strong>ch</strong>ieden; das hat zur Folge, dass die umhüllendenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen ni<strong>ch</strong>t zu einem Splitting gezwungen sind.Demzufolge muss zuerst immer unters<strong>ch</strong>ieden werden, ob der Züger vor oder na<strong>ch</strong>dem 1. Januar 1985 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG) in die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungeingetreten ist. Je na<strong>ch</strong> dem betreffenden Fall gestaltet si<strong>ch</strong> die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nungunters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>:Bei Eintritt in die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung vor dem 1. Januar 1985Die zu erbringende Freizügigkeitsleistung wird wie folgt ermittelt:1. Zunä<strong>ch</strong>st wird die Freizügigkeitsleistung na<strong>ch</strong> dem OR (Art. 331a und 331b) bzw.na<strong>ch</strong> dem Reglement während der gesamten Versi<strong>ch</strong>erungszeit in derVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung bere<strong>ch</strong>net unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung allfällig eingebra<strong>ch</strong>terFreizügigkeitsleistungen sowie sonstiger Einmaleinlagen.2. Davon wird die bis zum 31. Dezember 1984 erworbene Freizügigkeitsleistungna<strong>ch</strong> OR bzw. Reglement eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> allfällig eingebra<strong>ch</strong>terFreizügigkeitsleistungen sowie sonstiger Einmaleinlagen abgezogen.3. Die Differenz entspri<strong>ch</strong>t der gemäss Reglement na<strong>ch</strong> dem 1. Januar 1985erworbenen Freizügigkeitsleistung.4. Diese wird vergli<strong>ch</strong>en mit der na<strong>ch</strong> dem BVG (Art. 28 Abs. 1) erworbenenFreizügigkeitsleistung.5. Der höhere der beiden Beträge 3 oder 4 wird nun zum Betrag 2 hinzugezählt.Zahlenbeispiel (die Zahlen sind angenommen)FZL na<strong>ch</strong> Reglement/OR für die ganze Versi<strong>ch</strong>erungsdauer (inkl. Einmaleinlagen/eingebra<strong>ch</strong>te FZL) Fr. 8’500.-./. FZL na<strong>ch</strong> (damaligem) Reglement/OR am31.<strong>12</strong>.1984 (inkl. Einmaleinlagen / eingebra<strong>ch</strong>te FZL) Fr. 5’200.-na<strong>ch</strong> dem 1.1.1985 erworbene FZLFr. 3'300.-FZL na<strong>ch</strong> BVG Fr. 4’400.-Der Verglei<strong>ch</strong> ergibt, dass die FZL na<strong>ch</strong> BVG grösser ist als die na<strong>ch</strong> Reglement bzw.OR erworbene.

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