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6(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden undfür die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltendenRegelungen sinngemäß.(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-Okönnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur Hälfte gezahltwerden.(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfangmit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweitenbis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23Euro gezahlt werden.§ 9Urlaub(1)1 Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung derRegelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten. 2 Während desErholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während derunterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.§ 10Ausbildungsmaßnahmenaußerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungenvorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung inentsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigtendes Ausbildenden jeweils gelten.(2)1 Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen imSinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischenGemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenennotwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweilsniedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangungvon Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten,BahnCard) sind auszunutzen. 2 Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstättenhierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschlägebeziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden.3 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigenOrt sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht,bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4 Zu den Auslagen des beinotwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwandswird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsortein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sachbezugsverord-

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