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Riniken: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2010

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A-954/2009Sachverhalt:A.Mit Verfügung <strong>vom</strong> 31. Oktober 2006 erteilte das Bun<strong>des</strong>amt für Energie(BFE) der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teilplangenehmigungmit Auflagen für die 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37)(Planvorlage L-165'461). Das Projekt sieht eine 380/220-kv-Leitung<strong>vom</strong> Unterwerk Beznau nach dem Unterwerk Birr auf dem Gebiet derGemeinden Rüfenach, <strong>Riniken</strong>, Unterbözberg, Umiken, Villnachern,Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg vor.B.Mit Eingabe <strong>vom</strong> 20. November 2006 führen X.________(Beschwerdeführende 2) gegen die Teilplangenehmigungsverfügung<strong>des</strong> BFE (Vorinstanz) <strong>vom</strong> 31. Oktober 2006 bei der EidgenössischenRekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM)Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Änderung der Teilplangenehmigungsverfügungdahingehend, dass die Masten Nr. 24und Nr. 25 in nordwestliche Richtung verschoben werden. Ihr diesbezüglicherAntrag sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründungabgelehnt worden. Durch die vorgeschlagene Leitungsführungentstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwandeine optimale Entlastung <strong>des</strong> Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von <strong>Riniken</strong>.Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variantevorteilhaft.C.Die Gemeinde <strong>Riniken</strong> und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) führenmit Eingabe <strong>vom</strong> 1. Dezember 2006 gegen die Teilplangenehmigungsverfügungder Vorinstanz <strong>vom</strong> 31. Oktober 2006 bei derREKO/INUM Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Teilplangenehmigungsverfügungund die Rückweisung <strong>des</strong> Verfahrens im Sinneihrer Ausführungen an die Vorinstanz. Zudem stellen sie den Verfahrensantrag,die Vorinstanz sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügungmehreren namentlich genannten Beschwerdeführenden1, die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, förmlich zueröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen.Konkret bringen die Beschwerdeführenden 1 folgen<strong>des</strong> vor bzw.verlangen sie was folgt:Seite 2

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