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Riniken: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2010

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A-954/2009PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999,S. 509 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, wasbedeutet, dass eine Verletzung <strong>des</strong>selben grundsätzlich zur Aufhebung<strong>des</strong> Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten derBeschwerde in der Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einerGehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz indenjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist,dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz undentsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2,127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlungder Parteien (Waffengleichheit) wiederum verpflichtet dieBehörden, die Prozessparteien einander im Wesentlichen gleichzustellenund die Rechte, Pflichten und Lasten gleichmässig unter sieaufzuteilen. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Bestandteil <strong>des</strong>Anspruchs auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention<strong>vom</strong> 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten ([EMRK, SR 0.101], JENS MEYER-LADEWIG, EuropäischeMenschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. Baden-Baden2006, Art. 6 N. 44, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahrenund Verwaltungsrechtspflege <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, 2. Aufl., Zürich 1998,Rz. 128).5.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführenden 1, die Vorinstanzhabe Amtsberichte eingeholt, von denen sie erst aus der Plangenehmigungsverfügungerfahren hätten – so die Stellungnahme <strong>des</strong> ARE<strong>vom</strong> 15. Juni 2006 – und in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung denförmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten nicht im Einzelnenaufgeführt und sich zum Teil mit pauschalen Hinweisen auf weitereDokumente begnügt. Die zitierten Amtsberichte hätten klar deklariertwerden sollen, damit ersichtlich sei, um welche es sich handle –eine Quellenangabe wäre erforderlich gewesen.5.1.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es seien bloss nicht relevanteAmtsberichte nicht zugänglich gemacht worden. Somit liege keine Verletzung<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs vor. Zudem seien diese im Beschwerdeverfahrenohnehin offengelegt worden.5.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 konnten ihre Argumente im Verfahrenvor dem Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht vorbringen. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichthat volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und hat damit dieMöglichkeit, die Argumente der Beschwerdeführenden 1 im gleichenSeite 20

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