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Riniken: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2010

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A-954/2009Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vonObjekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl.Art. 1 Abs. 1 der Verordnung <strong>vom</strong> 10. August 1977 über das Bun<strong>des</strong>inventarder Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] undArt. 1 der Verordnung <strong>vom</strong> 9. September 1981 über das Bun<strong>des</strong>inventarder schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]).Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutzvon Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebiete– Museen oder Selbstbedienungsläden, in Umweltrecht in derPraxis [URP] 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durchdie projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchenBun<strong>des</strong>inventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungenvon Art. 3 NHG zur Anwendung. Dafür ist nicht erforderlich,dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventaraufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG, Art. 3 Rz. 3mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nachgültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben.Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehrsind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinanderabzuwägen (FAVRE, a.a.O., Art. 3 Rz. 4). Es ist eine Interessenabwägungzwischen den "allgemeinen Interessen" <strong>des</strong> Landschaftsschutzesund den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektiertenLeitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. <strong>Urteil</strong>e <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtesA-4642/2008 <strong>vom</strong> 3. März 2009 E. 5.3.2 und A-5466/2008 <strong>vom</strong> 3. Juni 2009 E. 7.3.3; Entscheid <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates <strong>vom</strong>18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen).12.2 Des Weiteren bestimmt das RPG, dass die mit Planungsaufgabenbetrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Landschaftzu achten haben (Art. 3 RPG). Für die öffentlichen und im öffentlichenInteresse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechteStandorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichenLebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeidenoder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahlsoll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung<strong>des</strong> geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates <strong>vom</strong> 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bun<strong>des</strong>gesetz über dieRaumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch ästhetischeInteressen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligungnach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bun<strong>des</strong>recht zu bewilli-Seite 40

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