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Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg

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<strong>Finanzgericht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

- Das Präsidium -<br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />

Richterlicher Dienst<br />

für das Geschäftsjahr<br />

2011<br />

In der Fassung des Beschlusses vom 11. November 2010<br />

(mit Wirkung ab 01. Januar 2011)


1. Senat<br />

- 2 -<br />

Senate in Stuttgart<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Eckert<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Schmid<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Frank<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Fissenewert<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Böblingen<br />

Heilbronn<br />

Calw<br />

Mosbach<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

und Rastatt und aus den Bezirken der Finanzämter Heilbronn und Böblingen<br />

wegen Umsatzsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />

4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 1. Senat zuständig für 25 im Jahre 2008 eingegangene<br />

und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 13. Senat anhängige Klageverfahren<br />

in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit dem niedrigsten Aktenzeichen.<br />

In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden ruhende, ausgesetzte oder unterbrochene<br />

Verfahren sowie die Verfahren, die in Sachzusammenhang mit vor dem 1. Januar<br />

2008 oder nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum<br />

Ablauf des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren stehen. Der Sach-


- 3 -<br />

zusammenhang besteht in folgenden Verfahren: 13 K 231/08, 13 K 377/08, 13 K<br />

1792/08 und 13 K 1829/08. In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden auch Verfahren,<br />

in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen<br />

ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Verfahren wegen<br />

Rennwett- und Lotteriesteuer, Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz<br />

und Kraftfahrzeugsteuer.


4. Senat<br />

- 4 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Freund<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Laubengeiger<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Guhl<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Merz<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Ludwigsburg<br />

Ravensburg<br />

Schwetzingen<br />

Stuttgart II<br />

Tauberbischofsheim<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />

Gewerbesteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen das<br />

Finanzministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Beteiligter ist<br />

b) Verwaltungsakte über die Anordnung und/oder Durchführung<br />

einer Außenprüfung<br />

c) Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen)<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />

4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 4. Senat zuständig für 20 im Jahre 2009 eingegangene<br />

und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 13. Senat anhängige Klageverfahren<br />

in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit dem niedrigsten Aktenzeichen.<br />

In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden ruhende, ausgesetzte oder unterbrochene


- 5 -<br />

Verfahren sowie Verfahren, die in Sachzusammenhang stehen mit vor dem 1. Januar<br />

2009 oder nach dem 31. Dezember 2009 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum<br />

Ablauf des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren. Der Sachzusammenhang<br />

besteht im Verfahren 13 K 955/09. In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden<br />

auch Verfahren, in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid<br />

ergangen ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Verfahren<br />

wegen Rennwett- und Lotteriesteuer, Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz<br />

und Kraftfahrzeugsteuer.


5. Senat<br />

- 6 -<br />

Vorsitzender: unbesetzt<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Bischoff<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Ardizzoni<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> King<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Balingen<br />

Schwäbisch Gmünd<br />

Stuttgart I<br />

Tübingen<br />

Wangen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />

Gewerbesteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen Grunderwerbsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


6. Senat<br />

- 7 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong><br />

Prof. Dr. Wilke<br />

regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Karl<br />

weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Tietz<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Heidenheim<br />

Stuttgart III<br />

Stuttgart - Körperschaften<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />

Gewerbesteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig<br />

für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Stuttgart und<br />

Tübingen mit Ausnahme des Bezirks des Finanzamts Überlingen<br />

wegen<br />

a) Körperschaftsteuer,<br />

b) Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />

BewG)<br />

für Körperschaften<br />

c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b)<br />

d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei<br />

beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien.


- 8 -<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen<br />

a) gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Außensteuergesetz<br />

b) Vermögensteuer<br />

4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


7. Senat<br />

- 9 -<br />

Vorsitzender: Präsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Korte<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Rupp<br />

weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Wagner<br />

Zuständigkeitsbereich<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt<br />

Heidelberg<br />

Beteiligter ist<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt<br />

in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt,<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


8. Senat<br />

- 10 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Sauter<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Brey<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Pfirrmann<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Krust<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Biberach<br />

Bietigheim-Bissingen<br />

Friedrichshafen<br />

Göppingen<br />

Leonberg<br />

Öhringen<br />

Schorndorf<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Einheitsbewertung des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögens, der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte sowie<br />

Grundbesitzbewertung nach §§ 138 ff. BewG,<br />

b) Grundsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


9. Senat<br />

- 11 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Remmele<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Muhler<br />

weitere Mitglieder: Richter Busch<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Gehling<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

a)<br />

Ehingen<br />

Schwäbisch-Hall<br />

Ulm<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

b)<br />

Finanzamt Stuttgart IV<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Aalen<br />

Backnang<br />

Bad Urach<br />

Balingen<br />

Biberach<br />

Bietigheim-Bissingen<br />

Ehingen<br />

Friedrichshafen<br />

Göppingen<br />

Heidenheim<br />

Leonberg<br />

Nürtingen<br />

Ravensburg<br />

Schwäbisch Gmünd<br />

Schwäbisch Hall<br />

Stuttgart II<br />

Stuttgart III<br />

Tauberbischofsheim


Tübingen<br />

Ulm<br />

Waiblingen<br />

wegen Umsatzsteuer<br />

- 12 -<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


10. Senat<br />

- 13 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Gramich<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Lamminger<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Schießl<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Balle<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Aalen<br />

Backnang<br />

Bad Urach<br />

Bruchsal<br />

Ettlingen<br />

Karlsruhe-Durlach<br />

Mannheim-Stadt<br />

Mühlacker<br />

Nürtingen<br />

Sinsheim<br />

Weinheim<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk:<br />

a) Entscheidungen nach § 21 Abs. 3 FGO,<br />

b) Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 GVG i. V. m. § 4 FGO.<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

und Rastatt<br />

wegen<br />

a) Körperschaftsteuer,<br />

b) Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1


Nr. 3 BewG)<br />

für Körperschaften<br />

- 14 -<br />

c) Haftung hinsichtlich der Nr. 3 a) und b)<br />

d) Kapitalertragsteuer,<br />

Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen,<br />

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen,<br />

Wohnungsbauprämien, Sparprämien.<br />

4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen)<br />

5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />

6. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 10. Senat zuständig für die im Jahre 2008<br />

eingegangenen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 8. Senat anhängigen<br />

und nicht ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Klageverfahren, zuzüglich<br />

der damit in Sachzusammenhang stehenden Verfahren, die nach dem 31. Dezember<br />

2008 und vor dem 12. November 2010 eingegangen sind. Dies betrifft das Verfahren<br />

8 K 1301/09. Davon ausgenommen sind die Verfahren, die in Sachzusammenhang<br />

stehen mit vor dem 1. Januar 2008 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum Ablauf<br />

des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren. Der Sachzusammenhang<br />

besteht in den Verfahren unter Az. 8 K 4714/08, 8 K 4723/08, 8 K 2952/08, 8 K<br />

3488/08, 8 K 5041/08 und 8 K 5118/09. Ausgenommen sind auch die Verfahren, in<br />

denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen ist<br />

oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, und Verfahren wegen Kraftfahrzeugsteuer,<br />

Grundsteuer, Einheits- und Grundbesitzbewertung.


12. Senat<br />

- 15 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong><br />

Dr. Kretzschmar<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Merkt<br />

weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Finke<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Esslingen<br />

Reutlingen<br />

Sigmaringen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Lohnsteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen Investitionszulage<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Esslingen<br />

Ludwigsburg<br />

Öhringen<br />

Reutlingen<br />

Schorndorf<br />

Sigmaringen<br />

Stuttgart I<br />

Stuttgart-Körperschaften<br />

Wangen<br />

wegen Umsatzsteuer<br />

4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


13. Senat<br />

- 16 -<br />

Vorsitzender: Vizepräsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Weckesser<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Eppler<br />

weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Brock<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Dr. Geißler<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Karlsruhe-Stadt<br />

Freudenstadt<br />

Mannheim-Neckarstadt<br />

Pforzheim<br />

Waiblingen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

Lohnsteuer,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk<br />

wegen Rennwett- und Lotteriesteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />

Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen<br />

die Steuerberaterkammer Nordbaden bzw. Stuttgart Beteiligte ist.<br />

b) Kraftfahrzeugsteuer<br />

c) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach § 158<br />

Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach §§ 94, 96 Abs. 7 Satz 5<br />

AO.<br />

Zuständiger Richter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Eppler<br />

Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Brock<br />

4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


2. Senat<br />

- 17 -<br />

Außensenate in Freiburg<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Renz<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Raufer<br />

weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Werth<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Menzer<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Lahr<br />

Müllheim<br />

Offenburg<br />

Rastatt<br />

Rottweil<br />

Überlingen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />

und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz,<br />

b) Grunderwerbsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />

4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31.<br />

Dezember 2010 beim 3. Senat anhängigen Streitsachen, die das Finanzamt Überlingen<br />

betreffen, einschließlich der ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren.<br />

Davon ausgenommen sind die Streitsachen, für die der 3. Senat nach der für<br />

ihn maßgebenden Nr. 2 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s zuständig ist, und die Streit-


- 18 -<br />

sachen, in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen<br />

ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Erinnerungsverfahren<br />

in Kostensachen.<br />

5. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die im Jahr 2009 eingegangenen<br />

und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 14. Senat noch anhängigen<br />

Kindergeldverfahren, die bisher Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Faßbender als Berichterstatter<br />

ausweisen. Dies betrifft die Verfahren mit den Az. 14 K 88/09, 14 K 311/09,<br />

14 K 585/09, 14 K 564/09, 14 K 753/09, 14 K 2531/09, 14 K 2588/09, 14 K 2713/09,<br />

14 K 2814/09, 14 K 2900/09, 14 K 2938/09, 14 K 3009/09, 14 K 3125/09, 14 K<br />

3225/09, 14 K 3359/09, 14 K 3558/09, 14 K 3798/09, 14 K 4409/09, 14 K 4481/09, 14<br />

K 4574/09, 14 K 4723/09, 14 K 4795/09, 14 K 5000/09, 14 K 5147/09 und 14 KO<br />

1698/09.


3. Senat<br />

- 19 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Müller<br />

regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Himmelsbach<br />

weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Treiber<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Richter Dr. Adam<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

Freiburg-Land<br />

Freiburg-Stadt<br />

Konstanz<br />

Lörrach<br />

Tuttlingen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />

und Überlingen<br />

wegen<br />

a) Körperschaftsteuer<br />

b) Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />

Vermögensteuer,<br />

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

3 BewG)<br />

für Körperschaften<br />

c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b)<br />

d) Einheitsbewertung des Grundvermögens,


- 20 -<br />

Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,<br />

Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte,<br />

Grundbesitzbewertung nach §§ 138 ff. BewG,<br />

Grundsteuer,<br />

Kraftfahrzeugsteuer,<br />

Investitionszulagen,<br />

Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen),<br />

e) Kapitalertragsteuer,<br />

Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen,<br />

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen,<br />

Wohnungsbauprämien,<br />

Sparprämien,<br />

Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen)<br />

f) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach<br />

§ 158 Satz 2 FGO,<br />

Vernehmungen und Beeidigungen nach §§ 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO<br />

Zuständiger Richter: Vors. Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Müller<br />

Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Himmelsbach<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


11. Senat<br />

- 21 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Stolz<br />

regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Merz<br />

weiteres Mitglied: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Freifrau Marschall von<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

Bieberstein-Messerschmidt<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Emmendingen<br />

Singen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig<br />

a) für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt im Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg liegt<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />

b) für die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beim 2. Senat anhängigen Streitsachen<br />

wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer – einschließlich der ruhenden, ausgesetzten<br />

und unterbrochenen Verfahren. Ausgenommen sind davon die Verfahren, in denen<br />

mit Ablauf des 27. November 2009 bereits zu einem Gerichtstermin geladen wurde.<br />

3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbe-<br />

zirk<br />

wegen<br />

a) Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FGO)<br />

sowie Marktordnungssachen<br />

aa) Zölle einschließlich Zolltarif, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,<br />

zugehörige Erstattungen und Subventionen,<br />

bb) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,


- 22 -<br />

cc) Branntweinmonopol,<br />

dd) Einfuhrumsatzsteuer,<br />

ee) Marktordnungssachen (§ 34 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen<br />

Marktorganisationen) und sonstigen Abgaben, Erstattungen und Subventionen im<br />

Rahmen der Europäischen Union,<br />

ff) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem<br />

Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes,<br />

b) Streitsachen über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem<br />

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23<br />

SchwarzArbG).<br />

4. Der Senat ist zuständig für Vollstreckungssachen i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO, in<br />

denen ein Hauptzollamt Beteiligter ist.<br />

5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s


14. Senat<br />

- 23 -<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Körner<br />

regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Reuss<br />

weiteres Mitglied: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Niklaus<br />

Zuständigkeitsbereich:<br />

1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />

Finanzämter Beteiligter ist:<br />

Villingen-Schwenningen<br />

Waldshut-Tiengen<br />

wegen<br />

Einkommensteuer,<br />

Eigenheimzulage,<br />

einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />

Gewerbesteuer,<br />

Lohnsteuer,<br />

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />

gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />

Vermögensteuer<br />

für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />

Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />

und Überlingen<br />

wegen<br />

Umsatzsteuer<br />

3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.


I. Senate in Stuttgart<br />

- 24 -<br />

Kindergeldzuständigkeit<br />

1. Die Senate in Stuttgart sind zuständig für Kindergeld,<br />

a) wenn Beklagte folgende Familienkassen sind:<br />

Heidelberg, Göppingen, Karlsruhe, Ludwigsburg, Nagold, Ravensburg, Reutlingen,<br />

Stuttgart, Tauberbischofsheim, Ulm<br />

b) wenn eine andere Stelle beklagt ist und der Kläger im Bereich der einkommensteuerrechtlichen<br />

Zuständigkeit der Senate in Stuttgart wohnt bzw. seinen Sitz hat<br />

c) wenn eine andere Stelle beklagt ist, der Kläger außerhalb des Landes <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> wohnt bzw. seinen Sitz hat und der Sitz des Beklagten im Bereich<br />

der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Senate in Stuttgart liegt<br />

2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />

Reihenfolge des Eingangs beim <strong>Finanzgericht</strong>. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet<br />

die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens<br />

des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Stuttgarter Senate<br />

wie folgt zuständig:<br />

Der 1. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />

der 4. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />

der 5. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />

der 6. Senat für das 4. eingehende Verfahren,<br />

der 7. Senat für das 5. eingehende Verfahren,<br />

der 8. Senat für das 6. eingehende Verfahren,<br />

der 9. Senat für das 7. eingehende Verfahren,<br />

der 10. Senat für das 8. eingehende Verfahren,<br />

der 12. Senat für das 9. eingehende Verfahren,<br />

der 13. Senat für das 10. eingehende Verfahren.<br />

Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 1.<br />

Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />

II. Außensenate in Freiburg<br />

1. Die Außensenate in Freiburg sind zuständig für Kindergeld,<br />

a) wenn Beklagte folgende Familienkassen sind:<br />

Freiburg, Lörrach, Offenburg, Villingen-Schwenningen<br />

b) wenn eine andere Stelle beklagt ist und der Kläger im Bereich der einkommensteuerrechtlichen<br />

Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg wohnt bzw. seinen<br />

Sitz hat<br />

c) wenn eine andere Stelle beklagt ist, der Kläger außerhalb des Landes <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> wohnt bzw. seinen Sitz hat und der Sitz des Beklagten im Bereich<br />

der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg liegt.<br />

2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />

Reihenfolge des Eingangs beim <strong>Finanzgericht</strong>. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet<br />

die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachna-


- 25 -<br />

mens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in<br />

Freiburg wie folgt zuständig:<br />

Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />

der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />

der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />

der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren.<br />

Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2.<br />

Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />

III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen<br />

Bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen ist für Nebenverfahren im Sinne des Zusatzes<br />

für alle Senate Nr. 3 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s kraft Sachzusammenhangs der<br />

Senat zuständig, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war.<br />

Ist oder war bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen bei einem Senat ein Nebenverfahren<br />

(z.B. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, PKH-Antrag) anhängig, so besteht die<br />

Zuständigkeit dieses Senats kraft Sachzusammenhangs auch für das Hauptsacheverfahren.<br />

In Fällen des Sachzusammenhangs (z.B. Klagen wegen Kindergeld für dasselbe Kind<br />

oder ein weiteres Kind) ist der Senat zuständig, bei dem das erste den Sachzusammenhang<br />

begründende Verfahren anhängig ist.


1. Vertretung<br />

- 26 -<br />

Zusatz für alle Senate<br />

a) Die Vorsitzenden werden bei vorübergehender Verhinderung, wenn auch ihr<br />

regelmäßiger Vertreter verhindert ist, durch die Mitglieder ihres Senats in der oben<br />

bezeichneten Reihenfolge vertreten mit der Einschränkung, dass ein abgeordneter<br />

Richter, ein Richter kraft Auftrags und ein Richter auf Probe nicht den Vorsitz im Senat<br />

übernehmen kann.<br />

Bei gleichzeitiger Verhinderung aller ständigen Mitglieder eines Senats wird ver-<br />

treten:<br />

Der Vorsitzende des 1. Senats durch den Vorsitzenden des 4. Senats,<br />

der Vorsitzende des 4. Senats durch den Vorsitzenden des 5. Senats,<br />

der Vorsitzende des 5. Senats durch den Vorsitzenden des 6. Senats,<br />

der Vorsitzende des 6. Senats durch den Vorsitzenden des 7. Senats,<br />

der Vorsitzende des 7. Senats durch den Vorsitzenden des 8. Senats,<br />

der Vorsitzende des 8. Senats durch den Vorsitzenden des 9. Senats,<br />

der Vorsitzende des 9. Senats durch den Vorsitzenden des 10. Senats,<br />

der Vorsitzende des 10. Senats durch den Vorsitzenden des 12. Senats,<br />

der Vorsitzende des 12. Senats durch den Vorsitzenden des 13. Senats,<br />

der Vorsitzende des 13. Senats durch den Vorsitzenden des 1. Senats.<br />

der Vorsitzende des 2. Senats durch den Vorsitzenden des 3. Senats,<br />

der Vorsitzende des 3. Senats durch den Vorsitzenden des 11. Senats,<br />

der Vorsitzende des 11. Senats durch den Vorsitzenden des 14. Senats,<br />

der Vorsitzende des 14. Senats durch den Vorsitzenden des 2. Senats,<br />

b) Diese Regelung gilt, falls eine Vertretung innerhalb der einzelnen Senate nicht möglich<br />

ist, entsprechend für die übrigen richterlichen Mitglieder jeden Senats mit der<br />

Maßgabe, dass die jeweils dienstjüngsten Mitglieder der anderen Senate für den verhinderten<br />

beisitzenden Richter eintreten.<br />

2. Die Zuständigkeit eines Senats für Klagen, die bestimmte Steuern oder Kindergeldbeträge<br />

betreffen, umfasst - soweit nichts anderes bestimmt ist - außer den Klagen gegen<br />

die Festsetzungen auch Feststellungen der Grundlagen sowie die mit den betreffenden<br />

Steuern oder Kindergeldbeträgen in Zusammenhang stehenden sonstigen<br />

Streitsachen, also z.B. auch Klagen wegen<br />

a) steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO),


- 27 -<br />

b) verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) einschließlich Gebühren (§ 89<br />

Abs. 3 bis 5 AO),<br />

c) Haftungs- und Duldungsbescheiden (§ 191 und § 192 AO),<br />

d) Angelegenheiten der Außenprüfung (§ 193 bis § 217 AO),<br />

e) Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens (§ 218 bis § 248 AO)- insbesondere<br />

Abrechnungsbescheide, Stundung und Erlass,<br />

f) Angelegenheiten des Vollstreckungsverfahrens (§ 249 bis § 346 AO).<br />

Betrifft eine Streitsache im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a bis f mehrere Steuerarten,<br />

so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich<br />

steuerlicher Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Bei gleichem<br />

Streitwert ist der Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. Die Regelung<br />

in Nr. 6 des Zusatzes gilt insoweit nicht.<br />

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)<br />

und Körperschaftsteuer erstreckt sich auch auf Abgaben und Zuschläge,<br />

die bei der Veranlagung dieser Steuern mitzuerheben sind.<br />

3. Für Nebenverfahren, wie z. B. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige<br />

Anordnung, Prozesskostenhilfe, ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache<br />

rechtshängig ist, oder, wenn sie noch nicht anhängig ist, rechtshängig werden würde.<br />

Für nach einem Wechsel der Zuständigkeit anhängig werdende Nebenverfahren ist<br />

der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist.<br />

Für Kostensachen (einschließlich des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung aus<br />

ihnen) ist der Senat zuständig, der die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat,<br />

soweit nicht eine besondere Zuständigkeit festgelegt ist.<br />

4. Die Senate entscheiden über Fragen der AO und FGO, soweit nicht die Zuständigkeit<br />

eines anderen Senats gegeben ist.<br />

5. Richtet sich die Klage gegen die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium oder das<br />

Bundesministerium der Finanzen, so gilt der Streitfall als zum Bezirk desjenigen Finanzamts<br />

gehörig, das auf dem betreffenden Abgabengebiet für den Kläger im übrigen<br />

zuständig ist; die durch den <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> begründete Zuständigkeit eines<br />

bestimmten Senats bleibt unberührt.<br />

Richtet sich die Klage gegen eine Kirchenbehörde, so ist der Gerichtsteil zuständig, in<br />

dessen Bezirk diese ihren Sitz hat.<br />

Richtet sich eine Klage in Steuerberatungsangelegenheiten gegen eine oberste Landesbehörde<br />

und hat der Kläger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

noch seine Geschäftsleitung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, so ist der 4. Senat zuständig.<br />

6. Im Falle der objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) verbleibt es, wenn mehrere Abgabearten<br />

im Streit sind, bei der nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> festgelegten Zuständigkeit<br />

der Senate. Die Sache ist zunächst jeweils von dem Senat zu bearbeiten,<br />

der die niedrigere Ordnungsziffer hat. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 des Zusatzes bleibt<br />

hiervon unberührt.


- 28 -<br />

7. Erhebt ein Beteiligter, der nach § 60 Abs. 3 FGO zu einem Klageverfahren eines anderen<br />

Beteiligten notwendig beizuladen gewesen wäre, Klage, so ist für die nach § 73<br />

Abs. 2 FGO zu verbindenden Verfahren der Senat zuständig, bei dem die zuerst eingegangene<br />

Klage anhängig ist. Sind die Klagen zeitgleich eingegangen, so ist der Senat<br />

mit der jeweils niedrigeren Ordnungsziffer zuständig.<br />

8. Für vom Bundesfinanzhof an das <strong>Finanzgericht</strong> zurückverwiesene Verfahren ist, vorbehaltlich<br />

der Regelung des Satzes 2, der Senat zuständig, der sich zum Zeitpunkt<br />

des Eingangs dieser Verfahren aus dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> ergibt. Für vom<br />

Bundesfinanzhof an das <strong>Finanzgericht</strong> zurückverwiesene Kindergeldsachen ist der<br />

Senat zuständig, der die vorhergehende erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat.<br />

Die Zuweisung solcher Streitigkeiten erfolgt außerhalb der unter I.2 und II.2 geregelten<br />

Zuweisung von Verfahren.<br />

9. Bei Änderung der für die Senatszuständigkeit wesentlichen Gegebenheiten nach Klageerhebung,<br />

insbesondere bei Klageänderung und bei gesetzlich angeordnetem<br />

Wechsel der Zuständigkeit des Finanzamts, bleibt der bisherige Senat zuständig. Dies<br />

gilt nicht für den Fall, dass bei Erhebung der Klage oder Stellung sonstiger Anträge ein<br />

falscher Beklagter oder Antragsgegner benannt worden ist.<br />

10. Ist für eine Sache die Zuständigkeit nicht geregelt, so entscheidet bei den Außensenaten<br />

in Freiburg der 3. Senat, bei den Senaten in Stuttgart der 4. Senat. Wenn ein Anknüpfungspunkt<br />

für die Zuständigkeit an den allgemeinen Bezirk eines Gerichtsteils<br />

nicht besteht, entscheidet der 4. Senat.<br />

11. Für die am 31. Dezember eines Jahres anhängigen Rechtssachen gilt - sofern nichts<br />

anderes bestimmt ist - die bisherige Zuständigkeitsregelung weiter. Dies gilt auch<br />

dann, wenn aufgrund des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s für das Folgejahr die Zuständigkeit<br />

der Senate wechselt.<br />

12. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit der Senate entscheidet das Präsidium.<br />

13. Ehrenamtliche Richter<br />

Die ehrenamtlichen Richter werden nach den zum 26. Oktober 2006 neu erstellten<br />

Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen.<br />

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Ladung und nicht der Sitzung. Dies gilt auch,<br />

wenn die Sitzung nicht stattfindet. Diese Reihenfolge wird über jeden Jahreswechsel<br />

hinaus fortgesetzt.<br />

Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert und kann der in der Reihenfolge der Hauptliste<br />

heranstehende ehrenamtliche Richter nicht mehr mit einer Ladungsfrist von einer<br />

Woche geladen werden, so ist der in der Reihenfolge der zum 26. Oktober 2006 neu<br />

erstellten Hilfslisten der Senate heranstehende ehrenamtliche Richter zu laden. Auch<br />

diese Reihenfolge wird über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt.<br />

Der verhinderte ehrenamtliche Richter der Hauptliste oder der Hilfsliste wird erst wieder<br />

herangezogen, wenn er von neuem wieder an der Reihe ist.


- 29 -<br />

Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste eines Senats verhindert, so ist - in entsprechender<br />

Anwendung der Regelung im <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> unter: „Zusatz für<br />

alle Senate 1. Vertretung Buchstabe a) Abs. 2“ - auf die Hilfsliste des danach jeweils<br />

in Betracht kommenden Senats zurückzugreifen.<br />

Im Fall der Unterbrechung der Sitzung wird die turnusmäßige Heranziehung der ehrenamtlichen<br />

Richter zu den Sitzungen nicht berührt.

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