Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
Geschäftsverteilungsplan - Finanzgericht Baden-Württemberg
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<strong>Finanzgericht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
- Das Präsidium -<br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />
Richterlicher Dienst<br />
für das Geschäftsjahr<br />
2011<br />
In der Fassung des Beschlusses vom 11. November 2010<br />
(mit Wirkung ab 01. Januar 2011)
1. Senat<br />
- 2 -<br />
Senate in Stuttgart<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Eckert<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Schmid<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Frank<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Fissenewert<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Böblingen<br />
Heilbronn<br />
Calw<br />
Mosbach<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Lohnsteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />
und Rastatt und aus den Bezirken der Finanzämter Heilbronn und Böblingen<br />
wegen Umsatzsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />
4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 1. Senat zuständig für 25 im Jahre 2008 eingegangene<br />
und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 13. Senat anhängige Klageverfahren<br />
in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit dem niedrigsten Aktenzeichen.<br />
In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden ruhende, ausgesetzte oder unterbrochene<br />
Verfahren sowie die Verfahren, die in Sachzusammenhang mit vor dem 1. Januar<br />
2008 oder nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum<br />
Ablauf des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren stehen. Der Sach-
- 3 -<br />
zusammenhang besteht in folgenden Verfahren: 13 K 231/08, 13 K 377/08, 13 K<br />
1792/08 und 13 K 1829/08. In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden auch Verfahren,<br />
in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen<br />
ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Verfahren wegen<br />
Rennwett- und Lotteriesteuer, Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz<br />
und Kraftfahrzeugsteuer.
4. Senat<br />
- 4 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Freund<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Laubengeiger<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Guhl<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Merz<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Ludwigsburg<br />
Ravensburg<br />
Schwetzingen<br />
Stuttgart II<br />
Tauberbischofsheim<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />
Gewerbesteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen das<br />
Finanzministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Beteiligter ist<br />
b) Verwaltungsakte über die Anordnung und/oder Durchführung<br />
einer Außenprüfung<br />
c) Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen)<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />
4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 4. Senat zuständig für 20 im Jahre 2009 eingegangene<br />
und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 13. Senat anhängige Klageverfahren<br />
in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit dem niedrigsten Aktenzeichen.<br />
In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden ruhende, ausgesetzte oder unterbrochene
- 5 -<br />
Verfahren sowie Verfahren, die in Sachzusammenhang stehen mit vor dem 1. Januar<br />
2009 oder nach dem 31. Dezember 2009 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum<br />
Ablauf des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren. Der Sachzusammenhang<br />
besteht im Verfahren 13 K 955/09. In der Reihenfolge nicht mitgezählt werden<br />
auch Verfahren, in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid<br />
ergangen ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Verfahren<br />
wegen Rennwett- und Lotteriesteuer, Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz<br />
und Kraftfahrzeugsteuer.
5. Senat<br />
- 6 -<br />
Vorsitzender: unbesetzt<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Bischoff<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Ardizzoni<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> King<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Balingen<br />
Schwäbisch Gmünd<br />
Stuttgart I<br />
Tübingen<br />
Wangen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />
Gewerbesteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen Grunderwerbsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
6. Senat<br />
- 7 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong><br />
Prof. Dr. Wilke<br />
regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Karl<br />
weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Tietz<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Heidenheim<br />
Stuttgart III<br />
Stuttgart - Körperschaften<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte<br />
Gewerbesteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig<br />
für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Stuttgart und<br />
Tübingen mit Ausnahme des Bezirks des Finanzamts Überlingen<br />
wegen<br />
a) Körperschaftsteuer,<br />
b) Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />
Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3<br />
BewG)<br />
für Körperschaften<br />
c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b)<br />
d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei<br />
beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien.
- 8 -<br />
3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen<br />
a) gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Außensteuergesetz<br />
b) Vermögensteuer<br />
4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
7. Senat<br />
- 9 -<br />
Vorsitzender: Präsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Korte<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Rupp<br />
weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Wagner<br />
Zuständigkeitsbereich<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt<br />
Heidelberg<br />
Beteiligter ist<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Lohnsteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt<br />
in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt,<br />
wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
8. Senat<br />
- 10 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Sauter<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Brey<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Pfirrmann<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Krust<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Biberach<br />
Bietigheim-Bissingen<br />
Friedrichshafen<br />
Göppingen<br />
Leonberg<br />
Öhringen<br />
Schorndorf<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Einheitsbewertung des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögens, der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte sowie<br />
Grundbesitzbewertung nach §§ 138 ff. BewG,<br />
b) Grundsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
9. Senat<br />
- 11 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Remmele<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Muhler<br />
weitere Mitglieder: Richter Busch<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Gehling<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
a)<br />
Ehingen<br />
Schwäbisch-Hall<br />
Ulm<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
b)<br />
Finanzamt Stuttgart IV<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Aalen<br />
Backnang<br />
Bad Urach<br />
Balingen<br />
Biberach<br />
Bietigheim-Bissingen<br />
Ehingen<br />
Friedrichshafen<br />
Göppingen<br />
Heidenheim<br />
Leonberg<br />
Nürtingen<br />
Ravensburg<br />
Schwäbisch Gmünd<br />
Schwäbisch Hall<br />
Stuttgart II<br />
Stuttgart III<br />
Tauberbischofsheim
Tübingen<br />
Ulm<br />
Waiblingen<br />
wegen Umsatzsteuer<br />
- 12 -<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
10. Senat<br />
- 13 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Gramich<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Lamminger<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Schießl<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Balle<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Aalen<br />
Backnang<br />
Bad Urach<br />
Bruchsal<br />
Ettlingen<br />
Karlsruhe-Durlach<br />
Mannheim-Stadt<br />
Mühlacker<br />
Nürtingen<br />
Sinsheim<br />
Weinheim<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Lohnsteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk:<br />
a) Entscheidungen nach § 21 Abs. 3 FGO,<br />
b) Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 GVG i. V. m. § 4 FGO.<br />
3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />
und Rastatt<br />
wegen<br />
a) Körperschaftsteuer,<br />
b) Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />
Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BewG)<br />
für Körperschaften<br />
- 14 -<br />
c) Haftung hinsichtlich der Nr. 3 a) und b)<br />
d) Kapitalertragsteuer,<br />
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen,<br />
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen,<br />
Wohnungsbauprämien, Sparprämien.<br />
4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen)<br />
5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />
6. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 10. Senat zuständig für die im Jahre 2008<br />
eingegangenen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 8. Senat anhängigen<br />
und nicht ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Klageverfahren, zuzüglich<br />
der damit in Sachzusammenhang stehenden Verfahren, die nach dem 31. Dezember<br />
2008 und vor dem 12. November 2010 eingegangen sind. Dies betrifft das Verfahren<br />
8 K 1301/09. Davon ausgenommen sind die Verfahren, die in Sachzusammenhang<br />
stehen mit vor dem 1. Januar 2008 eingegangenen Verfahren oder mit bis zum Ablauf<br />
des 11. November 2010 erledigten Aussetzungsverfahren. Der Sachzusammenhang<br />
besteht in den Verfahren unter Az. 8 K 4714/08, 8 K 4723/08, 8 K 2952/08, 8 K<br />
3488/08, 8 K 5041/08 und 8 K 5118/09. Ausgenommen sind auch die Verfahren, in<br />
denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen ist<br />
oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, und Verfahren wegen Kraftfahrzeugsteuer,<br />
Grundsteuer, Einheits- und Grundbesitzbewertung.
12. Senat<br />
- 15 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong><br />
Dr. Kretzschmar<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Merkt<br />
weiteres Mitglied: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Finke<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Esslingen<br />
Reutlingen<br />
Sigmaringen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Lohnsteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen Investitionszulage<br />
3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Esslingen<br />
Ludwigsburg<br />
Öhringen<br />
Reutlingen<br />
Schorndorf<br />
Sigmaringen<br />
Stuttgart I<br />
Stuttgart-Körperschaften<br />
Wangen<br />
wegen Umsatzsteuer<br />
4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
13. Senat<br />
- 16 -<br />
Vorsitzender: Vizepräsident des <strong>Finanzgericht</strong>s Dr. Weckesser<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Eppler<br />
weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Brock<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter am <strong>Finanzgericht</strong> k. A. Dr. Geißler<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Karlsruhe-Stadt<br />
Freudenstadt<br />
Mannheim-Neckarstadt<br />
Pforzheim<br />
Waiblingen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
Lohnsteuer,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk<br />
wegen Rennwett- und Lotteriesteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien<br />
Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen<br />
die Steuerberaterkammer Nordbaden bzw. Stuttgart Beteiligte ist.<br />
b) Kraftfahrzeugsteuer<br />
c) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach § 158<br />
Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach §§ 94, 96 Abs. 7 Satz 5<br />
AO.<br />
Zuständiger Richter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Eppler<br />
Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Brock<br />
4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
2. Senat<br />
- 17 -<br />
Außensenate in Freiburg<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Renz<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Raufer<br />
weitere Mitglieder: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Werth<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Menzer<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Lahr<br />
Müllheim<br />
Offenburg<br />
Rastatt<br />
Rottweil<br />
Überlingen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Vermögensteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />
und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz,<br />
b) Grunderwerbsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.<br />
4. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31.<br />
Dezember 2010 beim 3. Senat anhängigen Streitsachen, die das Finanzamt Überlingen<br />
betreffen, einschließlich der ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren.<br />
Davon ausgenommen sind die Streitsachen, für die der 3. Senat nach der für<br />
ihn maßgebenden Nr. 2 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s zuständig ist, und die Streit-
- 18 -<br />
sachen, in denen mit Ablauf des 11. November 2010 bereits ein Gerichtsbescheid ergangen<br />
ist oder zu einem Gerichtstermin geladen wurde, sowie Erinnerungsverfahren<br />
in Kostensachen.<br />
5. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist der 2. Senat zuständig für die im Jahr 2009 eingegangenen<br />
und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beim 14. Senat noch anhängigen<br />
Kindergeldverfahren, die bisher Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Faßbender als Berichterstatter<br />
ausweisen. Dies betrifft die Verfahren mit den Az. 14 K 88/09, 14 K 311/09,<br />
14 K 585/09, 14 K 564/09, 14 K 753/09, 14 K 2531/09, 14 K 2588/09, 14 K 2713/09,<br />
14 K 2814/09, 14 K 2900/09, 14 K 2938/09, 14 K 3009/09, 14 K 3125/09, 14 K<br />
3225/09, 14 K 3359/09, 14 K 3558/09, 14 K 3798/09, 14 K 4409/09, 14 K 4481/09, 14<br />
K 4574/09, 14 K 4723/09, 14 K 4795/09, 14 K 5000/09, 14 K 5147/09 und 14 KO<br />
1698/09.
3. Senat<br />
- 19 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Müller<br />
regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Himmelsbach<br />
weitere Mitglieder: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Treiber<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Richter Dr. Adam<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />
Freiburg-Land<br />
Freiburg-Stadt<br />
Konstanz<br />
Lörrach<br />
Tuttlingen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Vermögensteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />
und Überlingen<br />
wegen<br />
a) Körperschaftsteuer<br />
b) Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,<br />
Vermögensteuer,<br />
Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
3 BewG)<br />
für Körperschaften<br />
c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b)<br />
d) Einheitsbewertung des Grundvermögens,
- 20 -<br />
Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,<br />
Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte,<br />
Grundbesitzbewertung nach §§ 138 ff. BewG,<br />
Grundsteuer,<br />
Kraftfahrzeugsteuer,<br />
Investitionszulagen,<br />
Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen),<br />
e) Kapitalertragsteuer,<br />
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen,<br />
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen,<br />
Wohnungsbauprämien,<br />
Sparprämien,<br />
Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen)<br />
f) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach<br />
§ 158 Satz 2 FGO,<br />
Vernehmungen und Beeidigungen nach §§ 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO<br />
Zuständiger Richter: Vors. Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Müller<br />
Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Himmelsbach<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
11. Senat<br />
- 21 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Stolz<br />
regelmäßiger Vertreter: Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Merz<br />
weiteres Mitglied: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Freifrau Marschall von<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
Bieberstein-Messerschmidt<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Emmendingen<br />
Singen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Vermögensteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig<br />
a) für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt im Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg liegt<br />
wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />
b) für die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beim 2. Senat anhängigen Streitsachen<br />
wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer – einschließlich der ruhenden, ausgesetzten<br />
und unterbrochenen Verfahren. Ausgenommen sind davon die Verfahren, in denen<br />
mit Ablauf des 27. November 2009 bereits zu einem Gerichtstermin geladen wurde.<br />
3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbe-<br />
zirk<br />
wegen<br />
a) Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FGO)<br />
sowie Marktordnungssachen<br />
aa) Zölle einschließlich Zolltarif, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,<br />
zugehörige Erstattungen und Subventionen,<br />
bb) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
- 22 -<br />
cc) Branntweinmonopol,<br />
dd) Einfuhrumsatzsteuer,<br />
ee) Marktordnungssachen (§ 34 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen<br />
Marktorganisationen) und sonstigen Abgaben, Erstattungen und Subventionen im<br />
Rahmen der Europäischen Union,<br />
ff) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem<br />
Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes,<br />
b) Streitsachen über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem<br />
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23<br />
SchwarzArbG).<br />
4. Der Senat ist zuständig für Vollstreckungssachen i. S. v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO, in<br />
denen ein Hauptzollamt Beteiligter ist.<br />
5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s
14. Senat<br />
- 23 -<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Finanzgericht</strong> Körner<br />
regelmäßige Vertreterin: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Reuss<br />
weiteres Mitglied: Richterin am <strong>Finanzgericht</strong> Dr. Niklaus<br />
Zuständigkeitsbereich:<br />
1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden<br />
Finanzämter Beteiligter ist:<br />
Villingen-Schwenningen<br />
Waldshut-Tiengen<br />
wegen<br />
Einkommensteuer,<br />
Eigenheimzulage,<br />
einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte,<br />
Gewerbesteuer,<br />
Lohnsteuer,<br />
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens,<br />
gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG,<br />
Vermögensteuer<br />
für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />
2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums<br />
Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Rastatt<br />
und Überlingen<br />
wegen<br />
Umsatzsteuer<br />
3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s.
I. Senate in Stuttgart<br />
- 24 -<br />
Kindergeldzuständigkeit<br />
1. Die Senate in Stuttgart sind zuständig für Kindergeld,<br />
a) wenn Beklagte folgende Familienkassen sind:<br />
Heidelberg, Göppingen, Karlsruhe, Ludwigsburg, Nagold, Ravensburg, Reutlingen,<br />
Stuttgart, Tauberbischofsheim, Ulm<br />
b) wenn eine andere Stelle beklagt ist und der Kläger im Bereich der einkommensteuerrechtlichen<br />
Zuständigkeit der Senate in Stuttgart wohnt bzw. seinen Sitz hat<br />
c) wenn eine andere Stelle beklagt ist, der Kläger außerhalb des Landes <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> wohnt bzw. seinen Sitz hat und der Sitz des Beklagten im Bereich<br />
der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Senate in Stuttgart liegt<br />
2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />
Reihenfolge des Eingangs beim <strong>Finanzgericht</strong>. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet<br />
die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens<br />
des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Stuttgarter Senate<br />
wie folgt zuständig:<br />
Der 1. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />
der 4. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />
der 5. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />
der 6. Senat für das 4. eingehende Verfahren,<br />
der 7. Senat für das 5. eingehende Verfahren,<br />
der 8. Senat für das 6. eingehende Verfahren,<br />
der 9. Senat für das 7. eingehende Verfahren,<br />
der 10. Senat für das 8. eingehende Verfahren,<br />
der 12. Senat für das 9. eingehende Verfahren,<br />
der 13. Senat für das 10. eingehende Verfahren.<br />
Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 1.<br />
Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />
II. Außensenate in Freiburg<br />
1. Die Außensenate in Freiburg sind zuständig für Kindergeld,<br />
a) wenn Beklagte folgende Familienkassen sind:<br />
Freiburg, Lörrach, Offenburg, Villingen-Schwenningen<br />
b) wenn eine andere Stelle beklagt ist und der Kläger im Bereich der einkommensteuerrechtlichen<br />
Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg wohnt bzw. seinen<br />
Sitz hat<br />
c) wenn eine andere Stelle beklagt ist, der Kläger außerhalb des Landes <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> wohnt bzw. seinen Sitz hat und der Sitz des Beklagten im Bereich<br />
der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg liegt.<br />
2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />
Reihenfolge des Eingangs beim <strong>Finanzgericht</strong>. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet<br />
die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachna-
- 25 -<br />
mens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in<br />
Freiburg wie folgt zuständig:<br />
Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren,<br />
der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren,<br />
der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren,<br />
der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren.<br />
Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2.<br />
Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.<br />
III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen<br />
Bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen ist für Nebenverfahren im Sinne des Zusatzes<br />
für alle Senate Nr. 3 des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s kraft Sachzusammenhangs der<br />
Senat zuständig, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war.<br />
Ist oder war bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen bei einem Senat ein Nebenverfahren<br />
(z.B. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, PKH-Antrag) anhängig, so besteht die<br />
Zuständigkeit dieses Senats kraft Sachzusammenhangs auch für das Hauptsacheverfahren.<br />
In Fällen des Sachzusammenhangs (z.B. Klagen wegen Kindergeld für dasselbe Kind<br />
oder ein weiteres Kind) ist der Senat zuständig, bei dem das erste den Sachzusammenhang<br />
begründende Verfahren anhängig ist.
1. Vertretung<br />
- 26 -<br />
Zusatz für alle Senate<br />
a) Die Vorsitzenden werden bei vorübergehender Verhinderung, wenn auch ihr<br />
regelmäßiger Vertreter verhindert ist, durch die Mitglieder ihres Senats in der oben<br />
bezeichneten Reihenfolge vertreten mit der Einschränkung, dass ein abgeordneter<br />
Richter, ein Richter kraft Auftrags und ein Richter auf Probe nicht den Vorsitz im Senat<br />
übernehmen kann.<br />
Bei gleichzeitiger Verhinderung aller ständigen Mitglieder eines Senats wird ver-<br />
treten:<br />
Der Vorsitzende des 1. Senats durch den Vorsitzenden des 4. Senats,<br />
der Vorsitzende des 4. Senats durch den Vorsitzenden des 5. Senats,<br />
der Vorsitzende des 5. Senats durch den Vorsitzenden des 6. Senats,<br />
der Vorsitzende des 6. Senats durch den Vorsitzenden des 7. Senats,<br />
der Vorsitzende des 7. Senats durch den Vorsitzenden des 8. Senats,<br />
der Vorsitzende des 8. Senats durch den Vorsitzenden des 9. Senats,<br />
der Vorsitzende des 9. Senats durch den Vorsitzenden des 10. Senats,<br />
der Vorsitzende des 10. Senats durch den Vorsitzenden des 12. Senats,<br />
der Vorsitzende des 12. Senats durch den Vorsitzenden des 13. Senats,<br />
der Vorsitzende des 13. Senats durch den Vorsitzenden des 1. Senats.<br />
der Vorsitzende des 2. Senats durch den Vorsitzenden des 3. Senats,<br />
der Vorsitzende des 3. Senats durch den Vorsitzenden des 11. Senats,<br />
der Vorsitzende des 11. Senats durch den Vorsitzenden des 14. Senats,<br />
der Vorsitzende des 14. Senats durch den Vorsitzenden des 2. Senats,<br />
b) Diese Regelung gilt, falls eine Vertretung innerhalb der einzelnen Senate nicht möglich<br />
ist, entsprechend für die übrigen richterlichen Mitglieder jeden Senats mit der<br />
Maßgabe, dass die jeweils dienstjüngsten Mitglieder der anderen Senate für den verhinderten<br />
beisitzenden Richter eintreten.<br />
2. Die Zuständigkeit eines Senats für Klagen, die bestimmte Steuern oder Kindergeldbeträge<br />
betreffen, umfasst - soweit nichts anderes bestimmt ist - außer den Klagen gegen<br />
die Festsetzungen auch Feststellungen der Grundlagen sowie die mit den betreffenden<br />
Steuern oder Kindergeldbeträgen in Zusammenhang stehenden sonstigen<br />
Streitsachen, also z.B. auch Klagen wegen<br />
a) steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO),
- 27 -<br />
b) verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO) einschließlich Gebühren (§ 89<br />
Abs. 3 bis 5 AO),<br />
c) Haftungs- und Duldungsbescheiden (§ 191 und § 192 AO),<br />
d) Angelegenheiten der Außenprüfung (§ 193 bis § 217 AO),<br />
e) Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens (§ 218 bis § 248 AO)- insbesondere<br />
Abrechnungsbescheide, Stundung und Erlass,<br />
f) Angelegenheiten des Vollstreckungsverfahrens (§ 249 bis § 346 AO).<br />
Betrifft eine Streitsache im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a bis f mehrere Steuerarten,<br />
so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich<br />
steuerlicher Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Bei gleichem<br />
Streitwert ist der Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. Die Regelung<br />
in Nr. 6 des Zusatzes gilt insoweit nicht.<br />
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)<br />
und Körperschaftsteuer erstreckt sich auch auf Abgaben und Zuschläge,<br />
die bei der Veranlagung dieser Steuern mitzuerheben sind.<br />
3. Für Nebenverfahren, wie z. B. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige<br />
Anordnung, Prozesskostenhilfe, ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache<br />
rechtshängig ist, oder, wenn sie noch nicht anhängig ist, rechtshängig werden würde.<br />
Für nach einem Wechsel der Zuständigkeit anhängig werdende Nebenverfahren ist<br />
der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist.<br />
Für Kostensachen (einschließlich des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung aus<br />
ihnen) ist der Senat zuständig, der die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat,<br />
soweit nicht eine besondere Zuständigkeit festgelegt ist.<br />
4. Die Senate entscheiden über Fragen der AO und FGO, soweit nicht die Zuständigkeit<br />
eines anderen Senats gegeben ist.<br />
5. Richtet sich die Klage gegen die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium oder das<br />
Bundesministerium der Finanzen, so gilt der Streitfall als zum Bezirk desjenigen Finanzamts<br />
gehörig, das auf dem betreffenden Abgabengebiet für den Kläger im übrigen<br />
zuständig ist; die durch den <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> begründete Zuständigkeit eines<br />
bestimmten Senats bleibt unberührt.<br />
Richtet sich die Klage gegen eine Kirchenbehörde, so ist der Gerichtsteil zuständig, in<br />
dessen Bezirk diese ihren Sitz hat.<br />
Richtet sich eine Klage in Steuerberatungsangelegenheiten gegen eine oberste Landesbehörde<br />
und hat der Kläger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
noch seine Geschäftsleitung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, so ist der 4. Senat zuständig.<br />
6. Im Falle der objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) verbleibt es, wenn mehrere Abgabearten<br />
im Streit sind, bei der nach dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> festgelegten Zuständigkeit<br />
der Senate. Die Sache ist zunächst jeweils von dem Senat zu bearbeiten,<br />
der die niedrigere Ordnungsziffer hat. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 des Zusatzes bleibt<br />
hiervon unberührt.
- 28 -<br />
7. Erhebt ein Beteiligter, der nach § 60 Abs. 3 FGO zu einem Klageverfahren eines anderen<br />
Beteiligten notwendig beizuladen gewesen wäre, Klage, so ist für die nach § 73<br />
Abs. 2 FGO zu verbindenden Verfahren der Senat zuständig, bei dem die zuerst eingegangene<br />
Klage anhängig ist. Sind die Klagen zeitgleich eingegangen, so ist der Senat<br />
mit der jeweils niedrigeren Ordnungsziffer zuständig.<br />
8. Für vom Bundesfinanzhof an das <strong>Finanzgericht</strong> zurückverwiesene Verfahren ist, vorbehaltlich<br />
der Regelung des Satzes 2, der Senat zuständig, der sich zum Zeitpunkt<br />
des Eingangs dieser Verfahren aus dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> ergibt. Für vom<br />
Bundesfinanzhof an das <strong>Finanzgericht</strong> zurückverwiesene Kindergeldsachen ist der<br />
Senat zuständig, der die vorhergehende erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat.<br />
Die Zuweisung solcher Streitigkeiten erfolgt außerhalb der unter I.2 und II.2 geregelten<br />
Zuweisung von Verfahren.<br />
9. Bei Änderung der für die Senatszuständigkeit wesentlichen Gegebenheiten nach Klageerhebung,<br />
insbesondere bei Klageänderung und bei gesetzlich angeordnetem<br />
Wechsel der Zuständigkeit des Finanzamts, bleibt der bisherige Senat zuständig. Dies<br />
gilt nicht für den Fall, dass bei Erhebung der Klage oder Stellung sonstiger Anträge ein<br />
falscher Beklagter oder Antragsgegner benannt worden ist.<br />
10. Ist für eine Sache die Zuständigkeit nicht geregelt, so entscheidet bei den Außensenaten<br />
in Freiburg der 3. Senat, bei den Senaten in Stuttgart der 4. Senat. Wenn ein Anknüpfungspunkt<br />
für die Zuständigkeit an den allgemeinen Bezirk eines Gerichtsteils<br />
nicht besteht, entscheidet der 4. Senat.<br />
11. Für die am 31. Dezember eines Jahres anhängigen Rechtssachen gilt - sofern nichts<br />
anderes bestimmt ist - die bisherige Zuständigkeitsregelung weiter. Dies gilt auch<br />
dann, wenn aufgrund des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s für das Folgejahr die Zuständigkeit<br />
der Senate wechselt.<br />
12. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit der Senate entscheidet das Präsidium.<br />
13. Ehrenamtliche Richter<br />
Die ehrenamtlichen Richter werden nach den zum 26. Oktober 2006 neu erstellten<br />
Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen.<br />
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Ladung und nicht der Sitzung. Dies gilt auch,<br />
wenn die Sitzung nicht stattfindet. Diese Reihenfolge wird über jeden Jahreswechsel<br />
hinaus fortgesetzt.<br />
Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert und kann der in der Reihenfolge der Hauptliste<br />
heranstehende ehrenamtliche Richter nicht mehr mit einer Ladungsfrist von einer<br />
Woche geladen werden, so ist der in der Reihenfolge der zum 26. Oktober 2006 neu<br />
erstellten Hilfslisten der Senate heranstehende ehrenamtliche Richter zu laden. Auch<br />
diese Reihenfolge wird über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt.<br />
Der verhinderte ehrenamtliche Richter der Hauptliste oder der Hilfsliste wird erst wieder<br />
herangezogen, wenn er von neuem wieder an der Reihe ist.
- 29 -<br />
Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste eines Senats verhindert, so ist - in entsprechender<br />
Anwendung der Regelung im <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> unter: „Zusatz für<br />
alle Senate 1. Vertretung Buchstabe a) Abs. 2“ - auf die Hilfsliste des danach jeweils<br />
in Betracht kommenden Senats zurückzugreifen.<br />
Im Fall der Unterbrechung der Sitzung wird die turnusmäßige Heranziehung der ehrenamtlichen<br />
Richter zu den Sitzungen nicht berührt.