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Landesbauordnung (BauO NRW)

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(9) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffenbestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.(10) In notwendigen Treppenräumen müssen1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumenund ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flurerauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte und selbstschließende Türen und3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türenerhalten.(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einerAußenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnetwerden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossenoberhalb der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche sowie bei innenliegendennotwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzugvorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5von Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vomobersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch aufandere Weise abgeführt werden kann.(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.§ 38Notwendige Flure und Gänge(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendigerTreppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und derenNutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure vonmehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. Inden Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.(3) Notwendige Flure, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen oder die als Stichflure nur eine Fluchtrichtunghaben, dürfen bis zur Einmündung in einen notwendigen Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder ineine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweitenRettungsweg haben.(4) Wände notwendiger Flure sind unbeschadet der §§ 29 bis 331. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und- in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB) oder- mit einer beidseitig angeordneten ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbarenBaustoffenherzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen Raumabschluss zu führen, der die gleicheFeuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen inWänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3 müssen rauchdicht und selbstschließend sein.(5) Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnetwerden, sind1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen ausnichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB)herzustellen. Fenster sind in diesen Wänden ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 2entsprechend.(6) Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängenaußer in Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Fußbodenbeläge müssen mindestensschwerentflammbar (B 1) sein. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nichtbestehen.§ 39Aufzüge

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