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Landesbauordnung (BauO NRW)

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7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnenund geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen imMittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen derFußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über derGeländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumesmehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen desBebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberflächehinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudeszurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehrals zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen istein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschossewird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mitDachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.(6) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m überdie Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denenAufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt odergeeignet sind.(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächedienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.(9) Bauprodukte sind1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zuwerden,2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdbodenverbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.§ 3Allgemeine Anforderungen(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen,zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belangedienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichenwerden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs.3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zurVermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen beiordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer dieAnforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durchöffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei derBekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung dertechnischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2und für die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 3 sinngemäß.Zweiter TeilDas Grundstück und seine Bebauung§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder dasGrundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichenVerkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nurbefahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sindund

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