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Landesbauordnung (BauO NRW)

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§ 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 69 Bauantrag§ 70 Bauvorlageberechtigung§ 71 Vorbescheid§ 72 Behandlung des Bauantrages§ 73 Abweichungen§ 74 Beteiligung der Angrenzer§ 75 Baugenehmigung und Baubeginn§ 76 Teilbaugenehmigung§ 77 Geltungsdauer der Genehmigung§ 78 Typengenehmigung§ 79 Fliegende Bauten§ 80 Öffentliche Bauherren§ 81 Bauüberwachung§ 82 Bauzustandsbesichtigung§ 83 Baulast und BaulastenverzeichnisDritter AbschnittVerwaltungsverfahrenSechster TeilBußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,bestehende Anlagen und Einrichtungen§ 84 Bußgeldvorschriften§ 85 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften§ 86 Örtliche Bauvorschriften§ 87 Bestehende Anlagen und EinrichtungenSiebenter TeilÜbergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften§ 88 Übergangsvorschrift§ 89 Änderungsvorschriften; gegenstandslos§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete VerfahrenErster TeilAllgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andereAnlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungengestellt werden.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mitAusnahme von Gebäuden,2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichenAbwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungensowie unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagenund Einrichtungen,5. Kräne.§ 2Begriffe(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindungmit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder aufortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,überwiegend ortsfest benutzt zu werden.Als bauliche Anlagen gelten1. Aufschüttungen und Abgrabungen,2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,3. Camping- und Wochenendplätze,4. Sport- und Spielflächen,5. Stellplätze,6. Gerüste,

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