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Landesbauordnung (BauO NRW)

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2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichenAnlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.Siebenter TeilÜbergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften§ 88Übergangsvorschrift(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungenund Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder alsÜberwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oderÜberwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember1996 auch als Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oderBehörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigenAufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3.(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, geltenals Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- undÜberwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.(5) Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder derNachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht,solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.(6) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen biszum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 25 Abs. 1.§ 89(Änderungsvorschriften; gegenstandslos)§ 90(Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren)Hinweis:Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204, S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998(Abl. EG Nr. L 217, S. 18), sind beachtet worden.Der Ministerfür Bauen und WohnenFn 1Fn 2GV. <strong>NRW</strong>. 2000 S. 256, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung desBundes-Bodenschutzgesetzes in <strong>NRW</strong> v. 9.5.2000 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 439).§ 63 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai2000.Folgende PDF-Dateien können geladen werden...• Anlage.zu § 29 (Tabelle)• Anlage.zu § 34 (Tabelle)./lmi/owa/sgv_gliederung?nr=2Zur Gliederung /lmi/owa/sgv_bestand?norm_nr=2&g_nr=232Zum Bestand/lmi/owa/sgv_para?gseq=3368Zur InhaltsübersichtCopyright by Innenministerium Nordrhein-Westfalen

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