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mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wenden Sie sich an das

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Innenministeriumdes L<strong>an</strong>des Nordrhein-WestfalenL<strong>an</strong>drat darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die Regelungen des $ 58 Abs. 1 , Salz11 GO NRW eine Schutzregelung für Einzelrats<strong>mit</strong>glieder darstelle, <strong>mit</strong>der ge<strong>sich</strong>ert werden solle, <strong>das</strong>s auch ein Einzelrats<strong>mit</strong>glied jedenfallsals beratendes Mitglied in mindestens einem Ausschuss vertreten seinkönne. Dieser Anspruch bestehe hingegen nicht für Rats<strong>mit</strong>glieder, diebereits auf <strong>an</strong>derer Rechtsgrundlage ordentliches oder beratendesMitglied eines Ausschusses seien.seite 2 von 3Die Bezirksregierung Münster, <strong>an</strong> die <strong>Sie</strong> <strong>sich</strong> unter dem 1 1122009gew<strong>an</strong>dt hatten, bestätigt in ihrem <strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 2. <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong> dieRechtsauffassung des L<strong>an</strong>d rates.Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster teile ich. Nach dergesetzlichen Vorgabe in S 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW hat jedesRats<strong>mit</strong>glied <strong>das</strong> Recht, mindestens einem der Ausschüsse <strong>mit</strong>beratender Stimme <strong>an</strong>zugehören. Dieser Verpflichtung des Gesetzes istbereits d<strong>an</strong>n entsprochen worden, wenn <strong>das</strong> jeweilige Rats<strong>mit</strong>gliedschon auf <strong>an</strong>derer Rechtsgrundlage einem Ausschuss alsstimmberechtigtes oder beratendes Mitglied <strong>an</strong>gehöd. Keine Rolle spieltin diesem Zusammenh<strong>an</strong>g, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einzelrats<strong>mit</strong>glied auf denVorschlag einer <strong>an</strong>deren Gruppierung hin oder im Rahmen eineseinheitlichen Wahlvorschlages nach S 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRWMitglied des Ausschusses geworden ist. Entscheidend ist hier allein dieWahrnehmung des Ausschussm<strong>an</strong>dats.Es liegt in der Org<strong>an</strong>isationshoheit des Rates, darüber zu beschließen,ob <strong>sich</strong> <strong>das</strong> Recht des einzelnen Rats<strong>mit</strong>glieds auf beratendeMitgliedschaft nach $ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW auf lediglich einenoder auch mehrere Ausschüsse beziehen soll. Ebenso liegt es in derEntscheidungskompetenz des Rates, ein nach $ 58 Abs. 1 Satz 11 GONRW einem Ausschuss hinzu ben<strong>an</strong>ntes beratendes Mitglied <strong>mit</strong>Mehrheitsbeschluss wieder abzuberufen, wenn der Anspruch auf(beratende) Mitgliedschaft in wenigstens einem Ausschuss bei derBesetzung der Ausschüsse durch einen einheitlichen Wahlvorschlagnach $ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW oder im Verhältniswahlverfahrennach $ 50 Abs. 3 Satz 3 erfüllt wurde.

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