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mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wenden Sie sich an das

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lnnenministeriumdes L<strong>an</strong>des Nordrhein-Westfalenlnnenministerium Nordrhein-Westfalen, 401 g0 DüsseldorfFrauJutta BeckerMinrodstr. 57 a45699 Herten,,zJ . März <strong>2010</strong>' Seite 1 von 3Aktenzeichen(bei Antwort bitte <strong>an</strong>geben)31 -43.02.01 102-2-241 I 1 0lhr <strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> <strong>12.</strong>02.<strong>2010</strong> <strong>an</strong> <strong>das</strong> lnnenministeriumAussch uss besetzu n g de r Stadt He rte n/E i nze I rats m itg I iede rMR'in HeilTelefon 0211 871-2458Telefax 0211 871-162458Heike.Heil@im.nrw.de<strong>Schreiben</strong> der Bezirksregierung Münster <strong>vom</strong> 2. <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong>Sehr geehrte Frau Becker,<strong>mit</strong> <strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong> <strong>wenden</strong> <strong>Sie</strong> <strong>sich</strong> <strong>an</strong> <strong>das</strong>lnnenministerium als oberste Kommunalauf<strong>sich</strong>tsbehörde. Anlass lhres<strong>Schreiben</strong>s ist die Besetzung der Ausschüsse durch den Rat der StadtHerten, dem <strong>Sie</strong> als fraktionsloses Rats<strong>mit</strong>glied <strong>an</strong>gehören. <strong>Sie</strong>kritisieren, <strong>das</strong>s der Rat der Stadt Herten am 16.<strong>12.</strong>2009 lhreAbberufung aus dem Haupt- und Fin<strong>an</strong>zausschuss beschlossen habe,dem <strong>Sie</strong> als beratendes Mitglied nach Maßgabe des g 58 Abs. 1 Safz 11der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) <strong>an</strong>gehörten. Grund lhrerAbberufung sei der Umst<strong>an</strong>d, <strong>das</strong>s <strong>Sie</strong> sowohl in den Wahlausschussals auch den Ausschuss für Ordnungswesen und Feuerschutz der StadtHerten als stimmberechtigtes Mitglied auf Vorschlag der Fraktion derUBP gewählt worden seien.<strong>Sie</strong> tragen vor, es nicht nachvollziehen zu können, <strong>das</strong>s lhnen alsEinzelrats<strong>mit</strong>glied der Ausschusssitz <strong>mit</strong> beratender Stimme im HauptundFin<strong>an</strong>zausschuss wieder genommen werde, obwohl <strong>Sie</strong> auf denVorschlag einer <strong>an</strong>deren Gruppierung in die gen<strong>an</strong>nten Ausschüssegewählt worden seien.Der L<strong>an</strong>drat des Kreises Recklinghausen hat lhnen gegenüber im<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 08.<strong>12.</strong>2009 im Ergebnis die Rechtsauffassung desBürgermeisters der Stadt Herten gestützt, der die Abberufung aus demHaupt - und Fin<strong>an</strong>zausschuss für zulässig hält. Zur Begründung hat derDienstgebäude undLiefer<strong>an</strong>sch rift:Haroldstr. 5, 40213 DüsseldorfTelefon 0211 871-01Telefax 0211 871-3355poststelle@im.nrw.dewww.im.nrw.deÖffentliche Verkehrs<strong>mit</strong>tel :Rheinbahnlinien 704, 709, 7 19Haltestelle: Poststraße


Innenministeriumdes L<strong>an</strong>des Nordrhein-WestfalenL<strong>an</strong>drat darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die Regelungen des $ 58 Abs. 1 , Salz11 GO NRW eine Schutzregelung für Einzelrats<strong>mit</strong>glieder darstelle, <strong>mit</strong>der ge<strong>sich</strong>ert werden solle, <strong>das</strong>s auch ein Einzelrats<strong>mit</strong>glied jedenfallsals beratendes Mitglied in mindestens einem Ausschuss vertreten seinkönne. Dieser Anspruch bestehe hingegen nicht für Rats<strong>mit</strong>glieder, diebereits auf <strong>an</strong>derer Rechtsgrundlage ordentliches oder beratendesMitglied eines Ausschusses seien.seite 2 von 3Die Bezirksregierung Münster, <strong>an</strong> die <strong>Sie</strong> <strong>sich</strong> unter dem 1 1122009gew<strong>an</strong>dt hatten, bestätigt in ihrem <strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 2. <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong> dieRechtsauffassung des L<strong>an</strong>d rates.Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster teile ich. Nach dergesetzlichen Vorgabe in S 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW hat jedesRats<strong>mit</strong>glied <strong>das</strong> Recht, mindestens einem der Ausschüsse <strong>mit</strong>beratender Stimme <strong>an</strong>zugehören. Dieser Verpflichtung des Gesetzes istbereits d<strong>an</strong>n entsprochen worden, wenn <strong>das</strong> jeweilige Rats<strong>mit</strong>gliedschon auf <strong>an</strong>derer Rechtsgrundlage einem Ausschuss alsstimmberechtigtes oder beratendes Mitglied <strong>an</strong>gehöd. Keine Rolle spieltin diesem Zusammenh<strong>an</strong>g, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einzelrats<strong>mit</strong>glied auf denVorschlag einer <strong>an</strong>deren Gruppierung hin oder im Rahmen eineseinheitlichen Wahlvorschlages nach S 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRWMitglied des Ausschusses geworden ist. Entscheidend ist hier allein dieWahrnehmung des Ausschussm<strong>an</strong>dats.Es liegt in der Org<strong>an</strong>isationshoheit des Rates, darüber zu beschließen,ob <strong>sich</strong> <strong>das</strong> Recht des einzelnen Rats<strong>mit</strong>glieds auf beratendeMitgliedschaft nach $ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW auf lediglich einenoder auch mehrere Ausschüsse beziehen soll. Ebenso liegt es in derEntscheidungskompetenz des Rates, ein nach $ 58 Abs. 1 Satz 11 GONRW einem Ausschuss hinzu ben<strong>an</strong>ntes beratendes Mitglied <strong>mit</strong>Mehrheitsbeschluss wieder abzuberufen, wenn der Anspruch auf(beratende) Mitgliedschaft in wenigstens einem Ausschuss bei derBesetzung der Ausschüsse durch einen einheitlichen Wahlvorschlagnach $ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW oder im Verhältniswahlverfahrennach $ 50 Abs. 3 Satz 3 erfüllt wurde.


lnnenministeriumdes L<strong>an</strong>des Nordrhein-WestfalenDen beteiligten Stellen habe ichAntwortschreibens zukommen lassen.eine Durchschrift dieSeSSeite 3 von 3Mit freundlichen Grüßenlm7ff{,ftrag

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