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<strong>WISSEN</strong><br />
Erfassung der Umsatzerlöse und Vertriebskosten<br />
Sie werden mit ihrem Nettobetrag auf spezielle Konten in der Kontenklasse 6 im Soll gebucht. Da<br />
diese Kosten durch Dritte in Rechnung gestellt werden, z. B. durch einen Spediteur oder eine Versicherungsgesellschaft,<br />
stellen diese Rechnungen Eingangsrechnungen dar und müssen bezahlt<br />
werden. Sie enthalten die gültige Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig<br />
und wird auf dem Konto Vorsteuer im Soll gebucht. Der Rechnungsbetrag wird entweder auf Verbindlichkeiten<br />
aus Lieferungen und Leistungen oder im Falle des sofortigen Rechnungsausgleichs<br />
auf das Konto Kasse oder Guthaben bei Kreditinstituten (Bank) im Haben gebucht.<br />
Wenn der Lieferant die Kosten vollständig übernimmt, ist keine weitere Buchung notwendig. Werden<br />
die Kosten aber ganz oder teilweise an den Kunden weitergegeben, erfolgt das im Rahmen<br />
der Rechnungsstellung für die Produkte oder in einer eigenen Ausgangsrechnung an den Kunden.<br />
In jedem Fall sind die weiterverrechneten Kosten umsatzsteuerpflichtig, da es sich um eine weiterverrechnete<br />
Leistung handelt.<br />
Die Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist lt. § 245 Abs. 2 HGB ausdrücklich<br />
verboten. Deshalb darf man den Erlös aus der Weiterverrechnung dieser Kosten nicht auf<br />
dem Aufwandskonto der jeweiligen Vertriebskosten durch eine Buchung im Haben „korrigieren“.<br />
Der Erlös muss daher auf dem entsprechenden Konto Umsatzerlöse für eigene<br />
Erzeugnisse oder Handelswaren im Haben gebucht werden. Der endgültige Ausgleich ergibt<br />
sich dann erst im Gewinn- und Verlustkonto.<br />
4. Unentgeltliche Entnahme von Gegenständen und sonstigen<br />
Leistungen<br />
Entnimmt ein Unternehmer aus seinem eigenen Unternehmen unentgeltlich Produkte für den privaten<br />
Ge- und Verbrauch oder beansprucht er Leistungen seines Unternehmens unentgeltlich für<br />
private Zwecke, muss er diese Vorgänge als Ertrag verbuchen. Produkte wird er zu Herstellkosten<br />
oder im Falle von Handelswaren zu Einstandspreisen entnehmen. Da dieser Vorgang mit einem<br />
Kauf bei einem anderen Unternehmen vergleichbar ist, muss er hierfür die gültige Umsatzsteuer<br />
entrichten. Gleiches gilt für die private Leistungsbeanspruchung von Geschäftseinrichtungen.<br />
Eine solche Leistungsbeanspruchung liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer den Geschäfts-Pkw<br />
teilweise privat nutzt oder die betriebliche Telefonanlage für Privatgespräche verwendet. Die betrieblichen<br />
Aufwendungen müssen um diesen privaten Anteil gekürzt werden, der private Anteil unterliegt<br />
ebenfalls der Umsatzsteuer. Auch das ist völlig richtig, da bspw. bei der Inanspruchnahme<br />
der privaten Beförderung durch ein anderes Unternehmen ebenfalls Umsatzsteuer anfallen würde.<br />
Da es sich in beiden Fällen um Erträge handelt, bucht man den Nettowert auf das Konto 5420 Entnahme<br />
von Gegenständen und sonstigen Leistungen im Haben, die Umsatzsteuer auf das Konto<br />
4800 Umsatzsteuer im Haben und den Bruttobetrag auf das Konto 3001 Privat im Soll. Diese Buchung<br />
auf das Konto Privat bewirkt am Ende eine Abnahme des Eigenkapitals.<br />
Diese Vorgänge können jedoch nur bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften<br />
(OHG, KG oder GmbH & Co KG) vorkommen, da nur bei ihnen persönliche Eigenkapitalkonten<br />
und Privatkonten geführt werden.<br />
Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Limited) gibt es keine Privatkonten, da die Unternehmensleitung<br />
(Vorstand, Geschäftsführer) Angestellte sind. Wenn diese Personen im eigenen Unternehmen<br />
etwas kaufen oder eine Leistung beanspruchen, erhalten sie dafür eine normale Ausgangsrechnung<br />
wie jede/r Beschäftigte.