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Erfassung der Umsatzerlöse und Vertriebskosten<br />

Sie werden mit ihrem Nettobetrag auf spezielle Konten in der Kontenklasse 6 im Soll gebucht. Da<br />

diese Kosten durch Dritte in Rechnung gestellt werden, z. B. durch einen Spediteur oder eine Versicherungsgesellschaft,<br />

stellen diese Rechnungen Eingangsrechnungen dar und müssen bezahlt<br />

werden. Sie enthalten die gültige Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig<br />

und wird auf dem Konto Vorsteuer im Soll gebucht. Der Rechnungsbetrag wird entweder auf Verbindlichkeiten<br />

aus Lieferungen und Leistungen oder im Falle des sofortigen Rechnungsausgleichs<br />

auf das Konto Kasse oder Guthaben bei Kreditinstituten (Bank) im Haben gebucht.<br />

Wenn der Lieferant die Kosten vollständig übernimmt, ist keine weitere Buchung notwendig. Werden<br />

die Kosten aber ganz oder teilweise an den Kunden weitergegeben, erfolgt das im Rahmen<br />

der Rechnungsstellung für die Produkte oder in einer eigenen Ausgangsrechnung an den Kunden.<br />

In jedem Fall sind die weiterverrechneten Kosten umsatzsteuerpflichtig, da es sich um eine weiterverrechnete<br />

Leistung handelt.<br />

Die Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist lt. § 245 Abs. 2 HGB ausdrücklich<br />

verboten. Deshalb darf man den Erlös aus der Weiterverrechnung dieser Kosten nicht auf<br />

dem Aufwandskonto der jeweiligen Vertriebskosten durch eine Buchung im Haben „korrigieren“.<br />

Der Erlös muss daher auf dem entsprechenden Konto Umsatzerlöse für eigene<br />

Erzeugnisse oder Handelswaren im Haben gebucht werden. Der endgültige Ausgleich ergibt<br />

sich dann erst im Gewinn- und Verlustkonto.<br />

4. Unentgeltliche Entnahme von Gegenständen und sonstigen<br />

Leistungen<br />

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem eigenen Unternehmen unentgeltlich Produkte für den privaten<br />

Ge- und Verbrauch oder beansprucht er Leistungen seines Unternehmens unentgeltlich für<br />

private Zwecke, muss er diese Vorgänge als Ertrag verbuchen. Produkte wird er zu Herstellkosten<br />

oder im Falle von Handelswaren zu Einstandspreisen entnehmen. Da dieser Vorgang mit einem<br />

Kauf bei einem anderen Unternehmen vergleichbar ist, muss er hierfür die gültige Umsatzsteuer<br />

entrichten. Gleiches gilt für die private Leistungsbeanspruchung von Geschäftseinrichtungen.<br />

Eine solche Leistungsbeanspruchung liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer den Geschäfts-Pkw<br />

teilweise privat nutzt oder die betriebliche Telefonanlage für Privatgespräche verwendet. Die betrieblichen<br />

Aufwendungen müssen um diesen privaten Anteil gekürzt werden, der private Anteil unterliegt<br />

ebenfalls der Umsatzsteuer. Auch das ist völlig richtig, da bspw. bei der Inanspruchnahme<br />

der privaten Beförderung durch ein anderes Unternehmen ebenfalls Umsatzsteuer anfallen würde.<br />

Da es sich in beiden Fällen um Erträge handelt, bucht man den Nettowert auf das Konto 5420 Entnahme<br />

von Gegenständen und sonstigen Leistungen im Haben, die Umsatzsteuer auf das Konto<br />

4800 Umsatzsteuer im Haben und den Bruttobetrag auf das Konto 3001 Privat im Soll. Diese Buchung<br />

auf das Konto Privat bewirkt am Ende eine Abnahme des Eigenkapitals.<br />

Diese Vorgänge können jedoch nur bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften<br />

(OHG, KG oder GmbH & Co KG) vorkommen, da nur bei ihnen persönliche Eigenkapitalkonten<br />

und Privatkonten geführt werden.<br />

Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Limited) gibt es keine Privatkonten, da die Unternehmensleitung<br />

(Vorstand, Geschäftsführer) Angestellte sind. Wenn diese Personen im eigenen Unternehmen<br />

etwas kaufen oder eine Leistung beanspruchen, erhalten sie dafür eine normale Ausgangsrechnung<br />

wie jede/r Beschäftigte.

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