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Arbeitszeitflexibilisierung: - praktikerseminar arbeitsrecht und ...

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8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008<strong>Arbeitszeitflexibilisierung</strong>:Andere Verteilung der Normal-arbeitszeit gemäß § 4 AZGDr. Florian BurgerInstitut für Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht,Wohn- <strong>und</strong> Immobilienrecht <strong>und</strong> RechtsinformatikLeopold-FranzensFranzens-Universität Innsbruck5. Juni 2008Andere Verteilung der Normalarbeitszeit• Standardmodell des AZG(Vollzeitbeschäftigung)• § 9 AZG (HAZ):• 10h/Tag• 50h/Woche• Ø 48h/17W• § 3 AZG (NAZ)• 8h/Tag• 40h/WocheAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• Flexibilisierung durch Überst<strong>und</strong>en• 50% Überst<strong>und</strong>enzuschlag teuer• nicht grenzenlos• zwischenHAZ <strong>und</strong>NAZ• pro Tag:9.-10.h• pro Woche:41.-50.hAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 1 AZG (neu)• nur mit Kollektivvertrag• tägl. NAZ bis zu 10h• wöchentl. NAZ unverändert 40h109876543210Mo Di Mi Do Fr Sa SotNAZ: 10hwNAZ: 40htHAZ: 10hwHAZ: 50hΣ 40hÜberst<strong>und</strong>en: 0Andere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 2 AZG („Freizeitverlängerung“)• ohne Kollektivvertrag• für längere wöchentl. oder tägl. Ruhezeit, regelmäßig• tägl. NAZ bis zu 9h• wöchentl. NAZ unverändert 40h109876543210Mo Di Mi Do Fr Sa SotNAZ: 9hwNAZ: 40htHAZ: 10hwHAZ: 50hΣ 40hÜberst<strong>und</strong>en: 0Andere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 8 AZG („4-Tage-Woche“)• Betriebsvereinbarung bzwschriftliche Einzelvereinbarung• tägl. NAZ bis zu 10h• wöchentl. NAZ unverändert 40h• Wochenarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage verteilt109876543210Mo Di Mi Do Fr Sa SotNAZ: 10hwNAZ: 40htHAZ: 10hwHAZ: 50hΣ 40hÜberst<strong>und</strong>en: 011


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008109876543210Andere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 3 AZG („Fenstertage“)• ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung• in Verbindung mit Feiertag• tägl. NAZ: bis auf 10h • wöchentl. NAZ bis auf 50h• „Einarbeitungszeitraum“: 13 Wochen (neu) → Ø 40hMo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So13 WochentNAZ: 10hwNAZ: 50htHAZ: 10hwHAZ: 50hAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 3 AZG („Fenstertage“)• ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung• in Verbindung mit Feiertag• tägl. NAZ:bis auf 10h • wöchentl. NAZ bis auf 50h• „Einarbeitungszeitraum“: 13 Wochen (neu) → Ø 40h• mit Kollektivvertrag• in Verbindung mit Feiertag• tägl. NAZ:bis auf 9h• wöch. NAZ: bis auf 50h• „Einarbeitungszeitraum“: unbegrenzt (neu) → Ø 40hAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 4 AZG (Durchrechnung im Handel)• ohne Kollektivvertrag:• tägl. NAZ: 9h• wöch. NAZ: 44h• Durchrechnungszeitraum: 4 Wochen (Ø 40h)• zusammenhängender Zeitausgleichi • mit Kollektivvertrag:• tägl. NAZ: 9h• wöch. NAZ: 44h• Durchrechnungszeitraum: beliebig (Ø 40h)• zusammenhängender Zeitausgleich• Übertragung von Zeitguthaben in nächstenDurchrechnungszeitraum möglich (Abs 7)Andere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel)• ohne Kollektivvertrag: nicht zulässigAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• § 4 Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel)• mit Kollektivvertrag:• Variante 1:• DZR ≤ 8 Wochen• Übertragung von Zeitguthaben in nächstenDurchrechnungszeitraum möglichAndere Verteilung der Normalarbeitszeit• weitere Ausnahmen• Variante 2:• DZR 8 W ─ 1 J• tNAZ: 9h• wNAZ: 48h• zusammen-hängenderZeitausgleich• Variante 3:• DZR > 1 Jahr• tNAZ: 9h• wNAZ: 48h• mehrwöchigererzusammen-hängenderZeitausgleich• tNAZ: 9h• wNAZ: 50h• zusammen-hängenderZeitausgleich• § 4a AZG:Schichtarbeit• § 4b AZG:Gleitzeit• §4c AZG: Dekadenarbeit• §§ 5, 5a AZG: Arbeitsbereitschaft• § 20 AZG: außergewöhnliche Fälle• § 20a AZG:Rufbereitschaft• § 20b AZG:Reisezeit• § 21 AZG: Verkürzung der Arbeitszeit <strong>und</strong> Verlän-gerung der Ruhezeit bei gefährliche Arbeiten• § 22 AZG: Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißenÖfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetriebenoder Kokereien• § 23 AZG: Ausnahmen im öffentlichen Interesse22


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008B<strong>und</strong>esgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz)(AZG)BGBl 461/1969 idF BGBl I 61/2007[…]Normalarbeitszeit§ 3. (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht St<strong>und</strong>en, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig St<strong>und</strong>en nicht überschreiten,soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses B<strong>und</strong>esgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt derbetroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach St<strong>und</strong>en bemessenes Entgelt ist dabei in demgleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- <strong>und</strong> Gedinglöhne sowie auf Gr<strong>und</strong>anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andereRegelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.Andere Verteilung der Normalarbeitszeit§ 4. (1) Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn St<strong>und</strong>en zulassen, soweit nach diesemB<strong>und</strong>esgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleibenunberührt.(2) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängenmuss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt <strong>und</strong> die ausfallende Normalarbeitszeitauf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen keinBetriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalbder Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun St<strong>und</strong>en nichtüberschreiten.(3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängendeFreizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden,die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraumverlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf1. bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn St<strong>und</strong>en2. bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun St<strong>und</strong>ennicht überschreiten.(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003,BGBl. I Nr. 48/2003, <strong>und</strong> sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumesvon vier Wochen bis auf 44 St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentlicheNormalarbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darfneun St<strong>und</strong>en nicht überschreiten.(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im Durchrechnungszeitraum erforderlicheZeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleichvon mehr als vier St<strong>und</strong>en kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier St<strong>und</strong>en zu betragenhat.(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen einesDurchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 St<strong>und</strong>en,2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 St<strong>und</strong>en,ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 St<strong>und</strong>en bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegteNormalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter derBedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfallsin mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun St<strong>und</strong>en nichtüberschreiten.(7) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 <strong>und</strong> 6 eine Übertragung von Zeitguthaben inden nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.(8) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn St<strong>und</strong>en zulassen, wenn die gesamteWochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann einesolche Arbeitszeitverteilung schriftlich vereinbart werden.(9) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- <strong>und</strong> Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr.414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumesdurch Kollektivvertrag zehn St<strong>und</strong>en nicht überschreiten darf. Abs. 8 ist nicht anzuwenden.[…]Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf1. innerhalb des Schichtturnusses oder2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumesim Durchschnitt 40 St<strong>und</strong>en bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.33


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun St<strong>und</strong>en nicht überschreiten, soweit nicht nach § 4 eine längere Normalarbeitszeitzulässig ist.(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis aufzwölf St<strong>und</strong>en ausgedehnt werden,1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn diesdurch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass1. die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 St<strong>und</strong>en ausgedehnt wird;2. die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf St<strong>und</strong>en unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinischeUnbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmedizinerfestgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenenArbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen.Gleitende Arbeitszeit§ 4b. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn<strong>und</strong> Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durchschriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:1. die Dauer der Gleitzeitperiode,2. den Gleitzeitrahmen,3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben <strong>und</strong> Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode<strong>und</strong>4. Dauer <strong>und</strong> Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn St<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalbder Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, alsÜbertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.Dekadenarbeit§ 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach-<strong>und</strong> Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentlicheNormalarbeitszeit mehr als 40 St<strong>und</strong>en beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentlicheNormalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun St<strong>und</strong>en nicht überschreiten.[…]Höchstgrenzen der Arbeitszeit§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die Wochenarbeitszeit 50 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten, sofern dieAbs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderenVerteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 <strong>und</strong> 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn St<strong>und</strong>enüberschreiten <strong>und</strong> in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a(besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 (Vor- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten),18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) <strong>und</strong> 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn St<strong>und</strong>en insoweit überschreiten, als diesnach diesen Bestimmungen zulässig ist.(3) Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 50 St<strong>und</strong>en überschreiten <strong>und</strong> in den Fällen der §§ 4aAbs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf),13b Abs. 2 <strong>und</strong> 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) <strong>und</strong> 19aAbs. 2 <strong>und</strong> 6 (Apotheken) 50 St<strong>und</strong>en insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.(4) Ist nach den Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 St<strong>und</strong>en zulässig, darf diedurchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten.Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. DerKollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischenoder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 <strong>und</strong> 7 Abs. 3),2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a <strong>und</strong> 8 Abs. 4),3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 <strong>und</strong>4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.[…]44


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008Sonderüberst<strong>und</strong>enmodelli.S.d. § 7 Abs. 4 <strong>und</strong> 4aAZGfür stark schwankende Auslastungendargestellt anhand eines praktischen BeispielsDr. Bernhard GruberJuni 2008Beispiel: Montage-UnternehmenUnternehmen mit hohem Anteil von Montagearbeiten beiStraßen <strong>und</strong> Eisenbahnstrecken:● Problem: K<strong>und</strong>en verlangen Arbeit meist in der Nacht<strong>und</strong> an Wochenenden in knappen Zeitfenstern, die oftverschoben werden, weil sich vorangehende Projektschritteverzögern.● Handhabung in der Praxis: Arbeitseinsätze dauernbis zu 12 St<strong>und</strong>en/Tag bzw. Nacht. Zeitguthaben werdenauf ein Zeitkonto gebucht. Bis zu 300 Std. werdenauf Wunsch der Mitarbeiter angespart. Mit Hilfe derZeitguthaben werden Verzögerungen bei Arbeitseinsätzenüberbrückt. Überst<strong>und</strong>en-, Nachtarbeits- <strong>und</strong>Sonntagszuschläge werden ausbezahlt.251


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008Lösungsmöglichkeiten?● Gleitzeit: ermöglicht lange Durchrechnung <strong>und</strong> dasAnsparen hoher Zeitguthaben, lässt aber bis zu 12St<strong>und</strong>en tägliche Arbeitszeiten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu;überdies gibt es auf den Baustellen keinen Spielraumzum Gleiten.● Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodellegemäß § 4 Abs. 6 AZG: ermöglichen mehrmonatigeDurchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vom Arbeitgeberangeordnet werden; unzulässig ist jedoch die- Ansammlung hoher Zeitguthaben wegenDeckelung <strong>und</strong> beschränkter Übertragbarkeit;- die Arbeit in der Nacht <strong>und</strong> an Wochenenden.● Schichtarbeit: ermöglicht lange Tagesarbeitszeiten<strong>und</strong> Durchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vomArbeitgeber angeordnet werden; Schichtbetrieb jedochmeist nicht möglich, da tagsüber wegen desVerkehrs nicht gearbeitet werden kann.3Lösung: Sonderüberst<strong>und</strong>enTopf 1:5 ÜSt./W.+ Topf 2:60 ÜSt./Kalenderjahr+ Topf 3:Sonderüberst<strong>und</strong>enhöchstens 10 ÜSt./Woche➪ höchstens10 Std./Tag, 50 Std./Wochehöchstens 12 Std./Tag, 60 Std./W.Arbeitsinspektor kann mehr als 12 Std./Tag bzw. 60 Std./W.zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.462


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008Sonderüberst<strong>und</strong>en● Ausmaß:- in höchstens 24 Wochen (7-Tage-Zeiträumen?) proKalenderjahr (bezogen auf das Unternehmen, einenBetrieb bzw. Betriebsteil oder die einzelnenMitarbeiter?)- Überst<strong>und</strong>en bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> einer Tagesarbeitszeit von 12 St<strong>und</strong>en;- nach jeweils 8 Wochen jedoch 2 Wochen „Pause“(nur ÜSt aus Topf 1,2); Sozialpartnerstellungnahme:SÜSÜSÜSÜSÜSÜPSÜSÜP PSÜSÜ P S Ü P S Ü P S Ü P S Ü P S Ü P S Ü P S Ü P P SÜGesetzeswortlaut:S S S S S S S S S S S S S S SPPÜ Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü5Sonderüberst<strong>und</strong>en● Einschränkung durch § 9 Abs. 4 AZG:Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalbvon 17 Wochen (bei Zulassung durch Kollektivvertragallenfalls 26 bzw. 52 Wochen) 48 St<strong>und</strong>en nichtüberschreiten.● Voraussetzungen:- vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf<strong>und</strong>- Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichenNachteils <strong>und</strong>- andere Maßnahmen nicht zumutbar.673


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008Sonderüberst<strong>und</strong>en● Form:Betriebsvereinbarung, die zu übermitteln ist an:- Wirtschaftskammer,- Gewerkschaft <strong>und</strong>- Arbeitsinspektorat;Betrieb ohne Betriebsrat:- arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit festgestellt<strong>und</strong>- schriftliche Vereinbarung im Einzelfall.● Nachteile:- Produktivität <strong>und</strong> Konzentration sinken,- erhöhtes Unfallsrisiko wegen langer Arbeitszeit.7Problem wegen AZG-Bestimmungen über denAbbau von Zeitguthaben?● Frühere Rechtslage:Regelung in § 19f AZG; zahlreiche Sonderbestimmungenin den Kollektivverträgen.● Rechtslage seit 1.1.2008:neue Bestimmungen in § 19f AZG für- Durchrechnungsmodelle (wie z.B. Erweiterte Bandbreite)mit einem Durchrechnungszeitraum vonmehr als 26 Wochen <strong>und</strong>- den Abbau von Zeitguthaben aus Überst<strong>und</strong>enarbeit,wobei abweichende KV-Bestimmungen weitgehendzulässig sind.884


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008Abbau von Überst<strong>und</strong>en-ZeitguthabenAusgleichszeitpunkt nicht von Vornherein festgelegt,➪ Zeitausgleich ist zu gewähren (Stufe 1)innerhalb von 6Monaten ab Endedes jeweiligenKalendermonats*bei Durchrechnung (§ 4 Abs. 4<strong>und</strong> 6 AZG) oder Gleitzeit:innerhalb von 6 Monaten abEnde des Durchrechnungszeitraums/ der Gleitzeitperiode*Anderenfalls (Stufe 2) kann der AN➪ den Ausgleichszeitpunkt mit einer Vorankündigungsfristvon 4 Wochen selbst bestimmen oder➪ die Abgeltung in Geld verlangen.995


8. PRAKTIKERSEMINAR ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts" 5. Juni 2008FAX-Bestellung: 01/531 61-455Neumayr/Reissner (Hrsg)Zeller Kommentarzum Arbeitsrecht• Die 28 wichtigsten Gesetze – in einem Band kommentiert• 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre, Rechtsanwaltschaft,Interessenvertretungen, Ministerium <strong>und</strong> Rechtsprechung• Mehr als 3.000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung2006. XXVIII, 3.002 Seiten.Leinenbindung EUR 390,–Subskriptionspreis EUR 350,–bis 30. 11. 2006ISBN-10: 3-214-03793-5ISBN-13: 978-3-214-03793-22006. XXVIII, 3.002 Seiten.Geb. EUR 360,–Subskriptionspreis EUR 320,–bis 30. 11. 2006ISBN-10: 3-214-03792-7ISBN-13: 978-3-214-03792-5Weitere Informationen unter http://zellkomm.manz.atUnser K<strong>und</strong>enservice berät Sie gerne!Bestellhotline: Telefon: 0043/1/531 61-100,Fax: 0043/1/531 61-455, E-Mail: bestellen@manz.atJA, ich bestelle:Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, Leinenbindung EUR 390,– / ISBN-10: 3-214-03793-5Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, Geb. EUR 360,– / ISBN-10: 3-214-03792-7Preise inkl. MWSt., zzgl Versandkosten. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Loseblattausgaben, Datenträger <strong>und</strong> Sammelwerke zur Fortsetzung bis auf Widerruf; der Widerruf entfaltet keine Wirksamkeit für bereits erhaltene,sondern nur für zukünftige Lieferungen <strong>und</strong> hat schriftlich zu erfolgen; Zeitschriftenabonnements verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens sechs Wochen vor Jahresende eine schriftlicheKündigung erfolgt; Irrtum <strong>und</strong> Preisänderungen vorbehalten. Ich bin damit einverstanden, dass ich gelegentlich insbesondere per Fax, per E-Mail oder telefonisch über Neuerscheinungen informiert werde.Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. K<strong>und</strong>enbezogene Daten werden zur K<strong>und</strong>enbetreuung gespeichert. Ich stimme einer Verwendung <strong>und</strong> Verwertung meiner personenbezogenen Daten für die ordnungsgemäßeVertragserfüllung, für die Abrechnung <strong>und</strong> zur Bewerbung eigener Verlagsprodukte – durch konventionelle sowie elektronische Werbezusendungen – von Manz zu. Konsumenten iSd § 1 KSchG sind unbeschadetder in § 5f KSchG angeführten Ausnahmen innerhalb von sieben Werktagen ab dem Tag des Einlangens der Lieferung gem § 5e KSchG zum Vertragsrücktritt berechtigt. Stand: Oktober 2006K<strong>und</strong>ennummerR 2504+Vor-, Zuname/TitelE-Mail AdresseStraßePLZOrtDatum/Unterschrift11


Aktuelle Fragen des ArbeitszeitrechtsPraktikerseminar „Arbeitsrecht <strong>und</strong> Sozialrecht“Der neue Mehrarbeitszuschlag im AZGChristoph Klein• § 19d Abs 3a AZG: Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %.• Kein Zuschlag bei im Vorhinein fixierter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit(§ 19d Abs 2 letzter Satz AZG).• Gleitzeit kann auch hinsichtlich Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden (§ 19dAbs 3b Z 2 AZG).• Sonstige Formen durchgerechneter Normalarbeitszeit gemäß § 4 ff AZG sind fürTeilzeit nur hinsichtlich der Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen (also:8 bzw 40 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit relevant,greifen aber nicht in den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für Zeiten zwischender vereinbarten Arbeitszeit <strong>und</strong> den genannten Normalarbeitszeitgrenzenein.• Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu im Ausmaß einer Verkürzung der Normalarbeitszeitfür Vollzeitbeschäftigte durch den anwendbaren Kollektivvertrag (§ 19dAbs 3c AZG). Fraglich ist, ob dieses Ausmaß – zB 1,5 St<strong>und</strong>en bei einer 38,5-stündigen kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit – je nach dem Ausmaß dervereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren ist (zB auf 0,75 St<strong>und</strong>en bei einer vereinbartenArbeitszeit von 19,25 St<strong>und</strong>en), um keine Teilzeitdiskriminierung zubewirken.• Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu, wenn Mehrarbeit innerhalb des laufendenQuartals durch vereinbarten Zeitausgleich abgegolten wird.

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