Arbeitszeitflexibilisierung: - praktikerseminar arbeitsrecht und ...
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Aktuelle Fragen des ArbeitszeitrechtsPraktikerseminar „Arbeitsrecht <strong>und</strong> Sozialrecht“Der neue Mehrarbeitszuschlag im AZGChristoph Klein• § 19d Abs 3a AZG: Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %.• Kein Zuschlag bei im Vorhinein fixierter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit(§ 19d Abs 2 letzter Satz AZG).• Gleitzeit kann auch hinsichtlich Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden (§ 19dAbs 3b Z 2 AZG).• Sonstige Formen durchgerechneter Normalarbeitszeit gemäß § 4 ff AZG sind fürTeilzeit nur hinsichtlich der Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen (also:8 bzw 40 St<strong>und</strong>en) <strong>und</strong> der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit relevant,greifen aber nicht in den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für Zeiten zwischender vereinbarten Arbeitszeit <strong>und</strong> den genannten Normalarbeitszeitgrenzenein.• Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu im Ausmaß einer Verkürzung der Normalarbeitszeitfür Vollzeitbeschäftigte durch den anwendbaren Kollektivvertrag (§ 19dAbs 3c AZG). Fraglich ist, ob dieses Ausmaß – zB 1,5 St<strong>und</strong>en bei einer 38,5-stündigen kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit – je nach dem Ausmaß dervereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren ist (zB auf 0,75 St<strong>und</strong>en bei einer vereinbartenArbeitszeit von 19,25 St<strong>und</strong>en), um keine Teilzeitdiskriminierung zubewirken.• Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu, wenn Mehrarbeit innerhalb des laufendenQuartals durch vereinbarten Zeitausgleich abgegolten wird.