18. Zustandekommen eines Kaufvertrags
18. Zustandekommen eines Kaufvertrags
18. Zustandekommen eines Kaufvertrags
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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
<strong>18.</strong> <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
1./2.<br />
Willenserklärungen müssen<br />
� auf einer bewussten<br />
Handlung beruhen<br />
� stattfinden, um einen<br />
rechtlichen Erfolg<br />
herbeizuführen<br />
ausdrückliche Äußerung<br />
= mündlich oder schriftlich<br />
einseitige Rechtsgeschäfte<br />
die Willenserklärung einer Person<br />
reicht zum Abschluss des Rechtsgeschäfts<br />
aus.<br />
nicht empfangsbedürftig<br />
= rechtswirksam<br />
bei Zugang<br />
z. B. Testament<br />
Willenserklärung<br />
= rechtlich wirksame Äußerung einer<br />
Person, durch welche sie bestimmte<br />
Rechtsfolgen herbeiführen will.<br />
Willenserklärungen können<br />
abgegeben werden durch...<br />
bloßes Handeln<br />
= z. B. Handzeichen bei einer Versteigerung,<br />
Heranwinken<br />
<strong>eines</strong> Taxis<br />
empfangsbedürftig<br />
= unmittelbar<br />
rechtswirksam<br />
z. B. Kündigung,<br />
Mahnung<br />
Rechtsgeschäfte<br />
Schweigen<br />
= z. B. keine Reaktion auf eine<br />
von der Bestellung abweichende<br />
Auftragsbestätigung<br />
zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />
kommen durch zwei übereinstimmende<br />
Willenserklärungen zu<br />
Stande (Antrag und Annahme)<br />
einseitig verpflichtend<br />
z. B. Schenkungs-<br />
versprechen,<br />
Bürgschaft,<br />
Forderungsabtretung<br />
(Zession)<br />
zweiseitig verpflichtend<br />
Kauf-, Miet-,<br />
Pacht-, Darlehens-,<br />
Werk-, Werklieferungs-<br />
Schenkungs-<br />
vertrag usw.<br />
3. Zwischen der Office GmbH und der Computer 2000 AG ist ein Kaufvertrag ist zu Stande gekommen. Laut<br />
BGB entsteht ein Vertragsverhältnis durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (§ 145<br />
BGB: „Wer einem anderen die Schließung <strong>eines</strong> Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden [...]“). Die<br />
Grundlage des hier vorliegenden Kaufvertrages ist jedoch nicht das Angebot der Computer 2000 AG, da es<br />
sich nicht um ein bindendes Angebot handelt. Durch die Formulierung „Die genannten Preise sind<br />
Tagespreise“ entbindet sich der Anbieter von der Verpflichtung, die im Angebot genannten Preise auch<br />
einzuhalten. Da Computerhardware häufig preislichen Schwankungen unterliegt, kann sich der Anbieter<br />
nicht genau auf einen Preis festlegen. Ggf. können die Preise des Anbieters bis zur Bestellung gestiegen oder<br />
gefallen sein. Die Bestellung von Frau Schüfer stellt daher im vorliegenden Fall den Antrag dar: Sie bestellt<br />
eine konkrete Ware zu genau bestimmten Konditionen. Der Lieferant kann diese Bestellung nun annehmen<br />
(durch schriftliche oder mündliche Bestätigung oder Belieferung) oder ablehnen (durch entsprechende<br />
mündliche oder schriftliche Aussage oder Stillschweigen). Im konkreten Fall bestätigt der Lieferant jedoch<br />
die Bestellung. Es liegt eine inhaltlich mit der Bestellung übereinstimmende Willenserklärung vor<br />
(Annahme) und es kommt zu einem Kaufvertrag.<br />
Bei Willenserklärungen ist somit grundsätzlich zu klären, ob sie zum einen bindend und zum anderen<br />
zeitlich noch gültig sind. Die Bindung des Antragstellers beginnt erst mit dem Augenblick, in dem der
Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
Antrag dem Partner zugegangen ist; es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Der<br />
Antragsteller macht den gesamten Antrag oder auch Teile davon unverbindlich, indem er so genannte<br />
Freizeichnungsklauseln einfügt.<br />
In § 147 (1) BGB heißt es, dass eine Bindungsfrist bei Angeboten unter Abwesenden für den Anbieter solange<br />
besteht, bis er unter regelmäßigen Umständen mit dem Eingang der Antwort (z.B. einer Bestellung)<br />
rechnen kann. Dabei sind sowohl die Beförderungsdauer von Antrag und Annahme sowie die Überlegungsfrist<br />
des Käufers zu berücksichtigen. Der Empfänger des Angebots muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte<br />
Verzögerung, antworten. Um diese Befristungszeit etwas konkreter zu fassen, sagt der Gesetzgeber,<br />
dass ein Angebot mit einem gleich schnellen Nachrichtenmittel angenommen werden muss wie es abgegeben<br />
wurde (siehe auch die Ausnahmen unter § 147 (1) BGB, § 148 BGB). Im konkreten Fall kann die<br />
Übermittlungszeit von Antrag und Annahme mit jeweils zwei Tagen (Postweg), die Entscheidungsdauer des<br />
Käufers mit 3 Tagen angesetzt werden. Die Annahme sollte somit spätestens am 17. April 2007 beim<br />
Kunden eingehen.<br />
befristete Angebote<br />
Diese Angebote gelten bis<br />
zum Ablauf der Befristung.<br />
verbindliche Angebote<br />
Diese Angebote haben eine<br />
rechtliche Bindung (= Antrag)<br />
verbindliche Angebote<br />
können unterschieden werden in...<br />
Angebote<br />
können unterschieden werden in...<br />
unbefristete Angebote<br />
Die Annahme des Angebots muss<br />
¯unter Anwesenden sofort<br />
¯unter nicht Anwesenden unverzüglich<br />
erfolgen<br />
unverbindliche Angebote<br />
Diese Angebote bewirken keinerlei rechtliche Bindung<br />
und sind daher eigentlich keine Angebote sondern<br />
Anpreisungen (= Aufforderungen zur Abgabe <strong>eines</strong><br />
Angebots).<br />
Beispiele:<br />
¯Angebote an die Allgemeinheit (Werbeanzeigen,<br />
Schaufensterauslagen etc.)<br />
¯Angebote mit Freizeichnungsklauseln (z. B. frei-<br />
bleibend, ohne Obligo, unverbindlich, solange<br />
Vorrat reicht)<br />
4. Beispiele für das <strong>Zustandekommen</strong> von Kaufverträgen aufgrund von Anträgen und (fristgerechten<br />
Annahmen)<br />
Antrag Annahme<br />
Verbindliches Angebot Bestellung<br />
Bestellung Auftragsbestätigung<br />
Bestellung Unverzügliche Lieferung<br />
Zusendung unbestellter Ware Annahme/Nutzung bzw. Zahlung<br />
Zusendung unbestellter Ware Stillschweigen (wenn eine Geschäftsbeziehung besteht)<br />
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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
5. Natürlich hängen die Folgen der Reaktionen der anfragenden Unternehmen erheblich vom Inhalt des von<br />
der/dem Mitarbeiter/in unterbereiteten Angebots ab. Dennoch kann man folgende Reaktionsmöglichkeiten<br />
und Rechtsfolgen ableiten:<br />
d)<br />
e)<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
Art des unter-<br />
breiteten Angebots<br />
Schriftliches unverbindliches/<br />
verbindliches und/oder<br />
befristetes/unbefristetes<br />
Angebot<br />
Schriftliches unverbindliches<br />
und unbefristetes/befristetes<br />
Angebot<br />
Schriftliches verbindliches<br />
und unbefristetes Angebot<br />
Schriftliches verbindliches<br />
und befristetes Angebot<br />
Schriftliches verbindliches<br />
und unbefristetes/befristetes<br />
Angebot<br />
Art der<br />
Kundenreaktion<br />
Keine Reaktion<br />
Schriftliche/mündliche/<br />
fernmündliche<br />
Bestellung<br />
Schriftliche/mündliche/<br />
fernmündliche<br />
Bestellung<br />
Schriftliche/mündliche/<br />
fernmündliche<br />
Bestellung<br />
Schriftliche/mündliche/<br />
fernmündliche<br />
Bestellung mit abge-<br />
ändertem Inhalt (z. B.<br />
andere Preise, Bestell-<br />
menge weicht von an-<br />
gebotenen Menge ab)<br />
Rechtsfolge für das anbietende/<br />
reagierende Unternehmen<br />
Keine Rechtsfolgen für beide Seiten (es<br />
kommt kein Kaufvertrag zu Stande)<br />
Es kommt in keinem Fall ein Kaufvertrag zustande,<br />
da lediglich ein unverbindliches Angebot<br />
(also ohne jegliche rechtliche Bindung)<br />
vorliegt. Bestellt das anfragende Unternehmen<br />
dennoch, stellt es von sich aus einen<br />
Antrag. Das anbietende Unternehmen kann<br />
diesen Antrag annehmen (z. B. durch fristgerechte<br />
Auftragsbestätigung oder Lieferung); in<br />
diesem Fall käme ein Kaufvertrag zu Stande.<br />
Ansonsten kommt kein Kaufvertrag zu Stande,<br />
da auf den Antrag (Bestellung) keine Annahme<br />
(z. B. Lieferung/Auftragsbestätigung)<br />
folgt.<br />
Es kommt ein Kaufvertrag zu Stande, wenn<br />
die Bestellung innerhalb von circa 7 Tagen<br />
das anbietende Unternehmen erreicht („innerhalb<br />
einer angemessenen Frist“). Kommt<br />
die Bestellung später an, so ist das anbietende<br />
Unternehmen nicht mehr an sein Angebot<br />
gebunden.<br />
Es kommt ein Kaufvertrag zu Stande, wenn<br />
die Bestellung innerhalb der im Angebot enthaltenen<br />
Bindungsfrist erfolgt. Kommt die Bestellung<br />
später an, so ist das anbietende Unternehmen<br />
nicht mehr an sein Angebot gebunden.<br />
Auch in diesem Fall kommt kein Kaufvertrag<br />
zu Stande, da die Annahme (Bestellung) inhaltlich<br />
vom Antrag (Angebot) abweicht. Die<br />
Bestellung ist in diesem Fall als neuer Antrag<br />
zu werten, auf den die das anbietende<br />
Unternehmen beispielsweise mit einer Lieferung<br />
reagieren könnte (Annahme). Erst in<br />
diesem Fall käme ein Kaufvertrag zu Stande.
Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
6. Die Office GmbH ist an ihren Antrag gebunden, d. h. wird die Bestellung durch die Computer 2000 AG<br />
fristgerecht angenommen, so muss die Office GmbH die bestellte Ware annehmen und den vereinbarten<br />
Kaufpreis zahlen. Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf vor bzw. spätestens mit<br />
der Bestellung beim Empfänger eingeht (siehe § 130 BGB). In der Praxis ist ein telefonischer Widerruf<br />
daher sinnvoll.<br />
7. Durch die Versendung der Auftragsbestätigung nimmt die Computer 2000 AG die Bestellung an (zwei<br />
übereinstimmende Willenserklärungen). Es kommt ein beidseitig verpflichtender Kaufvertrag zu Stande.<br />
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Angaben der Auftragsbestätigung von denen der Bestellung<br />
abweichen würden. In diesem Fall wäre die Auftragsbestätigung ein erneuter Antrag (§ 150 BGB) und die<br />
Office GmbH müsste erneut reagieren.<br />
8. Durch das <strong>Zustandekommen</strong> des Kaufvertrages gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein: Der<br />
Verkäufer verpflichtet sich, die verkaufte Sache zum vereinbarten Preis ordnungsgemäß zu liefern und der<br />
Käufer verpflichtet sich, die gekaufte Sache abzunehmen und zu bezahlen (§ 433 BGB). Zu beachten ist,<br />
dass mit dem Vertragsabschluss keine Eigentumsübertragung stattfindet. Dem Verpflichtungsgeschäft muss<br />
nun das Erfüllungsgeschäft folgen. Kommen die Vertragspartner ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />
nach, so ist der Kaufvertrag als erfüllt anzusehen.<br />
9. Nach § 269 BGB sind Warenschulden im Zweifel Holschulden, d. h. der Käufer muss sich die Ware beim<br />
Verkäufer zum vereinbarten Termin abholen. Der Käufer trägt in diesem Fall auch das Transportrisiko. Im<br />
vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag eine Lieferung zum Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart<br />
(Lieferung „frei Haus“). Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Übernahme der Beförderungskosten und<br />
wirkt sich nicht auf den Erfüllungsort aus. Dieser bleibt beim Verkäufer. Eine Warenschuld wird nur dann<br />
zur Bringschuld, wenn im Kaufvertrag explizit der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers als Erfüllungsort<br />
bestimmt wird. 1<br />
Erfüllungsort/<br />
Gefahrenübergang<br />
beim Verkäufer<br />
gesetzliche Regelung<br />
Es gilt: „Warenschulden<br />
sind Holschulden“<br />
Erfüllungsort für Ware und Beförderungskosten<br />
Beförderungskosten<br />
trägt Käufer<br />
Ausnahme:<br />
Beim Verbrauchsgüterkauf (einseitiger Handelskauf<br />
einer beweglichen Sache) wird die Bestimmung des<br />
§ 46 (Gefahrenübergang beim Versendungskauf)<br />
aufgehoben; die Ware reist im Fall der Versendung<br />
auf Gefahr des Verkäufers.<br />
vertragliche Regelung<br />
Erfüllungsort und Übernahme der<br />
Beförderungskosten können gesondert<br />
geregelt werden<br />
Erfüllungsort muss<br />
vertraglich an einen andern<br />
Ort verlegt werden<br />
1 Anders ist dies bei den Incoterms (Regelungen im Außenhandel): Hier werden Beförderungskosten und Erfüllungsort/Gefahrenübergang<br />
gemeinsam durch die vertragliche Regelung festgelegt.<br />
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Durch die Lieferungsbedingungen<br />
wird die Übernahme<br />
der Beförderungskosten<br />
geregelt
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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />
10. Der Zahlungsschuldner hat das geschuldete Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger<br />
an dessen Wohn- und Geschäftssitz zu übermitteln. Diese Sonderregelung ergibt sich aus § 270 (1),<br />
(2) BGB, wonach Geldschulden Schickschulden sind. Diese Verpflichtung gilt jedoch beispielsweise bereits<br />
als erfüllt, wenn der Geldschuldner einen Überweisungsauftrag rechtzeitig seinem Geldinstitut übergeben<br />
hat. Bei Zahlungsterminen gilt der Eingangsstempel der Überweisung. Die Geldschuld gilt jedoch erst dann<br />
als endgültig erfüllt, wenn der Gläubiger den angewiesenen Betrag auch erhalten hat. Bei<br />
inkassoberechtigten Transporteuren kann die Geldschuld durch Barzahlung bei Lieferung beispielswiese<br />
ausgeglichen werden.<br />
Die Geldschuld ist rechtzeitig erfüllt, wenn der<br />
Käufer das Geld fristgerecht auf den Weg gebracht<br />
hat.<br />
Es gilt: „Geldschulden<br />
sind Schickschulden“<br />
Geldschulden<br />
Erfüllungsort: Wohn-/Geschäftssitz des Käufers<br />
Das Geld wird auf Kosten und Gefahr des<br />
Käufers übermittelt. Die Geldschuld gilt als<br />
erbracht, wenn sie dem Verkäufer zugegangen<br />
ist.<br />
Es gilt: „Geldschulden<br />
sind Bringschulden“<br />
11. Die Office AG wird Eigentümer an den bestellten Computern, sobald diese geliefert werden. Die Einigung<br />
über die Eigentumsübertragung erfolgte bereits bei Vertragsabschluss. Das Eigentum kann jedoch nur vom<br />
bisherigen Eigentümer übertragen werden. Eine Ausnahme bildet der gutgläubige Erwerb (Kauf von einem<br />
Besitzer, der nicht Eigentümer ist).<br />
12. 12.1 Da die Anfrage keine Grundlage für einen Kaufvertrag ist, übersendet die Computer 2000 AG die<br />
Ware ohne rechtliche Grundlage. Es handelt sich also um die Versendung unbestellter Ware. In einem<br />
solchen Fall stellt die Lieferung rechtlich ein verbindliches Angebot (also einen Antrag) an den<br />
Warenempfänger dar. Ein Kaufvertrag kommt nur dann zu Stande, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt<br />
oder die unbestellte Ware verbraucht, bearbeitet oder in Gebrauch nimmt („schlüssiges Handeln“).<br />
Im vorliegenden Fall würde ein Schweigen Ablehnung bedeuten. Die Office GmbH dürfte die Computer<br />
jedoch nicht verwenden oder weiterverkaufen. In der Praxis würde der Computer 2000 AG der Sachverhalt<br />
schriftlich mitgeteilt und die Abholung der unbestellt zugesandten Ware angeboten. Würde hingegen das<br />
Angebot als günstig empfunden, so könnten die Computer genutzt oder weiterverkauft werden. Diese<br />
Reaktion käme einer Annahme gleich und ein Kaufvertrag wäre abgeschlossen.<br />
12.2 Der Grundsatz, dass Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich als Ablehnung zu werten ist, wird in<br />
diesem Fall durchbrochen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass eine bestehende Geschäftsbeziehung<br />
zwischen beiden Partnern vorliegt. Die Office GmbH müsste also innerhalb einer angemessenen Frist die<br />
Ablehnung des Antrags kundtun. Unterlässt sie dies, kommt auch durch Stillschweigen ein Kaufvertrag zu<br />
Stande.