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18. Zustandekommen eines Kaufvertrags

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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

<strong>18.</strong> <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

1./2.<br />

Willenserklärungen müssen<br />

� auf einer bewussten<br />

Handlung beruhen<br />

� stattfinden, um einen<br />

rechtlichen Erfolg<br />

herbeizuführen<br />

ausdrückliche Äußerung<br />

= mündlich oder schriftlich<br />

einseitige Rechtsgeschäfte<br />

die Willenserklärung einer Person<br />

reicht zum Abschluss des Rechtsgeschäfts<br />

aus.<br />

nicht empfangsbedürftig<br />

= rechtswirksam<br />

bei Zugang<br />

z. B. Testament<br />

Willenserklärung<br />

= rechtlich wirksame Äußerung einer<br />

Person, durch welche sie bestimmte<br />

Rechtsfolgen herbeiführen will.<br />

Willenserklärungen können<br />

abgegeben werden durch...<br />

bloßes Handeln<br />

= z. B. Handzeichen bei einer Versteigerung,<br />

Heranwinken<br />

<strong>eines</strong> Taxis<br />

empfangsbedürftig<br />

= unmittelbar<br />

rechtswirksam<br />

z. B. Kündigung,<br />

Mahnung<br />

Rechtsgeschäfte<br />

Schweigen<br />

= z. B. keine Reaktion auf eine<br />

von der Bestellung abweichende<br />

Auftragsbestätigung<br />

zweiseitige Rechtsgeschäfte<br />

kommen durch zwei übereinstimmende<br />

Willenserklärungen zu<br />

Stande (Antrag und Annahme)<br />

einseitig verpflichtend<br />

z. B. Schenkungs-<br />

versprechen,<br />

Bürgschaft,<br />

Forderungsabtretung<br />

(Zession)<br />

zweiseitig verpflichtend<br />

Kauf-, Miet-,<br />

Pacht-, Darlehens-,<br />

Werk-, Werklieferungs-<br />

Schenkungs-<br />

vertrag usw.<br />

3. Zwischen der Office GmbH und der Computer 2000 AG ist ein Kaufvertrag ist zu Stande gekommen. Laut<br />

BGB entsteht ein Vertragsverhältnis durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (§ 145<br />

BGB: „Wer einem anderen die Schließung <strong>eines</strong> Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden [...]“). Die<br />

Grundlage des hier vorliegenden Kaufvertrages ist jedoch nicht das Angebot der Computer 2000 AG, da es<br />

sich nicht um ein bindendes Angebot handelt. Durch die Formulierung „Die genannten Preise sind<br />

Tagespreise“ entbindet sich der Anbieter von der Verpflichtung, die im Angebot genannten Preise auch<br />

einzuhalten. Da Computerhardware häufig preislichen Schwankungen unterliegt, kann sich der Anbieter<br />

nicht genau auf einen Preis festlegen. Ggf. können die Preise des Anbieters bis zur Bestellung gestiegen oder<br />

gefallen sein. Die Bestellung von Frau Schüfer stellt daher im vorliegenden Fall den Antrag dar: Sie bestellt<br />

eine konkrete Ware zu genau bestimmten Konditionen. Der Lieferant kann diese Bestellung nun annehmen<br />

(durch schriftliche oder mündliche Bestätigung oder Belieferung) oder ablehnen (durch entsprechende<br />

mündliche oder schriftliche Aussage oder Stillschweigen). Im konkreten Fall bestätigt der Lieferant jedoch<br />

die Bestellung. Es liegt eine inhaltlich mit der Bestellung übereinstimmende Willenserklärung vor<br />

(Annahme) und es kommt zu einem Kaufvertrag.<br />

Bei Willenserklärungen ist somit grundsätzlich zu klären, ob sie zum einen bindend und zum anderen<br />

zeitlich noch gültig sind. Die Bindung des Antragstellers beginnt erst mit dem Augenblick, in dem der


Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

Antrag dem Partner zugegangen ist; es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Der<br />

Antragsteller macht den gesamten Antrag oder auch Teile davon unverbindlich, indem er so genannte<br />

Freizeichnungsklauseln einfügt.<br />

In § 147 (1) BGB heißt es, dass eine Bindungsfrist bei Angeboten unter Abwesenden für den Anbieter solange<br />

besteht, bis er unter regelmäßigen Umständen mit dem Eingang der Antwort (z.B. einer Bestellung)<br />

rechnen kann. Dabei sind sowohl die Beförderungsdauer von Antrag und Annahme sowie die Überlegungsfrist<br />

des Käufers zu berücksichtigen. Der Empfänger des Angebots muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte<br />

Verzögerung, antworten. Um diese Befristungszeit etwas konkreter zu fassen, sagt der Gesetzgeber,<br />

dass ein Angebot mit einem gleich schnellen Nachrichtenmittel angenommen werden muss wie es abgegeben<br />

wurde (siehe auch die Ausnahmen unter § 147 (1) BGB, § 148 BGB). Im konkreten Fall kann die<br />

Übermittlungszeit von Antrag und Annahme mit jeweils zwei Tagen (Postweg), die Entscheidungsdauer des<br />

Käufers mit 3 Tagen angesetzt werden. Die Annahme sollte somit spätestens am 17. April 2007 beim<br />

Kunden eingehen.<br />

befristete Angebote<br />

Diese Angebote gelten bis<br />

zum Ablauf der Befristung.<br />

verbindliche Angebote<br />

Diese Angebote haben eine<br />

rechtliche Bindung (= Antrag)<br />

verbindliche Angebote<br />

können unterschieden werden in...<br />

Angebote<br />

können unterschieden werden in...<br />

unbefristete Angebote<br />

Die Annahme des Angebots muss<br />

¯unter Anwesenden sofort<br />

¯unter nicht Anwesenden unverzüglich<br />

erfolgen<br />

unverbindliche Angebote<br />

Diese Angebote bewirken keinerlei rechtliche Bindung<br />

und sind daher eigentlich keine Angebote sondern<br />

Anpreisungen (= Aufforderungen zur Abgabe <strong>eines</strong><br />

Angebots).<br />

Beispiele:<br />

¯Angebote an die Allgemeinheit (Werbeanzeigen,<br />

Schaufensterauslagen etc.)<br />

¯Angebote mit Freizeichnungsklauseln (z. B. frei-<br />

bleibend, ohne Obligo, unverbindlich, solange<br />

Vorrat reicht)<br />

4. Beispiele für das <strong>Zustandekommen</strong> von Kaufverträgen aufgrund von Anträgen und (fristgerechten<br />

Annahmen)<br />

Antrag Annahme<br />

Verbindliches Angebot Bestellung<br />

Bestellung Auftragsbestätigung<br />

Bestellung Unverzügliche Lieferung<br />

Zusendung unbestellter Ware Annahme/Nutzung bzw. Zahlung<br />

Zusendung unbestellter Ware Stillschweigen (wenn eine Geschäftsbeziehung besteht)<br />

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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

5. Natürlich hängen die Folgen der Reaktionen der anfragenden Unternehmen erheblich vom Inhalt des von<br />

der/dem Mitarbeiter/in unterbereiteten Angebots ab. Dennoch kann man folgende Reaktionsmöglichkeiten<br />

und Rechtsfolgen ableiten:<br />

d)<br />

e)<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

Art des unter-<br />

breiteten Angebots<br />

Schriftliches unverbindliches/<br />

verbindliches und/oder<br />

befristetes/unbefristetes<br />

Angebot<br />

Schriftliches unverbindliches<br />

und unbefristetes/befristetes<br />

Angebot<br />

Schriftliches verbindliches<br />

und unbefristetes Angebot<br />

Schriftliches verbindliches<br />

und befristetes Angebot<br />

Schriftliches verbindliches<br />

und unbefristetes/befristetes<br />

Angebot<br />

Art der<br />

Kundenreaktion<br />

Keine Reaktion<br />

Schriftliche/mündliche/<br />

fernmündliche<br />

Bestellung<br />

Schriftliche/mündliche/<br />

fernmündliche<br />

Bestellung<br />

Schriftliche/mündliche/<br />

fernmündliche<br />

Bestellung<br />

Schriftliche/mündliche/<br />

fernmündliche<br />

Bestellung mit abge-<br />

ändertem Inhalt (z. B.<br />

andere Preise, Bestell-<br />

menge weicht von an-<br />

gebotenen Menge ab)<br />

Rechtsfolge für das anbietende/<br />

reagierende Unternehmen<br />

Keine Rechtsfolgen für beide Seiten (es<br />

kommt kein Kaufvertrag zu Stande)<br />

Es kommt in keinem Fall ein Kaufvertrag zustande,<br />

da lediglich ein unverbindliches Angebot<br />

(also ohne jegliche rechtliche Bindung)<br />

vorliegt. Bestellt das anfragende Unternehmen<br />

dennoch, stellt es von sich aus einen<br />

Antrag. Das anbietende Unternehmen kann<br />

diesen Antrag annehmen (z. B. durch fristgerechte<br />

Auftragsbestätigung oder Lieferung); in<br />

diesem Fall käme ein Kaufvertrag zu Stande.<br />

Ansonsten kommt kein Kaufvertrag zu Stande,<br />

da auf den Antrag (Bestellung) keine Annahme<br />

(z. B. Lieferung/Auftragsbestätigung)<br />

folgt.<br />

Es kommt ein Kaufvertrag zu Stande, wenn<br />

die Bestellung innerhalb von circa 7 Tagen<br />

das anbietende Unternehmen erreicht („innerhalb<br />

einer angemessenen Frist“). Kommt<br />

die Bestellung später an, so ist das anbietende<br />

Unternehmen nicht mehr an sein Angebot<br />

gebunden.<br />

Es kommt ein Kaufvertrag zu Stande, wenn<br />

die Bestellung innerhalb der im Angebot enthaltenen<br />

Bindungsfrist erfolgt. Kommt die Bestellung<br />

später an, so ist das anbietende Unternehmen<br />

nicht mehr an sein Angebot gebunden.<br />

Auch in diesem Fall kommt kein Kaufvertrag<br />

zu Stande, da die Annahme (Bestellung) inhaltlich<br />

vom Antrag (Angebot) abweicht. Die<br />

Bestellung ist in diesem Fall als neuer Antrag<br />

zu werten, auf den die das anbietende<br />

Unternehmen beispielsweise mit einer Lieferung<br />

reagieren könnte (Annahme). Erst in<br />

diesem Fall käme ein Kaufvertrag zu Stande.


Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

6. Die Office GmbH ist an ihren Antrag gebunden, d. h. wird die Bestellung durch die Computer 2000 AG<br />

fristgerecht angenommen, so muss die Office GmbH die bestellte Ware annehmen und den vereinbarten<br />

Kaufpreis zahlen. Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn der Widerruf vor bzw. spätestens mit<br />

der Bestellung beim Empfänger eingeht (siehe § 130 BGB). In der Praxis ist ein telefonischer Widerruf<br />

daher sinnvoll.<br />

7. Durch die Versendung der Auftragsbestätigung nimmt die Computer 2000 AG die Bestellung an (zwei<br />

übereinstimmende Willenserklärungen). Es kommt ein beidseitig verpflichtender Kaufvertrag zu Stande.<br />

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Angaben der Auftragsbestätigung von denen der Bestellung<br />

abweichen würden. In diesem Fall wäre die Auftragsbestätigung ein erneuter Antrag (§ 150 BGB) und die<br />

Office GmbH müsste erneut reagieren.<br />

8. Durch das <strong>Zustandekommen</strong> des Kaufvertrages gehen beide Vertragspartner eine Verpflichtung ein: Der<br />

Verkäufer verpflichtet sich, die verkaufte Sache zum vereinbarten Preis ordnungsgemäß zu liefern und der<br />

Käufer verpflichtet sich, die gekaufte Sache abzunehmen und zu bezahlen (§ 433 BGB). Zu beachten ist,<br />

dass mit dem Vertragsabschluss keine Eigentumsübertragung stattfindet. Dem Verpflichtungsgeschäft muss<br />

nun das Erfüllungsgeschäft folgen. Kommen die Vertragspartner ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />

nach, so ist der Kaufvertrag als erfüllt anzusehen.<br />

9. Nach § 269 BGB sind Warenschulden im Zweifel Holschulden, d. h. der Käufer muss sich die Ware beim<br />

Verkäufer zum vereinbarten Termin abholen. Der Käufer trägt in diesem Fall auch das Transportrisiko. Im<br />

vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag eine Lieferung zum Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart<br />

(Lieferung „frei Haus“). Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Übernahme der Beförderungskosten und<br />

wirkt sich nicht auf den Erfüllungsort aus. Dieser bleibt beim Verkäufer. Eine Warenschuld wird nur dann<br />

zur Bringschuld, wenn im Kaufvertrag explizit der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers als Erfüllungsort<br />

bestimmt wird. 1<br />

Erfüllungsort/<br />

Gefahrenübergang<br />

beim Verkäufer<br />

gesetzliche Regelung<br />

Es gilt: „Warenschulden<br />

sind Holschulden“<br />

Erfüllungsort für Ware und Beförderungskosten<br />

Beförderungskosten<br />

trägt Käufer<br />

Ausnahme:<br />

Beim Verbrauchsgüterkauf (einseitiger Handelskauf<br />

einer beweglichen Sache) wird die Bestimmung des<br />

§ 46 (Gefahrenübergang beim Versendungskauf)<br />

aufgehoben; die Ware reist im Fall der Versendung<br />

auf Gefahr des Verkäufers.<br />

vertragliche Regelung<br />

Erfüllungsort und Übernahme der<br />

Beförderungskosten können gesondert<br />

geregelt werden<br />

Erfüllungsort muss<br />

vertraglich an einen andern<br />

Ort verlegt werden<br />

1 Anders ist dies bei den Incoterms (Regelungen im Außenhandel): Hier werden Beförderungskosten und Erfüllungsort/Gefahrenübergang<br />

gemeinsam durch die vertragliche Regelung festgelegt.<br />

79<br />

Durch die Lieferungsbedingungen<br />

wird die Übernahme<br />

der Beförderungskosten<br />

geregelt


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Fall 18: <strong>Zustandekommen</strong> <strong>eines</strong> <strong>Kaufvertrags</strong><br />

10. Der Zahlungsschuldner hat das geschuldete Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger<br />

an dessen Wohn- und Geschäftssitz zu übermitteln. Diese Sonderregelung ergibt sich aus § 270 (1),<br />

(2) BGB, wonach Geldschulden Schickschulden sind. Diese Verpflichtung gilt jedoch beispielsweise bereits<br />

als erfüllt, wenn der Geldschuldner einen Überweisungsauftrag rechtzeitig seinem Geldinstitut übergeben<br />

hat. Bei Zahlungsterminen gilt der Eingangsstempel der Überweisung. Die Geldschuld gilt jedoch erst dann<br />

als endgültig erfüllt, wenn der Gläubiger den angewiesenen Betrag auch erhalten hat. Bei<br />

inkassoberechtigten Transporteuren kann die Geldschuld durch Barzahlung bei Lieferung beispielswiese<br />

ausgeglichen werden.<br />

Die Geldschuld ist rechtzeitig erfüllt, wenn der<br />

Käufer das Geld fristgerecht auf den Weg gebracht<br />

hat.<br />

Es gilt: „Geldschulden<br />

sind Schickschulden“<br />

Geldschulden<br />

Erfüllungsort: Wohn-/Geschäftssitz des Käufers<br />

Das Geld wird auf Kosten und Gefahr des<br />

Käufers übermittelt. Die Geldschuld gilt als<br />

erbracht, wenn sie dem Verkäufer zugegangen<br />

ist.<br />

Es gilt: „Geldschulden<br />

sind Bringschulden“<br />

11. Die Office AG wird Eigentümer an den bestellten Computern, sobald diese geliefert werden. Die Einigung<br />

über die Eigentumsübertragung erfolgte bereits bei Vertragsabschluss. Das Eigentum kann jedoch nur vom<br />

bisherigen Eigentümer übertragen werden. Eine Ausnahme bildet der gutgläubige Erwerb (Kauf von einem<br />

Besitzer, der nicht Eigentümer ist).<br />

12. 12.1 Da die Anfrage keine Grundlage für einen Kaufvertrag ist, übersendet die Computer 2000 AG die<br />

Ware ohne rechtliche Grundlage. Es handelt sich also um die Versendung unbestellter Ware. In einem<br />

solchen Fall stellt die Lieferung rechtlich ein verbindliches Angebot (also einen Antrag) an den<br />

Warenempfänger dar. Ein Kaufvertrag kommt nur dann zu Stande, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt<br />

oder die unbestellte Ware verbraucht, bearbeitet oder in Gebrauch nimmt („schlüssiges Handeln“).<br />

Im vorliegenden Fall würde ein Schweigen Ablehnung bedeuten. Die Office GmbH dürfte die Computer<br />

jedoch nicht verwenden oder weiterverkaufen. In der Praxis würde der Computer 2000 AG der Sachverhalt<br />

schriftlich mitgeteilt und die Abholung der unbestellt zugesandten Ware angeboten. Würde hingegen das<br />

Angebot als günstig empfunden, so könnten die Computer genutzt oder weiterverkauft werden. Diese<br />

Reaktion käme einer Annahme gleich und ein Kaufvertrag wäre abgeschlossen.<br />

12.2 Der Grundsatz, dass Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich als Ablehnung zu werten ist, wird in<br />

diesem Fall durchbrochen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass eine bestehende Geschäftsbeziehung<br />

zwischen beiden Partnern vorliegt. Die Office GmbH müsste also innerhalb einer angemessenen Frist die<br />

Ablehnung des Antrags kundtun. Unterlässt sie dies, kommt auch durch Stillschweigen ein Kaufvertrag zu<br />

Stande.

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