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Haus-und Gartenodnung 2005 - GWG Reform E.g.

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<strong>Haus</strong>ordnungReihen-, Einfamilien-u.Doppelhäuser0. Gr<strong>und</strong>sätzliches0.1 GeltungsbereichDie <strong>Haus</strong>ordnung gilt für alle Genossenschafter, die in einem Reihen-, Einfamilien-oder Doppelhaus der in der Anlage 1 aufgeführten Straßen wohnen.0.2 Beziehungen zur Satzung der <strong>GWG</strong><strong>und</strong> zum Dauernutzungs-/MietvertragDiese <strong>Haus</strong>ordnung ist im Interesse eines genossenschaftlichen, gutnachbarlichen Zusammenlebens unter Mitwirkung vieler Genossenschaftererarbeitet <strong>und</strong> gestaltet worden. Sie dient der Präzisierung der Rechte<strong>und</strong> Pflichten gemäß der Satzung der <strong>GWG</strong> <strong>und</strong> des Dauernutzungs-/Mietvertrages.Jeder Genossenschafter hat als Mitglied <strong>und</strong> als Nutzer einer ihm überlassenenWohnung die Gesamtinteressen der <strong>GWG</strong> zu wahren. Er nimmtbei allen seinen Handlungen Rücksicht auf seine Mitbewohner <strong>und</strong> auf diewirtschaftliche Lage der Genossenschaft. Er beachtet im Interesse derGenossenschaft <strong>und</strong> im eigenen Interesse die Festlegungen in dieser<strong>Haus</strong>ordnung <strong>und</strong> ist für deren Einhaltung, auch gegenüber seinen Angehörigen,Besuchern, Untermietern <strong>und</strong> sonstigen Personen, die auf seineVeranlassung mit der überlassenen Wohnung in Berührung kommen,verantwortlich.Jeder Nutzer ist verpflichtet, das ihm vertraglich überlassene Reihen-,Einfamilien- oder Doppelhaus in einem guten Zustand zu erhalten. Wieim Dauernutzungs-/Mietvertrag vereinbart, gehören dazu u.a.:• die Wohnung oder einzelne Räume nicht Dritten zu überlassen <strong>und</strong>nur für Wohnzwecke zu benutzen;• keine baulichen Veränderungen ohne schriftliche Genehmigung desVorstandes der <strong>GWG</strong> vorzunehmen;• für ausreichende Lüftung <strong>und</strong> Heizung aller überlassenen Räumezu sorgen <strong>und</strong> diese genügend gegen Frost zu schützen;• Schäden am <strong>Haus</strong>e <strong>und</strong> an den Außenanlagen der Genossenschaftunverzüglich anzuzeigen;• technische Anlagen <strong>und</strong> sonstige Einrichtungen sachgemäß zubehandeln;• Gewerbe- oder Reklameschilder nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> nachGenehmigung des Vorstandes an der Fassade oder <strong>Haus</strong>türanzubringen oder auf dem Gr<strong>und</strong>stück aufzustellen;• für Schäden, die schuldhaft verursacht werden, zu haften;• Maßnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung des Wohnkomfortszu dulden;• die überlassene Wohnung durch Beauftragte der <strong>GWG</strong> nachrechtzeitiger Ankündigung besichtigen zu lassen;• nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses das überlassene <strong>Haus</strong>in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.1. Schutz der Häuser1.1 Technische Anlagen1.1.1 Alle technischen Anlagen (Gas-, Elektro- <strong>und</strong> Sanitärinstallationen,Be- <strong>und</strong> Entwässerungsleitungen, Heizungsanlagen, Antennenanlagenusw.) sind vor Beschädigungen <strong>und</strong> Havarien zu schützen.Die Entsorgung von <strong>Haus</strong>-, Küchen- <strong>und</strong> anderen Abfällen über ToilettenoderWascheinrichtungen ist verboten. Der Verursacher muss für hierdurchentstandene Schäden aufkommen.1.1.2 Die Installation eigener Antennenanlagen am <strong>Haus</strong> oder auf demDach ist nicht statthaft. An der Genossenschafts-Antennenanlage dürfenbis einschließlich der Verteilersteckdose für die Wohnung keine Eingriffevorgenommen werden.1.1.3 Entstandene Schäden sind dem Bereich Technik der <strong>GWG</strong> unverzüglichanzuzeigen. Außerhalb der Geschäftszeiten der <strong>GWG</strong> kann inNotfällen der zentrale Ansprechpartner der <strong>GWG</strong> (Tel.-Nr. siehe Bekanntmachungim <strong>Reform</strong> Journal) in Anspruch genommen werden. Bei Havariensind gegebenenfalls Feuerwehr, Polizei <strong>und</strong> Notarzt anzufordern. Fürunterlassene Meldungen <strong>und</strong> dadurch eingetretene Schäden haften diedafür verantwortlichen Genossenschafter.1.2 SchädlingsbekämpfungBei Auftreten von Schädlingen in der Wohnung, im <strong>Haus</strong> oder auf demGr<strong>und</strong>stück des <strong>Haus</strong>es ist der zuständige Bestandsbetreuer unverzüglichzu informieren.1.3 Fußböden <strong>und</strong> DeckenDie Fußböden der Wohnungen dürfen nicht mit selbstklebenden Teppichenoder Belegen ausgelegt, an die Decken dürfen keine Kunststoffplattenangebracht werden.1.4 Verhalten bei UnwetterBeim Einsetzen von Sturm, Regen, Hagel, Gewittern u.a. Naturereignissensind alle Öffnungen im <strong>Haus</strong>, die nach außen gehen (Fenster, Türen, Dachluken,Dachfenster usw.), sofort zu schließen.20 21

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