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Geprüfte/r Klauenpfleger/in sowie Fachagrarwirt/in Klauenpflege

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SEITE 4 VON 14(3) Die Prüfung ist <strong>in</strong> diesem Prüfungsteil als praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen.Bei der praktischen Arbeitsaufgabe s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurteilung<strong>sowie</strong> Maßnahmen der funktionellen <strong>Klauenpflege</strong> durchzuführen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anschließendenFachgespräch erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse derTierbeurteilung, den Verlauf und die Ergebnisse der <strong>Klauenpflege</strong> <strong>sowie</strong> auf die <strong>in</strong> Absatz 2aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt <strong>in</strong>sgesamt 90 M<strong>in</strong>uten, In dieser Zeit soll dasFachgespräch <strong>in</strong> höchstens 20 M<strong>in</strong>uten geführt werden.§ 6Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil„Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Der Prüfl<strong>in</strong>g soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:1. Tierschutzrecht,2. Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,3. Viehverkehrsverordnung,4. Qualitätssicherung und Dokumentation,5. Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,6. Leistungsbeschreibung und Abrechnung.(3) Die Prüfung ist <strong>in</strong> diesem Prüfungsteil schriftlich durchzuführen. Dabei s<strong>in</strong>d komplexepraxisbezogene Fragestellungen aus den <strong>in</strong> Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.Die Prüfungszeit beträgt 60 M<strong>in</strong>uten.§ 7Anrechnung anderer PrüfungsleistungenAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfl<strong>in</strong>g von der Prüfung e<strong>in</strong>zelner Prüfungsteilenach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor e<strong>in</strong>erzuständigen Stelle, e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungse<strong>in</strong>richtung odervor e<strong>in</strong>em staatlichen Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>e Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungender entsprechenden Prüfungs<strong>in</strong>halte nach dieser Verordnung entspricht.§ 8Bestehen der Prüfung(1) Die drei Prüfungsteile s<strong>in</strong>d gesondert zu bewerten.(2) Über die Gesamtleistung <strong>in</strong> der Prüfung ist e<strong>in</strong>e Note zu bilden. Dabei s<strong>in</strong>d die Notender Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:


SEITE 7 VON 141. Rechtliche Bestimmungen,2. Betriebs- und Unternehmensführung,3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 durchzuführen.§ 14Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen(1) Der Prüfl<strong>in</strong>g soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften <strong>in</strong>sbesondereaus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veter<strong>in</strong>ärrecht,Versicherungs- und Haftungsrecht bei der Führung e<strong>in</strong>es <strong>Klauenpflege</strong>betriebes umsetzenund diese im Zusammenhang darstellen kann.(2) Die Prüfung ist <strong>in</strong> diesem Prüfungsteil schriftlich durchzuführen. Dabei s<strong>in</strong>d komplexeFragestellungen aus den <strong>in</strong> Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeitbeträgt 120 M<strong>in</strong>uten.§ 15Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung(1) Der Prüfl<strong>in</strong>g soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhängeim Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen <strong>sowie</strong> Entwicklungsmöglichkeitenaufzeigen kann. Hierbei soll auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogeneRechtsvorschriften <strong>sowie</strong> die Erfordernisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit,des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes <strong>sowie</strong> der Nachhaltigkeit beachtetwerden.(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:1. E<strong>in</strong>ordnen und Beurteilen der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und der Struktur von <strong>Klauenpflege</strong>betrieben,2. Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen unter Anwendung von Instrumenten desQualitätsmanagements und des Controll<strong>in</strong>gs,3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,6. Beobachten und Bewerten von Märkten,7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,8. Planen der Betriebsentwicklung, <strong>in</strong>sbesondere Investition, F<strong>in</strong>anzierung und Liquidität,


SEITE 9 VON 14(4) Der Prüfl<strong>in</strong>g soll e<strong>in</strong>e Unterweisungsaufgabe durchführen. Die Unterweisungsaufgabeumfasst die Durchführung e<strong>in</strong>er Unterweisung von Mitarbeitern und e<strong>in</strong> darauf bezogenesFachgespräch. Gegenstand und Inhalt der Unterweisung ist vom Prüfl<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Abstimmung mitdem Prüfungsausschuss auszuwählen. Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktischdurchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung s<strong>in</strong>d im Fachgesprächzu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes2. Für die Planung der Unterweisung steht e<strong>in</strong> Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 M<strong>in</strong>uten zur Verfügung. Das Fachgesprächsoll nicht länger als 15 M<strong>in</strong>uten dauern.(5) Der Prüfl<strong>in</strong>g soll komplexe Fragestellungen aus den <strong>in</strong> Absatz 2 aufgeführten Inhaltenschriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 M<strong>in</strong>uten.§ 17Anrechnung anderer PrüfungsleistungenAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfl<strong>in</strong>g von der Prüfung e<strong>in</strong>zelner Prüfungsbestandteilenach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 3 freistellen, wenn <strong>in</strong> denletzten fünf Jahren vor Antragstellung vor e<strong>in</strong>er zuständigen Stelle, e<strong>in</strong>er öffentlichen oderstaatlich anerkannten Bildungse<strong>in</strong>richtung oder vor e<strong>in</strong>em staatlichen Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>ePrüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs<strong>in</strong>haltenach dieser Verordnung entspricht.§ 18Bestehen der Prüfung(1) Die drei Prüfungsteile s<strong>in</strong>d gesondert zu bewerten. Für den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ist e<strong>in</strong>e Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen<strong>in</strong> der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und <strong>in</strong> der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden; dabei hatdie Note <strong>in</strong> der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Mitarbeiterführungund Qualifizierung“ ist e<strong>in</strong>e Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen derLeistungen <strong>in</strong> der Prüfung nach § 16 Absatz 4 und <strong>in</strong> der Prüfung nach § 16 Absatz 5 zu bilden,dabei hat die Note <strong>in</strong> der Prüfung nach § 16 Absatz 4 das doppelte Gewicht.(2) Über die Gesamtleistung <strong>in</strong> der Prüfung ist e<strong>in</strong>e Note zu bilden. Dabei s<strong>in</strong>d die Notender Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:1. Rechtliche Bestimmungen 20 %2. Betriebs- und Unternehmensführung 50 %3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung 30 %(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfl<strong>in</strong>g <strong>in</strong> jedem Prüfungsteil m<strong>in</strong>destens dieNote „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn <strong>in</strong> der gesamten Prüfung m<strong>in</strong>des-


SEITE 10 VON 14tens e<strong>in</strong>e der Leistungen <strong>in</strong> den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr alse<strong>in</strong>e dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.(4) Auf Antrag des Prüfl<strong>in</strong>gs ist die Prüfung nach § 14 Absatz 2 und die Prüfung nach §16 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch e<strong>in</strong>e durch e<strong>in</strong>e mündliche Prüfungvon etwa 15 M<strong>in</strong>uten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses s<strong>in</strong>d jeweils das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.(5) Über das Bestehen der Prüfung ist e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und derAnlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 s<strong>in</strong>d Ort und Datum <strong>sowie</strong> das Prüfungsgremiumund die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.§ 19Wiederholung der Prüfung(1) E<strong>in</strong>e Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfl<strong>in</strong>g auf Antrag von der Prüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnenPrüfungsteilen nach § 13 Absatz 1 und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 Absatz 1zu befreien, wenn die Leistungen dar<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vorangegangenen Prüfung m<strong>in</strong>destens mit derNote „ausreichend“ bewertet worden s<strong>in</strong>d und der Prüfl<strong>in</strong>g sich <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren,gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfungangemeldet hat.§ 20InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung <strong>in</strong> Kraft.Bonn, den …Die Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> fürErnährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzIlse Aigner


SEITE 11 VON 14Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5)Muster(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong>Herr/Frau ....................................................................geboren am ............................ <strong>in</strong> ...................................hat am ................................ die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong>nach der Verordnung über die Anforderungen <strong>in</strong> den Prüfungenzu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong> <strong>sowie</strong><strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>vom … (BGBl. I S. …)bestanden.DatumUnterschrift(en)(Siegel der zuständigen Stelle)


SEITE 12 VON 14Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5)Muster(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong>Herr/Frau ....................................................................geboren am ............................ <strong>in</strong> ...................................hat am ................................ die Prüfung zum anerkannten AbschlussGeprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong>nach der Verordnung über die Anforderungen <strong>in</strong> den Prüfungenzu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong> <strong>sowie</strong><strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>vom … (BGBl. I S. …)mit folgenden Ergebnissen bestanden/nicht bestanden:GesamtleistungNotePrüfungsteile1. Tiergesundheit und Tierschutz Note2. Funktionelle <strong>Klauenpflege</strong> Note3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde Note(Im Fall des § 7: "Herr/Frau … wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im H<strong>in</strong>blickauf die am ................. <strong>in</strong> ............ vor .............abgelegte Prüfung ………………… <strong>in</strong> dem Prüfungsteil..................................freigestellt.")DatumUnterschrift(en)(Siegel der zuständigen Stelle)


SEITE 13 VON 14Anlage 3 (zu § 18 Absatz 5)Muster(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss<strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>Herr/Frau ....................................................................geboren am ............................ <strong>in</strong> ...................................hat am ................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss<strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>nach der Verordnung über die Anforderungen <strong>in</strong> den Prüfungenzu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong> <strong>sowie</strong><strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>vom … (BGBl. I S. … )bestanden.DatumUnterschrift(en)(Siegel der zuständigen Stelle)


SEITE 14 VON 14Anlage 4 (zu § 18 Absatz 5)Muster(Bezeichnung der zuständigen Stelle)Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss<strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>Herr/Frau ....................................................................geboren am ............................ <strong>in</strong> ...................................hat am ................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss<strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>nach der Verordnung über die Anforderungen <strong>in</strong> den Prüfungenzu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong> und Geprüfte <strong><strong>Klauenpflege</strong>r</strong><strong>in</strong> <strong>sowie</strong><strong>Fachagrarwirt</strong> <strong>Klauenpflege</strong> und <strong>Fachagrarwirt</strong><strong>in</strong> <strong>Klauenpflege</strong>vom … (BGBl. I S …)mit folgenden Ergebnissen bestanden/nicht bestanden:GesamtleistungPrüfungsteileNote1. Rechtliche Bestimmungen Note2. Betriebs- und Unternehmensführung Notea) Betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt Noteb) Schriftliche Prüfung Note3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung Notea) Unterweisungsaufgabe Noteb) Schriftliche Prüfung Note(Im Fall des § 7: "Herr/Frau … wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im H<strong>in</strong>blickauf die am ................. <strong>in</strong> ............ vor .............abgelegte Prüfung ………………… <strong>in</strong> dem Prüfungsteil..................................freigestellt.")DatumUnterschrift(en)(Siegel der zuständigen Stelle)

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