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MARTENS, ORTH & KOLLEGEN - Meerane-Zeitung online...

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Nr. 154/12. Oktober 2012 Seite 2<br />

Verbraucherinsolvenz<br />

Es gibt die verschiedensten Gründe,<br />

die Menschen in die Schuldenfalle<br />

geraten lassen. Geradezu<br />

klassische Fälle sind, wenn<br />

Ehepartner oder auch Lebenspartner<br />

für Kredite des anderen<br />

Ehegatten oder Lebenspartners<br />

gebürgt haben, oder man hat sich<br />

gemeinsam für einen Hausbau<br />

verschuldet, dann kommt es zur<br />

Trennung und danach muss man<br />

wieder Miete bezahlen oder ein<br />

Partner wird arbeitslos, weswegen<br />

man die Kredite für das Haus<br />

nicht mehr bedienen kann. Für<br />

alle diese Fälle, in denen also ein<br />

Verbraucher zahlungsunfähig ist,<br />

sieht der Gesetzgeber das sog.<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

vor. Verbraucher sind diejenigen<br />

Personen, die keiner selbstständigen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

nachgehen, also die kein Gewerbe<br />

betreiben und auch nicht freiberufl<br />

ich tätig sind.<br />

Voraussetzung ist, dass der Verbraucher<br />

vor Stellung des gerichtlichen<br />

Insolvenzantrages ein sog.<br />

außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />

durchführt,<br />

welches zum Ziel hat, eine außergerichtliche<br />

Einigung mit den<br />

Gläubigern über die Schuldenbe-<br />

reinigung auf der Grundlage eines<br />

Schuldenbereinigungsplanes<br />

herbeizuführen. Dieses außergerichtlicheSchuldenbereinigungsverfahren<br />

dürfen die Schuldner<br />

jedoch nicht selbst durchführen,<br />

sondern sie müssen dafür eine<br />

sog. geeignete Stelle, z. B. Rechtsanwälte,<br />

beauftragen. Wird mit<br />

allen Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan<br />

vereinbart, ist ein<br />

gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

nicht notwendig,<br />

scheitert die außergerichtliche<br />

Schuldenbereinigung, bestätigt<br />

die geeignete Stelle dem Verbraucher,<br />

dass dieser erfolglos<br />

versucht hat, eine außergerichtliche<br />

Einigung mit den Gläubigern<br />

über die Schuldenbereinigung<br />

zu erzielen und das gerichtliche<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

kann beantragt werden. (Wird<br />

fortgesetzt!) RA Schmidt ■<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge<br />

über öffentlich-rechtliche<br />

Pfl ichtsysteme und der privaten<br />

Altersvorsorge steht allen Arbeitnehmern<br />

der Weg der betrieblichen<br />

Altersversorgung offen, um<br />

sich vor Versorgungslücken im<br />

Alter zu schützen. Als Faustregel<br />

sollten dann bis zu 80% des letzen<br />

Nettoeinkommens zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Angebote für Versicherungsverträge,<br />

die im Rahmen der betrieblichen<br />

Altersvorsorge steuerlich<br />

und sozialversicherungsrechtlich<br />

begünstigt sind, gibt es genügend.<br />

Und auch wenn der Chef eines<br />

<strong>Meerane</strong>r Kreditinstitutes sein<br />

Angebot in der letzten Ausgabe mit<br />

der Erklärung zum einfachen Steuernsparen<br />

untermauert, sollten<br />

alle, die steuerlichen Rat suchen,<br />

diesen bei Personen einholen, die<br />

nach Steuerberatergesetz dazu<br />

berechtigt sind. Denn der Teufel<br />

steckt auch hier im Detail.<br />

Bei betrieblicher Altersversorgung<br />

werden dem Arbeitnehmer anlässlich<br />

seines Arbeitsverhältnisses<br />

vom Arbeitgeber Leistungen zur<br />

Absicherung mindestens eines<br />

biometrischen Risikos (Alter, Tod,<br />

Invalidität) zugesagt; die Ansprüche<br />

auf diese Leistungen werden<br />

erst fällig, wenn das Ereignis<br />

eintritt. Als Untergrenze für betrieblicheAltersversorgungsleistungen<br />

gilt im Regelfall das 62.<br />

Lebensjahr.<br />

Der steuer- und sozialversicherungsfreie<br />

Höchstbetrag für Beiträge<br />

des Arbeitgebers beträgt z.B<br />

in diesem Jahr 2.688 €. Darüber<br />

hinausgehende Beträge sind steuer-<br />

und sozialversicherungspfl ichtig.<br />

Die Beiträge können monatlich<br />

oder auch einmalig pro Jahr vom<br />

Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin<br />

geschuldeten Arbeitslohn<br />

erbracht werden. Alternativ kann<br />

der Arbeitnehmer die Beiträge z. B.<br />

aufgrund einer Gehaltsumwandlung<br />

durch Verwendung von Einmalzahlungen<br />

wie Urlaubs- und/<br />

oder Weihnachtsgeld bezahlen.<br />

Einen gesetzlichen Anspruch auf<br />

eine Altersvorsorge über den<br />

Betrieb hat der Arbeitnehmer übrigens<br />

nur, wenn die Beiträge bis<br />

zum genannten Höchstbetrag von<br />

ihm selbst über eine Gehaltsumwandlung<br />

fi nanziert werden.<br />

Im Rahmen der ab 2005 geltenden<br />

nachgelagerten Besteuerung<br />

sind zwar die Beitragszahlungen<br />

in der Ansparphase steuer-<br />

und sozialversicherungsfrei. Dies<br />

gilt im Übrigen auch nur, wenn<br />

die Auszahlung der Versorgungsleistungen<br />

als lebenslange Rente<br />

oder als Rentenzahlung mit Kapitalwahlrecht<br />

vereinbart wird. Die<br />

späteren Versorgungsleistungen<br />

werden dann im Zeitpunkt der<br />

Auszahlung in vollem Umfang<br />

als sonstige Einkünfte besteuert,<br />

soweit sie auf steuerfreien Beitragsleistungen<br />

des Arbeitgebers<br />

beruhen. Keineswegs als letzter,<br />

zu beachtender Hinweis zu diesem<br />

Thema sei angemerkt, dass die<br />

betriebliche Altersversorgung nur<br />

in der Ansparphase „Hartz-IV-fest“<br />

ist: Spätere Auszahlungen aus der<br />

geförderten Vorsorge sind – genau<br />

wie andere Einkünfte auch – nicht<br />

besonders geschützt. Nähere Informationen<br />

erhalten Sie bei: ■<br />

steuerberaterin<br />

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)<br />

Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)<br />

Schwanefelder Straße 1b<br />

Ulrike Merten<br />

08393 <strong>Meerane</strong><br />

Telefon 03764 186068-0<br />

Telefax 03764 186068-9<br />

www.steuerberaterin-merten.de

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