MARTENS, ORTH & KOLLEGEN - Meerane-Zeitung online...
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Nr. 154/12. Oktober 2012 Seite 2<br />
Verbraucherinsolvenz<br />
Es gibt die verschiedensten Gründe,<br />
die Menschen in die Schuldenfalle<br />
geraten lassen. Geradezu<br />
klassische Fälle sind, wenn<br />
Ehepartner oder auch Lebenspartner<br />
für Kredite des anderen<br />
Ehegatten oder Lebenspartners<br />
gebürgt haben, oder man hat sich<br />
gemeinsam für einen Hausbau<br />
verschuldet, dann kommt es zur<br />
Trennung und danach muss man<br />
wieder Miete bezahlen oder ein<br />
Partner wird arbeitslos, weswegen<br />
man die Kredite für das Haus<br />
nicht mehr bedienen kann. Für<br />
alle diese Fälle, in denen also ein<br />
Verbraucher zahlungsunfähig ist,<br />
sieht der Gesetzgeber das sog.<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
vor. Verbraucher sind diejenigen<br />
Personen, die keiner selbstständigen<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
nachgehen, also die kein Gewerbe<br />
betreiben und auch nicht freiberufl<br />
ich tätig sind.<br />
Voraussetzung ist, dass der Verbraucher<br />
vor Stellung des gerichtlichen<br />
Insolvenzantrages ein sog.<br />
außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />
durchführt,<br />
welches zum Ziel hat, eine außergerichtliche<br />
Einigung mit den<br />
Gläubigern über die Schuldenbe-<br />
reinigung auf der Grundlage eines<br />
Schuldenbereinigungsplanes<br />
herbeizuführen. Dieses außergerichtlicheSchuldenbereinigungsverfahren<br />
dürfen die Schuldner<br />
jedoch nicht selbst durchführen,<br />
sondern sie müssen dafür eine<br />
sog. geeignete Stelle, z. B. Rechtsanwälte,<br />
beauftragen. Wird mit<br />
allen Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan<br />
vereinbart, ist ein<br />
gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
nicht notwendig,<br />
scheitert die außergerichtliche<br />
Schuldenbereinigung, bestätigt<br />
die geeignete Stelle dem Verbraucher,<br />
dass dieser erfolglos<br />
versucht hat, eine außergerichtliche<br />
Einigung mit den Gläubigern<br />
über die Schuldenbereinigung<br />
zu erzielen und das gerichtliche<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
kann beantragt werden. (Wird<br />
fortgesetzt!) RA Schmidt ■<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Neben der gesetzlichen Altersvorsorge<br />
über öffentlich-rechtliche<br />
Pfl ichtsysteme und der privaten<br />
Altersvorsorge steht allen Arbeitnehmern<br />
der Weg der betrieblichen<br />
Altersversorgung offen, um<br />
sich vor Versorgungslücken im<br />
Alter zu schützen. Als Faustregel<br />
sollten dann bis zu 80% des letzen<br />
Nettoeinkommens zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Angebote für Versicherungsverträge,<br />
die im Rahmen der betrieblichen<br />
Altersvorsorge steuerlich<br />
und sozialversicherungsrechtlich<br />
begünstigt sind, gibt es genügend.<br />
Und auch wenn der Chef eines<br />
<strong>Meerane</strong>r Kreditinstitutes sein<br />
Angebot in der letzten Ausgabe mit<br />
der Erklärung zum einfachen Steuernsparen<br />
untermauert, sollten<br />
alle, die steuerlichen Rat suchen,<br />
diesen bei Personen einholen, die<br />
nach Steuerberatergesetz dazu<br />
berechtigt sind. Denn der Teufel<br />
steckt auch hier im Detail.<br />
Bei betrieblicher Altersversorgung<br />
werden dem Arbeitnehmer anlässlich<br />
seines Arbeitsverhältnisses<br />
vom Arbeitgeber Leistungen zur<br />
Absicherung mindestens eines<br />
biometrischen Risikos (Alter, Tod,<br />
Invalidität) zugesagt; die Ansprüche<br />
auf diese Leistungen werden<br />
erst fällig, wenn das Ereignis<br />
eintritt. Als Untergrenze für betrieblicheAltersversorgungsleistungen<br />
gilt im Regelfall das 62.<br />
Lebensjahr.<br />
Der steuer- und sozialversicherungsfreie<br />
Höchstbetrag für Beiträge<br />
des Arbeitgebers beträgt z.B<br />
in diesem Jahr 2.688 €. Darüber<br />
hinausgehende Beträge sind steuer-<br />
und sozialversicherungspfl ichtig.<br />
Die Beiträge können monatlich<br />
oder auch einmalig pro Jahr vom<br />
Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin<br />
geschuldeten Arbeitslohn<br />
erbracht werden. Alternativ kann<br />
der Arbeitnehmer die Beiträge z. B.<br />
aufgrund einer Gehaltsumwandlung<br />
durch Verwendung von Einmalzahlungen<br />
wie Urlaubs- und/<br />
oder Weihnachtsgeld bezahlen.<br />
Einen gesetzlichen Anspruch auf<br />
eine Altersvorsorge über den<br />
Betrieb hat der Arbeitnehmer übrigens<br />
nur, wenn die Beiträge bis<br />
zum genannten Höchstbetrag von<br />
ihm selbst über eine Gehaltsumwandlung<br />
fi nanziert werden.<br />
Im Rahmen der ab 2005 geltenden<br />
nachgelagerten Besteuerung<br />
sind zwar die Beitragszahlungen<br />
in der Ansparphase steuer-<br />
und sozialversicherungsfrei. Dies<br />
gilt im Übrigen auch nur, wenn<br />
die Auszahlung der Versorgungsleistungen<br />
als lebenslange Rente<br />
oder als Rentenzahlung mit Kapitalwahlrecht<br />
vereinbart wird. Die<br />
späteren Versorgungsleistungen<br />
werden dann im Zeitpunkt der<br />
Auszahlung in vollem Umfang<br />
als sonstige Einkünfte besteuert,<br />
soweit sie auf steuerfreien Beitragsleistungen<br />
des Arbeitgebers<br />
beruhen. Keineswegs als letzter,<br />
zu beachtender Hinweis zu diesem<br />
Thema sei angemerkt, dass die<br />
betriebliche Altersversorgung nur<br />
in der Ansparphase „Hartz-IV-fest“<br />
ist: Spätere Auszahlungen aus der<br />
geförderten Vorsorge sind – genau<br />
wie andere Einkünfte auch – nicht<br />
besonders geschützt. Nähere Informationen<br />
erhalten Sie bei: ■<br />
steuerberaterin<br />
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)<br />
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)<br />
Schwanefelder Straße 1b<br />
Ulrike Merten<br />
08393 <strong>Meerane</strong><br />
Telefon 03764 186068-0<br />
Telefax 03764 186068-9<br />
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