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Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln

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An alle unsere K<strong>und</strong>enIhre AnschriftenBozen, 05. November 2012Betrifft: <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> <strong>Produkten</strong> <strong>und</strong> <strong>Lebensmitteln</strong>– Art. 62 Gesetzesdekret Nr. 1/2012Sehr geehrte K<strong>und</strong>en!Mit gegenwärtigem Schreiben möchten wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick zuden Neuigkeiten geben, welche durch Art. 62 des Gesetzesdekretes Nr. 1/2012 (sogenanntes „Liberalisierungsdekret“) <strong>und</strong> dem diesbezüglichen Anwendungsdekreteingeführt worden sind, <strong>und</strong> deren konkrete Anwendung zur Zeit erhebliche Probleme fürdie betroffenen Subjekte mit sich bringt. Vorab wird erwähnt, dass die neuenBestimmungen in erster Linie die Verkäufe <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> <strong>Produkten</strong> <strong>und</strong>Lebensmittel betreffen.AnwendungsbereichDie neuen Bestimmungen betreffen alle Handelsbeziehungen, ausgenommen in jenen mitEndverbrauchern, welche zum Gegenstand den <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> Agrar- <strong>und</strong> Nahrungsmittelnhaben. Das Anwendungsdekret präzisiert, dass in dieser Hinsicht die Übergabe <strong>von</strong> Güternim italienischen Staatsgebiet ausschlaggebend ist, womit ein Kriterium für dieIndividualisierung der anzuwendenden Bestimmung im Fall <strong>von</strong> transnationalen Verträgengegeben wird, in welchen eine Partei ihren Sitz in einem Drittland hat.Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind jedoch die direkten Verkäufe <strong>von</strong> Agrar- <strong>und</strong>Nahrungsmitteln mit gleichzeitiger Lieferung <strong>und</strong> Bezahlung des vereinbarten Preises.Was die Verträge mit der öffentlichen Verwaltung betrifft, wird allgemein da<strong>von</strong>ausgegangen, dass die Bestimmungen <strong>von</strong> Art. 62 auch hierbei Anwendung finden, dakeine Ausnahmen diesbezüglich vorgesehen sind.1


Vertragliche AnforderungenDie in Absatz 1 des genannten Art. 62 enthaltenen Vorschriften sehen, unter anderem,den Vertragsabschluss in schriftlicher Form, sowie, zur Vermeidung der Nichtigkeit, dieAngabe folgender wesentlicher Elemente vor:• Dauer des Liefervertrages;• Menge;• Eigenschaften des verkauften Produktes;• Preis;• Liefer- <strong>und</strong> Zahlungsmodalitäten.Die Vertragsform ist auch in Korrespondenzform per E-Mail oder Fax gültig, vorausgesetzt,dass die Absicht der Parteien klar verständlich ist.Unlautere GeschäftspraktikenDie Verträge müssen nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen der Transparenz, Korrektheit,Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> gegenseitiger Entschädigung für die Leistungen, in Bezug auf diegelieferte Ware, ausgerichtet sein,Dementsprechend ist eine Liste <strong>von</strong> guten Geschäftspraktiken ausgearbeitet worden, derenVerstoß Unlauterkeit darstellt. So werden zum Beispiel folgende Verhaltensweisen alsunlauter wahrgenommen <strong>und</strong> sind deshalb ausdrücklich verboten:• auf direkte oder indirekte Weise Einkaufs- oder <strong>Verkauf</strong>sbedingungen oder andereVertragsbedingungen, sowie auch außervertragliche <strong>und</strong> rückwirkende Bedingungen,welche unrechtmäßig belastend sind, aufzuzwingen;• für gleichwertige Dienstleistungen objektiv ersichtliche andere Bedingungenanzuwenden;• den Abschluss <strong>und</strong> die Ausführung der Verträge <strong>und</strong> den Fortlauf <strong>und</strong> dieRegelkonformität derselben Geschäftsbeziehungen der Ausführung <strong>von</strong>Dienstleistungen <strong>von</strong> Seiten der Vertragsparteien unterzuordnen, welche naturgemäß<strong>und</strong> handelsüblich keine Verbindung mit dem einen oder anderenGeschäftsgegenstand haben;• jegliches anderes unlauteres Geschäftsverhalten anzunehmen, welches sich bezogenauf die Gesamtheit der Geschäftsbeziehungen, welche die Angebotslagecharakterisieren, als solches darstellt.ZahlungsfristenDie Zahlungsfristen – 30 Tage für verderbliche Produkte <strong>und</strong> 60 Tage für andereProdukte – gelten ab Ablauf des Monats des Erhaltens der Rechnung. DasEmpfangsdatum der Rechnung ist nur rechtmäßig gültig wenn die Rechnung persönlichabgegeben wurde, wenn sie mittels Einschreibebrief mit Rückantwort, mittels zertifizierter2


elektronischer Post (PEC) oder mittels dem System Edi (Electronic data interchange)versendet worden ist. Wenn das Empfangsdatum nicht sicher ist, gilt das Lieferdatum derWare.VerzugszinsenDie Verzugszinsen laufen automatisch ab dem Ablaufdatum, vorausgesetzt der Verkäufer istordnungsgemäß seinen Pflichten nachgekommen <strong>und</strong> die Verspätung ist dem Schuldnerzuzurechnen. In Bezug auf den Zinssatz verweist das Dekret auf jenen, welcher <strong>von</strong> dennationalen Bestimmungen in Ausführung der europäischen Richtlinien zur Bekämpfung <strong>von</strong>Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, eingeführt wurde.ÜbergangsregelungDie neue Verordnung wird auf alle <strong>Verkauf</strong>sverträge angewandt, welche ab dem 24. Oktober2012 abgeschlossen werden. Die Verträge, welche zum 24. Oktober bereits bestehend,müssen bis zum 31. Dezember 2012 angepasst werden.StrafenDie Vertragspartei, mit Ausnahme der Endverbraucher, welche der Pflicht, den Vertrag inschriftlicher Form <strong>und</strong> den inhaltlichen Anforderungen entsprechend abzufassen, nichtnachkommt, muss mit Verwaltungsstrafen <strong>von</strong> Euro 516,00 bis Euro 20.000,00 rechnen.Die Verletzung der Vorschriften bezüglich der Richtigkeit der Geschäftsbeziehungen bringteine Verwaltungsstrafe <strong>von</strong> Euro 516,00 bis Euro 3.000,00 mit sich.Die Missachtung der Zahlungsfristen <strong>von</strong> Seiten des Schuldners wird mit einerVerwaltungsstrafe <strong>von</strong> Euro 500,00 bis zu Euro 500.000,00 geahndet.KlarstellungenIn der Zwischenzeit wurden einige Klarstellungen vorgenommen, welche wir im Folgendenkurz auflisten:- Produkte auf Basis <strong>von</strong> Fleisch: Was die Zahlungsfristen bei Fleischproduktenbetrifft, wurde sehr viel in der Vergangenheit diskutiert, <strong>und</strong> zwar ob es sich umverderbliche oder nicht verderbliche (haltbare) Produkte handelt, wobei dieZahlungen entsprechend innerhalb <strong>von</strong> 30 oder 60 Tagen vorzunehmen sind. DasMinisterium hat klargestellt, dass das Fleisch, gefroren oder nicht, <strong>und</strong> alle Produkteauf Fleischbasis, wobei der Fleischanteil überwiegt (zum Beispiel ein Ragout, wobeider Fleischinhalt mehr als 50% übersteigt) innerhalb <strong>von</strong> 30 Tagen zu bezahlen ist.Dies deshalb da das Gesetz die Fleischprodukte ausdrücklich unter den3


verderblichen <strong>Lebensmitteln</strong> führt unabhängig <strong>von</strong> den spezifischenCharakteristischen der Produkte. Deshalb muss auch die Fleischpackung, mit einerVerfallsfrist <strong>von</strong> 3 Jahren, innerhalb <strong>von</strong> 30 Tagen bezahlt werden, da es sich umverderbliche Produkte handelt.- Milch <strong>und</strong> Fisch: Die Zahlungsfrist <strong>von</strong> 30 Tagen zählt auch für alle Arten <strong>von</strong> Michl,Uht – Milch, Milchpulver, kondensierte Milch, nicht aber für Fisch, welcher innerhalb<strong>von</strong> 30 Tagen zu bezahlen ist, wenn er frisch ist oder aber innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen,je nach der Haltbarkeitsangabe auf der Verpackung.- Sonstige relevante Produkte: Der Art. 62 findet bei allen <strong>Produkten</strong> Anwendungwelche eine Nahrungsfunktion haben; wie zum Beispiel auch für die Babynahrungaber auch für Viehfutter, inklusive das Futter für Haushaltstiere.- Obligatorische Schriftform: Für den Abtritt <strong>von</strong> <strong>landwirtschaftlichen</strong> <strong>Produkten</strong> <strong>und</strong>Lebensmittel muss der Vertrag schriftlich erstellt werden, wobei die Form aber freiist, sofern die Mindestrequisiten des Art. 62 angegeben werden: Dauer, Menge,Charakteristiken des verkauften Produktes sowie der Preis, die Liefermodalität <strong>und</strong>Zahlungsdauer. Der schriftliche Vertrag kann durch entsprechende Hinweise auf denLieferscheinen / Transportbriefen, Rechnungen <strong>und</strong> Aufträgen ersetzt werden, auchohne Unterschriften, sofern diese Dokumente die oben erwähnten Mindestrequisitenenthalten <strong>und</strong> den Hinweis: „Entspricht den Vorschriften im Sinne des Art. 62 Abs. 1DL Nr. 1/2012, umgewandelt, mit Änderungen, vom Gesetz 24. März 2012, Nr. 27“.Wir hoffen Ihnen hiermit Ihnen einige nützliche Hinweise zur besseren Orientierung indieser aktuellen konfusen Situation geliefert zu haben <strong>und</strong> stehen Ihnen für eventuelleRückfragen gerne zur Verfügung.Mit fre<strong>und</strong>lichen GrüßenPalla ‹ Knoll & Partner4

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