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POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE 5737 MENZIKEN

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Störung der polizeilichen<br />

Tätigkeit<br />

Identitätsnachweis<br />

Grundsatz<br />

§ 4<br />

Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Das gilt<br />

insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in<br />

die Dienstausübung der Polizeiorgane.<br />

§ 5<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen<br />

wahrheitsgetreu die Personalien anzugeben, Ausweise<br />

vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen<br />

zu lassen.<br />

2 Die Polizei ist berechtigt, eine Person nötigenfalls zur Abklärung<br />

der Identität auf den Polizeiposten zu führen.<br />

II. Besondere Bestimmungen<br />

A. Schutz des öffentlichen Gutes<br />

§ 6<br />

1 Es ist untersagt, das öffentliche Gut zu beschädigen, zu<br />

verunreinigen, zu verändern oder entgegen seiner Zweckbestimmung<br />

oder über den Gemeingebrauch hinausgehend<br />

zu benutzen.<br />

2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung<br />

des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung.<br />

§ 7<br />

Reinigungspflicht Wer öffentliche Anlagen verunreinigt, hat umgehend den ordnungsgemässen<br />

Zustand wieder herzustellen und haftet für<br />

einen allfälligen Schaden.<br />

Grundsatz<br />

In Bezug auf die Beschmutzung und Beschädigung von öffentlichen<br />

Strassen sind die Vorschriften des Kantonalen<br />

Baugesetzes massgebend.<br />

B. Immissionsschutz<br />

§ 8<br />

1 In Bezug auf Immissionen (übermässige Einwirkungen<br />

durch Lärm, Erschütterung, Abgase, Rauch, Russ, Dünste,<br />

Staub oder Strahlen) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

von Bund und Kanton sowie die Gemeinde-Bauordnung<br />

massgebend.<br />

2 Der privat-rechtliche Immissionsschutz gemäss Art. 684<br />

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