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Satzung - Förderverein RVWG - Richard-von-Weizsäcker-Gymnasium

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(3) Personen, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können <strong>von</strong>der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben ohneBeitragszahlung die Rechte der übrigen Mitglieder.(4) Der Verein erhebt einen Beitrag. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. DerVorstand kann über Beitragsermäßigungen entscheiden.§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Aufnahmeantraggestellt wird.(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss mindestensdrei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.§5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:a) Die Mitgliederversammlungb) Der Vorstand§ 6 Die Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findetmindestens einmal jährlich im Geschäftsjahr statt.(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im redaktionellen Teil des„Schwarzwälder Boten“ und im „Murgtalboten“ ohne vollständige Angabe derTagesordnungspunkte.(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufenund ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich odermündlich unter Angabe <strong>von</strong> Gründen verlangen.§ 7 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, desPrüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.2. Die Wahl des Vorstandes.3. Die Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf, auf dieDauer <strong>von</strong> einem Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse unddie Buchhaltung jederzeit zu überprüfen. Hierüber hat er derMitgliederversammlung zu berichten.4. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.2

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