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arb 2012 - ARAG

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB <strong>2012</strong>)UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB <strong>2012</strong>)Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB <strong>2012</strong>) und dieErgänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB <strong>2012</strong>)Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Bestimmungen der ERB zusammen den Umfang und dieVoraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen sowiedie ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und den ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationenangeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.Diese ARB und ERB stehen Ihnen auch auf www.arag.at zum Abruf und Download zur Verfügung!ARB <strong>2012</strong>: Gemeinsame Bestimmungen ab Seite 2Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 1Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er alseingetreten? Artikel 2Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (ZeitlicherGeltungsbereich) Artikel 3Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungenkönnen mitversicherte PersonenDeckungsansprüche geltend machen? Artikel 5Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungsschutz?Welche Leistungen erbringt <strong>ARAG</strong>? Artikel 6Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Artikel 7Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherungseines Deckungsanspruches zu beachten?(Obliegenheiten) Artikel 8Wann und wie hat <strong>ARAG</strong> zum Deckungsanspruch desVersicherungsnehmers Stellung zu nehmen?Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen demVersicherer und dem Versicherungsnehmer über dieArt der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichtenzu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 9Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus,was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zugeschehen und durch wen und wann werdendiese beauftragt? Artikel 10Wann können Versicherungsansprüche abgetretenoder verpfändet werden und wann gehen Ansprücheauf den Versicherer über? Artikel 11Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zubezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 12Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderungdes versicherten Risikos? Artikel 13Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme?(Wertanpassung) Artikel 14Unter welchen Voraussetzungen verlängert sichder Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? Artikel 15In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 16ARB <strong>2012</strong>: Besondere Bestimmungen ............................. ab Seite 8Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz –je nach Vereinbarung – mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge(Fahrzeug-Rechtsschutz) Artikel 17Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutzfür Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 18Beratungs-Rechtsschutz Artikel 19Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Artikel 20Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz Artikel 21Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 22Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen Artikel 23Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 24Liegenschafts-Rechtsschutz Artikel 25Rechtsschutz in Erbrechtssachen Artikel 26Rechtsschutz in Familienrechtssachen Artikel 27ERB <strong>2012</strong>: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ab Seite 16Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz Artikel E/1Förderungs-Rechtsschutz Artikel E/2Daten-Rechtsschutz Artikel E/3Steuer-Rechtsschutz Artikel E/4Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprücheaus Personenschäden Artikel E/5Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden Artikel E/6Anhang ab Seite 19<strong>ARAG</strong> SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02 1923; Internet: http://www.<strong>ARAG</strong>.at;Handelsgericht Wien, FN 384736p; DVR 0018139; UID: ATU 67380309. <strong>ARAG</strong> SE, 40472 Düsseldorf, <strong>ARAG</strong> Platz 1, Sitz und Registergericht:Düsseldorf HRB 66846


ARB <strong>2012</strong>: Gemeinsame BestimmungenArtikel 1Was ist Gegenstand der Versicherung?1. <strong>ARAG</strong> sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmersund trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehendenKosten.2. Dieser Versicherungsschutz wird- nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der ARBgeboten und- bezieht sich auf jeweils vereinbarten Risiken.Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle vereinbartenRisiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB gelten nur soweit, als siezum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind.Artikel 2Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?1. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäßArtikel 17.2.1.1., Artikel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.3. gilt alsVersicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis.Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt diesesSchadenereignisses.Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen,störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen,plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall(= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles giltder Eintritt dieses Störfalles.Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreichoder Gewässern.2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.) und in bestimmten Fällen desLiegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des Rechtsschutzes inFamilienrechtssachen (Artikel 27.4.) gelten die dort beschriebenenSonderregelungen.3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oderbehauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder einesDritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; derVersicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine dergenannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegenRechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich,wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginnzurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betrachtbleiben.Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) ist bei mehrerenVerstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehungunmittelbar auslöst.Artikel 3Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?(Zeitlicher Geltungsbereich)1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während derLaufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers,des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginnvorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, bestehtkein Versicherungsschutz.Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vorVersicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als dreiJahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffendeRisiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann derVersicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalleserlangt, kein Versicherungsschutz.4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch- die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn desVersicherungsschutzes (Artikel 12) und- die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen(Artikel 22, 23, 24, 25, 26 und 27).Artikel 4Wo gilt die Versicherung?(Örtlicher Geltungsbereich)1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18)sowie im Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und AllgemeinenSchadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21) besteht Versicherungsschutz,wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Europa (imgeografischen Sinn) samt Island, den außereuropäischenMittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder denAzoren erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes odereiner staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist odergegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahreneingeleitet werden.2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 22.2.3.,22.2.4.) und im Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25) besteht Versicherungsschutz,wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreicherfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischenGerichtes gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oderbehördliches Verfahren eingeleitet werden.Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungsschutz für dieVollstreckung im Geltungsbereich gemäß Punkt 3.3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn dieWahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der EuropäischenUnion, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island erfolgt und dafürdie Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer staatlichenVerwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist oder gegeben wäre,würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.Artikel 5Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen könnenmitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den BesonderenBestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen.Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigenvorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz1.1. den Versicherungsnehmer,1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oderverschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,1.3. deren Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit demVersicherungsnehmer leben), wenn diese- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildungbefinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind oder- unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oderseines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegattenoder Lebensgefährten stehen.Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen geltensinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondereauch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber <strong>ARAG</strong> nurmit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen,wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für2.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicherWahrnehmung rechtlicher Interessen oder2.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahrensoder2.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder2.4. die Einleitung eines anderen Verfahrensverlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem dieMaßnahmen, für die <strong>ARAG</strong> zum Zeitpunkt des WiderrufsVersicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht aufden Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmersüber, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für die derVersicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung nach dem Gesetzunterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, wenn sie aufgrunddes Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüchegeltend machen.2


Artikel 6Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungsschutz?Welche Leistungen erbringt <strong>ARAG</strong>?1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbarten Risiken,soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 23,24, 25, 26 und 27), auf die1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch <strong>ARAG</strong>oder durch den von <strong>ARAG</strong> beauftragten Rechtsvertreter und1.2. auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehördenin allen Instanzen.2. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Bestimmungenvorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz darüber hinaus auchauf2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof(Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 23, 24),2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union (Artikel 23)und2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation,sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichtenoder Verwaltungsbehörden (Artikel 23, 25, 26 und 27) oder währendder Anhängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten(Artikel 27) zu einem Mediationsverfahren kommt.3. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt <strong>ARAG</strong>im Falle der Leistungspflicht die entstehenden notwendigen Kosten gemäßPunkt 5, 6 und 7.Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungzweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussichtauf Erfolg besteht.Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt im- Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),- Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und- Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).4. <strong>ARAG</strong> hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreterdie Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oderdas Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmereine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestensdann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eineInstanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnoteschriftlich gelegt wurde.4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig, sobald derVersicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder dieseVerpflichtung nachweislich bereits erfüllt hat.4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5 ist fällig, sobald die Mediationendgültig erledigt ist.4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits aufgewandteKosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.5. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die Kostengemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn und solange Teilzahlungender Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen(ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 22.2.4.).6. <strong>ARAG</strong> zahlt6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigeninländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzesoder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungennicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorar-Kriterien fürRechtsanwälte.In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltesmaximal in Höhe des nach dem jeweiligen Rechtsanwalttarif zulässigenEinheitssatzes eines am Ort des in erster Instanz zuständigenGerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt.Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier Rechtsanwälteihren Kanzleisitz, übernimmt <strong>ARAG</strong> die gemäß Rechtsanwaltstarifvorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfreiheit.Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vorVerwaltungsbehörden anzuwenden.Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigenParteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nachden für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe desRechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zurberufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dortgeltenden Richtlinien übernommen.6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsseund Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehördebeigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher undZeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördlicheVerfahren.Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtlicheVollzugsmaßnahmen.6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmerzu deren Zahlung verpflichtet ist.Unter den gleichen Voraussetzungen trägt <strong>ARAG</strong> im Strafverfahrengegen den Versicherungsnehmer auch die Kosten des Schriftsatzesder Subsidiaranklage.6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu undvon einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen alsBeschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zurVermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkostenzweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittelnicht zur Verfügung, ersetzt <strong>ARAG</strong> die Kosten eines vergleichbarenöffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenenBahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vomWohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eineKostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.6.5. Kosten des Mediators bis maximal 1% der Versicherungssumme, inFällen einer Co-Mediation bis maximal 2% der Versicherungssumme.7. Die Kostenleistungspflicht von <strong>ARAG</strong> ist begrenzt wie folgt:7.1. Die Höchstgrenze der von <strong>ARAG</strong> in einem Versicherungsfall für denVersicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zuerbringenden Kostenleistungen bildet die im Zeitpunkt desVersicherungsfalles laut Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 14(Indexanpassung) gültige Versicherungssumme.7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlichzusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht dieVersicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmtsich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrerrechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehrerenVersicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichenoder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegnergerichtet, dann gilt:7.3.1. <strong>ARAG</strong> ist berechtigt, ihre Leistungspflicht vorerst- auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von <strong>ARAG</strong>ausgewählte Rechtsvertreter;- auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen alsPrivatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldungen inInsolvenzverfahren sowie- auf notwendige Musterverfahrenzu beschränken. Die <strong>ARAG</strong> für die Vorbereitung undDurchführung von Musterverfahren entstehenden Kostenwerden nach Kopfteilen auf die Versicherungssummen allerbetroffenen Versicherungsnehmer angerechnet.7.3.2. Werden- von <strong>ARAG</strong> Gemeinschaftsklagen oder sonstigegemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessenswahrnehmungorganisiert oder empfohlen und nimmt derVersicherungsnehmer daran freiwillig teil, oder- vom Gericht mehrere Klagen verbunden,übernimmt <strong>ARAG</strong> die dem einzelnen Versicherungsnehmerentstehenden Kosten bis zu maximal 20% der mit demjeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.7.3.3. Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmennicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüchedurch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt<strong>ARAG</strong> die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachungvon Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechungder Verjährung bis zu maximal 10% der mit dem jeweiligenVersicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.7.3.4. Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmermaßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltendmachungindividueller Ansprüche notwendig, besteht dafürVersicherungsschutz in vollem Umfange.3


Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahrenoder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofumfasst, können diese Bestimmungen sinngemäßangewendet werden.7.4. Bei einem Vergleich trägt <strong>ARAG</strong> die Kosten nur in dem Umfang, derdem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt <strong>ARAG</strong> dieKosten der Rechtsverwirklichung aller Exekutionsversuche, einschließlichder Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren,begrenzt mit 5% der Versicherungssumme.7.6. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vordem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt <strong>ARAG</strong> nebenden Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kostendes durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.7.7. Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen Ansprüchezusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt<strong>ARAG</strong> nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht unterVersicherungsschutz stehenden Ansprüche von <strong>ARAG</strong> zu übernehmenwären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht bestimmen, trägt<strong>ARAG</strong> die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte(Bemessungsgrundlagen) zueinander.Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen vom GegnerForderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehrkein Versicherungsschutz besteht, trägt <strong>ARAG</strong> nur die Kosten, die derVersicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnungzu tragen hätte, wenn nur seine AktivforderungGegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4., bezogen auf die unter Versicherungsschutzstehenden Ansprüche.7.8. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teilsVersicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt <strong>ARAG</strong> die Kosten derVerteidigung und des Verfahrens anteilig im Verhältnis derBemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen.7.9. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte undnicht versicherte Personen, so trägt <strong>ARAG</strong> die Kosten anteilig.7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt <strong>ARAG</strong> nur die denSelbstbehalt übersteigenden Kosten.7.11.Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, dann werdendie Kosten gemäß Punkt 6.1, 6.2 und 6.4 exklusive Umsatzsteuerübernommen.8. <strong>ARAG</strong> sorgt darlehensweise für die Zahlung jener Beträge, die vomVersicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, umeinstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben(Strafkaution). Dieses Darlehen ist der Höhe nach begrenzt mit 50% derjeweils gültigen Versicherungssumme und ist vom Versicherungsnehmerinnerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch <strong>ARAG</strong> unverzinst zurückzuzahlen.Artikel 7Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen1. in ursächlichem Zusammenhang1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeitenanlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung;von Streiks oder Aussperrungen;1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituationan eine Personenmehrheit gerichtet sind und Akten derHoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-,Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch einNaturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eineaußergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sacheneingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;1.4. mit1.4.1. Auswirkungen der Atomenergie;1.4.2. genetischen Veränderungen oder gentechnisch verändertenOrganismen;1.4.3. Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinischeBehandlung zugrunde liegt;1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführensind;1.6. mit1.6.1. der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigenVeränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstückenoder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz desVersicherungsnehmers befinden oder von ihm erworbenwerden;1.6.2. der Planung derartiger Maßnahmen;1.6.3. der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich desGrundstückerwerbes.Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschädensowie im Straf-Rechtsschutz;1.7. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäߧ 48a Absatz 1 Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängendenBeratung, Vermittlung und Verwaltung;2. in ursächlichem Zusammenhang2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbarenMitteilungen;2.2. mit Unternehmenspachtverträgen;2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer oderPächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- oderFischereirechten;2.4. mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen,dessen Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristischenPersonen;3. aus dem Bereich des3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, dieImmaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtesder Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen undReligionsgemeinschaften;3.4. Vergaberechtes;3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;3.6. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwendung;4. aus4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde(z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn,ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgensowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückkaufs- oderVorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen überunbewegliche Sachen;4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit <strong>ARAG</strong> oder gegen das für<strong>ARAG</strong> tätige Schadenabwicklungsunternehmen.5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmerdesselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander,mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer;5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- odergleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften,auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist,sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit derLebensgemeinschaft steht;5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmerabgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen ausVerbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmerübernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahmeerfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdemvom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine denVersicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärungvorgenommen wurde;5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhangmit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmersbeantragten Insolvenzverfahren;5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich undrechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im Zusammenhangmit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmereintreten.6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den BesonderenBestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18,20, 21, 23, 24, 25, 26 und 27).4


Artikel 8Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seinesDeckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Versicherungsfallesnotwendig, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,1.1. <strong>ARAG</strong> unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweiligeSachlage aufzuklären;1.2. <strong>ARAG</strong> alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) erforderlichenUnterlagen auf Verlangen vorzulegen;1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor derErgreifung von Kosten auslösenden Maßnahmen zur Wahrnehmungrechtlicher Interessen1.3.1. die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) durch<strong>ARAG</strong> einzuholen;1.3.2. die Stellungnahme von <strong>ARAG</strong> (Artikel 9.2.), insbesondere- zu den Erfolgsaussichten und- zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles,einzuholen.Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehrvon Ansprüchen und der Anfechtung einer Entscheidung;Hinsichtlich derjenigen Kosten, die innerhalb von sechs Wochen vorBestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen desGegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durchunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmersausgelöst worden sind, verzichtet <strong>ARAG</strong> auf den Einwand derObliegenheitsverletzung;1.4. <strong>ARAG</strong> die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassenund dem mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessenbeauftragten Rechtsvertreter- Vollmacht zu erteilen,- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlagezu unterrichten sowie- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügungzu stellen;1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, für dieMinderung des Schadens zu sorgen (siehe § 62 VersVG im Anhang).Damit ist der Versicherungsnehmer insbesondere verpflichtet,1.5.1. alles zu vermeiden, was- die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert,insbesondere den Abschluss von Vergleichen oderandere Maßnahmen der Verfahrensbeendigung mit <strong>ARAG</strong>abzustimmen,- die Übernahme der Kosten erschwert, insbesondere <strong>ARAG</strong>Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor der Begleichungunverzüglich <strong>ARAG</strong> zur Prüfung zu übermitteln;1.5.2. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht. Damit ist derVersicherungsnehmer bei der Geltendmachung oder Abwehrvon zivilrechtlichen Ansprüchen insbesondere verpflichtet,1.5.2.1. <strong>ARAG</strong> vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprücheselbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlichdurchzusetzen oder abzuwehren;1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mittels Klagedie Rechtskraft folgender Verfahren abzuwarten, wenndiese tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für denbeabsichtigten Rechtsstreit haben können:- eines Strafverfahrens;- eines anderen Verfahrens, insbesondere einesMusterverfahrens;1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zumachen und die Geltendmachung der verbliebenenAnsprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung überden Teilanspruch zurückzustellen;1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu führen, wenndas Ziel kostengünstiger mit einem Verfahren erreichtwerden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen ineiner Klage, Inanspruchnahme von Gesamtschuldnernin einer Klage).2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und inden Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt(Artikel 17, 18, 20 und 21).3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheitenverletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungender Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§ 6 Absatz 3 VersVG im Anhang).4. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Vertretunggegenüber <strong>ARAG</strong> bei der Abwicklung des Schadenfalles, so ist ihm bei derErfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis und Verhalten seines Vertreterszuzurechnen.Artikel 9Wann und wie hat <strong>ARAG</strong> zum Deckungsanspruch desVersicherungsnehmers Stellung zu nehmen?Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen <strong>ARAG</strong> und demVersicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder dieErfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)1. <strong>ARAG</strong> hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruchesdurch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfungdieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmergegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlichzu bestätigen oder begründet abzulehnen.<strong>ARAG</strong> ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen berechtigt,diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.2. Davon unabhängig hat <strong>ARAG</strong> das Recht, jederzeit Erhebungen über denmutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen.Kommt <strong>ARAG</strong> nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigungder Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebtenUmfang zu obsiegen, hat <strong>ARAG</strong> sich zur Übernahme allerKosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereitzu erklären;2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegenin einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist <strong>ARAG</strong> berechtigt,die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kostenabzulehnen;2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat <strong>ARAG</strong>das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im- Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),- Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und- Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).3. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen- nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder- sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unterHinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäßPunkt 4 schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenenKosten sind von <strong>ARAG</strong> zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungendes Versicherungsschutzes vorliegen.Unterlässt <strong>ARAG</strong> diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens,gilt der Versicherungsschutz für die begehrteMaßnahme als anerkannt.4. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen <strong>ARAG</strong> und demVersicherungsnehmer über- die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungoder- das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrtwird,kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutzdurch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführungeines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens,so muss er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der(Teil-)Ablehnung von <strong>ARAG</strong> unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltesdie Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich beantragen.<strong>ARAG</strong> hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen ihrerseitseinen Rechtsanwalt schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitungdes Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.Versicherungsnehmer und <strong>ARAG</strong> dürfen nur solche Rechtsanwälte alsSchiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht alsRechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeiteines Anwalts alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachteraus.6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind<strong>ARAG</strong> und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblichab, können Versicherungsnehmer oder <strong>ARAG</strong> diese Entscheidung gerichtlichanfechten.5


Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keineoder keine übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmerseinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltendmachen.7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegenszum Unterliegen in diesem Verfahren von <strong>ARAG</strong> oder dem Versicherungsnehmerzu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmersmit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes.Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligenDeckungsprozesses.Artikel 10Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat beiVorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch wen undwann werden diese beauftragt?1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichtenoder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretungbefugte Person (Rechtsvertreter: Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen.<strong>ARAG</strong> ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen,sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung einesGerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.2. Liegt bei <strong>ARAG</strong> eine Interessenskollision vor, dann ist der Versicherungsnehmerdarüber hinaus berechtigt, für die außergerichtliche Wahrnehmungseiner rechtlichen Interessen und im Beratungs-Rechtsschutz einenRechtsvertreter frei zu wählen.Eine Interessenkollision liegt vor, wenn2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem <strong>ARAG</strong> aufgrund einesanderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutzbestätigt hat;2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzversicherungsvertragbezieht.Tritt eine Interessenkollision ein, hat <strong>ARAG</strong> dem Versicherungsnehmer vondiesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf seinWahlrecht hinzuweisen.3. <strong>ARAG</strong> ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessennicht durch <strong>ARAG</strong> selbst (Artikel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird;3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19).4. <strong>ARAG</strong> ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmerbei der Geltendmachung seines Deckungsansprucheskeinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung einesRechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch <strong>ARAG</strong> im Namen undim Auftrag des Versicherungsnehmers.6. Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Interessen- nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen(Artikel 8.1.5.2.1.);- im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach rechtskräftigerBeendigung des Strafverfahrens oder der sonstigen Verfahren,die tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigtenRechtsstreit haben;6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interessenkollisionsofort.7. In Fällen der Mediation ist <strong>ARAG</strong> berechtigt, den Mediator auszuwählen, dersofort im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch <strong>ARAG</strong>beauftragt wird.8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versicherungsnehmergegenüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages.Eine diesbezügliche Haftung von <strong>ARAG</strong> besteht nicht. <strong>ARAG</strong> haftetaber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertretersoder Mediators.Artikel 11Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändetwerden und wann gehen Ansprüche auf <strong>ARAG</strong> über?1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden,wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die<strong>ARAG</strong> für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf <strong>ARAG</strong> über.Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind <strong>ARAG</strong>zu erstatten.Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, <strong>ARAG</strong> bei der Geltendmachungdieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf Verlangen eine Abtretungsurkundeauszustellen.Artikel 12Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen undwann beginnt der Versicherungsschutz?1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für einekürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auchdann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist.Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils gesetzlichbestimmten Höhe, die <strong>ARAG</strong> für Rechnung des Versicherungsnehmers zuentrichten hat.2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuerist vom Versicherungsnehmer gegen Zugang des Versicherungsscheines(Polizze) zu zahlen.Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sindzu der in der Polizze angeführten Prämienhauptfälligkeit zu entrichten. DiePrämienhauptfälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter„Ablauf der Versicherung“ eingetragen sind.3. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlungals rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werdenkann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nichtwiderspricht.Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmersvon <strong>ARAG</strong> nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderungvon <strong>ARAG</strong> erfolgt.Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil3.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hatoder3.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten hat, dassdie Prämie nicht eingezogen werden kann,ist <strong>ARAG</strong> berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zuverlangen.4. Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zahlungsverzug4.1. zur Leistungsfreiheit von <strong>ARAG</strong> führen. Die Voraussetzungen undBegrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§§ 38, 39 und 39a VersVG im Anhang);4.2. zur Aufrechnung mit der <strong>ARAG</strong> aus dem Vertrag obliegenden Leistungführen (siehe § 35b VersVG im Anhang);5. Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder einmaligenPrämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.Geht die Polizze erst danach zu, dann aber die Prämie binnen 14 Tagenoder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutzab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen(Artikel 22, 23, 24, 25, 26 und 27), dann beginnt der Versicherungsschutzerst nach Ablauf dieser Wartefristen.Artikel 13Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungendes versicherten Risikos.Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss desVersicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahrerheblichen Umstand anzuzeigen. Dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach Zugang einer Anfrage von<strong>ARAG</strong> nachzukommen.2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicherUmstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine höhere als die vereinbartePrämie rechtfertigt, kann <strong>ARAG</strong> die erhöhte Prämie vom Eintritt diesesUmstandes an verlangen.Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von <strong>ARAG</strong>unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben, wird Leistungsfreiheitvereinbart. Die Leistungen sind nur insoweit zu erbringen, als esdem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die beirichtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe§ 6 Absatz 1a VersVG im Anhang).Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmerbeweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben derAngaben nicht auf seinem Verschulden beruht.6


3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von <strong>ARAG</strong>maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nichtübernommen, kann <strong>ARAG</strong> innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, inwelchem sie von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntniserlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfristvon einem Monat kündigen.Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von <strong>ARAG</strong>unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben, wird Leistungsfreiheitvereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG im Anhang).Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist,dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht aufseinem Verschulden beruht.4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicherUmstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine geringere als die vereinbartePrämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen,dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird.Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand <strong>ARAG</strong> später als einenMonat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeigean herabgesetzt.5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffungvon Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur derHöchstgerichte bewirkt, so kann <strong>ARAG</strong> innerhalb eines Jahres ab Inkrafttretender Rechtsnormen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikaturmittels eingeschriebenen Briefes5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertragesanbieten oder5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monatkündigen.Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen,wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Empfang schriftlichabgelehnt wird.Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als von <strong>ARAG</strong>gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nachEmpfang der Ablehnung.Im Anbot zur Vertragsänderung hat <strong>ARAG</strong> auf diese Rechtsfolgen ausdrücklichhinzuweisen.Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3. sinngemäß anzuwenden.Artikel 14Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschlussdes Vertrages geltenden Versicherungstarifes erstellt. Sie unterliegen jenenVeränderungen des Versicherungstarifes, die sich aufgrund von Veränderungendes Gesamtindex der Verbraucherpreise 2000 oder bei dessenEntfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnungerfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats einesjeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). Die für die jeweilige Tarifberechnunggültige Indexziffer ist aus der Polizze ersichtlich.2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestensab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonatseintritt. Die Prämienhauptfälligkeit ist Tag und Monat, die aufder Polizze unter „Ablauf der Versicherung“ eingetragen sind.Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletztgültigen im gleichen Verhältnis wie der Gesamtindex der Verbraucherpreise.Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5%, unterbleibt eine Wertanpassung,doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen desIndex zu berücksichtigen.Beträgt der Unterschied mehr als 0,5% und unterbleibt trotzdem ganz oderteilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungenangerechnet werden.3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadetdes Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeitzu kündigen.Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassungin Kraft, vermindert sich die Leistung von <strong>ARAG</strong> im gleichenVerhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zuder im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.Artikel 15Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertragoder endet er vorzeitig?1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sichder Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablaufgekündigt wird.Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb einesUnternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge),wird <strong>ARAG</strong> den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist aufdie Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung sorechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärungeine angemessene Frist hat.Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohneKündigung.2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vorEnde der Vertragszeit weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich diesesRisikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag inentsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.<strong>ARAG</strong> gebührt die Prämie, die <strong>ARAG</strong> hätte einheben können, wenn dieVersicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wordenwäre, zu dem <strong>ARAG</strong> Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertragunter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn <strong>ARAG</strong>- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.)verzögert hat,- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet,ohne Begründung oder zu Unrecht ausgesprochen hat,- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3. ohneAngaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeiteines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung desVersicherungsschutzes (Artikel 9.1.),- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigtenAblehnung des Versicherungsschutzes oder nach Zugang derAblehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oderRechtsbelehrung,- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Falle einerDeckungsklage.Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende derlaufenden Versicherungsperiode erfolgen. <strong>ARAG</strong> gebührt die auf dieabgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.3.2. <strong>ARAG</strong> kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicheroder ungerechtfertigter Inanspruchnahme derVersicherung kündigen, wenn- <strong>ARAG</strong> den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistungerbracht hat,- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwilligerhoben hat,- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich odergrob fahrlässig herbeigeführt hat.Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen- nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,- nach Erbringung einer Versicherungsleistung,- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzesoder der groben Fahrlässigkeit.Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigenKündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmereinen Anspruch arglistig erhoben hat, kann <strong>ARAG</strong> mit sofortigerWirkung kündigen. <strong>ARAG</strong> gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeitentfallende anteilige Prämie.4. Erlangt <strong>ARAG</strong> Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überdas Vermögen des Versicherungsnehmers, kann <strong>ARAG</strong> den Versicherungsvertraginnerhalb eines Monats ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monatkündigen.Artikel 16In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an <strong>ARAG</strong> ist Schriftformerforderlich.<strong>ARAG</strong> wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Formmangels auf dieUnwirksamkeit einer Erklärung beziehen will.7


ARB <strong>2012</strong>: Besondere BestimmungenArtikel 17Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz – je nachVereinbarung – mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz fürMotorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für1.1.1. alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowieAnhänger oder1.1.2. ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich genutztesMotorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger;1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für1.2.1. alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Landesowie Anhänger oder1.2.2. ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat genutztesMotorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger;1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichneteMotorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowieAnhänger,die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassenoder von ihnen geleast sind.Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf denberechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. Schadenersatz-Rechtsschutzfür die Geltendmachung von2.1.1. Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungenprivatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens,soweit dieser aus der bestimmungsgemäßen Verwendung desversicherten Motorfahrzeuges entsteht;2.1.2. dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte Motorfahrzeugeund Zubehör betreffen, welche nicht betrieblich genutztwerden.Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Geltendmachungvon Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden,die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichtenzwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicherPflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt 2.4.).2.2. Straf-Rechtsschutzfür die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehördenwegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltungund bestimmungsgemäßen Verwendung des Motorfahrzeuges geltendenRechtsnormen zu verstehen.2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegeneines Verkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungenund Unterlassungen unabhängig vom Ausgang desVerfahrens;2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarerHandlungen und Unterlassungen rückwirkend abAnklage nur dann, wenn eine endgültige Einstellungdes Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch odereine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeiterfolgt.2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der§§ 198 ff StPO besteht Versicherungsschutz für die BeratungsundVertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatzbis 0,5% der Versicherungssumme nur dann,wenn– dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungenvorgeworfen werden und– ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über dieMöglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunktder Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler inFällen des außergerichtlichen Tatausgleiches.Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vomStaatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oderDolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1% derVersicherungssumme.2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriftenbesteht ab der ersten VerfolgungshandlungVersicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eineFreiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafevon mehr als 0,15% der Versicherungssumme festgesetzt wird.Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt,besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wennzumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,15% der Versicherungssummefestgesetzt wird.Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitungeines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutznur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestelltoder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1oder Absatz 2 festgesetzt wird.Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutzbei Delikten, die eine Vormerkung im ÖrtlichenFührerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigungerwirken.2.3. Führerschein-Rechtsschutzfür die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der behördlichenBerechtigung zum Lenken von versicherten Motorfahrzeugen, wenndas Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einerÜbertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretungim Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzfür die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus2.4.1. Versicherungsverträgen,2.4.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteileund Zubehör betreffen.Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgengilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchenwegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzunggesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnernoder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.2.5. Erweiterte DeckungDer Versicherungsschutz2.5.1. umfasst im Zusammenhang mit der Geltendmachung vonSchadenersatzansprüchen (Punkt 2.1.1.) oder einem Strafverfahrennach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahrenwegen Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.)auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden;2.5.2. erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Geltendmachungvon Schadenersatzansprüchen für geschäftlich oder privatbefördertes Gut;2.5.3. erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahrnehmungrechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen– über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugenund über den Ankauf weiterer Motorfahrzeuge zu Landesowie Anhänger, sofern ein Fahrzeug-Rechtsschutz gemäßArtikel 17. 1.1.1. oder Artikel 17. 1.2.1. für alle Motorfahrzeugebesteht und für diese Fahrzeuge die gemäßArtikel 17. 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;– über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretendenMotorfahrzeuges zu Lande oder zu Wasser,sofern der Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitigmit der Haftpflichtversicherung für dieses Motorfahrzeugabgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertragauf dieses Fahrzeug übergeht;– über die Veräußerung des aus dem Versicherungsschutzausscheidenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zuWasser, sofern der Versicherungsfall innerhalb von sechsMonaten ab Kündigung des Vertrages hinsichtlich diesesRisikos eintritt.8


3. Was ist nicht versichert?3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz für– Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, sofern ein Fahrzeug-Rechtsschutzgemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Artikel 17.1.3. für einin der Polizze bezeichnetes Motorfahrzeug besteht, wenn dies nichtbesonders vereinbart ist;– die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrtenund Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung vonSchadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellenSchadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden;3.2.2. im Straf-Rechtsschutz– gemäß Artikel 17. 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicherBegehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn einegerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPOergriffen wird;– gemäß Artikel 17. 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicherVerletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzungzum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteilsbegangen wurde;3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegenfehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wordenist;3.2.4. im Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz für dieWahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern.4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit von <strong>ARAG</strong>bewirkt, gelten,4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, dasMotorfahrzeug zu lenken;4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nichtin einem durch Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchbeeinträchtigten Zustand befindet;4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichenVerpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sichBlut abnehmen zu lassen;4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichenVerständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmerund den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese dieVerletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennenmussten.4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten verletzt, wirdLeistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungender Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Vorraussetzungenund Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle derVerletzung der Obliegenheiten- gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Absatz 2 VersVGim Anhang;- gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Absatz 3 VersVGim Anhang.Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach denPunkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über die genannten gesetzlichenVoraussetzungen hinaus nur dann, wenn der angeführteUmstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhangmit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidungeines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von <strong>ARAG</strong> bereits erbrachteLeistungen zurückzuzahlen.5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann gehtder Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Artikel 17. 1.3.versichertes Motorfahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen,so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Artikel 17. 1.3.versichertes Motorfahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weiseweg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt derbehördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges aufein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendesMotorfahrzeug der gemäß dem Versicherungstarif gleichen Kategorieüber, das an die Stelle des bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt(Folgefahrzeug).Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und dieDaten des Folgefahrzeuges sind <strong>ARAG</strong> jeweils innerhalb eines Monatsanzuzeigen.Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheitenverletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungenund Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§ 6 Absatz 1 und Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für dasFolgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegebenoder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmernicht mehr Motorfahrzeuge vorhanden als bei <strong>ARAG</strong>versichert waren.6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäßArtikel 17. 1.1.1. oder Artikel 17. 1.2.1. seit mindestens einemMonat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oderLeasingnehmer eines Motorfahrzeuges, kann der Versicherungsnehmerdie Aufhebung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortigerWirkung verlangen.6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oderwünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist erberechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortigerWirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten abdem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeugesvorzunehmen.Artikel 18Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker(Lenker-Rechtsschutz)1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) oder1.2. der Versicherungsnehmerals Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versichertenPerson stehen, nicht auf sie zugelassen sind oder nicht von ihr gehaltenoder geleast werden.Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zuLande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. Schadenersatz-Rechtsschutzfür die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen aufgrundgesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegeneines erlittenen Schadens, soweit sie nicht das vomVersicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.2.2. Straf-Rechtsschutzfür die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehördenwegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung vonVerkehrsvorschriften.Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßenVerwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormenzu verstehen.2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen einesVerkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungenund Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens;2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungenund Unterlassungen rückwirkend ab Anklage nur dann,wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, einrechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftigeVerurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der§§ 198 ff StPO besteht Versicherungsschutz für die BeratungsundVertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatzbis 0,5% der Versicherungssumme nur dann, wenn– dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungenvorgeworfen werden und– ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über dieMöglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab demZeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler inFällen des außergerichtlichen Tatausgleiches.9


Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vomStaatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oderDolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1% derVersicherungssumme.2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung vonVerkehrsvorschriften besteht ab der ersten VerfolgungshandlungVersicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügungeine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eineGeldstrafe von mehr als 0,15% der Versicherungssumme festgesetztwird.Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt,besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wennzumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,15% der Versicherungssummefestgesetzt wird.Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitungeines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nurbei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheidesoder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oderAbsatz 2 festgesetzt wird.Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutzbei Delikten, die eine Vormerkung im ÖrtlichenFührerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigungerwirken.2.3. Führerschein-Rechtsschutzfür die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der behördlichenBerechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasseroder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einemVerkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschrifteneingeleitet wurde.In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretungim Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von MotorfahrzeugenGegenstand derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.2.4. Erweiterte DeckungIm Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen(Punkt 2.1.) oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall(Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Entziehung derLenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst der Versicherungsschutzauch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.3. Was ist nicht versichert?3.1. Im Lenker-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichenWettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) undden dazugehörenden Trainingsfahrten.3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für– die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegeneines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommenPersonenschäden und Trauerschäden;– die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegenreiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicheroder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnernentstehen oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichtenentstehen;3.2.2. im Straf-Rechtsschutz– gemäß Artikel 18. 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicherBegehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn einegerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPOergriffen wird;– gemäß Artikel 18. 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzungeiner Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zumZwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangenwurde;3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlendergeistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit von <strong>ARAG</strong>bewirkt, gelten,4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeugzu lenken;4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nichtin einem durch Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchbeeinträchtigten Zustand befindet;4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichenVerpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sichBlut abnehmen zu lassen;4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichenVerständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten verletzt, wirdLeistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungensind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Begrenzungender Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten- gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Absatz 2 VersVGim Anhang;- gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Absatz 3 VersVGim Anhang.Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach denPunkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über die genannten gesetzlichenVoraussetzungen hinaus nur dann, wenn der angeführteUmstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhangmit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidungeines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von <strong>ARAG</strong> bereits erbrachteLeistungen zurückzuzahlen.Artikel 19Beratungs-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-,Berufs- und/oder Betriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürRechtsangelegenheiten, die den privaten Lebensbereich, also nichtden Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit,betreffen;1.2. im Berufsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürRechtsangelegenheiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübungunmittelbar zusammenhängen;1.3. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die mit demBetrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunftbis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages durch einenvon <strong>ARAG</strong> ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten derStaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegenoder Island beziehen.Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlichin Anspruch genommen werden.3. Was gilt als Versicherungsfall?Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehendeÄnderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, dieeine Beratung notwendig macht.Artikel 20Allgemeiner Straf-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-,Berufs- und/oder Betriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürVersicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht denBerufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit,betreffen;10


1.2. im Berufsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als unselbstständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle,die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder aufdem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;1.3. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alleArbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mitdem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbarzusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zurArbeitsstätte eintreten.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen undUnterlassungen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens;2.1.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl beifahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind,besteht bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungenund Unterlassungen rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz,wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, einrechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilungwegen Fahrlässigkeit erfolgt;2.2. die Beratungs- und Vertretungshandlungen bei staatsanwaltlichenDiversionsmaßnahmen gemäß §§ 198 ff StPO sowie einen allfälligenPauschalkostenersatz bis insgesamt 0,5% der Versicherungssummenur dann, wenn– dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungenvorgeworfen werden und– ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über dieMöglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt derKontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen desaußergerichtlichen Tatausgleiches.Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwaltbeigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöhtsich das Kostenlimit auf 1% der Versicherungssumme.2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden2.3.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungenunabhängig vom Ausgang des Verfahrens ab der erstenVerfolgungshandlung;2.3.2. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungenrückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung nur dann, wenndie Handlung oder Unterlassung auch bei fahrlässigerBegehung strafbar ist und eine endgültige Einstellung desVerfahrens oder eine rechtskräftige Verurteilung wegenFahrlässigkeit erfolgt;2.4. die Vertretung in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss.2.5. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen undUnterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind,- rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die Verteidigungin Strafverfahren vor Gerichten und- rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung Versicherungsschutzfür die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden,wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder einrechtskräftiger Freispruch erfolgt.3. Was ist nicht versichert?3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht Fälle, welche beimVersicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrerEigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmeroder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und inder Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und Zubehöreintreten (versicherbar gemäß Artikel 17 oder 18).3.2. Im Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz3.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlungoder Unterlassung, die sowohl bei vorsätzlicher als auch beifahrlässiger Begehung strafbar ist (Artikel 20. 2.1.2.), wenn einegerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPOergriffen wird;3.2.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oderverwaltungsbehördlicher Verfolgungshandlung wegen einerHandlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicherBegehung strafbar ist (Artikel 20. 2.5.),– für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mitTodesfolge;– für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB;– für Delikte gegen die Ehre;– für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversichertePersonen und umgekehrt sowie für Delikte mitversicherterPersonen untereinander;– sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmalrechtskräftig wegen desselben Deliktes verurteilt wurde;– bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmenim Sinne von §§ 199 ff StPO.4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit von <strong>ARAG</strong>bewirkt, gelten,4.1.1. dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfallesnicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauchbeeinträchtigten Zustand befindet;4.1.2. dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen Verpflichtungentspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sicheinem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmenzu lassen.4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheitenverletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungenund Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt. Zudiesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit imFalle der Verletzung der Obliegenheiten- gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im Anhang;- gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang.Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach denPunkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genannten gesetzlichenVoraussetzungen nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruchoder in der Begründung einer im Zusammenhang mit demVersicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einesGerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von <strong>ARAG</strong> bereits erbrachteLeistungen zurückzuzahlen.Artikel 21Allgemeiner Schadenersatz-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-,Berufs- und/oder Betriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürVersicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht denBerufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit,betreffen;1.2. im Berufsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als unselbstständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle,die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder aufdem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;1.3. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alleArbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mitdem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbarzusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätteeintreten.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungenprivatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenenSchadens;2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von dinglichenHerausgabeansprüchen an beweglichen körperlichen Sachen.11


3. Was ist nicht versichert?3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversichertenPersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter,Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugenzu Lande, zu Wasser und in der Luft sowieAnhängern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör eintreten(versicherbar gemäß Artikel 17 oder 18);3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchenzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinnedes § 51 ASGG (versicherbar gemäß Artikel 23);3.1.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen denSozialversicherungsträger (versicherbar gemäß Artikel 24);3.1.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegenreiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicheroder vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnern oderaus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen(versicherbar gemäß Artikel 22);3.1.5. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaftals Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäudenoder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemäß Artikel 25);3.1.6. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oderHerausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Erb- oderFamilienrechtssache (versicherbar gemäß Artikel 26 oder 27).3.2. Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz für die Geltendmachungvon3.2.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellenSchadens, ausgenommen Personenschäden, Schäden aus derVerletzung der persönlichen Freiheit und der geschlechtlichenSelbstbestimmung sowie Trauerschäden;3.2.2. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen Miteigentümernoder Pfandrechtsgläubigern.4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit von <strong>ARAG</strong>bewirkt, gelten,4.1.1. dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfallesnicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauchbeeinträchtigten Zustand befindet;4.1.2. dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen Verpflichtungentspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sicheinem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmenzu lassen.4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheitenverletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungenund Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt. Zudiesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit imFalle der Verletzung der Obliegenheiten- gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im Anhang;- gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang.Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach denPunkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genannten gesetzlichenVoraussetzungen nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruchoder in der Begründung einer im Zusammenhang mit demVersicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einesGerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von <strong>ARAG</strong> bereits erbrachteLeistungen zurückzuzahlen.Artikel 22Allgemeiner Vertrags-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privatund/oderBetriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürVersicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht denBerufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit,betreffen;1.2. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.2. Was ist versichert?2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicherInteressen aus2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers;2.1.2. Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungsnehmersüber Geld, sofern es sich nicht um Privatdarlehen oder Privatkreditehandelt.Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegt vor, wenn derDarlehens- oder Kreditgeber die Darlehens- oder Kreditvergabenicht gewerblich durchführt.Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Privatdarlehenoder Privatkrediten besteht nur dann Versicherungsschutz,wenn- der Vertrag schriftlich erstellt und- die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglaubigt sind.2.1.3. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmersüber bewegliche Sachen;2.1.4. Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbeweglicheSachen.Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichenVerträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchenwegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzunggesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnernoder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichtenentstehen.2.2. Im Privatbereich besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessengemäß Punkt 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4. Versicherungsschutz nur sofernund solange die tatsächlichen und behaupteten Forderungen undGegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrunddesselben Versicherungsfalles im Sinne von Artikel 2.3 die vertraglichvereinbarte Untergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunktder Geltendmachung übersteigen.Sinken die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzesdurch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarteUntergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.Steigen die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachungüber die vereinbarte Untergrenze, besteht ab diesem ZeitpunktVersicherungsschutz.2.3. Im Betriebsbereich besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessengemäß Punkt 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4. Versicherungsschutz nur unterfolgenden Voraussetzungen:2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungengegen die Forderung des Versicherungsnehmerserhebt;2.3.2. sofern und so lange die tatsächlichen oder behauptetenForderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien(Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles imSinne des Artikels 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenzeunabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt derGeltendmachung nicht übersteigen.Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen werdendabei nicht berücksichtigt, sofern weder die Forderung noch dieaufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung dievereinbarte Obergrenze übersteigen.Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachungdurch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter dievereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzesüber die vereinbarte Obergrenze, entfällt abdiesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.2.4. Sofern gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz im Betriebsbereichabweichend von Punkt 2.3.1. auch die Betreibungunbestrittener Forderungen (Inkassofälle), nachdem der Gegner durchden Versicherungsnehmer schriftlich aufgefordert wurde, den rechtmäßigenZustand herzustellen. Teilzahlungen des Gegners sind abweichendvon Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzurechnen.2.5. Erweiterte DeckungIm Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz über Punkt 2.1.hinaus unter den Voraussetzungen von Punkt 2.2. auch Rückgriffsansprüchedes Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner gemäߧ 1358 ABGB.12


3. Was ist nicht versichert?3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmungrechtlicher Interessen3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasserund in der Luft sowie Anhänger einschließlich Ersatzteile undZubehör (versicherbar gemäß Artikel 17);3.1.2. im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (versicherbargemäß Artikel 23);3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern(versicherbar gemäß Artikel 24);3.1.4. aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften (versicherbargemäß Artikel 25);3.1.5. in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssache(versicherbar gemäß Artikel 26 oder 27).3.1.6. aus Verträgen über die Förderung für den versichertenlandwirtschaftlichen Betrieb (versicherbar gemäßArtikel E/2 ERB).3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigenumfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr vonAnsprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicherPflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertragesversichert ist.3.3. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen(Punkt 2.1.1.) besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz, wenn das zugrunde liegendeUnfallereignis vor Versicherungsbeginn eingetreten ist.4. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.Artikel 23Rechtsschutz in Arbeits- und DienstrechtssachenDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufsund/oderBetriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Berufsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle,die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenoder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;1.2. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber imSinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versichertenBetrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängenoder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vorArbeitsgerichten2.1.1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhangmit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung;2.1.2. zwischen juristischen Personen, die keine Sozialversicherungsträgersind, und die Ruhegenüsse, Versorgungsgenüsse,Abfertigungen oder Urlaubsentgelte leisten, die sichaus einem aufrechten oder früheren Arbeitsverhältnis ergeben,und Arbeitnehmern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen;2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen2.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-, besoldungsundpensionsrechtlichen Verfahren;2.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitdem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Dienstgeber in Verfahrenvor Gerichten;2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens2.3.1. Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation(Artikel 6.6.5.);2.3.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessenbis 1% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheitdadurch oder durch eine Mediation endgültig beendet ist.2.4. Erweiterte DeckungDer Versicherungsschutz umfasst2.4.1. bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendmachung vonAnsprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld;2.4.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch die Kostenfür Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 2,5% derVersicherungssumme; sofern gegen den erstinstanzlichenBescheid kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur eineBeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, erhöhtsich das Kostenlimit auf maximal 5% der Versicherungssumme;2.4.3. bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union auch dieKosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienstrechtlichenVerfahren vor den Gerichten der EuropäischenUnion.3. Was ist nicht versichert?3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht3.1.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitder Geltendmachung von Schadenersatz- oder dinglichenHerausgabeansprüchen gemäß Artikel 17.2.1. undArtikel 18.2.1. (versicherbar gemäß Artikel 17 oder 18);3.1.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen(versicherbar gemäß Artikel 22).3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmungrechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.4. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommenbei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhangmit Unfallereignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.Artikel 24Sozialversicherungs-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-,Berufs- und/oder Betriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) fürVersicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht denBerufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit,betreffen;1.2. im Berufsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als unselbstständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle,die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder aufdem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;1.3. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alleArbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mitdem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängenoder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessendes Versicherungsnehmers2.1. in gerichtlichen Verfahren2.1.1. wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in sozialversicherungsrechtlichenLeistungssachen;2.1.2. wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;2.2. in Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger wegenFeststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung,des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowiewegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge;2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen denSozialversicherungsträger.2.4. Erweiterte DeckungDer Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerdenbis maximal 2,5% der Versicherungssumme.13


3. Was ist nicht versichert?Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicherInteressen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld,Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe.4. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz,ausgenommen4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengemäß Punkt 2.3.;4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, dienach Versicherungsbeginn eintreten.Artikel 25Liegenschafts-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf– den Selbstnutzungs- und/oder Fremdnutzungsbereich;– ein in der Polizze bezeichnetes, in Österreich belegenes Grundstück,Gebäude (Gebäudeteil) oder Wohnung, das Wohn- oder Betriebszweckendient (versichertes Objekt).1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Selbstnutzungsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder persönlich dinglichNutzungsberechtigte des versicherten Objektes, das ausschließlich denWohn- oder Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder seinerAngehörigen dient;1.2. im Fremdnutzungsbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrerEigenschaft als Eigentümer, Vermieter oder Verpächter desversicherten Objektes, das nicht den Wohn- oder Betriebszwecken desVersicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vorösterreichischen Gerichten2.1.1. aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte Objekt;2.1.2. aus Verwaltungsverträgen über das versicherte Objekt;Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgenoder aus Verwaltungsverträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehrvon Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden,die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicherPflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicherPflichten entstehen.2.1.3. aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt einschließlichder Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicherAnsprüche;2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 2.1.2.2.1. in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die Wahrnehmungrechtlicher Interessen in Verfahren vor denSchlichtungsstellen der Gemeinden;2.2.2. Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation(Artikel 6.6.5.);2.2.3. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessenbis 1% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheitdadurch oder durch die Mediation endgültig beendetist;2.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus derBeschädigung des versicherten Objektes entstehen.2.4. Erweiterte DeckungIm Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausMiet- und Pachtverträgen oder Verwaltungsverträgen besteht überArtikel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall des versicherten Objekteseintreten.Wird der Vertrag für ein in Österreich belegenes Ersatzobjektfortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versicherungsschutzohne Wartefrist und auch für Versicherungsfälle, die innerhalb vonsechs Monaten vor dem Wegfall des erstversicherten Objekteseintreten.3. Was ist nicht versichert?3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmungrechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssachen(versicherbar gemäß Artikel 26 oder 27).3.2. Im Liegenschafts-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für3.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitdem Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes odersonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch denVersicherungsnehmer;3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern,zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten desversicherten Objektes oder aus den mit dem Wohnungseigentumverbundenen Miteigentumsanteilen.4. Was gilt als Versicherungsfall?Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mitnachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen gilt derVersicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichenEinwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, dasortsübliche Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten dieRegelungen des Artikels 2.5. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz,ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengemäß Punkt 2.3.Artikel 26Rechtsschutz in Erbrechtssachen1. Wer ist versichert?Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seineAngehörigen (Artikel 5.1.).2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten2.1.1. aus dem Erbrecht;2.1.2. aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen;2.1.3. aus Verträgen auf den Todesfall;2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 2.1.2.2.1. Kosten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5.),2.2.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicherInteressen bis 1% der Versicherungssumme, sofern dieAngelegenheit dadurch oder im Zusammenhang mit einerMediation endgültig beendet ist;2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die imZusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt 2.1.1. bisPunkt 2.1.3. eintreten.3. Was ist nicht versichert?Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen besteht – neben den in Artikel 7 genanntenFällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmungrechtlicher Interessen,3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oderinnerhalb eines Jahres danach eingetreten ist;3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren zurEntscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen(§§ 161 ff AußstrG);3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, die durcheinen Vertrag über die Erbschaft übertragen worden sind.4. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz,ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengemäß Punkt 2.3.14


Artikel 27Rechtsschutz in Familienrechtssachen1. Wer ist versichert?Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seineAngehörigen (Artikel 5.1.).2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in ursächlichemZusammenhang mit2.1.1. dem Eherecht;2.1.2. den Rechten zwischen Eltern und Kindern;2.1.3. dem Obsorgerecht eines anderen;2.1.4. dem Sachwalterrecht für behinderte Personen.In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahrengegen gerichtliche Entscheidungen.2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens2.2.1. Kosten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5.) in den Fällen– der Rechte zwischen Eltern und Kindern (Punkt 2.1.2.),– dem Obsorgerecht eines anderen (Punkt 2.1.3.);2.2.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicherInteressen bis 1% der Versicherungssumme, sofern dieAngelegenheit dadurch oder im Zusammenhang mit eineraußergerichtlichen Mediation endgültig beendet ist;2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kostenaußergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5.) in den Fällen2.3.1. der Rechte zwischen Eltern und Kindern (Punkt 2.1.2.),2.3.2. dem Obsorgerecht eines anderen (Punkt 2.1.3.),sofern keine vorgerichtliche Mediation in Anspruch genommen wurde;2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die imZusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt 2.1.1. bisPunkt 2.1.4. eintreten.2.5. Erweiterte DeckungSofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsansprüche minderjährigerKinder geltend gemacht werden, besteht im Außerstreitverfahrenerster Instanz Versicherungsschutz bis 1% der Versicherungssumme,sofern die Angelegenheit in I. Instanz endgültig beendet ist.3. Was ist nicht versichert?Im Rechtsschutz in Familienrechtssachen besteht – neben den in Artikel 7genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmungrechtlicher Interessen3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe;3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeitenüber3.2.1. die Rechte der Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung derMitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, dieAufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder derehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt;3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wieinsbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjährigerKinder, die Obsorge, das Recht auf den persönlichen Verkehrzwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und denUnterhalt,wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit desScheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessenrechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung desEhescheidungs-, des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereitsanhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhangstehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitungdes Ehescheidungsverfahrens.3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichenKindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach derAufhebung der häuslichen Gemeinschaft der nichtehelichen Elterneingetreten ist;3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeitsowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes und für die inZusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen,wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vorder Geburt des betroffenen Kindes liegt;3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus dem Sachwalterrecht.4. Was gilt als Versicherungsfall?Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3.Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist die Wahrnehmungrechtlicher Interessen notwendig, dann gilt abweichend von Artikel 2.3. alsVersicherungsfall dasjenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmereine Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interessenwahrnehmungnotwendig macht. Von mehreren Ereignissen gilt als Versicherungsfalldas erste Ereignis, welches dieselbe Interessenwahrnehmungnotwendig macht.5. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz,ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchengemäß Punkt 2.4.15


ERB <strong>2012</strong>: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-VersicherungArtikel E/1Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) die gemäßArtikel 17.1. ARB jeweils versicherten Personen als Eigentümer,Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer sowie der berechtigteLenker und die berechtigten Insassen des/der versicherten Fahrzeugs/-e;1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die gemäßArtikel 18.1. ARB jeweils versicherten Personen als Lenker vonFahrzeugen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassensind oder nicht von ihnen gehalten oder geleast werden;1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz(Artikel 20 ARB)1.3.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1. ARB);1.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2. ARB);1.3.3. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alleArbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG im Betriebsbereich(Artikel 20.1.3. ARB).2. Was ist versichert?In Ergänzung und im Umfang des jeweils vereinbarten Straf-Rechtsschutzesgemäß Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20.2. ARB umfasst der Versicherungsschutzbis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzesder Versicherungssumme2.1. die Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessordnung(StPO) ab Ermittlungsbeginn bis zur Beendigung desErmittlungsverfahrens2.1.1. ohne Erhebung einer Anklage durch den Staatsanwalt, wenn dieErmittlung eingeleitet wurde- wegen Handlungen und Unterlassungen, die bei fahrlässigerBegehung strafbar sind,- rückwirkend wegen Handlungen und Unterlassungen, diesowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehungstrafbar sind;- rückwirkend wegen Handlungen und Unterlassungen, dienur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, sofernArtikel 20.2.5. ARB vereinbart ist.2.1.2. durch Anklage, sofern die Voraussetzungen von Punkt 2.2. vorliegen.2.2. Wird das Ermittlungsverfahren durch Anklage beendet und einHauptverfahren eingeleitet, so besteht für die Verteidigung imErmittlungsverfahren Versicherungsschutz2.2.1. unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens bei Ermittlungenund Anklage wegen fahrlässiger Handlungen undUnterlassungen;2.2.2. rückwirkend, wenn eine endgültige Einstellung, ein rechtskräftigerFreispruch oder eine rechtskräftige Verurteilungwegen Fahrlässigkeit erfolgt, bei Ermittlungen und Anklagewegen Handlungen und Unterlassungen, die sowohl beifahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung strafbarsind;2.2.3. rückwirkend, wenn eine endgültige Einstellung oder einrechtskräftiger Freispruch erfolgt, bei Ermittlungen und Anklagewegen Handlungen und Unterlassungen, die nur beivorsätzlicher Begehung strafbar sind, sofernArtikel 20.2.5. ARB vereinbart ist.3. Was ist nicht versichert?3.1. Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) und Lenker-Rechtsschutz(Artikel 18)Im Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7genannten Fällen – kein Versicherungsschutz3.1.1. bei Ermittlungen wegen vorsätzlicher Begehung einerHandlung oder Unterlassung, die sowohl bei vorsätzlicher alsauch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, wenn einestaatsanwaltliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 198 ff StPOergriffen wird;3.1.2. für Fälle des Steuer-Rechtsschutzes gemäßArtikel E/4.1.1. ERB.3.2. Allgemeiner Straf-Rechtsschutz (Artikel 20 ARB)3.2.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinenumfasst der Versicherungsschutz nichtFälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversichertenPersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker vonMotorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowieAnhängern einschließlich Ersatzteile und Zubehör eintreten;3.2.2. Im Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz besteht – neben den inArtikel 7 ARB genannten Fällen – kein Versicherungsschutz3.2.2.1. bei Ermittlungen wegen vorsätzlicher Begehung einerHandlung oder Unterlassung, die sowohl bei vorsätzlicherals auch bei fahrlässiger Begehung strafbarist, wenn eine staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmegemäß §§ 198 ff StPO ergriffen wird;3.2.2.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens beiErmittlung wegen einer Handlung oder Unterlassung,die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist,– für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechenmit Todesfolge;– für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von§ 70 StGB;– für Delikte gegen die Ehre;– für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversichertePersonen und umgekehrt sowie fürDelikte mitversicherter Personen untereinander;– sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestenseinmal rechtskräftig wegen desselben Deliktesverurteilt wurde;– bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen im Sinnevon §§ 198 ff StPO;3.2.2.3. für Fälle des Steuer-Rechtsschutzes gemäßArtikel E/4 ERB.4. RechtsgrundlageSoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungensowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versichertenStraf-Rechtsschutzes der ARB.Artikel E/2Förderungs-Rechtsschutz1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der Versicherungsnehmerfür Versicherungsfälle, die mit Förderungen für den versichertenland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ursächlich zusammenhängen.2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichenBetrieb;Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über dieFörderung gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchenwegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzunggesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnernoder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versicherten landoderforstwirtschaftlichen Betrieb in Verwaltungsverfahren bis zur Höhedes vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Versicherungssumme.3. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmungrechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeiteines staatlichen österreichischen Gerichts oder einer österreichischenVerwaltungsbehörde gegeben ist.4. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.5. Welche Leistungen erbringt <strong>ARAG</strong>?Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB.16


Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei Zusammentreffenvon gedeckter und nicht gedeckter Wahrnehmung der rechtlichenInteressen in einem Verwaltungsverfahren <strong>ARAG</strong> die Kosten nur anteilig imVerhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicherLeistungen trägt.6. ObliegenheitIn Ergänzung von Artikel 8 ARB gilt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers,vor der Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit derRückforderung einer Förderung eine Stellungnahme der zuständigen Landwirtschaftskammereinzuholen.Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt,wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungender Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz3 VersVG imAnhang).7. RechtsgrundlageSoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungensowie die Besonderen Bestimmungen des versichertenAllgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB.Artikel E/3Daten-RechtsschutzDer Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privatund/oderden Betriebsbereich.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben1.1. im Privatbereichder Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. ARB) fürVersicherungsfälle, die im Privatbereich, also nicht in ihrer Eigenschaftals unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige, eintreten.1.2. im Betriebsbereichder Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieserpersonenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG)ver<strong>arb</strong>eitet oder ver<strong>arb</strong>eiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte desversicherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oderder Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmittelbar zusammenhängen.2. Was ist versichert?2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmungrechtlicher Interessen zur Durchsetzung des Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gemäߧ§ 26 bis 28 Datenschutzgesetz (DSG) gegen private Datenver<strong>arb</strong>eiterim Sinne des DSG;2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmungrechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehrvon Ansprüchen Betroffener nach dem DSG.3. Was ist nicht versichert?Im Daten-Rechtsschutz im Betriebsbereich besteht – neben den inArtikel 7 ARB genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für dieWahrnehmung rechtlicher Interessen3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Ver<strong>arb</strong>eitung vonDaten, die Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen;3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzungdatenschutzrechtlicher Bestimmungen.4. Was gilt als Versicherungsfall?Grundsätzlich gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass eintatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oderRechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das denBetroffenen im Sinne des DSG nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Artikel 2.3.,Absatz 2 ARB sinngemäß.5. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)Im Daten-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmungrechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeiteines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der Datenschutzkommissiongemäß DSG gegeben ist.7. RechtsgrundlageSoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungender ARB.Artikel E/4Steuer-Rechtsschutz1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) derVersicherungsnehmer als Eigentümer des versicherten Fahrzeuges;1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25.2.1.bis 25.2.4. ARB) der Versicherungsnehmer im Selbstnutzungsbereichals Eigentümer oder im Fremdnutzungsbereich als Eigentümer, Vermieteroder Verpächter des versicherten Objekts;1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz(Artikel 20 ARB)1.3.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1. ARB);1.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2. ARB);1.3.3. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb(Artikel 20.1.3. ARB).2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.5. ARB2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-,Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegenBescheide gemäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz)2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen– Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides(Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131Bundesverfassungsgesetz);– Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben desVersicherungsnehmers (Säumnisbeschwerde gemäßArtikel 132 Bundesverfassungsgesetz);2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage nach demFinanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen ist die Verteidigung inVerwaltungsstrafverfahren ab Einleitung des Verfahrens mittelsBescheides oder durch Strafverfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG.Versicherungsschutz besteht dabei2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen undUnterlassungen wird rückwirkend Versicherungsschutzgegeben, wenn– eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit,– ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruchwegen Unzuständigkeit, oder– eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weiles an genügenden Gründen fehlt, den Beschuldigten der Tatfür verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit derTat gemäß § 25 FinStrG gegeben ist.3. Was ist nicht versichert?Im Steuer-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7, 17, 20 und25 ARB genannten Fällen – kein Versicherungsschutz3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren odersonstige Abgaben Dritter;3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die3.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginnoder innerhalb der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöstwurden;3.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefristliegenden tatsächlichen oder behaupteten Verstoß desVersicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Drittenausgelöst wurden.4. Was gilt als Versicherungsfall?Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessengemäß Artikel E/4.2.1. ERB (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde)der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges derersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten.Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/4.2.2. ERB geltendie Regelungen des Artikels 2.3. ARB.5. WartefristFür Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbartenVersicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahr-17


nehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeiteines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einerstaatlichen österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.7. RechtsgrundlageSoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungensowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versichertenStraf-Rechtsschutzes der ARB.Artikel E/5Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Personenschäden1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) derberechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des versichertenFahrzeuges;1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) diegemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten Personen als Lenker vonFahrzeugen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht auf siezugelassen oder nicht von ihnen gehalten oder geleast werden;1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz(Artikel 21 ARB)1.3.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1. ARB);1.3.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2. ARB);1.3.3. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb(Artikel 21.1.3. ARB)2. Was ist versichert?2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versicherungsschutzesersetzt <strong>ARAG</strong> in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmersauf Schmerzensgeld (§ 1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung(§ 1326 ABGB), die beim Schädiger uneinbringlichsind.2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/5.2.1. ERB, diedurch ein staatliches Gericht2.2.1. in einem Zivilprozess über den Schadenersatzanspruch zuerkanntwerden;2.2.2. in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuerkannt werden,sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe dergerichtlichen Entscheidung.2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmersaufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausländischesRecht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf vergleichbareideelle Schadenersatzansprüche.Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand derErsatzleistung des Versicherers.2.4. Die Ersatzleistung wird bis zu 10% der zum Zeitpunkt des Versicherungsfallesdes zugrunde liegenden Schadenersatzanspruches jeweilsgültigen Versicherungssumme erbracht und auf die Versicherungssumme(Artikel 6.7.1. ARB) angerechnet.3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereichund Nachhaftung) und wann ist die Versicherungsleistung fällig?3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die währendder Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Einschluss dieserErgänzenden Bedingungen eintreten.3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, diewährend der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und innerhalb von dreiJahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das Risikodes Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden.3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen nachKenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit desersten Vollstreckungsversuches fällig.4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtlicherInteressen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstreckung einösterreichisches Gericht zuständig ist.5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seinesDeckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachungder Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von sechsMonaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über diezugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntniszu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmenund deren Ergebnisse zu informieren.5.2. <strong>ARAG</strong> kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmerverlangen, dass dieser unter Kostenhaftung von <strong>ARAG</strong> undnach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer denersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheitenverletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungenund Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe§ 6 Absatz3 VersVG im Anhang).6. RechtsgrundlageSoweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungensowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versichertenSchadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.Artikel E/6Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden1. Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1. ARB hinausje nach Vereinbarung in Verbindung mit einem1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB);1.2. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbereich(Artikel 21.1.1. ARB);1.3. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Artikel 20.1.1. ARB);1.4. Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz (Artikel E/1.1.2. ERB – Lenker-Rechtsschutz,E/1.1.3.1. ERB – Allgemeiner Straf-Rechtsschutz im Privatbereich)weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessengemäß- Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB,- Artikel 21.2.1. ARB;- Artikel 20.2. ARB,- Artikel E/1.2. ERB,wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in ursächlichemZusammenhang mit einer Reise steht.Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vomständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen.2. In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessengemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsbereiches gemäßArtikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt <strong>ARAG</strong>- abweichend von Artikel 6.7.1. ARB Kosten bis maximal 15 % derVersicherungssumme (Sublimit);- abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zur Hälftedieses Sublimits.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernahme vonKosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinbarungen.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungensowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versichertenRisikos der ARB und ERB.18


A N H A N Gzu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB <strong>2012</strong>) und den Ergänzenden Bedingungenfür die Rechtsschutz-Versicherung (ERB <strong>2012</strong>)Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)§ 6 VersVG(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vordem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt dievereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldeteanzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einerKündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eineunverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monatsnicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertragzugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrecht erhaltensoll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, indem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenenPrämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßenMeldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikosdurch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn dieObliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweckder Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahrdem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a –zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheitnicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt desVersicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der demVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheitverletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherergegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn dieVerletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird dieObliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht desVersicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zubeeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherersbedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit dieVerletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf dieFeststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden LeistungEinfluss gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einerObliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einervereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmervorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eineandere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.§ 12 VersVG(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen,sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt gewordenist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seineAnsprüche erst nach zehn Jahren.(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versichererangemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichenEntscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einerder Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen odervertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch dieVerjährung jedenfalls ein.(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derAnspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltendgemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer demVersicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Fristverbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer vonVergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in derder Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigengerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.§ 35b VersVGDer Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung odereiner anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nachdiesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung nichtdem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.§ 38 VersVG(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach demAbschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zurPrämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, so lange die Zahlung nichtbewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn derAnspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag angerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts desVersicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, soist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass derVersicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne seinVerschulden verhindert war.(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und 2vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer denVersicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 und 2 nicht aus.§ 39 VersVG(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist vonmindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eineNachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgenanzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. EineFristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist derVersicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie imVerzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es seidenn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne seinVerschulden verhindert war.(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist dasVersicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wennder Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kannbereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mitFristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunktmit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei derKündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigungfallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach derKündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden wordenist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlungnachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 bis 3 nicht aus.§ 39a VersVGIst der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH derJahresprämie, höchstens aber mit 60,– Euro im Verzug, so tritt eine in § 38 oder§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.§ 62 VersVG(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt desVersicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung desSchadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; erhat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sindmehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungengegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßenErmessen zu handeln.(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der19


Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß dieVerletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Beigrobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweitverpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung derVerpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.Börsegesetz (BörseG)§ 48a Abs1 Z3 BörseG.„Finanzinstrumente“ sinda) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,c) Geldmarktinstrumente,d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger barabgerechneter Instrumente,e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oderAktienindexbasis (Equity-Swaps),g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallendenInstrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneterInstrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- undZinsoptionen,h) Warenderivate,i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregeltenMarkt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die einAntrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Marktgestellt wurde.§ 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf demKapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme vonZahlungsmitteln, wie insbesonderea) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischenPersonen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen,soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel,einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solcheWertpapiere;c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcherWertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, dieanhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzenoder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößenbestimmt wirdArbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)§ 51 ASGG(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sindalle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichenArbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehenoder gestanden sind.(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einemArbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie voneinem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich1. Personen, die den Entgeltschutz für Heim<strong>arb</strong>eit genießen, sowie2. sonstige, nicht mit gewerblicher Heim<strong>arb</strong>eit beschäftigte Personen, die,ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnungbestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicherUnselbstständigkeit als <strong>arb</strong>eitnehmerähnlich anzusehen sind.Strafgesetzbuch (StGB)§ 70 StGBGewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absichtvornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufendeEinnahme zu verschaffen.Strafprozessordnung (StPO)§ 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens(1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdachtdurch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage,Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kannund im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlungermöglicht wird.(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaftoder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oderVer<strong>arb</strong>eitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient.Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder alsErkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.§ 198 StPO Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen undvon Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichendgeklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den§§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfeund der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder4. einen Tatausgleich (§ 204)nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarerHandlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durchandere entgegenzuwirken.§ 199 StPO(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts alsSchöffen- oder Geschworenengericht fällt,2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB)anzusehen wäre und3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung,die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für dieStaatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaftgeltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mitBeschluss einzustellen.§ 210 StPO Die Anklage(1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilungnahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktrittvon Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für dasHauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgerichtals Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgerichtals Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.(2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren,dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligtendes Verfahrens.(3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaftvom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, dieim Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung derStaatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch dasGericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der20


Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten.Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen derAnklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.(4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zuständigkeit desLandesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht nach § 32 Abs. 3.Finanzstrafgesetz (FinStrG)§ 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung(1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiterenDurchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafeabzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keineoder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Tätermit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn vonweiteren Finanzvergehen abzuhalten.(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können dieBehörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einerAnzeige (§ 80) absehen.§ 143 FinstrG(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohnemündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durchStrafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht derFinanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch dasUntersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmenGelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch dasErmittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte,ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführungeines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden(vereinfachtes Verfahren).(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällungdes Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt,b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personenunbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständigesVerfahren (§ 148) gegeben sind.Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet dieHeilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn derBeschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienstund bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständenangemessenes Schmerzengeld.§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltetworden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern aufdiesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommendadurch verhindert werden kann.§ 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mitbestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und istbefugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zudiesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler allevorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.Datenschutzgesetz (DSG)§ 26 DSG, Auskunftsrecht(1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die diesschriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunftüber die zu dieser Person oder Personengemeinschaft ver<strong>arb</strong>eiteten Daten zugeben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auchmündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die ver<strong>arb</strong>eiteten Daten, dieInformationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise vonÜbermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagenhiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen einesBetroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zugeben, falls sie mit der Ver<strong>arb</strong>eitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zurPerson des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt dieBekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung desAuskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündlicheAuskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oderAblichtung gegeben werden.(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz desAuskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweitüberwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten,insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilungentgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei ausder Notwendigkeit1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der RepublikÖsterreich oder2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanziellerInteressen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftatenergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommissiongemäß § 31 Abs. 4.(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihmzumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten undunverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunftzu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständigerteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehenwerden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirktoder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jeneröffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert,folgendermaßen vorzugehen:Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weiltatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichenBegründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflichtunterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. DieZulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch dieDatenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderenBeschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellenDatenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber imlaufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selbenAufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierterKostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlicherwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteterKostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüchezurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn dieAuskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf derAuftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums vonvier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an dieDatenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nichtvernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag desAuskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oderPersonengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr ver<strong>arb</strong>eiteten Daten von Gesetzeswegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der dasEinsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren derEinsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näherenRegelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannteBestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, könnendennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungendes Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften,obwohl die Datenver<strong>arb</strong>eitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Drittenerfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber seinAuskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellungdes Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies21


nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen undAdresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerbersein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird einAuskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen,dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihmbetriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehrenunverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerbermitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. DerAuftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen desAuskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zuerteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständigerteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der inAbs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zumSchutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilungabzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an denAuftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber vonInformationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.§ 27 DSG, Recht auf Richtigstellung oder Löschung(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen diesesBundesgesetzes ver<strong>arb</strong>eitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder dieUnzulässigkeit ihrer Ver<strong>arb</strong>eitung bekannt geworden ist, oder2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, derenRichtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. DieUnvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einenBerichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf denZweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt.Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden,gelten sie als unzulässig ver<strong>arb</strong>eitete Daten und sind zu löschen, es sei denn,daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Datenbesonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderenZweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweckzulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oderstatistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nichtausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nichtausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweitder Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungennicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durchentsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellungoder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davonMitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangteLöschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zumSchutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltungerfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zuverfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn dasBegehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist.Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällendahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände desAuftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehrendurchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt derKontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dembesonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31Abs. 4.(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlichautomationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen derWirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann,sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zuberichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, undläßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist aufVerlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. DerBestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grundeiner Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder derDatenschutzkommission gelöscht werden.(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor derRichtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber dieEmpfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, soferndies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf dasVorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutetund die Empfänger noch feststellbar sind.(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäßStrafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher undRegister, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nurinsoweit als für1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidungüber Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenendurch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.§ 28 DSG, Widerspruchsrecht(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jederBetroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzungüberwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seinerbesonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der DatenanwendungWiderspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieserVoraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seinerDatenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlichzugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohneBegründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnenacht Wochen zu löschen.(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 132 B-VGBeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durchVerwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kannerheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung derEntscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eineBeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies giltnicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.Artikel 144 B-VG(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheideder Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate,soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einemverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einergesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über dieWiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), einesverfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages inseinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nachErschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zurVerhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussichtauf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einerverfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung derBehandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nachArt. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenist.(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheidder Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, undhandelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit desVerwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat derVerfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zurEntscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einemsonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Diesgilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.22

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