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Handbuch der QSL Vermittlung V1.08.pdf - ADL701

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Ö V S VÖ S T E R R E I C H I S C H E R V E R S U C H S S E N D E R V E R B A N DLANDESVERBAND TIROL des ÖVSV ZVR-Zahl:073215766 LANDESLEITUNG GUSTAV BENESCHA-6020 INNSBRUCK GÄRBERBACH 34 TEL. +43 (0)512 574915 E-Mail: lv7@oevsv.at1. EinleitungDie <strong>QSL</strong>-Karte (Funkbestätigungskarte) ist die schriftliche Bestätigung für einedurchgeführte Funkverbindung o<strong>der</strong> bei Höramateuren über eine gehörte Verbindung.Beim Funkamateur ist sie eine Höflichkeit für eine nette Verbindung. Die Ausführungist dem individuellen Geschmack jedes Funkamateurs überlassen, wobei jedoch einigeGrundregeln eingehalten werden müssen, da die <strong>QSL</strong> Karte sonst für den Empfängerwertlos sein kann. (Details siehe Punkt 9.)Die <strong>QSL</strong>-<strong>Vermittlung</strong> ist eine <strong>der</strong> tragenden Säulen des ÖVSV.Die <strong>Vermittlung</strong> von <strong>QSL</strong>-Karten spielt eine zentrale und wichtige Rolle im Leben vielerFunkamateure. Für manche ist es sogar einer <strong>der</strong> Hauptgründe, Mitglied in unseremVerein zu sein, da bekanntlich in OE nur über den ÖVSV <strong>QSL</strong>-Karten kostenlosvermittelt werden.Obwohl bereits diverse (auch für Diplome anerkannte) elektronische <strong>QSL</strong> Verfahrenübers Internet wie z.B. e<strong>QSL</strong>.cc o<strong>der</strong> LoTW (Logbook of the World, ARRL) existieren,ist gerade <strong>der</strong> erfolgreiche Austausch von traditionellen und kreativ gestalteten <strong>QSL</strong>-Karten für die Funkamateure oft die entscheidende Motivation weiterhin unsere Bän<strong>der</strong>zu beleben. Beson<strong>der</strong>s die „Diplomjäger“ haben natürlich ein vitales Interesse an einergut funktionierenden <strong>QSL</strong>-<strong>Vermittlung</strong>.2. Rechte und Pflichten des <strong>QSL</strong>-Managers laut Statuten des LV TirolDer <strong>QSL</strong>-Manager des LV Tirol ist ein gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstandes,<strong>der</strong> nach §17 Abs.1 e) ein Organ des Landesverbandes ist, und übt seine Tätigkeitehrenamtlich aus.Er wird alljährlich von <strong>der</strong> Hauptversammlung für ein Jahr gewählt, wobei er nachAblauf dieser Funktionsperiode wie<strong>der</strong>gewählt werden kann.Die Funktion des <strong>QSL</strong>-Managers erlischt durch Ablauf <strong>der</strong> Funktionsperiode, Tod o<strong>der</strong>Rücktritt sowie die Enthebung durch eine außerordentliche Hauptversammlung;weiters durch Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft (§ 11).Er kann je<strong>der</strong>zeit seinen Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist schriftlich an denLandesleiter zu richten. Der Rücktritt wird erst mit <strong>der</strong> Neuwahl o<strong>der</strong> Kooptierung einesneuen <strong>QSL</strong>-Managers wirksam. Bis dahin ist <strong>der</strong> zurücktretende <strong>QSL</strong>-Managerverpflichtet, die laufenden Geschäfte provisorisch nach bestem Wissen und Gewissensorgfältig fortzuführen.Die eigentliche Aufgabe des <strong>QSL</strong>-Managers ist in §26 Abs. 8 festgelegt:„Der <strong>QSL</strong>-Manager ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rasche<strong>Vermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>QSL</strong>-Karten für die ausübenden Mitglie<strong>der</strong> und ausübendenEhrenmitglie<strong>der</strong> zu sorgen.“<strong>Handbuch</strong> <strong>der</strong> <strong>QSL</strong> <strong>Vermittlung</strong> ÖVSV LV Tirol – Version 1.08 Seite 2 von 17

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