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Baumschutzsatzung

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4(2) Artgerechte Pflegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die auf der Grundlage der ZTV-Baumpflege beruhend, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insbesonderedürfen diese Maßnahmen das betreffende Gehölz nicht schädigen oder dessen Gesamterscheinungsbild(Habitus) nicht beeinträchtigen.§ 6Befreiungen(1) Die Stadt Aschersleben kann nach § 44 NatSchG LSA im Einzelfall auf Antrag Befreiungvon den Vorschriften dieser Satzung erteilen, wenna) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund vonVorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernenoder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarerWeise von diesen Verpflichtungen befreien kann,b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nurunter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendemWert ausgehen, und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwandbeseitigt werden können,d) der geschützte Baum krank ist, und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung desöffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,e) geschützte Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen.Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster sobeschattet werden, das dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mitkünstlichem Licht benutzt werden können,f) überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder ein gerichtlicherTitel vorliegt,g) der Vollzug der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führenwürde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.(2) Befreiungen werden von der Stadt Aschersleben auf schriftlichen Antrag erteilt. DieVoraussetzungen für eine Befreiung sind vom Antragsteller nachzuweisen.Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenengeschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe- der Art,- des Stammumfanges, gemessen in einer Höhe von 100 cm und- des Kronendurchmessers

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