12.07.2015 Aufrufe

Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6- Stammumfang sowie- Kronendurchmesser der Bäume.(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützteBäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antragauf Befreiung gem. § 6 Abs. 2 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung überdie beantragte Befreiung ergeht gesondert.(3) Die Absätze (1) und (2) Satz 1 gelten ebenfalls für Bauvoranfragen. Die Darstellung derBäume kann in diesem Falle maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.Die Entscheidung über den der Bauvoranfrage beigefügten Antrag ergeht gesondert vorBescheidung der Bauvoranfrage.§ 9Anordnung von Maßnahmen(1) Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückesbestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäumedurchführt.(2) Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführungbestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschütztenBäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet. Der Duldungsverpflichtetehat die Kosten der Maßnahmen zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht.(3) Die Stadt kann Ersatzpflanzungen nach § 7 dem Verursacher im Sinne des § 7 Abs. (1)sowie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenüber anordnen.§ 10Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt inder jeweils geltenden Fassung sowie § 57 Abs. 1 Ziff. 1 Naturschutzgesetz des LandesSachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen1. den Verboten nach § 3 Abs. 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oderihren Aufbau wesentlich verändert,2. den Verboten nach § 3 Abs. (2) und/oder § 3 Abs. (3) Maßnahmen und Handlungen imWurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume vornimmt, die zur Schädigung oderzum Absterben des Baumes führen können, insbesondere,a) den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt,b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben lagert, ausschüttet oder ausgießt,d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen oder anderen Behältnissen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!