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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER - Raun-wagner.de

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<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 4 -oft geschehen, dann dürfte mit dieser neueren Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG eine auf die Verletzung<strong>de</strong>s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> Aussicht auf Erfolg haben.ABER:Erst dann und nur dann, wenn auch das Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>verfahren erfolglos verlaufenwür<strong>de</strong>, womit <strong>de</strong>r sog. Primärrechtsschutz been<strong>de</strong>t wäre, bestün<strong>de</strong> dann die Möglichkeit, im Wege<strong>de</strong>s sog. Sekundärrechtssschutzes vor <strong>de</strong>r zuständigen Zivilgerichtsbarkeit <strong>de</strong>n Bund o<strong>de</strong>r dasLand aufgrund eines EU- gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf Scha<strong>de</strong>nsersatzzu verklagen. Dies, um dann per Scha<strong>de</strong>nsersatz sich die Geldbeträge „zurückzuholen,“ die manaufgrund <strong>de</strong>s negativ verlaufenen finanzgerichtlichen Verfahrens incl. BFH und BVerfG für USt.,Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aufgewandt sowie ggf. entgangenem Gewinn verloren hat.Fazit:Für diejenigen Vertriebsunternehmen, die letztlich mit USt. belastet wer<strong>de</strong>n, ist mithin keineHoffnungslosigkeit <strong>de</strong>r Gegenwehr gegeben, vielmehr bestehen sehr wohl Möglichkeiten, diesanzugreifen und sich gegen USt-Belastungen zu wehren: Zunächst im Wege <strong>de</strong>s Primärrechtsschutzesangefangen vom Einspruchsverfahren beim Finanzamt, über das finanzgerichtliche Verfahrenbis hin zum BFH und BVerfG; sodann im Wege <strong>de</strong>s Sekundärrechtsschutzes per EUgemeinschaftsrechtlichemStaatshaftungsanspruch vor <strong>de</strong>r Zivilgerichtsbarkeit, wenn <strong>de</strong>r Primärrechtsschutznegativ verlief. Allerdings ist <strong>de</strong>r Weg lange, beschwerlich und mit Kosten verbun<strong>de</strong>n.Fundstellen:BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670Loritz/Wagner, Die Umsatzsteuerfreiheit von Kredit- und Anteilsvermittlungsprovisionen,DStR 2009, 666Wagner,Wagner,Wagner,Wagner,Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit, in: www.finanzwelt.<strong>de</strong>/urteile= ZSteu 2011, 30Zur Amtspflicht von Gerichten, EU-Gemeinschaftsrecht gegen nationales Rechtdurchzusetzen und gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstoßen<strong>de</strong>s nationales Rechtnicht anzuwen<strong>de</strong>n, ZSteu 2010, 355Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen: Der EuGH hat entschie<strong>de</strong>n! – Urteil vom 21.06.2007 – Rs. C-453/05, ZSteu 2007, 278EuGH 03.03.2005 – Rs. C-472/03 (Arthur An<strong>de</strong>rsen) – EuGH bestätigt seine bisherigeRechtsprechung, ZSteu 2005, 345Wagner, Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovision, ZSteu 2005, 66Wagner, Der Finanzgerichtsprozess – Umgang mit EU-Gemeinschaftsrecht, ZSteu 2004, 168

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