Wagner ZSteu 2008, 95 - Raun-wagner.de
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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER Lessingstraße 10Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>nTelefon (06 11) 3 92 04/5Telefax (06 11) 30 72 51Handy (01 71) 3 55 66 44http://www.raun-<strong>wagner</strong>.<strong>de</strong>K.-R.<strong>Wagner</strong>@t-online.<strong>de</strong><strong>Wagner</strong>Liechtensteiner Stiftungen o<strong>de</strong>r die Liechtenstein Story, <strong>ZSteu</strong> <strong>2008</strong>, <strong>95</strong> – 109<strong>Wagner</strong>EU-Gemeinschaftsrecht im Zivilprozess und in <strong>de</strong>r notariellen Vertragsgestaltung, inSchmi<strong>de</strong>r/<strong>Wagner</strong>/Loritz, Handbuch <strong>de</strong>r Bauinvestititonen und Immobilienkapitalanlagen,(06/<strong>2008</strong>), Fach 8410, C. F. Müller VerlagEntscheidungserhebliche Rechtsfragen können sowohl nach <strong>de</strong>utschem Recht wie auch nach EU-Gemeinschaftsrecht zu würdigen sein. Da EU-Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor <strong>de</strong>m<strong>de</strong>utschen Recht incl. <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Verfassungsrecht hat, kann sich dann die Frage stellen,- ob <strong>de</strong>m Anwendungsvorrang durch eine richtlinienkonforme Auslegung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschenRechts Rechnung zu tragen ist o<strong>de</strong>r- ob, wo dies nicht möglich ist, ein Anwendungsvorrang im Wege <strong>de</strong>r Direktanwendung Platzgreift.Diese Fragen können sich u.a. im Zivilrecht und Steuerrecht stellen.Am Beispiel Lichtensteiner Stiftungen habe ich ver<strong>de</strong>utlicht, daß es zu europäischen Grundfreiheitengehört, im Rahmen <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungfreiheit Gesellschaften (auch Stiftungen) grün<strong>de</strong>n zudürfen und es zur Kapitalverkehrsfreiheit gehört, wegen <strong>de</strong>s eigenen Anlageortes nicht benachteiligtzu wer<strong>de</strong>n (auch nicht, wenn Geld in Lichtenstein in dortigen Stiftungen angelegt wird).Soweit das <strong>de</strong>utsche Recht dies behin<strong>de</strong>rn möchte (siehe § 15 AStG), haben die europäischenGrundfreiheiten Anwendungsvorrang. Es es ist schlechterdings nicht möglich, daß jemand inWahrnehmung europäischer Grundfreiheiten sich auch noch strfabar machen soll. Die Einzelheitenkönnen in meinem Veröffentlichbeitrag in <strong>ZSteu</strong> <strong>2008</strong>, <strong>95</strong> nachgelesen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aufdieser homepage unter Informationen und dort bei aktuelle Informationen abgelegt ist.Zu Fragen <strong>de</strong>s Anwendungsvorranges im Finanzgerichtsprozess kann ferner weiteres nachgelesenwer<strong>de</strong>n in: <strong>Wagner</strong>, Die Praxis <strong>de</strong>s Steuerprozesses, 2. Aufl. 2006, Rdn. 287 ff., BOOR-BERG VerlagFerner:Vorgenannter Anwendungsvorrang fin<strong>de</strong>t sich auch im Zivilrecht. Lei<strong>de</strong>r ist immer wie<strong>de</strong>r festzustellen,daß <strong>de</strong>utsche Gerichte, zu <strong>de</strong>ren Amtspflichten die Beachtung dieses Anwendungsvorrangesgehört, sich weigern, <strong>de</strong>m zu entsprechen. Aber auch Notaren obliegt die Beachtung diesesAnwendungsvorranges als Amtspflicht.Was man in einem notariellen Vertrag bzw. in einem Zivilprozess seitens Notaren, Anwälten undRichtern/Gerichten diesbezüglich zu beachten hat, habe ich in meinem weiteren umfangreichenBeitrag ver<strong>de</strong>utlicht, <strong>de</strong>r auf dieser homepage unter Informationen und dort bei Fachbeiträgeabgelegt ist.als Rechtsanwalt in folgen<strong>de</strong>n Rechtsbereichen tätig: privates Baurecht;Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks- und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht;Mitarbeiterbeteiligungsrecht; Steuerrechtsprozeßrecht; VerfassungsrechtSprechstun<strong>de</strong>n nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostun<strong>de</strong>n Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 UhrWiesba<strong>de</strong>ner Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)
DR. JUR. KLAUS-R. WAGNERLessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 2 -Beispiel:Der BGH hat iüngst in seiner Entscheidung vom 05.05.<strong>2008</strong> (II ZR 292/06 – NZG <strong>2008</strong>, 460)u.a. die Frage <strong>de</strong>m Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und inwieweitdas vom BGH geschaffene Konstrukt <strong>de</strong>r fehlerhaften Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaftmit <strong>de</strong>r europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie vereinbar ist. Dies spielt aber auchim Verhältnis zur europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie eine Rolle.Weiteres dazu kann nachgelesen wer<strong>de</strong>n in: <strong>Wagner</strong>, Die Grundsätze <strong>de</strong>r fehlerhaften Gesellschaft/Beteiligung im Lichte <strong>de</strong>s EU-Gemeinschaftsrechts, NZG <strong>2008</strong>, 447Fazit:Als Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r seit über 30 Jahren Finanzgerichts- und Zivilprozesse führt, habe ich festgestellt,daß die Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen nach EU-Recht einerseitsund <strong>de</strong>utschem Recht an<strong>de</strong>rerseits zu grundlegend unterschiedlichen Ergebenissen führen kann.Es ist daher lohnenswert, das EU-Recht stets mit zu berücksichtigen. Dies auch dann/<strong>de</strong>shalb, umdann, wenn die Instanzgerichte sich weigern, EU-Recht anzuwen<strong>de</strong>n, sich damit Optionen fürNichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>- bzw. Revisionsverfahren und Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>n offen zuhalten. Ferner bleibt je nach <strong>de</strong>n Voraussetzungen die Option für einen EU- gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruch (sekundärer Rechtsschutz) offen, sofern <strong>de</strong>r Primärrechtsschutzerfolglos verlaufen sein sollte.EU-Recht kann aber auch außerhalb <strong>de</strong>s bzw. begleitend zum Prozessgeschehen Be<strong>de</strong>utung erlangen,wenn es z.B. darum gehen kann, bei <strong>de</strong>r EU-Kommission vorstellig zu wer<strong>de</strong>n, um dieEinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens anzuregen (Art. 226 EG). Denn dafür bedarf eskeiner vorherigen Erschöpfung <strong>de</strong>s Rechtsweges.Da die Rechtsentwicklung im Fluss ist, kann es mitunter empfehlenswert sein, sich vorab durcheine gutachterliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten Klarheit zu verschaffen, um dann erst dieeigene Strategie festzulegen.