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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER - Raun-wagner.de

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<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong> Lessingstraße 10Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>nTelefon (06 11) 3 92 04/5Telefax (06 11) 30 72 51Handy (01 71) 3 55 66 44http://www.raun-<strong>wagner</strong>.<strong>de</strong>K.-R.Wagner@t-online.<strong>de</strong>Analyst: Dr. Klaus-R. Wagner, Wiesba<strong>de</strong>nRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für SteuerrechtAnalyse vom: 23.10.2011Gericht: BGHArt/Datum <strong>de</strong>r Entscheidung: Urteil vom 12.05.2011AZ: III ZR 59/10Überschrift:Leitsatz:Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bei Nichtanwendungvon EU-Recht durch die Finanzverwaltung.Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidunggegen Unionsrecht und ist dadurch rechtswidrig, so kann eingemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein,wenn folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:1. Es muß gegen eine Norm <strong>de</strong>s Unionsrecht verstoßen wor<strong>de</strong>nsein, die bezweckt, <strong>de</strong>m Einzelnen Rechte zu verleihen.2. Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setztein Maß an Klarheit und Genauigkeit <strong>de</strong>r verletzten Vorschriftvoraus.Kurzzusammenfassung:Einem in <strong>de</strong>r Aufbauphase befindlichen Unternehmen war seitens <strong>de</strong>s Finanzamtes die umsatzsteuerlicheUnternehmereigenschaft versagt wor<strong>de</strong>n. Die Folge war, daß besagtem Unternehmenzunächst hohe Vorsteuererstattungsansprüche versagt wur<strong>de</strong>n, so daß das Unternehmen in dieLiquidation ging. Nach<strong>de</strong>m im Einspruchsverfahren Jahre später die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaftseitens <strong>de</strong>s Finanzamtes anerkannt wor<strong>de</strong>n war, machte das in Liquidationbefindliche Unternehmen Scha<strong>de</strong>nsersatz geltend, <strong>de</strong>r sich aus verloren gegangenen Investitionen,entgangenem Gewinn und Kosten für die Rechts- und Steuerberatung zusammensetzte.Während LG und OLG die Klage abwiesen, führte die Revision vor <strong>de</strong>m BGH zur Aufhebung<strong>de</strong>s Berufungsurteils und zur Zurückverweisung <strong>de</strong>s Rechtsstreites an das OLG. Der BGH iudiziertefolgen<strong>de</strong>s:als Rechtsanwalt in folgen<strong>de</strong>n Rechtsbereichen tätig: Europarecht; privates Baurecht;Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks- und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht;Mitarbeiterbeteiligungsrecht; Finanzgerichtsprozesse (incl. BFH); VerfassungsrechtSprechstun<strong>de</strong>n nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostun<strong>de</strong>n Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 UhrHinweis gemäß § 33 BDSG: personenbezogene Daten wer<strong>de</strong>n gespeichert / telefonische Auskünfte sind unverbindlichWiesba<strong>de</strong>ner Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 2 -Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung gegen Unionsrecht und ist dadurchrechtswidrig, so kann ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein,wenn folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:- Es muß gegen eine Norm <strong>de</strong>s Unionsrecht verstoßen wor<strong>de</strong>n sein, die bezweckt, <strong>de</strong>m EinzelnenRechte zu verleihen.- Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setzt ein Maß an Klarheit und Genauigkeit<strong>de</strong>r verletzten Vorschrift voraus.„Bei einem erheblich o<strong>de</strong>r gar auf Null reduzierten Ermessensspielraumaufgrund ein<strong>de</strong>utigen Wortlauts einer Richtlinie kann bereits die bloßeVerletzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifiziertenVerstoß zu begrün<strong>de</strong>n. ...Dabei ist eine Konkretisierung einer fürsich genommen möglicherweise unklaren Richtlinie durch <strong>de</strong>n Gerichtshofzu berücksichtigen. Zieht die Verwaltung nicht alle Konsequenzen aus einemUrteil <strong>de</strong>s Gerichtshofs, in <strong>de</strong>m die entscheidungserheblichen Auslegungsfragenklar beantwortet wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Sach- und Rechtslage insbeson<strong>de</strong>remit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Verwaltung zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verfahrensvergleichbar ist, ist ein Rechtsverstoß regelmäßig qualifiziert ...“ [BGH12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rdn. 25]Zwischen <strong>de</strong>m Verstoß und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Einzelnen entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n muß einunmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. [BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10,WM 2011, 1670 Rdn. 13 m.w.N.]Hat ein Finanzamt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ist <strong>de</strong>r gemeinschaftsrechtlicheStaatshaftungsanspruch gegen das Bun<strong>de</strong>sland zu richten, <strong>de</strong>m das Finanzamt angehört (BGH12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rdn. 13 u.H.a. BGH 02.12.2004 – III ZR 358/03,BGHZ 161, 224, 234).In<strong>de</strong>m die <strong>de</strong>utsche Finanzrechtsprechung iudiziert, ein unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrechtergangener bestandskräftiger Steuerbescheid sei nicht än<strong>de</strong>rbar, wenn das nationale Rechthierfür keine Rechtsgrundlage vorsehe (FG Rheinland-Pfalz 20.01.2010 – 1 K 128/08, DStRE2011, 767, 769 m.w.N.), ist dann die Möglichkeit gegeben, <strong>de</strong>n Sekundärrechtsschutz <strong>de</strong>s gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruchs zu suchen. Die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>r Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht stehen fest, nur das Verfahrensrecht sperrt weiterenPrimärrechtsschutz.Entscheidungsanalyse:Kapitalanlagevertriebe <strong>de</strong>s freien Kapitalanlagemarktes haben seit Jahren mit <strong>de</strong>m Verhaltenmancher Finanzämter zu kämpfen, die Vertriebsprovisionen umsatzsteuerpflichtig behan<strong>de</strong>ln,obwohl die <strong>de</strong>utsche gesetzliche Regelung, die 6. MwSt.-RiL und die Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGHvon einer Umsatzsteuerfreiheit ausgehen. Dies u.a. <strong>de</strong>shalb, weil auch <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>m EuGH dieGefolgschaft verweigert, ohne zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV). Kritik imFachschrifttum (Loritz/Wagner DStR 2009, 666; Wagner ZSteu 2005, 66; Wagner ZSteu 2005,345; Wagner ZSteu 2007, 278) blieb ohne Resonanz.


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 3 -Diesseits wird in laufen<strong>de</strong>n Verfahren auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s EU-Gemeinschaftsrechtsvor <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen USt-Recht hingewiesen (Wagner ZSteu 2010, 355) und es wird darauf hingewiesen,daß Bund und Län<strong>de</strong>r sich EU-gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen aussetzen,wenn Finanzämter, Finanzgerichte und <strong>de</strong>r BFH darin fortschreiten, die 6. MwSt.-RiLund die Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH zu negieren, die von einer Umsatzsteuerfreiheit <strong>de</strong>r Vermittlungsprovisionausgehen (Wagner ZSteu 2011, 30).Nunmehr hat <strong>de</strong>r BGH diesen Grundsatz (ebenfalls) entschie<strong>de</strong>n, daß nämlich ein EU- gemeinschaftsrechtlicherStaatshaftungsanspruch gegeben sein kann, wenn ein <strong>de</strong>utsches Finanzamt –und für die <strong>de</strong>utsche Finanzgerichtsbarkeit und <strong>de</strong>n BFH gilt vergleichbares – EU-Gemeinschaftsrecht nicht anwen<strong>de</strong>n.Handlungsbedarf:In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Vertriebsunternehmen die Belastung ihrer Vertriebsprovision mit USt inEinspruchs- bzw. Finanzgerichtsverfahren angreifen, sollten sie <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>sEU-Gemeinschaftsrecht und die je<strong>de</strong>nfalls darauf folgen<strong>de</strong> USt-Freiheit <strong>de</strong>r Vertriebsprovisionthematisieren (Wagner ZSteu 2004, 168; zur Zusammenfassung <strong>de</strong>r Argumente siehe Loritz/WagnerDStR 2009, 666). Sollte die Finanzgerichtsbarkeit dies in eigenen Entscheidungennicht in einer <strong>de</strong>m EU-Recht entsprechen<strong>de</strong>n Weise verarbeiten (z.B. siehe FG Rheinland-Pfalz24.03.2011 – 6 K 2456/09, EFG 2011, 1566) und auch die Revision nicht zugelassen wer<strong>de</strong>n,wäre Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> einzulegen. Und wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r BFH bei seiner EU- gemeinschaftswidrigenRechtsprechung verbleiben (BFH 20.12.2007 – V R 62/06, BFH/NV 2008, 723;BFH 30.10.2008 – V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 - zur Kritik Loritz/Wagner DStR 2009, 666)und weiter von einer USt-Pflicht <strong>de</strong>r Vertriebsprovision im Strukturvertrieb ausgehen, dann wäredieserhalb die Möglichkeit, Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> einzulegen. Und hier hat sich inzwischen dieRechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG in folgen<strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rt:Inzwischen geht das BVerfG für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGbei unterlassener Vorlage an <strong>de</strong>n EuGH von folgen<strong>de</strong>m aus: Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Verstoßes gegenArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht mehr auf die Vertretbarkeit <strong>de</strong>r fachgerichtlichenAuslegung <strong>de</strong>s materiellen Unionsrechts im Streitfall an und ob dies materiellrechtlich willkürlichist o<strong>de</strong>r nicht, son<strong>de</strong>rn auf die Vertretbarkeit <strong>de</strong>r Handhabung <strong>de</strong>r unterlassenen Vorlagepflichtnach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, Rdn. 92 (Juris);BVerfG 10.11.2010 – 1 BvR 2065/10, Rdn. 23 (Juris); BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn.16 (Juris). Und um dies seitens <strong>de</strong>s BVerfG beurteilen zu können, müssen Fachgerichte Grün<strong>de</strong>angeben, die zeigen, ob man sich hinsichtlich <strong>de</strong>s europäischen Rechts ausreichend kundig gemachthat. Dies, um <strong>de</strong>m BVerfG eine Kontrolle am Maßstab <strong>de</strong>s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zuermöglichen (BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 17 m.w.N.). Denn aus <strong>de</strong>m Schweigen<strong>de</strong>s letztinstanzlichen Gerichts zum Unionsrecht ist es <strong>de</strong>m BVerfG nicht möglich, nachzuvollziehen,ob das letztinstanzliche Gericht von einer vertretbaren Handhabung <strong>de</strong>r Vorlagepflichtausgegangen ist (BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 18 m.w.N.).Wür<strong>de</strong> mithin im Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>-/ Revisionsverfahren entscheidungserheblichesUnionsrecht vorgetragen, ohne dass sich <strong>de</strong>r BFH damit befasst und wür<strong>de</strong> ferner die Vorlagenotwendigkeitan <strong>de</strong>n EuGH vorgetragen, ohne dass sich <strong>de</strong>r BFH auch damit befasst wie bisher


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong>Lessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 4 -oft geschehen, dann dürfte mit dieser neueren Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG eine auf die Verletzung<strong>de</strong>s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> Aussicht auf Erfolg haben.ABER:Erst dann und nur dann, wenn auch das Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>verfahren erfolglos verlaufenwür<strong>de</strong>, womit <strong>de</strong>r sog. Primärrechtsschutz been<strong>de</strong>t wäre, bestün<strong>de</strong> dann die Möglichkeit, im Wege<strong>de</strong>s sog. Sekundärrechtssschutzes vor <strong>de</strong>r zuständigen Zivilgerichtsbarkeit <strong>de</strong>n Bund o<strong>de</strong>r dasLand aufgrund eines EU- gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf Scha<strong>de</strong>nsersatzzu verklagen. Dies, um dann per Scha<strong>de</strong>nsersatz sich die Geldbeträge „zurückzuholen,“ die manaufgrund <strong>de</strong>s negativ verlaufenen finanzgerichtlichen Verfahrens incl. BFH und BVerfG für USt.,Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aufgewandt sowie ggf. entgangenem Gewinn verloren hat.Fazit:Für diejenigen Vertriebsunternehmen, die letztlich mit USt. belastet wer<strong>de</strong>n, ist mithin keineHoffnungslosigkeit <strong>de</strong>r Gegenwehr gegeben, vielmehr bestehen sehr wohl Möglichkeiten, diesanzugreifen und sich gegen USt-Belastungen zu wehren: Zunächst im Wege <strong>de</strong>s Primärrechtsschutzesangefangen vom Einspruchsverfahren beim Finanzamt, über das finanzgerichtliche Verfahrenbis hin zum BFH und BVerfG; sodann im Wege <strong>de</strong>s Sekundärrechtsschutzes per EUgemeinschaftsrechtlichemStaatshaftungsanspruch vor <strong>de</strong>r Zivilgerichtsbarkeit, wenn <strong>de</strong>r Primärrechtsschutznegativ verlief. Allerdings ist <strong>de</strong>r Weg lange, beschwerlich und mit Kosten verbun<strong>de</strong>n.Fundstellen:BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, WM 2011, 1670Loritz/Wagner, Die Umsatzsteuerfreiheit von Kredit- und Anteilsvermittlungsprovisionen,DStR 2009, 666Wagner,Wagner,Wagner,Wagner,Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit, in: www.finanzwelt.<strong>de</strong>/urteile= ZSteu 2011, 30Zur Amtspflicht von Gerichten, EU-Gemeinschaftsrecht gegen nationales Rechtdurchzusetzen und gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstoßen<strong>de</strong>s nationales Rechtnicht anzuwen<strong>de</strong>n, ZSteu 2010, 355Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen: Der EuGH hat entschie<strong>de</strong>n! – Urteil vom 21.06.2007 – Rs. C-453/05, ZSteu 2007, 278EuGH 03.03.2005 – Rs. C-472/03 (Arthur An<strong>de</strong>rsen) – EuGH bestätigt seine bisherigeRechtsprechung, ZSteu 2005, 345Wagner, Gemeinschaftswidrige Umsatzsteuer auf Vertriebsprovision, ZSteu 2005, 66Wagner, Der Finanzgerichtsprozess – Umgang mit EU-Gemeinschaftsrecht, ZSteu 2004, 168

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