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Wagner ZSteu 2008, 95 - Raun-wagner.de

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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNERLessingstraße 10Rechtsanwalt und Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht65189 Wiesba<strong>de</strong>n- 2 -Beispiel:Der BGH hat iüngst in seiner Entscheidung vom 05.05.<strong>2008</strong> (II ZR 292/06 – NZG <strong>2008</strong>, 460)u.a. die Frage <strong>de</strong>m Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und inwieweitdas vom BGH geschaffene Konstrukt <strong>de</strong>r fehlerhaften Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaftmit <strong>de</strong>r europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie vereinbar ist. Dies spielt aber auchim Verhältnis zur europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie eine Rolle.Weiteres dazu kann nachgelesen wer<strong>de</strong>n in: <strong>Wagner</strong>, Die Grundsätze <strong>de</strong>r fehlerhaften Gesellschaft/Beteiligung im Lichte <strong>de</strong>s EU-Gemeinschaftsrechts, NZG <strong>2008</strong>, 447Fazit:Als Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r seit über 30 Jahren Finanzgerichts- und Zivilprozesse führt, habe ich festgestellt,daß die Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen nach EU-Recht einerseitsund <strong>de</strong>utschem Recht an<strong>de</strong>rerseits zu grundlegend unterschiedlichen Ergebenissen führen kann.Es ist daher lohnenswert, das EU-Recht stets mit zu berücksichtigen. Dies auch dann/<strong>de</strong>shalb, umdann, wenn die Instanzgerichte sich weigern, EU-Recht anzuwen<strong>de</strong>n, sich damit Optionen fürNichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>- bzw. Revisionsverfahren und Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>n offen zuhalten. Ferner bleibt je nach <strong>de</strong>n Voraussetzungen die Option für einen EU- gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruch (sekundärer Rechtsschutz) offen, sofern <strong>de</strong>r Primärrechtsschutzerfolglos verlaufen sein sollte.EU-Recht kann aber auch außerhalb <strong>de</strong>s bzw. begleitend zum Prozessgeschehen Be<strong>de</strong>utung erlangen,wenn es z.B. darum gehen kann, bei <strong>de</strong>r EU-Kommission vorstellig zu wer<strong>de</strong>n, um dieEinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens anzuregen (Art. 226 EG). Denn dafür bedarf eskeiner vorherigen Erschöpfung <strong>de</strong>s Rechtsweges.Da die Rechtsentwicklung im Fluss ist, kann es mitunter empfehlenswert sein, sich vorab durcheine gutachterliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten Klarheit zu verschaffen, um dann erst dieeigene Strategie festzulegen.

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