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TranspR 01.2010 - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht

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8 Frantzioch, Vorschläge der Sachverständigengruppe zur Reform des Seehandelsrechts zur Haftung für Güterschäden <strong>TranspR</strong> 1-2010Stellt der Zeitvercharterer – und nur diesen Fall hat Rammingim Auge – im eigenen Namen ein Konnossement aus, resultierthieraus gegenüber dem aus dem Konnossement legitimiertenEmpfänger die Verpflichtung zur Beförderung derGüter. Völlig unabhängig hiervon besteht gegenüber demZeitcharterer die Verpflichtung zur Beförderung dieser Güteraufgrund von § 537 Abs. 1 KE.c) Nachgeradezu dunkel erscheint die daran anschließendeFeststellung Rammings, durch die Zusage des Zeitvercharterers,Konnossemente auszustellen, und der damitübernommenen Pflicht zur Beförderung der Güter »würdedie Zeitcharter (gemeint ist der Zeitchartervertrag) zu einerArt Rahmenvertrag, unter dessen Dach einzelne Stückgutverträgegebündelt werden«. Hierin sieht Ramming einen wichtigen,für die Einordnung der Zeitcharter als besonderen Falldes Frachtvertrages sprechenden Gesichtspunkt. Schon inseiner Betrachtung der Employment-Klausel, 59 die z.B. inKlausel 8 S. 2 der NYPE C/P enthalten ist, hatte Ramming dieAnsicht vertreten, im Gegensatz zu Reisefrachtverträgen stelltenZeitcharterverträge »gewissermaßen einen Rahmenvertragdar, bei dem insoweit lediglich bestimmte Grenzen festgelegtund gleichzeitig dem Charterer durch die Employment-Klauseldie Befugnis zur näheren Bestimmung der Einzelheiten derGüterbeförderung eingeräumt werden«. Nunmehr soll alsoder Zeitchartervertrag »zu einer Art Rahmenvertrag« werden,»unter dessen Dach einzelne Stückgutverträge gebündelt werden«.Das Charakteristikum eines Rahmenvertrags bestehtdarin, dass er den Inhalt etwaiger künftiger Verträge bestimmt.60 Aus dem Rahmenvertrag ergeben sich daher keinedurchsetzbaren Primärpflichten. 61 Werden damit nach Rammingsämtliche Vorschriften des KE, insbesondere die Definitiondes Zeitchartervertrages in § 537 KE, nur zu Rahmenbedingungen,aus denen keine durchsetzbaren Primärpflichtenfließen? Die Antwort versteht sich von selbst. Bestimmt derZeitcharterer über die Verwendung des Schiffes, indem er entwederAnweisungen zur Ausführung einer Reise gibt, oderden Kapitän anweist, Konnossemente zu zeichnen, ob nun inseinem Namen oder im Namen des Zeitvercharterers, werdenlediglich Verpflichtungen des Vercharterers aus dem Zeitchartervertragkonkretisiert. Nur beiläufig sei darauf hingewiesen,dass dies dem Weisungsrecht des Auftraggebers ge -genüber dem Beauftragten nach § 665 BGB entspricht. Damitbedarf also § 543 KE keiner weiteren Betrachtung. Diese Vorschriftentspricht den üblichen Klauseln in den Standardzeitcharterverträgenund gibt keinen besonderen Anlass zu rechtlichenÜberlegungen.4. § 548 KE – Zurückbehaltungsrecht§ 548 KE gewährt dem Zeitvercharterer im Hinblick aufseinen Anspruch auf Zahlung von Zeitfracht ein Zurückbehaltungsrechtan seinen Leistungen, zu denen, wie ausdrücklichausgeführt, die Aufnahme von Ladung und die Ausstellungvon Konnossementen gehört. Damit soll klargestelltwerden, dass es sich insoweit um vom Zeitcharterer zu erbringendeLeistungen handelt. Wenn Ramming 62 meint, nichterwähnt sei »die letztlich viel wichtigere Rückgabe bzw. Ablieferungder Güter«, so war ihm offensichtlich nicht bewusst,dass im Gegensatz zum Werklohn die Zeitfracht gemäß § 545KE im Voraus zu zahlen ist. Aus diesem Grund ist hier dieAufnahme der Ladung und die Ausstellung von Konnossementenerwähnt. Angesichts dieser Vorauszahlungspflicht bedurftees hierfür keiner besonderen Begründung.59 <strong>TranspR</strong> 1993, 267, 268.60 Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 20 I 2 b.61 Karsten Schmidt, a.a.O., Fn. 13. m.w.A.62 Fn. 17 Rn. 162.

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