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Überwachungsbedürftige Anlagen Herausforderungen für den ...

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Holger Rabanus<strong>Überwachungsbedürftige</strong><strong>Anlagen</strong><strong>Herausforderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong>Betreiber am Beispiel einesMüllheizkraftwerkes


Holger Rabanus• Studium der Sicherheitstechnik (Abschluss 1993)• Anstellung als Sicherheitsingenieur bei dem MüllheizkraftwerkWuppertal (AWG) 1994• Leiter des Technischen Büros (Betriebsdokumentation undBetriebsstatistik)• Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit (380 Beschäftigte)• Immissionsschutzbeauftragter• Störfallbeauftragter• Strahlenschutzbeauftragter• Mitglied in <strong>den</strong> bundesweiten Fachgruppen „ThermischeAbfallbehandlung“ vom VDSI und „Arbeitsschutz undGesundheitsschutz“ beim VKS/VKU


Die Geschäftsfelder der AWGAmbH WuppertalBetrieb desMüllheizkraftwerkes WuppertalSammlungundTransportAbfall -ManagementAutorecyclingGebrauchtundNeuteileContainergestellungWert- undSchadstoffsammlung


BImSchG § 4 Genehmigung• (1) Die Errichtung und der Betrieb von <strong>Anlagen</strong>,die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihresBetriebs in besonderem Maße geeignet sind,schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufenoder in anderer Weise die Allgemeinheit oder dieNachbarschaft zu gefähr<strong>den</strong>, erheblich zubenachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowievon ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zurLagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfeneiner Genehmigung.Anlage gem. Nr. 8.1 Spalte 1 der 4. BImSchV (Verordnungüber genehmigungsbedürftige <strong>Anlagen</strong>)


Jahresmittelwert der Emissionen(kontinuierlich gemessen)gem. Genehmigung bzw . (17. BImSchV)Staub mg/m3 0,18 10SO 2 mg/m3 1,5 50NOx mg/m3 55,8 100 (200)NH 3 mg/m3 0,12 5HCL mg/m3 0,17 10CO mg/m3 10 50C_ges mg/m3 0,42 10


Arbeitsschutzgesetzgebung vor 2002Säulen im ArbeitsschutzGesetze undVerordnungenUnfallverhütungsvorschriftenTechnischeRegeln undNormenBImSchG/StörfallVArbSchGGSGChemGDampfkVDruckbehVMaschinen -VElexVVbFGefStoffV / BioStoffVVersicherungsrechtVermutungswirkungund mehr z.B. Technische Regeln <strong>für</strong> Dampfkessel


RechtsvorschriftenEuropäische HarmonisierungBinnenmarkt-RichtlinienArt. 95 E GVSozialpolitischeRichtlinienArt. 137 E GV


Arbeitsschutzgesetzgebung heuteSäulen im ArbeitsschutzGesetze undVerordnungenEU-RichtlinienUnfallverhütungsvorschriftenTechnische Regelnund NormenDruckgeräte-Richtl.Maschinen-Richtl.Atex-Richtl.BImSchG/StörfallVArbSchGGPSGChemGBetrSichVV einf. Druckbeh.MaschinenVExplosionsschutzVDruckgeräteVGefStoffV/BioStoffVVersicherungsrecht(Erkenntnisquelle)Vermutungswirkung


Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutzbei derBereitstellung von Arbeitsmitteln und derenBenutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beimBetrieb überwachungsbedürftiger <strong>Anlagen</strong> undüber die Organisation des betrieblichenArbeitsschutzes- Betriebssicherheitsverordnung -- BetrSichV -"vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008(BGBl. I S. 2768) geändert wor<strong>den</strong> ist"


Hauptziele der BetrSichV• Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien• Trennung von Beschaffenheit und Betrieb• Einheitliches betriebliches <strong>Anlagen</strong>recht• Abbau von Doppelregelungen (staatlichesRecht – Unfallverhütungsvorschriften)


BetrSichV - InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2Gem. Vorschriften <strong>für</strong> Arbeitsmittel§3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11GefährdungsbeurteilungAbschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong>überwachungsbedürtige<strong>Anlagen</strong>Abschnitt 4... SchlussvorschriftenAnhang5Anhang1A


GefährdungsbeurteilungenGefährdungspotentialG) überwachungsbedürftige <strong>Anlagen</strong>F) Arbeitsmittel, deren Sicherheit von <strong>den</strong>Montagebedingungen abhängtE) kraftbetriebene Arbeitsmittel mit individuellen oderbesonderen GefährdungenD) kraftbetriebene handgeführte Arbeitsmittel mitgruppenspezifischen GefährdungenC) elektrische Arbeitsmittel, von <strong>den</strong>en bei bestimmungsgemäßerBenutzung keine besondere Gefährdung ausgehtB) Arbeitsmittel, von <strong>den</strong>en bei bestimmungsgemäßer Benutzung undhandwerklichem Geschick, keine besondere Gefährdung ausgehtA) Arbeitsmittel, von <strong>den</strong>en bei bestimmungsgemäßer Benutzung undordnungsgemäßem Zustand keine Gefährdungen ausgehen


BetrSichV - InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2Gem. Vorschriften <strong>für</strong> Arbeitsmittel§3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11GefährdungsbeurteilungBereitstellung / Benutzung ...Exgefährdete BereicheExschutzdokumentAbschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong>überwachungsbedürtige<strong>Anlagen</strong>Abschnitt 4... SchlussvorschriftenAnhang5Anhang1A


Explosionsschutzdokumentprimäre Maßnahmen: Verhinderungder Entstehung ex-fähiger AtmosphäreBrennstoff-Luft-GemischZündquelle+Aktivierungdes Wirkungspotenzialstertiäre Maßnahmen:Verminderung, Begrenzung,Ableitungder Wirkungensekundäre Maßnahmen: Ausschluss,Wirkungsbegrenzung potenziellerZQ


EU-Richtlinie 1999/92/EGGefährdung durch brennbare GaseZuordnung Zone - KategorieZone 0: Geräte der Kategorie 1, Kennzeichen:Zone 1: Geräte der Kategorie 2, Kennzeichen:Zone 2: Geräte der Kategorie 3, Kennzeichen:II 1 GII 2 GII 3 G(G → engl. “gas“)Gefährdung durch brennbare StäubeZone 20:GerGeräte der Kategorie 1, Kennzeichen:Zone 21:GerGeräte der Kategorie 2 (oder 1), Kennzeichen:Zone 22:GerGeräte der Kategorie 3 (oder2, 1), Kennzeichen:II 1 DII 2 DII 3 D(D → engl. “dust“)Grundlagen RL 1999/92/EG 20


Unterschiede in der Bewertung der Zonen:Bereich Position Unterbereich explosionsgefährlicher UnterschiedeStoffAbfalllagerung 1 Müllbunker Staub, brennbare Gase großRauchgasreinigung 2 Aktivkokszudosierung inRauchgasstrom vor filtern<strong>den</strong>AbscheiderKoksstaub -Braunkohlenkoks/HerdofenkoksmittelRauchgas(nach-)-reinigungNebenanlage3 Wanderbettaktivkoksfilter/-adsorber mitNebeneinrichtungen(frisch und verbraucht)Koksstaub -Braunkohlenkoks/Herdofenkoks(frisch und verbraucht)mittel4 Entstickung mit NebeneinrichtungenAmmoniakgering5 Zündgasversorgung Propan/Butan gering6 Rauchgasanalysegasstation Wasserstoff gering7 Schweißgasversorgung Acetylen gering8 Batterieräume Wasserstoff gering2009 VDSI-Vergleich 14 Müllheizkraftwerke


Nr.Störfallverordnung Anhang VIITeil 1: Stoffliste <strong>für</strong> <strong>Anlagen</strong> nach § 1 Abs. 3 BImSchG-<strong>Anlagen</strong>GefährlicheStoffe,Einstufungen1)Mengenschwellen<strong>Anlagen</strong> nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1a§ 1 Abs. 3 Nr. 2GrundpflichtenErweiterte PflichtenSpalte 1 Spalte 2 Spalte 4 Spalte 51 ExplosionsfähigeStaub-/LuftgemischeDie Summe aller Teilvolumina einer Anlage,die der Zone 20 nach der Verordnungüber elektrische <strong>Anlagen</strong> inexplosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)a) 50 m3 oderb) 100 m3, wenn die Anlage durchexplosionsfeste Bauweise geschützt ist.Die Summe aller Teilvoluminaeiner Anlage, die der Zone20 nach der Verordnung überelektrische <strong>Anlagen</strong> inexplosionsgefährdetenBereichen (ElexV) zuzuordnensind, ist größer als 100 m3.9a9bUmweltgefährlich, in Verbindung mit demGefahrenhinweis R50 (Sehr giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen) oder R50/53 (Sehr giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)Umweltgefährlich, in Verbindung mit demGefahrenhinweis R51/53 (Giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)AmmoniakwasserSchwelle: 100.000 kg(vorher 200.000 kg)FlugstaubSchwelle: 200.000kg(vorher 500.000 kg)


Explosionsschutzdokument: Termin bis 31.12.2005• Erstellung des Explosionsschutzdokumentsanhand der Genehmigungen und derSicherheitsanalyse (2003-2004)• Überprüfung der Theorie mit der Realität (2005-2006)• Überarbeitung desExplosionsschutzdokuments (2006)• Prüfung des Explosionsschutzdokumentsdurch <strong>den</strong> TÜV (2007)• Ausbildung von „Befähigten Personen“ (2008)• Prüfung der <strong>Anlagen</strong> in explosionsgefährdetenBereichen gem. §15 durch ZÜS (2009-2010)Gefährdungs-beurteilung3 OrdnerZonenplanDarstellungMaßnahmen4 OrdnerMitgeltendeUnterlagen11 Ordner


BetrSichV - InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2Gem. Vorschriften <strong>für</strong> Arbeitsmittel§3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11GefährdungsbeurteilungBereitstellung / Benutzung ...Exgefährdete BereicheExschutzdokumentBeschaffenheit ...Sonstige SchutzmaßnahmenUnterrichtung / UnterweisungPrüfung ...AufzeichnungenAbschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong>überwachungsbedürtige<strong>Anlagen</strong>Abschnitt 4... SchlussvorschriftenAnhang5Anhang1A


Abschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong> überwachungsbedürtige <strong>Anlagen</strong>Geräte und Schutzsystemein Ex-Bereichen (RL 94/9/EG)Aufzugsanlagen zumHebenvon Personen (RL98/37/EG)Druckgeräte (RL97/23/EG)BetrSichVAufzüge (RL 95/16/EG)Einfache Druckbehälter(2009/105/EGRLehemals 87/404/EWG)Lageranlagen/AbfüllstellenTankstellen


Abschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong> überwachungsbedürtige <strong>Anlagen</strong><strong>Überwachungsbedürftige</strong>Anlage 1)Arbeitnehmerbetroffen ?neinjaAbschnitt 2Abschnitt 3Abschnitt 31)Gilt auch <strong>für</strong> Einrichtungen die zum sicheren Betrieb erforderlich sind


Abschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong> überwachungsbedürtige <strong>Anlagen</strong>§12§13§14§15§16§17§18§19§20§21§22§23BetriebErlaubnisvorbehaltPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende PrüfungenAngeordnete außeror<strong>den</strong>tliche PrüfungPrüfung besonderer DruckgeräteUnfall- und Scha<strong>den</strong>sanzeigePrüfbescheinigungMängelanzeigeZugelassenen ÜberwachungsstellenAufs.behör<strong>den</strong> <strong>für</strong> überwachungsb. <strong>Anlagen</strong> des BundesInnerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte


Betrieb §12(1) nach dem Stand der Technik montiert, installiert undbetrieben


§ 12 (1) Betrieb(1) <strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> müssen nachdem Stand der Technik montiert, installiert undbetrieben wer<strong>den</strong>. Bei der Einhaltung desStandes der Technik sind die vom Ausschuss <strong>für</strong>Betriebssicherheit ermittelten und vomBundesministerium <strong>für</strong> Arbeit undSozialordnung im Bundesarbeitsblattveröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zuberücksichtigen.TRBS


Betrieb §12(1) nach dem Stand der Technik montiert, installiert undbetrieben(2) Bestimmungen bei Inbetriebnahme und nachwesentlichen Veränderungen


(2)<strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen erstmalig und nachwesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommenwer<strong>den</strong>,1. wenn sie <strong>den</strong> Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 desGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wer<strong>den</strong>,Art. 95 EG-VertragNationale RegelungenGeräte- & Produktsicherheitsgesetz§ 3 Ermächtigung zum Erlass vonRechtsverordnungenRichtlinie 89/392 EWGMaschinenrichtlinie9. GPSGV: MaschinenverordnungExplosionsschutzrichtlinie(ATEX 95) RL 94/9 EG11. GPSGV: ExplosionsschutzDruckgeräterichtlinieRL 97/23 EG14. GPSGV: Druckgeräteverordnung


BetrSichV §2 (6) Wesentliche Veränderung(6) Wesentliche Veränderung einerüberwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieserVerordnung ist jede Änderung, welche dieüberwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dasssie in <strong>den</strong> Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlageentspricht.


BImSchG § 16 Wesentliche Änderunggenehmigungsbedürftiger <strong>Anlagen</strong>• (1) Die Änderung der Lage, derBeschaffenheit oder des Betriebs einergenehmigungsbedürftigen Anlage bedarfder Genehmigung, wenn durch dieÄnderung nachteilige Auswirkungenhervorgerufen wer<strong>den</strong> können und diese <strong>für</strong>die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblichsein können (wesentliche Änderung); ...


Interpretationspapier BArbBl. 11/2000, S. 35 zum GPSG (Maschinen)Gefahrenanalyse nach DIN EN ISO 12100Neue Gefährdungen bzw. Risikoerhöhung?Sicherheitsniveau weiter ausreichend?Sicherer Zustand durch einfache trennendeSchutzeinrichtungen herstellbar?Risikoeinschätzung nach DIN EN ISO14121-1 Personenscha<strong>den</strong> irreversibel bzw. hoherSachscha<strong>den</strong>?Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit?Wesentliche Veränderung = Neue MaschineneinjajaneinneinKeine wesentliche VeränderungPflichten gem. Betriebssicherheitsverordnung


Beispiel Austausch einer SteuerungSteuerung: Alte Steuerung wird durch neue Steuerung ersetztSicherheitsrelevante Funktionen wer<strong>den</strong> weiter durch bewährte,übergeordnete Bauteile realisiert. Realisierung der gleichenFunktionen wie bisher (Drehzahl, Schaltpunkte ect.).Keine neuen Gefährdungen bzw. Risikoerhöhung


Gefahrenanalyse und GefährdungsbeurteilungGPSGArbeitsschutzgesetzHerstellungGefahrenanalyseBetriebGefährdungsbeurteilungDruckgeräte(14. GPSGV)Explosionsschutz11. GPSGVDruckgeräteExplosionsschutzMaschinen9. GPSGVAufzüge(12. GPSGV)MaschinenBetrSichVAufzüge


Wesentliche Veränderung - Maschinenrichtlinie§ 3 Abs. 4 Maschinenverordnung(9. GPSGV):Verpflichtungen wie <strong>für</strong> Hersteller,wenn eine Maschine oder einSicherheitsbauteil <strong>für</strong> <strong>den</strong>Eigengebrauch hergestellt wer<strong>den</strong>.Geräte- undProduktsicherheitsgesetzfindet AnwendungMaschinenverordnung (9.GPSGV) findetAnwendung


Wesentliche Veränderung - DruckgeräterichtlinieDruckgeräterichtlinie:Vor dem Inverkehrbringen vonDruckgeräten muss der Herstellerjedes Druckgerät einemKonformitätsbewertungsverfahrenunterziehen.... Der HerstellerKategorie IV unterhält einzugelassenesModul B+DQualitätssicherungssystem<strong>für</strong> dieModul B+FModul G Herstellung,Endabnahme undModul H1andere Prüfungen ...


Wesentliche Veränderung - DruckgeräterichtlinieMaschRLAufzugsVErwägungsgrund (5)Druckgeräterichtlinie.Diese Richtlinie gilt dagegennicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zusammenbauvon Druckgeräten, der aufdem Gelände des Anwenders,beispielweise inIndustrieanlagen, unter seinerVerantwortung erfolgt.


Baugruppe oder Anlage?Leitlinie 3/9 zur Duckgeräterichtlinie (Baugruppen, Obergrenzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umfang)• 2. Wenn ein Betreiber die Verantwortung <strong>für</strong> die endgültige Baugruppeübernimmt, handelt es sich um eine »Anlage«, wie in Leitlinie 3/2erläutert. Leitlinie 3/2: Eine Anlage fällt nicht unter die DruckgerRichtl.• ...Die DGRL sieht keine Begrenzung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umfang einer Baugruppevor; diese kann von einfachen Standardprodukten bis hin zu großenkomplexen Industrieanlagen reichen.• Eine Baugruppe kann sich aus anderen Baugruppen und weiteren Druckgerätenzusammensetzen.Akzeptiert von der Arbeitsgruppe Leitlinien am 31.08.2001 und von derArbeitsgruppe »Druck« am 18.10.2001.Leitlinie 3/8 (Baugruppe, Definition)• Einige mögliche Beispiele <strong>für</strong> Baugruppen sind ..., Großraumwasserkessel,Wasserrohrkessel, ....Akzeptiert von der Arbeitsgruppe Leitlinien am 02.10.2000 und von derArbeitsgruppe »Druck« am 07.11.2000.


Umfang einer Wasserrohr-Dampfkesselbaugruppenach prEN 12952-1Andere <strong>Anlagen</strong>ausrüstungen• Kesselgerüst aus Stahl, Wärmedämmung und/oder Ausmauerung undUmmantelung• Einrichtungen zur Luftversorgung einschließlich Gebläse und mit Rauchgasbeheizte Luftvorwärmer• Einrichtungen zur Rauchgasführung bis zum Schornsteineintritteinschließlich• Saugzuganlagen und in die Rauchgasführung eingebaute <strong>Anlagen</strong> zurVerminderung der Luftverunreinigungen• Alle anderen Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlage dienenDampfkesselanlage (Druckgerätebaugruppe)Druckgeräterichtlinie


Gefahrenanalyse und GefährdungsbeurteilungGPSGArbeitsschutzgesetzHerstellungGefahrenanalyseBetriebGefährdungsbeurteilungDruckgeräte(14. GPSGV)Explosionsschutz11. GPSGVDruckgeräteExplosionsschutzMaschinen9. GPSGVAufzüge(12. GPSGV)MaschinenBetrSichVAufzüge


§ 12 (2) Betrieb(2) <strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen erstmalig und nachwesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommenwer<strong>den</strong>,1. wenn sie <strong>den</strong> Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durchdie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Rechtumgesetzt wer<strong>den</strong>, oder2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin<strong>den</strong>, sie <strong>den</strong>sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technikentsprechen.<strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen nach einer Änderungnur wieder in Betrieb genommen wer<strong>den</strong>, wenn sie hinsichtlichder von der Änderung betroffenen <strong>Anlagen</strong>teile dem Stand derTechnik entsprechen.III


Betrieb §12(1) nach dem Stand der Technik montiert, installiert undbetrieben(2) Bestimmungen bei Inbetriebnahme und nachwesentlichen Veränderungen(3) ordnungsgemäßem Zustand erhalten(4) Notrufeinrichtung in Aufzugsanlagen(5) Betriebsverbot bei Mängeln, durch die Beschäftigte oderDritte gefährdet wer<strong>den</strong> können


Erlaubnisvorbehalt §13(1) <strong>Anlagen</strong>katalog, Erlaubnis nach Änderung


Erlaubnisvorbehalt § 13Erlaubnisvorbehalt §13• Dampkesselanlagen und Druckgeräte zurErzeugung von Dampf/Heißwasser• Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllenvon Druckgasen in ortsbewegliche Druckgerätemit einer Füllkapazität von >10 Kg/h• Lageranlagen > 10.000 L• Tankstellen• Füll- Entleerstellen > 1000 L/hFlammpunkt< 21 °CIII


Erlaubnisvorbehalt §13bei• Montage• Installation•Betrieb• Wesentliche Veränderungen• Änderungen der Bauart• Änderungen der Betriebsweise} derwelche die SicherheitAnlage beeinflussen


Erlaubnisvorbehalt §13(1) <strong>Anlagen</strong>katalog, Erlaubnis nach Änderung(2) Schriftlicher Antrag mit gutachterlicher Stellungnahme(3) Bei <strong>Anlagen</strong> nach Absatz 1 Nr. 3 ist abweichend vonAbsatz 2 die Beteiligung einer zugelassenenÜberwachungsstelle nicht erforderlich.(4) Drei Monate Entscheidungsfrist der Behörde(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unterBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbun<strong>den</strong>wer<strong>den</strong>. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oderErgänzung von Auflagen ist zulässig.(6) Absatz 1 findet keine Anwendung aufüberwachungsbedürftige <strong>Anlagen</strong> der Wasser- undSchifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr unddes Bundesgrenzschutzes.III


Prüfung vor Inbetriebnahme §14(1) nach dem Stand der Technik montiert, installiert undbetrieben(2) Prüfung nach einer Änderung(3) Prüfung durch befähigte Person(4) Tragbare Feuerlöscher und Atemschutzgeräte(5) Prüfungen bei wechselnde Aufstellungen(6) Instandsetzung eines Teils des Explosionschutzes(7) Ausnahmen(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen imSinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3.


BetrSichV §2 (6) Wesentliche Veränderung(6) Wesentliche Veränderung einerüberwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieserVerordnung ist jede Änderung, welche dieüberwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dasssie in <strong>den</strong> Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlageentspricht.


BetrSichV §2 (5) Änderung(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage imSinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der dieSicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung giltauch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit derAnlage beeinflusst.Alte Definition Wesentliche ÄnderungIst ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauartoder Betriebsweise wesentlich geändert wor<strong>den</strong>,so ist § 9 entsprechend anzuwen<strong>den</strong>. Alswesentlich ist jede Änderung anzusehen, die dieSicherheit des Druckbehälters beeinträchtigenkann.


§14 (3) Prüfung durch befähigte Person(3) Bei Prüfungen vonüberwachungsbedürftigen <strong>Anlagen</strong> nach (1)und (2) können .... „bestimmte eingeschränkte<strong>Anlagen</strong> 1. bis 3.“ ... durch eine befähigtePerson geprüft wer<strong>den</strong>. Setzt sich eineüberwachungsbedürftige Anlage ausschließlichaus <strong>Anlagen</strong>teilen (dieser „eingeschränkten<strong>Anlagen</strong> 2 und 3“) zusammen, so können diePrüfungen der Anlage nach <strong>den</strong> Absätzen 1 und2 durch eine befähigte Person erfolgen.


Wiederkehrende Prüfungen § 15(1) Sicherheitstechnische Bewertung(2) Prüfungsinhalt(3) max. Fristen, Behör<strong>den</strong>meldung(4) Prüffristendisput(5) Maximale Fristen(6) Nicht beheizte Druckbehälter(7) Atemschutzgeräte(8) Wärmerückgewinnungsanlagen(9) Druckbehälter nach 87/404/EWG(10) Alternative Prüfverfahren(11) Rohrleitungen(12) Füllanlagen(13) Aufzugsanlagen a,c,d,e(14) Aufzugsanlagen b(15) <strong>Anlagen</strong> in Exbereichen(16) Lageranlagen(17) Behör<strong>den</strong>anordnung(18) Zyklusstart(19) Zyklusstart nach Außeror<strong>den</strong>tl.(20) Fälligkeitstermin(21) Ausnahme ortsbew. Beh.


Umsetzung der BetriebssicherheitsverordnungPrüffrist-ErmittlungPrüfung durch zugelassene ÜberwachungsstelleBetreiberSicherheitstechnischeBewertungPrüffristneinMeldung der Fristen max. 6 Monate nach InbetriebnahmeBetreiberAufsichtsbehördemeldet bzw.beauftragtandere Prüffrist?jaÜberprüfungPrüffristermittlungzugelassene ÜberwachungsstelleMeldung der Fristen max. 6 Monate nach InbetriebnahmeAbschließende Festlegungder PrüffristBetreiberAufsichtsbehörde


Behälteraußer DampfkesselDruckgerätenach RL 97/23/EGFluid= GasFluid= FlüssigkeitFluid gefährlich= Gruppe 1Fluid harmlos=Gruppe 2Fluid gefährlich= Gruppe 1Fluid harmlos=Gruppe 2Betriebsvorschriften(Diagramm 1)Betriebsvorschriften(Diagramm 2)Betriebsvorschriften(Diagramm 3)Betriebsvorschriften(Diagramm 4)Einfache DruckbehälterBetriebsvorschriftenOrtsbewegliche Druckgeräte(Druckgasflaschen)FeuerlöscherAtemschutzgeräteDruckgasbehälteraußer Feuerlöscher/AtemschutzgeräteBetriebsvorschriftenBetriebsvorschriftenFüllanlagenDampfkesselBetriebsvorschriften(Diagramm 5)RohrleitungenFluid=GasFluid= FlüssigkeitFluid gefährlich= Gruppe 1Fluid harmlos=Gruppe 2Fluid gefährlich= Gruppe 1Fluid harmlos=Gruppe 2Betriebsvorschriften(Diagramm 6)Betriebsvorschriften(Diagramm 7)Betriebsvorschriften(Diagramm 8)Betriebsvorschriften(Diagramm 9)


Beispiel:Druckluftbehälter10 bar, 500 LiterDiagramm 2 detr Druckgeräterichtlinie


Konformitätsbewertungsverfahren gem. Druckgeräterichtlinie• Modul A= Interne Fertigungskontrolle,• Modul A1 = Interne Fertigungskontrolle mitÜberwachung der Abnahme,• Modul B = EG- Baumusterprüfung,• Modul B1 = EG- Entwurfsprüfung,• Modul C1 = Konformität mit der Bauart,• Modul D = Qualitätssicherung Produktion,• Modul D1 = Qualitätssicherung Produktion,• Modul E = Qualitätssicherung Produkt,• Modul E1 = Qualitätssicherung Produkt,Beispiel:Kategorie IVModul B+DModul B+FModul GModul H1• Modul F = Prüfung der Produkte• Modul G = EG- Einzelprüfung,• Modul H = Umfassende Qualitätssicherung,•Modul H1 = Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfungund Überwachung der Abnahme


Übersicht:Prüfungen vor Inbetriebnahme(§ 14 Abs. 3 BetrSichV)DiagrammZugelasseneÜberwachungsstelleBefähigte PersonDruckgeräte / Kategorie123456III und IV bei > 1 barII und III bei > 1 barII < 500 bar, > 1000, IIII > 500 bar und > 1000, IIIII und IVII und III, > 2000I und II, III u. VI ≤ 1 barI, II und III bei ≤ 1 barI, II ≤ 500 bar, ≤ 1000 bar x lI > 500 bar, ≤ 1000 bar x lI und IIPS x DN < 2000 nicht s. g.789PS x DN > 2000, II und IIII, II und IIII und IIPS x DN < 2000keinekeine


1. Fremdbeauftragung TÜV (2003-2004)‣ Fehlende Gefährdungsbeurteilung‣ deckt sich nicht immer mit dem Betreiberinteresse‣ Kapazitätsprobleme beim TÜV2. Fremdbegleitung Ing.Büro (2005)‣ fehlende Betriebskenntnisse => Ordnungsprüfung nachDokumentationsstand und Betreiberauskunft‣ Fachliche Abhängigkeit insb. bei Änderung der Sich. Bewertung3. Erstellung einer Datenbank (2006)‣ Dokumentation soll kurz und übersichtlich bleiben‣ Deckblatt mit <strong>den</strong> technischen Daten‣ Auch die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilungerfüllen‣ Auswertbar sein => Datenbanklösung4. Durchführung intern, incl. Gefährdungsb. vor Ort (2007-2008)


DruckgeräteDampfkessel6 KesselRohrleitungssystemeHD, ND, Druckluft16-32 Seiten pro SystemBesonders überwachungsbedürftigeDruckbehälterca. 200ArbeitsmittelDruckbehälterca. 1003 Seiten pro Behälter


3.4.2.3.3 FestigkeitsprüfungTRBS 1201 Teil 2Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druckc) Großwasserraumkessel > 1 bar Dampfdruck bzw. > 120 °CHeißwassertemperatur:• Die Festigkeitsprüfungen wer<strong>den</strong> mit einem Prüfdruckdurchgeführt, bei welchem die zulässige Spannung <strong>für</strong> <strong>den</strong>inneren Überdruck bei keinem Bauteil überschritten und diezulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der Wert <strong>für</strong><strong>den</strong> äußeren Überdruck bei mindestens einem Bauteilnäherungsweise erreicht wird.• In der Regel dürfen Prüfdrücke bei Altanlagen nicht höher sein alsbei der erstmaligen Druckprüfung, es sei <strong>den</strong>n, es erfolgt eineNeuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund derGefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung unterBerücksichtigung des aktuellen <strong>Anlagen</strong>zustandes.


Korrosionsscha<strong>den</strong> aneinem Überhitzerrohr


Vergleich europäische NachbarnD F B I NL GB S5 1,5-3 1-3 1-2 4 2.17 3DruckbehälterDampfkessel3 1,5 1 2 2 1,17 1III


Beispiel HydrospeicherHydrospeicher an Kessel 11, 14, 15, 16Auslegungsdruck und max. Betriebsdruck:330 bar => Prüfpflichtig gem. Diagramm 2;Kategorie IVFranzösisches Erzeugnis: GROUPE OLEAR,Rue de Seine Nr. 7; F-92704 ColombesFranzösische Prüfintervalle: 1,5 bis 3 JahreBerechnung nach <strong>den</strong> deutschen AD-MerkblätternVolumen: 20 LiterLastwechsel: 52820 bei delta p = 221 barModule B und D (Baumusterprüfung +Qualitätssicherung Produktion)Empfohlene Module: B und F(Baumusterprüfung + Prüfung der Produkte)


§ 15 (5) Maximale FristenÄußerePrüfungIm Laufe desKalenderjahresDruckbehälterverordnungBetriebssicherheitsverordnungSpätestens innerhalb desZeitraumesInnere PrüfungDruckprüfungBei Benachrichtigungdes Sachverständigen+ 6 MonateBei Benachrichtigungdes Sachverständigen+ 6 MonateSpätestens innerhalb desZeitraumesSpätestens innerhalb desZeitraumes


§ 15 (18) Fristen <strong>für</strong> Folgeprüfungen• (18) Die Frist <strong>für</strong> die nächste Prüfung beginnt mit demFälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung.• ...• Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr derFälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist <strong>für</strong> die nächstePrüfung abweichend von <strong>den</strong> Sätzen 1 bis 3 mit demMonat und Jahr der Durchführung. Für <strong>Anlagen</strong> miteiner Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt diesnur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vordem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführtwird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt,wenn sie spätestens zwei Monate nach demFälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird.


Abschnitt 3Besondere Vorschriften <strong>für</strong> überwachungsbedürtige <strong>Anlagen</strong>§12§13§14§15§16§17§18§19§20§21§22§23BetriebErlaubnisvorbehaltPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende PrüfungenAngeordnete außeror<strong>den</strong>tliche PrüfungPrüfung besonderer DruckgeräteUnfall- und Scha<strong>den</strong>sanzeigePrüfbescheinigungMängelanzeigeZugelassenen ÜberwachungsstellenAufs.behör<strong>den</strong> <strong>für</strong> überwachungsb. <strong>Anlagen</strong> des BundesInnerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte


1994 - 1995 Betriebsanweisungen <strong>für</strong> ca. 40 besondere Maschinen (ca. 1-2 Seiten jeMaschine)1994 - 1995 Betriebsanweisungen <strong>für</strong> ca. 60 Gefahrstoffe (ca. 1-2 Seitenje Gefahrstoff)1996 - 1999 Gefährdungsbeurteilungen gem. Arbeitsschutzgesetz (ca. 30 Seiten proArbeitsplatz; ca. 30 Arbeitsplätze); Vollständige Überarbeitung 2003 und 20081999 - 2001 Gefährdungsbeurteilungen gem.Biostoffverordnung (ca. 4-10 Seiten pro Arbeitsplatz)2002 - 2003 Gefährdungsbeurteilungen <strong>für</strong> ca. 250 Arbeitsmittel gem.Betriebssicherheitsverordnung (ca. 1-2 Seiten pro Arbeitsmittel)2005 Gefährdungsbeurteilungen <strong>für</strong> Gefahrstoffe gem.Gefahrstoffverordnung (ca. 1-2 Seiten pro Gefahrstoff)2004 - 2008 ca. 200 Sicherheitstechnische Bewertungen<strong>für</strong> überwachungsbedürftige <strong>Anlagen</strong> gem.Betriebssicherheitsverordnung (ca. 4-20 Seitenpro Anlage)Gefährdungsbeurteilung?2004 - 2007 Explosionsschutzdokument gem.Betriebssicherheitsverordnung (ca. 9 Leitz-Ordner)


Das neue Rechtein zweischneidiges SchwertVerschlankungderVorschriftenEigenverantwortungAbbau vonHandelshemmnissenGefährdungsbeurteilung?Platz <strong>für</strong>individuelleLösungenGefahrenanalyse?


„Das Verhüten vonUnfällen darf nicht alseine Vorschrift desGesetzes aufgefasstwer<strong>den</strong>, sondern alsein GebotmenschlicherVerpflichtungen undwirtschaftlicherVernunft.“Werner von SiemensBerlin 1880


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