Überwachungsbedürftige Anlagen Herausforderungen für den ...
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§ 12 (2) Betrieb(2) <strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen erstmalig und nachwesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommenwer<strong>den</strong>,1. wenn sie <strong>den</strong> Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durchdie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Rechtumgesetzt wer<strong>den</strong>, oder2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin<strong>den</strong>, sie <strong>den</strong>sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technikentsprechen.<strong>Überwachungsbedürftige</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen nach einer Änderungnur wieder in Betrieb genommen wer<strong>den</strong>, wenn sie hinsichtlichder von der Änderung betroffenen <strong>Anlagen</strong>teile dem Stand derTechnik entsprechen.III