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Überwachungsbedürftige Anlagen Herausforderungen für den ...

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§ 15 (18) Fristen <strong>für</strong> Folgeprüfungen• (18) Die Frist <strong>für</strong> die nächste Prüfung beginnt mit demFälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung.• ...• Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr derFälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist <strong>für</strong> die nächstePrüfung abweichend von <strong>den</strong> Sätzen 1 bis 3 mit demMonat und Jahr der Durchführung. Für <strong>Anlagen</strong> miteiner Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt diesnur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vordem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführtwird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt,wenn sie spätestens zwei Monate nach demFälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird.

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