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Überwachungsbedürftige Anlagen Herausforderungen für den ...

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Erlaubnisvorbehalt §13(1) <strong>Anlagen</strong>katalog, Erlaubnis nach Änderung(2) Schriftlicher Antrag mit gutachterlicher Stellungnahme(3) Bei <strong>Anlagen</strong> nach Absatz 1 Nr. 3 ist abweichend vonAbsatz 2 die Beteiligung einer zugelassenenÜberwachungsstelle nicht erforderlich.(4) Drei Monate Entscheidungsfrist der Behörde(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unterBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbun<strong>den</strong>wer<strong>den</strong>. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oderErgänzung von Auflagen ist zulässig.(6) Absatz 1 findet keine Anwendung aufüberwachungsbedürftige <strong>Anlagen</strong> der Wasser- undSchifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr unddes Bundesgrenzschutzes.III

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