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Überwachungsbedürftige Anlagen Herausforderungen für den ...

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Nr.Störfallverordnung Anhang VIITeil 1: Stoffliste <strong>für</strong> <strong>Anlagen</strong> nach § 1 Abs. 3 BImSchG-<strong>Anlagen</strong>GefährlicheStoffe,Einstufungen1)Mengenschwellen<strong>Anlagen</strong> nach§ 1 Abs. 3 Nr. 1a§ 1 Abs. 3 Nr. 2GrundpflichtenErweiterte PflichtenSpalte 1 Spalte 2 Spalte 4 Spalte 51 ExplosionsfähigeStaub-/LuftgemischeDie Summe aller Teilvolumina einer Anlage,die der Zone 20 nach der Verordnungüber elektrische <strong>Anlagen</strong> inexplosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)a) 50 m3 oderb) 100 m3, wenn die Anlage durchexplosionsfeste Bauweise geschützt ist.Die Summe aller Teilvoluminaeiner Anlage, die der Zone20 nach der Verordnung überelektrische <strong>Anlagen</strong> inexplosionsgefährdetenBereichen (ElexV) zuzuordnensind, ist größer als 100 m3.9a9bUmweltgefährlich, in Verbindung mit demGefahrenhinweis R50 (Sehr giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen) oder R50/53 (Sehr giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)Umweltgefährlich, in Verbindung mit demGefahrenhinweis R51/53 (Giftig <strong>für</strong>Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)AmmoniakwasserSchwelle: 100.000 kg(vorher 200.000 kg)FlugstaubSchwelle: 200.000kg(vorher 500.000 kg)

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