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roemische seiten 1..1 - Recht der internationalen Wirtschaft

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Lauda, Gerichtssprache für Internationale Handelssachen ist Englisch Special 1 zu Heft 4/2010 RIW 9<br />

Dr. Rudolf Lauda, <strong>Recht</strong>sanwalt, Frankfurt a.M.<br />

Gerichtssprache für Internationale<br />

Handelssachen ist Englisch<br />

Aufgrund BR-Drucks. 42/10 vom 27. 1. 2010 hat sich <strong>der</strong><br />

Bundesrat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung<br />

von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)<br />

befasst und diesen zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.<br />

Der Entwurf geht davon aus, dass <strong>der</strong> Gerichtsstandort<br />

Deutschland darunter leide, dass in § 184 GVG nur Deutsch<br />

als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner<br />

und Prozessparteien schreckten davor zurück, in ei-<br />

ner fremden, für sie nur im Wege <strong>der</strong><br />

Übersetzung indirekt verständlichen<br />

Sprache vor einem deutschen Gericht zu<br />

verhandeln. Es wird daher zur Gesetzesän<strong>der</strong>ung<br />

vorgeschlagen, in Verfahren<br />

mit grenzüberschreiten<strong>der</strong> Relevanz, in denen alle Beteiligten<br />

in englischer Sprache verhandeln wollen, vor diesen<br />

Kammern für internationale Handelssachen Englisch als<br />

Gerichtssprache einzuführen. Dies bedeutet gerade nicht,<br />

dass das deutsche <strong>Recht</strong> im <strong>internationalen</strong> Wettbewerb <strong>der</strong><br />

<strong>Recht</strong>ssysteme sich zurückzieht, son<strong>der</strong>n macht im Gegenteil<br />

den Gerichtsstandort Deutschland attraktiv. Das deutsche<br />

<strong>Recht</strong> wird trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn<br />

als Gerichtsstand ein Gericht in einem an<strong>der</strong>en Staat vereinbart<br />

werden muss, vor dem in englischer Sprache verhandelt<br />

werden kann. Dieser Vorstoß zeigt, dass die Verhandlungsfähigkeit<br />

in <strong>der</strong> englischen Sprache als „lingua franca“ des <strong>internationalen</strong><br />

<strong>Wirtschaft</strong>sverkehrs nicht mehr eine Spezialisierung<br />

ist, son<strong>der</strong>n bereits in weitem Umfang zur selbstverständlichen<br />

Voraussetzung für anwaltliche Tätigkeit im<br />

grenzüberschreitenden <strong>Wirtschaft</strong>sverkehr geworden ist.<br />

Fremdsprachenbeherrschung<br />

als anwaltliches<br />

Erfolgsmodell<br />

Einen höheren Spezialisierungsgrad und damit u.U. auch<br />

eine höhere Durchschlagskraft als <strong>Recht</strong>sanwalt erreicht<br />

man heute nur noch mit zusätzlichen Sprachkenntnissen in<br />

einer dritten Sprache. Hier ist <strong>der</strong> Phantasie keine Grenze<br />

gesetzt. Die Herkunft <strong>der</strong> knapp 600 in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland nach § 2 EuRaG o<strong>der</strong> § 206 Abs. 1 BRAO zugelassenen<br />

ausländischen <strong>Recht</strong>sanwälte (Stat. Jahrbuch <strong>der</strong><br />

Anwaltschaft, 2009/2010, S. 189ff.) zeigt, dass inzwischen<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte nicht allein aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten,<br />

son<strong>der</strong>n im WTO-Bereich aus nahezu allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Welthandelsorganisation in Deutschland<br />

nie<strong>der</strong>gelassen sind. Von diesen werden nicht nur die übrigen<br />

großen Weltsprachen außer dem Englischen beherrscht,<br />

son<strong>der</strong>n auch bedeutende regionale und nationale Sprachen,<br />

die von vielen Mandanten in <strong>der</strong> Welt gesprochen werden.<br />

Dies lässt sich nicht nur an <strong>der</strong> Streuung <strong>der</strong> ausländischen<br />

Anwälte in Deutschland nach Herkunftslän<strong>der</strong>n erkennen,<br />

son<strong>der</strong>n ebenso an <strong>der</strong> statistisch nicht erfassbaren, aber erkennbar<br />

wachsenden Zahl <strong>der</strong> nach deutscher Ausbildung<br />

erworbenen <strong>Recht</strong>sanwaltszulassungen von Kollegen, die<br />

aus unterschiedlichen biographischen Hintergründen außer<br />

Deutsch und Englisch noch eine an<strong>der</strong>e Heimatsprache sprechen.<br />

Es geht dabei nicht ausschließlich um türkische Mitbürger,<br />

es ist auch die <strong>Recht</strong>sanwältin, die Hindu perfekt<br />

spricht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kollege, <strong>der</strong> Arabisch bzw. Farsi spricht,<br />

keine Seltenheit mehr. Kollegen, die in <strong>der</strong> italienischen<br />

o<strong>der</strong> spanischen Sprache zu Hause sind, haben bereits jeglichen<br />

Exotenstatus verloren. In dem von <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sanwaltskammer<br />

Frankfurt a.M. eingerichteten Anwaltsauskunftsdienst<br />

ist man mit <strong>der</strong> Anfrage sehr vertraut, ob Anwälte mit<br />

spezifischen Sprachkenntnissen bekannt sind. Soweit Kollegen<br />

entsprechende Sprachkenntnisse <strong>der</strong> Kammer mitgeteilt<br />

haben und auch von ihr benannt werden wollen, gibt die<br />

Kammer sehr gerne Auskunft. Das Maß <strong>der</strong> Nachfrage nach<br />

dieser Auskunft lässt einen erheblichen<br />

Bedarf erkennen.<br />

Für das Verhältnis eines ausländischen<br />

Mandanten zum deutschen <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

ist zunächst nicht die Spezialität seiner<br />

<strong>Recht</strong>skenntnisse ausschlaggebend, son<strong>der</strong>n die Fähigkeit,<br />

mit dem Mandanten in dessen Sprache kommunizieren zu<br />

können. Für das spontane Vertrauensverhältnis gibt es keinen<br />

besseren Wettbewerbsvorteil als die Verständigung über<br />

die Alltagssprache. Daher funktioniert nach <strong>der</strong> Erkenntnis<br />

<strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sanwaltskammer Frankfurt a.M. als Wettbewerbsmodell<br />

nach wie vor die Spezialisierung in einer Sprache,<br />

die es ermöglicht, z.B. in einem deutsch-serbokroatischen,<br />

deutsch-italienischen o<strong>der</strong> deutsch-russischen Verhältnis tätig<br />

zu sein. Allerdings reicht es noch nicht aus, in <strong>der</strong> fremden<br />

Sprache die Vertrauensbrücke schlagen zu können; man<br />

muss sich das weitere Vertrauen auch dadurch erarbeiten,<br />

dass man in <strong>der</strong> fremden Sprache <strong>der</strong>en historisch bedingte<br />

<strong>Recht</strong>ssemantik beherrscht. Man muss die Differenzen<br />

zweier <strong>Recht</strong>skulturen auch in beiden <strong>Recht</strong>ssprachen zum<br />

Ausdruck bringen können. Wenn dies gegeben ist, ist<br />

Fremdsprachenbeherrschung ein anwaltliches Erfolgsmodell.<br />

Dr. Rudolf Lauda. Jahrgang 1949. Seit 1980<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt. Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong><br />

<strong>Recht</strong>sanwaltskammer Frankfurt a.M.

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