roemische seiten 1..1 - Recht der internationalen Wirtschaft
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Lauda, Gerichtssprache für Internationale Handelssachen ist Englisch Special 1 zu Heft 4/2010 RIW 9<br />
Dr. Rudolf Lauda, <strong>Recht</strong>sanwalt, Frankfurt a.M.<br />
Gerichtssprache für Internationale<br />
Handelssachen ist Englisch<br />
Aufgrund BR-Drucks. 42/10 vom 27. 1. 2010 hat sich <strong>der</strong><br />
Bundesrat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung<br />
von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)<br />
befasst und diesen zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.<br />
Der Entwurf geht davon aus, dass <strong>der</strong> Gerichtsstandort<br />
Deutschland darunter leide, dass in § 184 GVG nur Deutsch<br />
als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner<br />
und Prozessparteien schreckten davor zurück, in ei-<br />
ner fremden, für sie nur im Wege <strong>der</strong><br />
Übersetzung indirekt verständlichen<br />
Sprache vor einem deutschen Gericht zu<br />
verhandeln. Es wird daher zur Gesetzesän<strong>der</strong>ung<br />
vorgeschlagen, in Verfahren<br />
mit grenzüberschreiten<strong>der</strong> Relevanz, in denen alle Beteiligten<br />
in englischer Sprache verhandeln wollen, vor diesen<br />
Kammern für internationale Handelssachen Englisch als<br />
Gerichtssprache einzuführen. Dies bedeutet gerade nicht,<br />
dass das deutsche <strong>Recht</strong> im <strong>internationalen</strong> Wettbewerb <strong>der</strong><br />
<strong>Recht</strong>ssysteme sich zurückzieht, son<strong>der</strong>n macht im Gegenteil<br />
den Gerichtsstandort Deutschland attraktiv. Das deutsche<br />
<strong>Recht</strong> wird trotz seiner Vorzüge kaum gewählt, wenn<br />
als Gerichtsstand ein Gericht in einem an<strong>der</strong>en Staat vereinbart<br />
werden muss, vor dem in englischer Sprache verhandelt<br />
werden kann. Dieser Vorstoß zeigt, dass die Verhandlungsfähigkeit<br />
in <strong>der</strong> englischen Sprache als „lingua franca“ des <strong>internationalen</strong><br />
<strong>Wirtschaft</strong>sverkehrs nicht mehr eine Spezialisierung<br />
ist, son<strong>der</strong>n bereits in weitem Umfang zur selbstverständlichen<br />
Voraussetzung für anwaltliche Tätigkeit im<br />
grenzüberschreitenden <strong>Wirtschaft</strong>sverkehr geworden ist.<br />
Fremdsprachenbeherrschung<br />
als anwaltliches<br />
Erfolgsmodell<br />
Einen höheren Spezialisierungsgrad und damit u.U. auch<br />
eine höhere Durchschlagskraft als <strong>Recht</strong>sanwalt erreicht<br />
man heute nur noch mit zusätzlichen Sprachkenntnissen in<br />
einer dritten Sprache. Hier ist <strong>der</strong> Phantasie keine Grenze<br />
gesetzt. Die Herkunft <strong>der</strong> knapp 600 in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland nach § 2 EuRaG o<strong>der</strong> § 206 Abs. 1 BRAO zugelassenen<br />
ausländischen <strong>Recht</strong>sanwälte (Stat. Jahrbuch <strong>der</strong><br />
Anwaltschaft, 2009/2010, S. 189ff.) zeigt, dass inzwischen<br />
<strong>Recht</strong>sanwälte nicht allein aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten,<br />
son<strong>der</strong>n im WTO-Bereich aus nahezu allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Welthandelsorganisation in Deutschland<br />
nie<strong>der</strong>gelassen sind. Von diesen werden nicht nur die übrigen<br />
großen Weltsprachen außer dem Englischen beherrscht,<br />
son<strong>der</strong>n auch bedeutende regionale und nationale Sprachen,<br />
die von vielen Mandanten in <strong>der</strong> Welt gesprochen werden.<br />
Dies lässt sich nicht nur an <strong>der</strong> Streuung <strong>der</strong> ausländischen<br />
Anwälte in Deutschland nach Herkunftslän<strong>der</strong>n erkennen,<br />
son<strong>der</strong>n ebenso an <strong>der</strong> statistisch nicht erfassbaren, aber erkennbar<br />
wachsenden Zahl <strong>der</strong> nach deutscher Ausbildung<br />
erworbenen <strong>Recht</strong>sanwaltszulassungen von Kollegen, die<br />
aus unterschiedlichen biographischen Hintergründen außer<br />
Deutsch und Englisch noch eine an<strong>der</strong>e Heimatsprache sprechen.<br />
Es geht dabei nicht ausschließlich um türkische Mitbürger,<br />
es ist auch die <strong>Recht</strong>sanwältin, die Hindu perfekt<br />
spricht, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kollege, <strong>der</strong> Arabisch bzw. Farsi spricht,<br />
keine Seltenheit mehr. Kollegen, die in <strong>der</strong> italienischen<br />
o<strong>der</strong> spanischen Sprache zu Hause sind, haben bereits jeglichen<br />
Exotenstatus verloren. In dem von <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sanwaltskammer<br />
Frankfurt a.M. eingerichteten Anwaltsauskunftsdienst<br />
ist man mit <strong>der</strong> Anfrage sehr vertraut, ob Anwälte mit<br />
spezifischen Sprachkenntnissen bekannt sind. Soweit Kollegen<br />
entsprechende Sprachkenntnisse <strong>der</strong> Kammer mitgeteilt<br />
haben und auch von ihr benannt werden wollen, gibt die<br />
Kammer sehr gerne Auskunft. Das Maß <strong>der</strong> Nachfrage nach<br />
dieser Auskunft lässt einen erheblichen<br />
Bedarf erkennen.<br />
Für das Verhältnis eines ausländischen<br />
Mandanten zum deutschen <strong>Recht</strong>sanwalt<br />
ist zunächst nicht die Spezialität seiner<br />
<strong>Recht</strong>skenntnisse ausschlaggebend, son<strong>der</strong>n die Fähigkeit,<br />
mit dem Mandanten in dessen Sprache kommunizieren zu<br />
können. Für das spontane Vertrauensverhältnis gibt es keinen<br />
besseren Wettbewerbsvorteil als die Verständigung über<br />
die Alltagssprache. Daher funktioniert nach <strong>der</strong> Erkenntnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sanwaltskammer Frankfurt a.M. als Wettbewerbsmodell<br />
nach wie vor die Spezialisierung in einer Sprache,<br />
die es ermöglicht, z.B. in einem deutsch-serbokroatischen,<br />
deutsch-italienischen o<strong>der</strong> deutsch-russischen Verhältnis tätig<br />
zu sein. Allerdings reicht es noch nicht aus, in <strong>der</strong> fremden<br />
Sprache die Vertrauensbrücke schlagen zu können; man<br />
muss sich das weitere Vertrauen auch dadurch erarbeiten,<br />
dass man in <strong>der</strong> fremden Sprache <strong>der</strong>en historisch bedingte<br />
<strong>Recht</strong>ssemantik beherrscht. Man muss die Differenzen<br />
zweier <strong>Recht</strong>skulturen auch in beiden <strong>Recht</strong>ssprachen zum<br />
Ausdruck bringen können. Wenn dies gegeben ist, ist<br />
Fremdsprachenbeherrschung ein anwaltliches Erfolgsmodell.<br />
Dr. Rudolf Lauda. Jahrgang 1949. Seit 1980<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt. Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong><br />
<strong>Recht</strong>sanwaltskammer Frankfurt a.M.