Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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Artikel 71<br />
(Ö�entlicher Dienst)<br />
(1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachlichen Leistung<br />
gleichen Zugang zu jedem ö�entlichen Amt im Land.<br />
(2) Die Angehörigen des ö�entlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes<br />
<strong>und</strong> nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe verp�ichtet. Sie haben ihr Amt<br />
unparteiisch, ohne Ansehen der Person <strong>und</strong> nur nach sachlichen Gesichtspunkten<br />
auszuüben.<br />
(3) Die Wählbarkeit von Angehörigen des ö�entlichen Dienstes zum <strong>Landtag</strong> <strong>und</strong> zu<br />
den Vertretungen der Gemeinden <strong>und</strong> Kreise kann gesetzlich beschränkt werden.<br />
(4) Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Auf gabe in der Regel<br />
Angehörigen des ö�entlichen Dienstes zu über tragen, die in einem ö�entlichrechtlichen<br />
Dienst- <strong>und</strong> Treueverhältnis stehen.<br />
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
Artikel 72<br />
(Kommunale Selbstverwaltung)<br />
(1) Die Gemeinden sind berechtigt <strong>und</strong> im Rahmen ihrer Leis tungs fähigkeit verp�ichtet,<br />
in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im<br />
Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im<br />
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das<br />
Recht der Selbstverwaltung.<br />
(2) In den Gemeinden <strong>und</strong> Kreisen muss das Volk eine Vertretung haben. Durch<br />
Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der Bürger an Aufgaben der<br />
Selbstverwaltung vorgesehen werden.<br />
(3) Die Gemeinden <strong>und</strong> Kreise können durch Gesetz oder aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes<br />
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter ö�entlicher Aufgaben verp�ichtet<br />
werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten<br />
getro�en werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung<br />
der Gemeinden <strong>und</strong> Kreise, so ist dafür ein entsprechender �nanzieller Ausgleich<br />
zu scha�en.<br />
(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, dass die Gesetze beachtet <strong>und</strong> die übertragenen<br />
Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt werden.<br />
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.