Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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Anlage 2 der Geschäftsordnung des <strong>Landtag</strong>es<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> für die 6. Wahlperiode<br />
Verhaltensregeln für die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Jeweils zu Beginn der Wahlperiode gibt sich der <strong>Landtag</strong> eine Geschäftsordnung,<br />
in der die Regeln der parlamentarischen Arbeit für die kommenden fünf Jahre<br />
festgelegt sind. Als Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung sind folgende Verhaltensregeln<br />
für die <strong>Abgeordnete</strong>n festgeschrieben:<br />
I. Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach<br />
Erwerb der Mitgliedschaft folgende Angaben zu machen, die zusammen mit<br />
den biografischen Angaben der <strong>Abgeordnete</strong>n veröffentlicht werden :<br />
1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, <strong>und</strong> zwar<br />
a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit<br />
Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,<br />
b) selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes <strong>und</strong> Angabe<br />
der Firma,<br />
c) freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des<br />
Berufszweiges,<br />
d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren<br />
ausgeübten Berufen.<br />
2. Früher ausgeübte Berufe, soweit sie im Zusammenhang mit der<br />
Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.<br />
3. Vergütete <strong>und</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer<br />
Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,<br />
sonstigen Organs oder Beirats, einer Gesellschaft, Genossenschaft,<br />
eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder<br />
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />
4. Vergütete <strong>und</strong> ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden,<br />
Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen<br />
Organisationen.<br />
Während der Wahlperiode eintretende Änderungen oder Ergänzungen<br />
sind innerhalb von drei Monaten nach deren Eintritt schriftlich dem<br />
Präsidenten mitzuteilen.<br />
II. Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben dem Präsidenten bis zum 30. April eines jeden<br />
Jahres für das Vorjahr anzuzeigen:<br />
1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen,<br />
Erstattung von Gutachten, publizistische <strong>und</strong> Vortragstätigkeit, soweit<br />
diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,<br />
2. Zuwendungen <strong>und</strong> Vergünstigungen, die sie für ihre politische Tätigkeit<br />
als <strong>Landtag</strong>sabgeordnete erhalten haben,<br />
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