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FwDV 8 _Neufassung SH - Freiwillige Feuerwehr Voorde

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<strong>Feuerwehr</strong>-Dienstvorschrift <strong>FwDV</strong> 8 „Tauchen“Stand August 2004Seite 10Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Leiten eines Taucheinsatzes, die praktischeUnterweisung einer Ausbildungsgruppe sowie die Erarbeitung eines Notfallplans (siehe Ziffer6.8).5.5.3 Erhalt der LehrbefähigungZum Erhalt der Lehrbefähigung muss der <strong>Feuerwehr</strong>lehrtaucher regelmäßig an tauchspezifischenFortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Lehrbefähigung ruht, wenn seit der letztenFortbildung mehr als drei Jahre vergangen sind.5.6 Anerkennung gleichwertiger AusbildungenDie Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen erfolgt schriftlich nach den landesspezifischenRegelungen. Die Anerkennung kann erfolgen, wenn eine der Voraussetzungen nach Anlage4 vorliegt.Vor dem Einsatz als <strong>Feuerwehr</strong>taucher ist sicherzustellen, dass Personen mit einer vorgenanntenAusbildung die Bestimmungen dieser Vorschrift kennen und durch Teilnahme anpraktischen Übungen unter einsatzmäßigen Bedingungen in das <strong>Feuerwehr</strong>tauchen eingewiesensind.5.7 FortbildungUm die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei den <strong>Feuerwehr</strong>tauchern zu erhalten,sind für diesen Personenkreis im Dienstplan in regelmäßigen Zeitabständen sowie nach BedarfUnterweisungen und praktische Übungen im Tauchen anzusetzen. Mindestens einmaljährlich ist über diese <strong>Feuerwehr</strong>-Dienstvorschrift Unterricht abzuhalten. Über die Teilnahmeist ein schriftlicher Nachweis zu führen.Innerhalb von zwölf Monaten sind von <strong>Feuerwehr</strong>tauchern der Stufen 1 und 2 mindestenszehn Tauchgänge, von <strong>Feuerwehr</strong>tauchern der Stufe 3 und von <strong>Feuerwehr</strong>lehrtauchern mindestensfünfzehn Tauchgänge unter einsatzmäßigen Bedingungen abzuleisten. Ein Ü-bungstauchgang dauert mindestens zwanzig Minuten. Die geleisteten Einsatztauchgängesind entsprechend anzurechnen. Ansonsten ruht die Berechtigung zum <strong>Feuerwehr</strong>taucherfür Einsatzaufgaben.Sofern es das Aufgabenspektrum der Taucheinheit erfordert, Taucheinsätze in Tiefen vonmehr als 20 Meter durchzuführen, sind die <strong>Feuerwehr</strong>taucher unter Leitung eines örtlich zuständigen<strong>Feuerwehr</strong>lehrtauchers schrittweise an diese Tiefen heranzuführen. Die Tauchtiefeist hierbei auf 30 Meter zu begrenzen.5.8 WiederverwendungKonnte ein <strong>Feuerwehr</strong>taucher die vorgenannten Tauchgänge nicht erfüllen, entscheidet dieder Leiter des Tauchdienstes über die Wiederverwendung nach Erfüllung der Voraussetzungen.5.9 TauchdienstbuchJeder <strong>Feuerwehr</strong>taucher hat ein Tauchdienstbuch zu führen. Jeder Ausbildungs-, ÜbungsundEinsatztauchgang ist in das Tauchdienstbuch einzutragen.Die Eintragungen während der Ausbildung sind vom <strong>Feuerwehr</strong>lehrtaucher zu bestätigen.Die Eintragungen außerhalb der Ausbildung sind vom Taucheinsatzführer darin zu bestätigen.Das Tauchdienstbuch muss mindestens einmal im Jahr dem Leiter des Tauchdienstes vorgelegtwerden.6. Taucheinsatz6.1 Kräfte für den TaucheinsatzFür einen Taucheinsatz werden grundsätzlich ein Taucheinsatzführer und mindestens einTauchtrupp benötigt.Ein Tauchtrupp besteht aus einem <strong>Feuerwehr</strong>taucher, einem Sicherheitstaucher und einemSignalmann.

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