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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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<strong>Begleitpapiere</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong><br />

begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />

betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag<br />

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Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil des<br />

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� Stand März 2010<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />

Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />

www.mendel-verlag.de<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

© 2010 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.<br />

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Mendel Verlag


<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />

A Exportdokumentation<br />

Inhaltsübersicht<br />

A 0. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation<br />

A 1. Grundlagen<br />

A 1.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />

A 1.2. Grundbegriffe des Außenhandels<br />

A 1.3. Innerbetriebliche Voraussetzungen<br />

A 1.4. Einfuhrvorschriften der Empfangsländer<br />

A 1.5. Auftragsvorschriften der Kunden<br />

A 1.6. Boykott-Verbot<br />

A 1.7. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)<br />

A 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)<br />

A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EU<br />

A 2.2. Zollunion der EU<br />

A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex<br />

A 2.2.2. Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren<br />

A 2.2.3. Territoriale Besonderheiten<br />

A 2.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr<br />

A 2.3.1. Intrahandelsstatistik<br />

A 2.3.2. Umsatzsteuerregelung<br />

A 2.3.3. Verbrauchsteuerregelung<br />

A 2.4. Lieferantenerklärungen<br />

A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen<br />

A 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4<br />

A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)<br />

A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />

A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Normalverfahren<br />

A 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren<br />

A 3.3. Ausfuhr von genehmungspflichtigen Gütern<br />

A 3.3.1. BAFA-Exportkontrolle<br />

A 3.3.2. Länder- und personenbezogene Embargos<br />

A 3.3.3. Embargoländer<br />

A 3.3.4. BAFA-Terrorismus-Merkblatt<br />

A 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren<br />

E 10/2009<br />

1


Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />

A 3.3.6. Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung<br />

A 3.3.7. Allgemeine Genehmigungen<br />

A 3.4. Rechnungen und Transportdokumente<br />

A 3.4.1. Rechnungen<br />

A 3.4.2. Transportdokumente<br />

A 3.5. Versandverfahren<br />

A 3.5.1. Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren<br />

A 3.5.2. Versanddokument T2L<br />

A 3.5.3. Carnets TIR<br />

A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente<br />

A 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

A 3.6.3. Ursprungserklärungen<br />

A 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung (WVB) A.TR.<br />

A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren<br />

A 3.6.6. Formblatt EUR.2<br />

A 3.8. Ursprungszeugnisse<br />

A 3.8.1. Übersicht der Mindestvorschriften<br />

A 3.8.2. Beantragung und Ausstellung<br />

A 3.8.3. „Made in“ Warenmarkierung<br />

A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D.<br />

A 3.9.1. Vordrucke<br />

A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung<br />

A 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.<br />

A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung<br />

A 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung<br />

A 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen <strong>für</strong> die Exportdokumentation<br />

2


<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />

B Länderblätter A-Z<br />

Abu Sabi (Abu Dhabi)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Adschman (Ajman)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ägypten, Arabische Republik<br />

Äquatorialguinea, Republik<br />

Äthiopien, <strong>Demo</strong>kratische<br />

Bundesrepublik<br />

Afghanistan, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

Albanien, Republik<br />

Algerien, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />

Andorra, Fürstentum<br />

Angola, Republik<br />

Argentinische Republik<br />

Armenien, Republik<br />

Aruba (autonomer Teil der Niederlande)<br />

Aserbaidschanische Republik<br />

Australien<br />

Bahamas, Commonwealth der<br />

Bahrain, Königreich<br />

Bangladesch, Volksrepublik<br />

Barbados<br />

Belarus, Republik siehe Weißrussland<br />

Belgien, Königreich<br />

Belize<br />

Benin, Republik<br />

Bermuda, Britische Kronkolonie<br />

Bhutan, Königreich siehe Indien<br />

Bolivien, Republik<br />

Bosnien-Herzegowina<br />

Botsuana, Republik<br />

Brasilien, Föderative Republik<br />

Brunei Darussalam<br />

Bulgarien, Republik<br />

Burkina Faso<br />

Burma siehe Union von Myanmar<br />

Burundi, Republik<br />

E 9/2009<br />

Ceuta und Melilla<br />

Chile, Republik<br />

China, Republik siehe Taiwan<br />

China, Volksrepublik<br />

Costa Rica, Republik<br />

Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste)<br />

Cuba siehe Kuba<br />

Dänemark, Königreich (einschließlich<br />

Färöer und Grönland)<br />

Dominikanische Republik<br />

Dschibuti, Republik<br />

Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ecuador, Republik<br />

EG siehe Europäische Union (EU)<br />

Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire<br />

El Salvador, Republik<br />

Eritrea, Staat<br />

Estland, Republik<br />

Europäische Union (EU)<br />

EWG siehe Europäische Union (EU)<br />

Falklandinseln, Britische Kronkolonie<br />

Fidschi, Republik<br />

Finnland, Republik<br />

Formosa siehe Taiwan<br />

Frankreich, Französische Republik<br />

(einschließlich Fürstentum Monaco)<br />

Französische Departements in Amerika<br />

Französische Übersee-Territorien<br />

Fudschaira (Fujairah)<br />

siehe Vereinige Arabische Emirate<br />

Gabun, Gabunische Republik<br />

Gambia, Republik<br />

Georgien<br />

Ghana, Republik<br />

Gibraltar, Britische Kronkolonie<br />

3


Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />

Grenada<br />

Griechenland, Hellenische Republik<br />

Großbritannien, Vereinigtes Königreich<br />

Großbritannien und Nordirland<br />

Guam siehe USA<br />

Guatemala, Republik<br />

Guinea, Republik<br />

Guinea-Bissau, Republik<br />

Guyana, Kooperative Republik<br />

Haiti, Republik<br />

Honduras, Republik<br />

Hongkong, China<br />

Indien, Republik<br />

Indonesien, Republik<br />

Irak, Republik<br />

Iran, Islamische Republik<br />

Irland<br />

Island, Republik<br />

Israel, Staat<br />

Italienische Republik<br />

Jamaika<br />

Japan<br />

Jemen, Republik<br />

4<br />

Jordanien, Haschemitisches Königreich<br />

Jungfern-Inseln siehe USA<br />

Kambodscha, Königreich<br />

Kamerun, Republik<br />

Kanada<br />

Kanarische Inseln siehe Spanien<br />

Kap Verde, Republik<br />

Kasachstan, Republik<br />

Katar, Staat<br />

Kenia, Republik<br />

Kirgisistan, Republik<br />

Kiribati/Salomonen/Tuvalu<br />

Kolumbien, Republik<br />

Komoren, Islamische Bundesrepublik<br />

Kongo, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

Kongo, Republik<br />

Korea (Nord-), <strong>Demo</strong>kratische<br />

Volksrepublik Korea<br />

Korea (Süd-), Republik Korea<br />

Kosovo, Republik<br />

Kroatien, Republik<br />

Kuba, Republik<br />

Kuwait, Staat


<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />

Laos, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />

Lesotho, Königreich<br />

Lettland, Republik<br />

Libanon, Libanesische Republik<br />

Liberia, Republik<br />

Libyen, Sozialistisch Libysch-Arabische<br />

Volks-Dschamahirija<br />

Liechtenstein, Fürstentum<br />

Litauen, Republik<br />

Luxemburg, Großherzogtum<br />

Macau<br />

Madagaskar, Republik<br />

Malawi, Republik<br />

Malaysia<br />

Mali, Republik<br />

Malta, Republik<br />

Marokko, Königreich<br />

Mauretanien, Islamische Republik<br />

Mauritius, Republik<br />

Mazedonien (Ehem. Jugoslawische<br />

Republik)<br />

Melilla siehe Ceuta<br />

Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten<br />

Moldau, Republik<br />

Monaco siehe Frankreich<br />

Mongolei, Mongolische Volksrepublik<br />

Montenegro<br />

Mosambik, Republik<br />

Myanmar, Union von<br />

Namibia, Republik<br />

Nauru, Republik<br />

Nepal, Königreich<br />

Neukaledonien siehe Französische<br />

Übersee-Territorien<br />

Neuseeland<br />

Nicaragua, Republik<br />

Niederlande, Königreich<br />

Niederländische Antillen<br />

Niger, Republik<br />

Nigeria, Bundesrepublik<br />

E 9/2009<br />

Nordirland siehe Großbritannien<br />

Nord-Korea siehe Korea (Nord-)<br />

Norwegen, Königreich<br />

Österreich, Republik<br />

Oman, Sultanat<br />

Pakistan, Islamische Republik<br />

Panama, Republik<br />

Panama-Kanalzone siehe USA<br />

Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat<br />

Paraguay, Republik<br />

Peru, Republik<br />

Philippinen, Republik der<br />

Polen, Republik<br />

Portugiesische Republik (einschließlich<br />

Azoren- und Madeira-Archipel)<br />

Principe siehe São Tomé und Principe<br />

Puerto Rico siehe USA<br />

Ras al Khaima<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ruanda, Republik<br />

Rumänien<br />

Russland (Russische Föderation)<br />

Salomonen siehe Kiribati<br />

Sambia, Republik<br />

Samoa (Unabhängiger Staat Westsamoa)<br />

Samoa (amerik.) siehe USA<br />

São Tomé und Principe,<br />

<strong>Demo</strong>kratische Republik<br />

SAR (Special Administrative Region)<br />

Hongkong, China<br />

siehe Hongkong, China<br />

Saudi-Arabien, Königreich<br />

Schardscha (Sharjah)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Schweden, Königreich<br />

Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

Senegal, Republik<br />

Serbien, Republik<br />

Seychellen, Republik<br />

5


Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />

Sierra Leone, Republik<br />

Simbabwe, Republik<br />

Singapur, Republik<br />

Slowakei, Slowakische Republik<br />

Slowenien, Republik<br />

Somalia, Republik<br />

Spanien, einschl. Kanarische Inseln<br />

Sri Lanka, <strong>Demo</strong>kratische Sozialistische<br />

Republik<br />

St. Helena, Britische Kronkolonie<br />

Sudan, Republik<br />

Südafrika, Republik<br />

Südjemen siehe Jemen<br />

Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik<br />

Suriname, Republik<br />

Swasiland, Königreich<br />

Syrien, Arabische Republik<br />

Tadschikistan, Republik<br />

Taiwan, Republik China<br />

Tansania, Vereinigte Republik<br />

Thailand, Königreich<br />

Tobago siehe Trinidad und Tobago<br />

Togo, Republik<br />

Tonga, Königreich<br />

Trinidad und Tobago, Republik<br />

Tschad, Republik<br />

Tschechien, Tschechische Republik<br />

Türkei, Republik<br />

6<br />

Tunesien, Tunesische Republik<br />

Turkmenistan, Republik<br />

Tuvalu siehe Kiribati, etc.<br />

Uganda, Republik<br />

Ukraine<br />

Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)<br />

siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />

Ungarn, Republik<br />

UNO-Treuhandgebiete im Pazifik<br />

siehe USA<br />

Uruguay, Republik<br />

USA, Vereinigte Staaten von Amerika<br />

Usbekistan, Republik<br />

Vanuatu, Republik<br />

Vatikanstadt<br />

Venezuela, Republik<br />

Vereinigte Arabische Emirate<br />

Vereinigte Staaten von Amerika siehe USA<br />

Vietnam, Sozialistische Republik<br />

Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA<br />

Wallis und Futuna siehe Französische<br />

Übersee-Territorien<br />

Weißrussland (Belarus, Republik)<br />

Westsamoa, Unabhängiger Staat<br />

siehe Samoa<br />

Zentralafrikanische Republik<br />

Zypern, Republik


<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />

C Rahmenbedingungen<br />

Ordner 4<br />

(in der Leitfaden-Reihe: Ordner 14 (10))<br />

C 1. Incoterms<br />

C 2. Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />

C 2.1. Dokumentenakkreditiv<br />

C 2.2. Dokumenteninkasso<br />

C 3. Meldevorschriften<br />

C 3.1. Meldevordrucke<br />

C 3.2. Gesetzliche Grundlagen<br />

C 4. Vorversandkontrollen<br />

C 5. Holzverpackungen<br />

D Adressen, Übersichten, Merkblätter<br />

D 1. Verzeichnis der Staatennamen<br />

D 2. Länderverzeichnis <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik<br />

D 3. Währungsübersicht<br />

D 4. Auskunfts- und Kontaktstellen<br />

D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />

D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />

D 5. Länderlisten<br />

D 5.1. GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten<br />

D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten<br />

D 5.3. Anwenderstaaten des „Harmonisierten Systems“ (HS)<br />

D 6. Harmonisiertes System und Warennomenklaturen<br />

D 7. Doppelbesteuerungsabkommen<br />

D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />

D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)<br />

D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

D 11. Ausfüllanleitung Intrastat-Vordrucke<br />

D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />

D 13. Abkürzungsverzeichnisse<br />

D 13.1. Internationale Organisationen<br />

D 13.2. Handelsübliche Abkürzungen<br />

D 13.3. Allgemeine Abkürzungen<br />

E 9/2009<br />

7


Rechtliche Voraussetzungen A1.1.<br />

E 3/2008<br />

Rechtliche Voraussetzungen<br />

Bei der Ausfuhr oder der Verbringung von Waren, sei es in die Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union (EU) oder in Drittländer, sind vielfältige Rechtsvorschriften<br />

zu beachten; sie ergeben sich aus multilateralem Recht, wie dem der Vereinten Nationen<br />

oder der WTO, sowie überwiegend aus EU-Recht und nationalem Recht.<br />

Durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Union hat die Bundesrepublik<br />

Deutschland auf bestimmte nach dem EU-Vertrag festgelegte Gesetzgebungskompetenzen<br />

verzichtet und diese supranationalen Einrichtungen der EU übertragen.<br />

So sind Rechtsverordnungen der Union mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sofort<br />

anzuwendendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind Rahmenbedingungen,<br />

innerhalb derer Gesetze erlassen oder geändert werden müssen.<br />

Die Rechtsvorschriften insgesamt enthalten die Bestimmungen, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen Waren exportiert, andere Rechtsgeschäfte im Außenhandel<br />

getätigt oder Vergünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen. Sie bestimmen<br />

und beeinflussen nachhaltig die Erstellung notwendiger Dokumente und Meldungen.<br />

Allzu häufig werden Exportdokumente nach Vorlage erstellt, ohne dass<br />

die dahinter stehenden Rechtsvorschriften bekannt wären.<br />

Die folgende Darstellung ermöglicht einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften<br />

<strong>für</strong> die Ausfuhr und einer damit verbundenen Exportdokumentation.<br />

Außenwirtschaftsrecht<br />

AWG/<br />

AWV/Ausfuhrliste<br />

Marktordnungsrecht<br />

Warenursprung<br />

und Präferenzen<br />

Zolltarifrecht<br />

Warenausfuhr<br />

Rechtsgebiete<br />

Ursprünge:<br />

Nationales Recht<br />

oder<br />

Recht der EU 1)<br />

GATT/WTO<br />

1) Anmerkung:<br />

EU-Verordnungen sind<br />

in allen Mitgliedstaaten<br />

unmittelbar geltendes<br />

Recht.<br />

EU-Richtlinien müssen<br />

von den Mitgliedstaaten<br />

in nationales Recht<br />

umgesetzt werden.<br />

Außenhandelsstatistikgesetz<br />

Verbrauchsteuerrecht<br />

Zollrecht<br />

Verbote und<br />

Beschränkungen<br />

Umsatzsteuergesetz<br />

1


Verbrauchsteuerregelung A 2.3.3.<br />

Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />

Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind<br />

einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EG-weiten Verbrauchsteuern<br />

bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EG-weit werden<br />

auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein<br />

(Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings<br />

werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EG besteuert,<br />

während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es noch nationale<br />

Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern auf Kaffee,<br />

eine sog. Ökosteuer sowie eine Verbrauchsteuer auf Alkopops. Für die EG-weit<br />

besteuerten Waren sind lediglich Mindestsätze vereinbart worden. Die tatsächlich<br />

erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. 1)<br />

Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehr?<br />

Für die Steuererhebung gilt <strong>für</strong> den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich<br />

Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung<br />

im Land des Verbrauchs) und <strong>für</strong> den privaten Reiseverkehr sowie den privaten<br />

Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung).<br />

Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die Menge. Ab der<br />

Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen.<br />

Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies<br />

glaubhaft versichert werden können.<br />

Steueraussetzung und Beförderungsarten<br />

Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber des Verbrauchsteuerlagers<br />

erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines<br />

Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer ausgesetzt.<br />

Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines<br />

Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA). Falls die<br />

Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des Lagerinhabers<br />

erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber des Steuerlagers eine 13-stellige Verbrauchsteuernummer<br />

und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form<br />

der Zulassung ist der berechtigte Empfänger. Diese Bewilligung bietet sich an,<br />

wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder<br />

berechtigte Empfänger dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen.<br />

Um das <strong>für</strong> den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip<br />

umsetzen zu können, wurden unterschiedliche Verfahren <strong>für</strong> den innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehr eingeführt. Beim Versand muss eine an den wahrscheinlich<br />

anfallenden Abgaben orientierte Sicherheitsleistung hinterlegt werden.<br />

1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag,<br />

Witten.<br />

E 5/2009<br />

1


Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.<br />

E 6/2009<br />

Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />

Während bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten<br />

beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EG<br />

(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei<br />

der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann <strong>für</strong> Sendungen<br />

die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:<br />

— Warenwert unter 1.000 EUR<br />

— Gewicht unter 1.000 kg<br />

— keine Genehmigungen erforderlich<br />

Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgeschrieben.<br />

Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen<br />

Ländern vorschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Jedes Unternehmen<br />

kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Registrierung bei<br />

der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine Zollnummer und eine<br />

EORI-Nummer zugeteilt.<br />

Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Zollkodex<br />

(ZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens befinden sich<br />

in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und den Bestimmungen<br />

des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes.<br />

Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen.<br />

Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschränkungen<br />

(handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört<br />

vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen ergeben sich<br />

aus dem EG-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen<br />

Recht.<br />

Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfassten<br />

Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zuständigkeit<br />

des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen<br />

erstellt.<br />

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren<br />

– einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss seit dem<br />

1.7.2009 in aller Regel elektronisch abgegeben werden.<br />

Im Normalverfahren ist diese Anmeldung bei der Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle)<br />

abzugeben. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware<br />

und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung<br />

auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Grenze. Dort überwacht<br />

die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei<br />

der Binnenzollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente<br />

und der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt.<br />

1


E 1/2010 9<br />

Land Waffenembargo<br />

Armenien OSZE-Beschluss vom<br />

28.2.1992<br />

Aserbaidschan<br />

Birma<br />

(Myanmar)<br />

Volksrepublik<br />

China 3)<br />

OSZE-Beschluss vom<br />

28.2.1992<br />

§ 69i Abs. 1 und 2<br />

AWV in Bezug auf<br />

Güter des Teils I Abschnitt<br />

A der Ausfuhrliste<br />

(Umsetzung<br />

des Gemeinsamen<br />

Standpunktes 2006/<br />

318/GASP, i.d.F. 2009/<br />

981/GASP)<br />

Erklärung des Europäischen<br />

Rates vom<br />

27.6.1989<br />

techn. Hilfe<br />

i.Z.m.<br />

Waffenembargo<br />

Art. 7 Abs. 1<br />

VO (EG) Nr.<br />

194/2008, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Übersicht der länderbezogenen Embargos<br />

interne<br />

Repression,<br />

einschl.<br />

techn. Hilfe<br />

Art. 4 Abs. 1,<br />

Art. 7 Abs. 2<br />

VO (EG) Nr.<br />

194/2008<br />

i.V.m. Anhang<br />

II, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Stand: 18.1.2010 1) 2)<br />

Finanzsektor<br />

(Einfrieren,<br />

Bereitstellungsverbote)<br />

Art. 7 Abs. 1 VO (EG)<br />

Nr. 194/2008, zuletzt geändert<br />

durch VO (EG)<br />

Nr. 385/2008 i.V.m. militärischen<br />

Aktivitäten<br />

Art. 7 Abs. 2b) VO (EG)<br />

Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />

II – Güter zur internen<br />

Repression<br />

Art. 7 Abs. 3 VO (EG)<br />

Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />

V (bzgl. Unternehmen<br />

in Holzindustrie,<br />

Edelsteine)<br />

Art. 11 VO (EG) Nr.<br />

194/2008 i.V.m. Anhang<br />

VI (Regierung Myanmars<br />

und damit verbunden),<br />

zuletzt geändert<br />

durch VO (EG) Nr.<br />

1267/2009<br />

Reisebeschränkungen<br />

Art. 4 2006/<br />

318/GASP,<br />

i.d.F. des Gemeinsamen<br />

Standpunktes<br />

2007/750/<br />

GASP, zuletzt<br />

geändert<br />

durch 2009/<br />

981/GASP<br />

Informationsaustausch,Zusammenarbeit<br />

mit<br />

Behörden<br />

Art. 17 VO<br />

(EG) Nr. 194/<br />

2008, zuletzt<br />

geändert<br />

durch VO<br />

(EG) Nr. 385/<br />

2008<br />

Erfüllungsverbot<br />

Sonstiges<br />

Einfuhrverbot <strong>für</strong> Güter:<br />

Art. 2 VO (EG) Nr. 194/2008<br />

i.V.m. Anhang I (Rundholz,<br />

Edelsteine)<br />

Beschränkungen:<br />

Art. 5 VO (EG) Nr. 194/2008<br />

i.V.m. Anhang III (Unternehmen<br />

in Holzverarb., Kohle<br />

etc.)<br />

Beschränkungen bzgl. technischer<br />

Hilfe:<br />

Art. 8 i.V.m. Anhang III<br />

Investitionsverbot:<br />

Art. 15 der VO (EG) Nr. 194/<br />

2008 i.V.m. Anhang VII, geändert<br />

durch VO (EG) Nr.<br />

1267/2009 (Verbot, Beteiligungen<br />

an bestimmten birmanischen<br />

Staatsunternehmen des<br />

Anhang VII zu erwerben oder<br />

zu erweitern)<br />

1) Diese Übersicht berücksichtigt nicht die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.<br />

2) Die Aufstellung berücksichtigt auch nicht die EG-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt.<br />

3) Kein Embargoland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 428/2009).<br />

Embargoländer A 3.3.3.


Beantragung und Ausstellung A 3.9.2.<br />

E 4/2008<br />

Beantragung und Ausstellung<br />

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende<br />

Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert.<br />

Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Gemeinschaft<br />

aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung.<br />

Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist 1 Jahr<br />

gültig und kann <strong>für</strong> beliebig viele Reisen verwendet werden.<br />

Die Ausgabe kann <strong>für</strong> alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige<br />

IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen,<br />

Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler<br />

und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer<br />

die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt<br />

sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die <strong>für</strong> den jeweiligen Antragsteller<br />

geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten werden (dabei wird der<br />

Gesamtwert aller <strong>für</strong> die betreffende Firma ausgestellten noch laufenden Carnets addiert),<br />

können die Industrie- und Handelskammern ein beantragtes Carnet nur mit<br />

Zustimmung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG ausstellen. Aufgrund des<br />

Kautionsversicherungsvertrages hat Euler Hermes zugunsten des Deutschen Industrie-<br />

und Handelstages die selbstschuldnerische Bürgschaft <strong>für</strong> die Einhaltungen der<br />

Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets<br />

eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit<br />

einer Auskunft der Hausbank des Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit,<br />

ein besonderes Limit festzusetzen, nach dem <strong>für</strong> den Carnetinhaber Carnets bis<br />

zu einer höheren Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine<br />

solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen,<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen.<br />

Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer<br />

Bearbeitungsgebühr <strong>für</strong> die Ausstellung des Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt<br />

zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die IHKs ermächtigt,<br />

in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem jeweiligen Carnetinhaber<br />

einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und das Versicherungsentgelt<br />

mit schuldbefreiender Wirkung <strong>für</strong> Euler Hermes entgegenzunehmen.<br />

Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der<br />

nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:<br />

von bis volles Entgelt ½ Entgelt ¾ Entgelt<br />

9.999,99 EUR 30,00 EUR — —<br />

10.000,00 EUR 24.999,99 EUR 50,00 EUR 25,00 EUR —<br />

25.000,00 EUR 49.999,99 EUR 90,00 EUR 45,00 EUR —<br />

50.000,00 EUR 149.999,99 EUR 175,00 EUR 87,50 EUR —<br />

150.000,00 EUR 299.999,99 EUR 325,00 EUR 162,50 EUR —<br />

300.000,00 EUR 499.999,99 EUR 550,00 EUR 275,00 EUR 412,50 EUR<br />

<strong>für</strong> jede weiteren angefangenen<br />

500.000,00 EUR 300,00 EUR 150,00 EUR 225,00 EUR<br />

1


Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Indien<br />

E 2/2010<br />

Kurzmerkblatt <strong>für</strong> die Ausstellung von Carnets A.T.A. in<br />

INDIEN (IN)<br />

Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. <strong>für</strong> Indien sind grundsätzlich<br />

folgende Hinweise zu beachten:<br />

1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen <strong>für</strong> Ausstellungen<br />

und Messen mit Ausnahme von Drogen und Medikamenten/Arzneimitteln,<br />

elektronischen Haushaltsgeräten aller Art, Textilien und Konfektionsbekleidung<br />

sowie Uhren jeder Art ausgestellt werden.<br />

Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnets A.T.A. nach anderen<br />

Übereinkommen nicht möglich.<br />

2. Als räumlicher Geltungsbereich <strong>für</strong> die Anwendung des Carnetverfahrens gilt<br />

das Zollgebiet Indiens.<br />

3. In Indien dürfen Carnets an Häfen und Flughäfen in Bombay, Calcutta, Dehli,<br />

Madras und Cochin abgefertigt werden. Die Abfertigung kann von Montag bis<br />

Freitag innerhalb der amtlichen Öffnungszeiten erfolgen. Eine Abfertigung<br />

außerhalb der Öffnungszeiten ist gegen eine Gebühr möglich.<br />

4. Die Carnets dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden.<br />

Carnets A.T.A., die in Indien z.B. <strong>für</strong> die vorübergehende Einfuhr in die EG eröffnet<br />

werden, sind von Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry<br />

(FICCI), Federation House, Tansen Marg, New Dehli 110-001, auszustellen.<br />

Des Weiteren ist die Trade Fair Authority of India (TFAI) von der indischen Regierung<br />

ermächtigt, Carnets <strong>für</strong> ausländische Messen unter Bürgschaft der FICCI<br />

auszustellen.<br />

Zollbürge ist ebenfalls die bereits erwähnte FICCI.<br />

Die aktuelle Messeliste <strong>für</strong> Indien findet sich im Anhang.<br />

1


Länderblatt Algerien<br />

Länderdaten<br />

E 9/2009<br />

<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />

Ländercode: DZ<br />

(Algerien)<br />

Bevölkerung: 33,9 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 2.381.741 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 14,2 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Algier (ca. 1,5 Mio. Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Algier, Bône, Constantine, Tamanrasset, Tlemcen,<br />

Oran<br />

Seehäfen: Algier, Annaba, Arzew, Bejaia, Djendjene, Jijel,<br />

Mostaganem, Oran, Skikda<br />

Geschäftssprache: Arabisch, Französisch<br />

Währung: 1 Algerischer Dinar (DA) = 100 Centimes 1)<br />

ISO-Währungscode: DZD<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— WTO-Beobachterstatus<br />

— Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit der EG<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber den Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)<br />

— Mitglied der Arabischen Liga (AL)<br />

— Mitglied der Union des Arabischen Maghreb (UMA)<br />

— Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und der<br />

Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC)<br />

— Freihandelsabkommen mit Jordanien<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 1,1 1,0 1,7 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 1,1 1,2 1,5 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Algerien Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Die früher <strong>für</strong> den Außenhandel in Algerien zuständigen Monopolgesellschaften<br />

wurden in sog. öffentliche Wirtschaftsunternehmen (Entreprise Publique Économique<br />

– EPE) umgewandelt. Öffentliche Unternehmen decken ihren Bedarf meist<br />

durch (halb-)öffentliche Ausschreibungen ab. 1) Die Privatwirtschaft gewinnt immer<br />

mehr an Bedeutung. Am Außenwirtschaftsverkehr Algeriens dürfen sich alle<br />

Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen<br />

sind, staatliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit<br />

mit Im- und Export zusammenhängt, beteiligen. Ferner müssen sich seit<br />

2009 alle algerischen Außenhandelsbeteiligten bei der zentralen Steuerverwaltung<br />

registrieren, um eine „Numéro d’identification fiscale“ (NIF) zu erhalten, die <strong>für</strong><br />

Zollprozeduren unverzichtbar ist. Generelle Einfuhrlizenzen existieren nicht mehr;<br />

Marktteilnehmern ohne NIF werden Außenhandelsaktivitäten ausdrücklich untersagt.<br />

Eine Einschränkung des ansonsten inzwischen recht liberalen Außenhandelsregimes<br />

besteht in der Devisenbewirtschaftung.<br />

Sämtliche Einfuhren ab einem Wert von 100.000 DZD oder dessen Äquivalent in<br />

ausländischer Währung müssen daher über zugelassene algerische Banken abgewickelt<br />

werden (Domizilierung), damit festgestellt werden kann, ob der Importeur<br />

über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Importware zu bezahlen oder<br />

eventuell notwendige Kredite abzusichern. Das bedeutet, dass der jeweilige Importeur<br />

bei seiner Bank ein Devisenkonto führen muss.<br />

Beim Import von Investitions- und Ausrüstungsgütern wird eine Mindestlaufzeit<br />

der Finanzierungen bzw. der da<strong>für</strong> einzusetzenden Kredite von 3 Jahren vorgeschrieben,<br />

falls die Lieferung nicht aus den Devisenbeständen des Kunden finanziert<br />

wird. Beim Import aller anderen Güter gibt es auch bei der Kreditfinanzierung<br />

keine Fristen. Die Einfuhr von Pkws durch Private <strong>für</strong> eigene Zwecke ist gestattet.<br />

Die Voraussetzung ist hier die Finanzierung über eigene Devisenbestände<br />

der Kunden bzw. Importeure. Registrierungen sind erforderlich <strong>für</strong> Medikamente<br />

und Pestizide, <strong>für</strong> die einzelne Einfuhr sind Einfuhrgenehmigungen bei den entsprechenden<br />

Ministerien zu beantragen, die auf der Grundlage dieser Registrierungen<br />

erteilt werden. Weitere einfuhrbeschränkte Güter sind lebende Tiere und Tierprodukte,<br />

Pflanzen und Pflanzenteile, Lebensmittel, Medizinprodukte, Messinstrumente,<br />

Telekommunikationsendgeräte, Waffen und Munition sowie bestimmte Militärausrüstungsgegenstände.<br />

Nach erfolgreicher Zolleingangskontrolle wird <strong>für</strong><br />

eine Vielzahl solchermaßen einfuhrbeschränkter Güter eine Marktzulassung (Autorisation<br />

d’admission des produits) erteilt. Das Inverkehrbringen und die Einfuhr<br />

von im Ausland herausgegebenen Büchern und Zeitschriften sowie die Einfuhr von<br />

Edelmetallen bedarf staatlicher Sonderlizenzen.<br />

1) Internetadressen der Veröffentlichungsorgane BOMOP (Bulletin Officiel des Annonces<br />

de l’Opérateur Public) und BAOSEM (Bulletin des Appels d’Offres du Secteur de l’Energie<br />

et des Mines) siehe unter „Internetadressen“. Darüber hinaus werden Ausschreibungen<br />

bisweilen auch in größeren Tageszeitungen veröffentlicht.<br />

2


Länderblatt Jamaika<br />

Länderdaten<br />

E 12/2009<br />

Ländercode: JM<br />

Jamaika<br />

Bevölkerung: 2,7 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 10.991 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 244 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Kingston (579.006 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughafen: Montego Bay<br />

Geschäftssprache: Englisch<br />

Seehäfen: Kingston, Port Esquivel, Port Kaiser, Port Rhoades,<br />

Rocky Point<br />

Währung: 1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1)<br />

ISO-Währungscode: JMD<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied des Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM)<br />

— Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und den CARIFORUM-<br />

Staaten<br />

— Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der Dominikanischen<br />

Republik<br />

— Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und Kolumbien<br />

sowie Venezuela<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 11,7 117,1 128,0 (in Mio. EUR)<br />

Deutscher Export 44,2 32,5 28,7 (in Mio. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Jamaika Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind<br />

nur noch <strong>für</strong> die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handels- und<br />

Investitionsministerium herausgegebenen Liste enthalten sind:<br />

— Milch und Milchprodukte<br />

— Pflanzen, die <strong>für</strong> die Herstellung von Parfüm oder pharmazeutischen Produkten verwendet<br />

werden<br />

— bestimmte Pflanzenextrakte<br />

— Zucker<br />

— bestimmte Chemikalien und Gase<br />

— Sprengstoffe<br />

— Kraftfahrzeuge<br />

— Waffen und Munition<br />

— bestimmte Unterhaltungsartikel<br />

Für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen sind unterschiedliche Ministerien und Behörden<br />

zuständig. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen.<br />

Überschreitungen werden i.d.R. nicht toleriert. In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen<br />

Waren aufgeführt. Das Verbot betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und<br />

Tiere, bestimmte alkoholische Getränke, Opium und andere Drogen. Personenkraftwagen<br />

und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 3 bzw. 4 Jahren<br />

sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können von den zuständigen<br />

Behörden auf Antrag genehmigt werden.<br />

Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Jamaica Tax Administration)<br />

registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man eine Registrierungsnummer<br />

(Taxpayer’s Registration Number) sowie ein Steuerzertifikat<br />

(Tax Compliance Certificate) von dieser Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert<br />

von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung<br />

der Einfuhr zu beauftragen.<br />

Devisenvorschriften<br />

Die Regierung von Jamaika hat die Kontrolle über den Devisenmarkt aufgegeben.<br />

Alle Devisengeschäfte werden über private Banken in Zusammenarbeit mit der<br />

„Bank of Jamaika“ (BOJ) abgewickelt. Die Banken können auf eigene Kosten Devisen<br />

am Markt beschaffen.<br />

Zahlungsverkehr<br />

Der Zahlungsverkehr mit Jamaika ist von Deutschland aus vorzugsweise in USD<br />

abzuwickeln. Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />

es ist jedoch ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren,<br />

insbesondere dann, wenn der jamaikanische Kunde unbekannt ist.<br />

2


Länderblatt Mexiko<br />

Länderdaten<br />

E 8/2009<br />

Ländercode: MX<br />

Vereinigte Mexikanische Staaten<br />

(Mexiko)<br />

Bevölkerung: 104,2 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 1,95 Mio. qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 53 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Mexiko-Stadt (ca. 19,4 Mio. Einwohner mit Einzugsgebiet)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt<br />

Geschäftssprache: Spanisch, Englisch<br />

Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Manzanillo, Morro Redondo,<br />

Salina Cruz, Tampico, Veracruz<br />

Währung: 1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1)<br />

ISO-Währungscode: MXN<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße<br />

und Gewichte weit verbreitet<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />

(APS)<br />

— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />

— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />

— Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI)<br />

— Mitglied des Panamerikanischen Freihandelsabkommens (FTAA)<br />

— Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Costa Rica, den EFTA-Staaten, der<br />

EG, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Nicaragua und Uruguay sowie Kolumbien<br />

und Venezuela (G3-Abkommen)<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 3,0 3,7 4,3 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 6,4 6,6 6,9 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


Mexiko Länderblatt<br />

Wichtige Exporthinweise<br />

Allgemeine Importbestimmungen<br />

Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn folgende<br />

grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Importeur muss eine Firma nach<br />

mexikanischem Recht oder eine in Mexiko ansässige Person sein, sich beim mexikanischen<br />

Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) 1) registrieren<br />

und bei der dortigen Abteilung <strong>für</strong> Steuerverwaltung (Servicio de Administración<br />

Tributaria) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lassen. Die Registrierung<br />

ist in den meisten Fällen unbegrenzt gültig, kann aber abhängig von der<br />

zu importierenden Warengruppe auf 1 Jahr begrenzt werden. Weitere Auskünfte<br />

erteilt das Finanzministerium.<br />

Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung des Wirtschaftsministeriums<br />

(Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte<br />

Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen,<br />

gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen <strong>für</strong> Forschungszwecke.<br />

Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen <strong>für</strong> einzelne Warengruppen<br />

zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden:<br />

— lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Lebensmittel: Landwirtschaftsministerium<br />

(Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación)<br />

— geschützte Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll:<br />

Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente<br />

y Recursos Naturales)<br />

— Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische<br />

Substanzen: Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud)<br />

— Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional)<br />

Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. <strong>für</strong> lebende Raubfische, Mohnsamen,<br />

Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin,<br />

Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und Abziehbilder, die bei Kindern Gewalt<br />

auslösen können.<br />

Für eine Reihe von Waren (betroffen sind die Kapitel 28, 31, 39, 40, 44, 52, 54, 55,<br />

61, 62, 64, 69, 70, 72, 73, 83, 87 und 95 des Zolltarifs) mit einem Wert von mehr als<br />

1.000 USD ist eine Vorversandkontrolle obligatorisch, wenn sie aus einem Ursprungsland<br />

stammen, das auf einer entsprechenden Liste des Finanzministeriums<br />

aufgeführt wird. Exporteuren wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab an das Ministerium<br />

oder eine zuständige Inspektionsgesellschaft 2) zu wenden.<br />

Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation SGS<br />

(Société Générale de Surveillance) 2) damit beauftragt, die Korrektheit der Ausfuhrpapiere<br />

auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert des Exportgeschäfts zu bestätigen.<br />

Hier<strong>für</strong> kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen Exporteur<br />

oder Lieferanten anfordern:<br />

1) Alle genannten Kontaktstellen finden sich unter „Internetadressen“.<br />

2) Siehe auch C 4. „Vorversandkontrollen“.<br />

2


Länderblatt Mexiko<br />

— Handelsrechnung<br />

— Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief<br />

— Ursprungszeugnis<br />

— Beleg über die Zahlung der verkauften Ware<br />

— Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung<br />

— weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.)<br />

— Packliste<br />

— Exportdokumente aus dem Ausfuhrland<br />

Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Aduana México).<br />

Zahlungsverkehr<br />

Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert<br />

ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten<br />

Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung<br />

oder 90 Tage Sichtwechsel gefragt. Bei kleineren Beträgen sind viele Unternehmen<br />

wegen der hohen Akkreditivkosten zu Vorauszahlungen bereit.<br />

Export- und <strong>Begleitpapiere</strong><br />

Ausfuhranmeldung<br />

<strong>Ausfuhrsendungen</strong> aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert<br />

von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem<br />

ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025<br />

verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der <strong>für</strong> den Ausführer zuständigen<br />

Ausfuhrzollstelle.<br />

Ausfuhrgenehmigung<br />

Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />

sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />

entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />

Handelsrechnung<br />

Ab einem Warenwert von 300 USD sind <strong>für</strong> die Verzollung bei Seefrachtsendungen<br />

Rechnungen in 3-facher Ausfertigung (Original und 2 Kopien), bei Luftfrachtsendungen<br />

und bei Postpaketen in 4-facher Ausfertigung in spanischer oder englischer<br />

Sprache erforderlich. Auf der Handelsrechnung muss deutlich vermerkt werden,<br />

ob es sich um eine Schiffsfrachtsendung (envío marítimo), eine Luftfrachtsendung<br />

(por carga aerea) oder um eine Postsendung (envío postal) handelt. Kommen<br />

die Waren zuerst in einem Nachbarland an und werden von dort aus nach Mexiko<br />

weiterbefördert, so ist auf der Handelsrechnung das Transportmittel und das Datum<br />

der Weiterbeförderung vom Nachbarland nach Mexiko anzugeben. Fortsetzungsseiten<br />

sind zu nummerieren und die Seiten jeweils zusammenzuheften.<br />

E 11/2009<br />

3


Länderblatt Schweiz<br />

Länderdaten<br />

E 10/2009<br />

Ländercode: CH<br />

Schweizerische Eidgenossenschaft<br />

(Schweiz)<br />

Bevölkerung: 7,55 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 41.285 qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 186 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Bern (122.422 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich<br />

Seehafen: Basel<br />

Geschäftssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch (je nach Landesteil)<br />

Währung: 1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1)<br />

ISO-Währungscode: CHF<br />

Maße und Gewichte: Metrisches System<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Abkommen mit der EG über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr, Öffentliches<br />

Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse und<br />

Landwirtschaft<br />

— Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem Rahmen<br />

zahlreiche Freihandelsabkommen 2)<br />

— Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein<br />

— Freihandelsabkommen mit der EG und den Färöer<br />

— Bilaterales Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft mit<br />

Japan (FHWPA)<br />

Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />

Deutscher Import 25,4 30,0 31,4 (in Mrd. EUR)<br />

Deutscher Export 34,8 36,4 39,0 (in Mrd. EUR)<br />

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“.<br />

1


Länderblatt Schweiz<br />

Ausfuhrgenehmigung<br />

Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />

sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />

den entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf<br />

Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />

Handelsrechnung<br />

Für die Verzollung sind Rechnungen in 2-facher Ausfertigung in deutscher, französischer,<br />

italienischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben<br />

erforderlich, wie:<br />

— Verkäufer und Empfänger (Name, Anschrift, Staat)<br />

— Käufer (wenn abweichend vom Empfänger)<br />

— Ort und Datum der Ausstellung<br />

— Rechnungsnummer<br />

— Ursprungsland<br />

— Angaben über die Beförderung<br />

— Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

— Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, Menge<br />

— Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />

Die Unterzeichnung der Rechnung ist nicht erforderlich, jedoch erwünscht.<br />

Packliste<br />

Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken<br />

gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen.<br />

Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in deutscher, französischer, italienischer<br />

oder englischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung,<br />

Marken und Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen.<br />

Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz-Ursprungserklärung<br />

Soweit die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz-<br />

Ursprungsregelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind, dürfen besondere<br />

Präferenzdokumente – EUR.1, Präferenz-Ursprungserklärung, EUR-<br />

MED, Erklärung auf der Rechnung EUR-MED – ausgestellt werden. Diese führen<br />

bei Vorlage zu einer bevorzugten Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit.<br />

— Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />

EUR.1 durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Vereinfachte Verfahren <strong>für</strong><br />

Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren exportieren, können<br />

beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (Präferenz-Ursprungserklärung<br />

gemäß unten stehendem Wortlaut mit „Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />

E 12/2009<br />

5


Schweiz Länderblatt<br />

— Präferenz-Ursprungserklärung<br />

Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />

oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />

Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer,<br />

Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />

dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />

… Ursprungswaren sind.“ (Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und<br />

Name des Unterzeichners in Druckschrift).<br />

— Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />

Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />

EUR-MED durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Auch hier gilt, dass vereinfachte<br />

Verfahren <strong>für</strong> Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren<br />

exportieren, beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden können (Erklärung<br />

auf der Rechnung EUR-MED gemäß unten stehendem Wortlaut mit<br />

„Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />

— Erklärung auf der Rechnung EUR-MED<br />

Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />

oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />

Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer;<br />

Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />

dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />

… Ursprungswaren sind.<br />

— Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)<br />

— keine Kumulierung angewendet“<br />

Wichtiger Hinweis<br />

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Präferenzerklärungen auf den Handelspapieren<br />

mit der Ursprungsangabe „EWR“ werden von der Eidgenössischen<br />

Zollverwaltung nicht anerkannt. Hier muss, soweit es die Europäische Gemeinschaft<br />

betrifft, immer „Europäische Gemeinschaft“ oder – sofern andere präferenzbegünstigte<br />

Länder betroffen sind – der entsprechende Landesname aufgeführt<br />

werden.<br />

Ursprungszeugnis<br />

Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben, können aber in Einzelfällen<br />

– insbesondere <strong>für</strong> Reexporte – gefordert werden. Sie sind dann in 1-facher<br />

Ausfertigung auszustellen. Für Waren der Bundesrepublik Deutschland ist anzugeben:<br />

„Bundesrepublik Deutschland (Europäische Gemeinschaft)“ oder nur<br />

„Europäische Gemeinschaft“, soweit dieser Begriff im Drittstaat anerkannt wird.<br />

Das Ursprungszeugnis wird auf Antrag des Exporteurs von der <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer auf dem dazu vorgesehenen Vordruck ausgestellt.<br />

6


Länderblatt USA<br />

Länderdaten<br />

E 2/2010<br />

Ländercode: US<br />

Vereinigte Staaten von Amerika<br />

(USA) 1)<br />

Bevölkerung: 301,6 Mio. Einwohner<br />

Fläche: 9,8 Mio. qkm<br />

Bevölkerungsdichte: 31 Einwohner/qkm<br />

Hauptstadt: Washington D.C. (591.833 Einwohner)<br />

Häfen und Städte: Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort Worth,<br />

Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami, New York,<br />

Philadelphia, San Francisco, Seattle<br />

Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Corpus Christi,<br />

Hampton Roads, Houston, New York, Philadelphia, Tampa,<br />

Texas City; Westküste: Long Beach, Los Angeles; Grenze zu<br />

Kanada: Duluth<br />

Geschäftssprache: Englisch<br />

Währung: 1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2)<br />

ISO-Währungscode: USD<br />

Maße und Gewichte: Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen wenden<br />

alle Bundesbehörden das metrische System an.<br />

Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />

Wirtschaftsabkommen<br />

— Mitglied der WTO<br />

— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />

— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />

— Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Dominikanische<br />

Republik, Israel, Jordanien, Marokko, Oman, Peru, Singapur<br />

— Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua<br />

und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR)<br />

1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische<br />

Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik<br />

und der Karibik.<br />

2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />

1


USA Länderblatt<br />

— Einfuhrverbote und -beschränkungen<br />

Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen, die<br />

von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich<br />

sowohl den US-amerikanischen Zolltarif als auch die Zollbehörden zu<br />

konsultieren. Einfuhrverbote bestehen beispielsweise <strong>für</strong> Waren, die als sittenwidrig,<br />

unmoralisch oder aufrührerisch eingestuft werden, Erzeugnisse aus<br />

Straf- oder Zwangsarbeit, Waren des unlauteren Wettbewerbs, offizielle staatliche<br />

Symbole (sofern keine Ausnahmegenehmigung des „Department of the<br />

Treasury“ vorliegt) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen<br />

sind u.a. <strong>für</strong> folgende Warengruppen zu beachten:<br />

Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />

Eine Einfuhrgenehmigung des „Animal and Plant Health Inspection Service“<br />

(APHIS) 1) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem ein<br />

Gesetz verabschiedet, das <strong>für</strong> die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten<br />

eine gesonderte Erklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen<br />

der Pflanze, Wert und Menge des Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung<br />

vorsieht. Die ursprünglichen Bestimmungen des Lacey Act i.d.F. von 2008<br />

wurden jedoch von APHIS zwischenzeitlich mehrfach modifiziert, sodass es<br />

sich dringend empfiehlt, diesbezüglich Kontakt zur Behörde aufzunehmen. Aktuell<br />

gelten <strong>für</strong> die unten genannten Tarifpositionen folgende Zeitpläne zur Abgabe<br />

der Erklärung:<br />

— seit 1.4.2009: 4401, 4034, 4404, 4406, 4407, 4408, 4409, 4417, 4418<br />

— seit 1.10.2009: 4402, 4412, 4414, 4419, 4420<br />

— ab 1.4.2010: 4421, 6602, 8201, 9201, 9202, 9302, 9305.10.20, 9401.69, 9504.20, 9703<br />

Für alle anderen noch nicht auf dieser Liste aufgeführten Waren pflanzlichen<br />

Ursprungs behält sich APHIS eine Einführung der Deklarationspflicht vor, die<br />

laut Auskunft der Behörde nicht vor September 2010 stattfindet.<br />

Milch und Milchprodukte:<br />

Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“<br />

(FDA) .<br />

Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />

Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz des „Fish and Wildlife Service“ (FWS)<br />

ist erforderlich.<br />

Tabak und Tabakprodukte:<br />

Die Einfuhr muss vom „Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives“<br />

(ATF) genehmigt werden.<br />

1) Alle genannten Behörden finden sich unter „Auskünfte“ bzw. „Internetadressen“.<br />

4


Länderblatt Vietnam<br />

Weitere Abgaben<br />

— Mehrwertsteuer (MwSt)<br />

Bei der Einfuhr von Waren nach Vietnam wird eine Mehrwertsteuer erhoben.<br />

Der Normalsatz liegt bei 10%. Bestimmte Waren unterliegen einem ermäßigten<br />

Satz von 5%. Hierzu zählen z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />

pharmazeutische Waren und medizinische Ausstattungen sowie gewisse Maschinen.<br />

Weiterhin können bestimmte Erzeugnisse aus dem vorher genannten<br />

Warenkreis der ermäßigten Mehrwertsteuer auch steuerfrei eingeführt werden.<br />

Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mehrwertsteuer ist der verzollte<br />

Warenwert.<br />

— Spezielle Verbrauchsteuer (VSt)<br />

Neben der Mehrwertsteuer wird auf bestimmte Produkte eine spezielle Verbrauchsteuer<br />

erhoben. Betroffen hiervon sind u.a. alkoholische Erzeugnisse,<br />

Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Spielkarten und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage<br />

zur Berechnung der speziellen Verbrauchsteuer ist der verzollte<br />

Warenwert.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Normen und Standards<br />

Eine Vielzahl von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen, Kraftfahrzeuge,<br />

diverse Waren aus Aluminium und Stahl und einige elektrotechnische Waren unterliegen<br />

einer Qualitätskontrolle, die von den jeweils zuständigen Behörden in<br />

Kooperation mit dem Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft und Technologie (Ministry of<br />

Science and Technology) 1) durchgeführt wird. Eine vollständige Liste der betroffenen<br />

Güter sowie weitere Auskünfte zum Thema Qualitätskontrolle können bei diesem<br />

Ministerium eingeholt werden.<br />

Verpackungs- und Markierungsvorschriften<br />

— Verpackungsvorschriften<br />

Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie häufig<br />

im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen ausgesetzt<br />

sind. Vietnam wendet den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 <strong>für</strong> Holzverpackungen<br />

an. 2) Besondere Verpackungsvorschriften gelten <strong>für</strong> Getränke, Lebensmittel<br />

und Pflanzen. Hier<strong>für</strong> sollte der Importeur konsultiert werden.<br />

— Markierungsvorschriften<br />

Die Kennzeichnung des Ursprungslandes sollte auf den Packstücken erfolgen.<br />

Für den Einzelhandel verpackte Waren sind klar und deutlich in Vietnamesisch<br />

zu markieren (zusätzlich sind andere Sprachen, jedoch in kleinerer Schrift, erlaubt).<br />

1) Siehe unter „Internetadressen“.<br />

2) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5.<br />

E 4/2009<br />

7


Vietnam Länderblatt<br />

— Etikettierungsvorschriften<br />

Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in vietnamesischer Sprache<br />

oder zusammen mit einer entsprechenden Übersetzung vorgenommen werden.<br />

Für Warensendungen im Rahmen von internationalen Abkommen kann die<br />

Verwendung anderer Sprachen von den Zollbehörden akzeptiert werden.<br />

Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt:<br />

— Name des Produktes<br />

— Name und Anschrift der <strong>für</strong> das Produkt verantwortlichen Person oder Organisation<br />

— Ursprungsland<br />

Darüber hinaus sind je nach Art der Ware zusätzliche Angaben vorzunehmen,<br />

z.B. <strong>für</strong> Lebensmittel, Human- oder Veterinärmedizin, Impfstoffe, biologische<br />

Produkte, Kosmetika und chemische Produkte:<br />

— Anzahl<br />

— Herstellungsdatum<br />

— Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

— Auflistung der Bestandteile<br />

— Sicherheits- und Hygienevorschriften<br />

— Hinweise zu Lagerung und Verwendung<br />

Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft und Technologie.<br />

Internetadressen<br />

➔ Ministry of Agriculture and Rural<br />

Development<br />

www.agro.gov.vn<br />

➔ Ministry of Science and Technology www.most.gov.vn<br />

➔ Ministry of Culture and Information www.cinet.vn<br />

➔ Ministry of Fisheries www.mofi.gov.vn<br />

➔ Ministry of Health www.moh.gov.vn<br />

➔ Ministry of Industry and Trade www.moit.gov.vn<br />

➔ Ministry of Information and<br />

Communications<br />

www.mic.gov.vn<br />

➔ State Bank of Vietnam www.sbv.gov.vn<br />

➔ Vietnam Customs www.customs.gov.vn<br />

8


Dokumentenakkreditiv C2.1.<br />

E 8/2007<br />

Das Dokumentenakkreditiv<br />

Dieser Beitrag wurde <strong>für</strong> die EL 8/2007 überarbeitet<br />

von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />

Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument<br />

<strong>für</strong> Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente<br />

der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv<br />

eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere<br />

hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv<br />

dem Sicherheitsbedürfnis des Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung<br />

in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der<br />

Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten.<br />

Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss<br />

auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs<br />

besteht in der<br />

— Zusicherung einer Bank<br />

— unter eigener Haftung<br />

— unabhängig vom Grundgeschäft<br />

— innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />

— gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente<br />

— eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung<br />

gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.<br />

Auftraggeber<br />

(Importeur)<br />

2<br />

Akkreditivbank<br />

(Importeurbank)<br />

1<br />

7<br />

Begünstigter<br />

(Exporteur)<br />

1 Kaufvertrag<br />

6 Empfangsbestätigung der<br />

2 Akkreditiveröffnungsauftrag<br />

des Importeurs 7<br />

avisierenden Bank<br />

Warenversand<br />

4 11<br />

3<br />

4<br />

Akkreditiveröffnung der<br />

Akkreditivbank<br />

Ausführungsanzeige der<br />

Akkreditivbank<br />

8 Dokumenteneinreichung<br />

bei der avisierenden Bank<br />

9 Zahlung nach Dokumentenprüfung<br />

(evtl. erst bei 11)<br />

10 Dokumentenversand<br />

9 8 5<br />

5 Anzeige der avisierenden und Verrechnung an die/mit<br />

Bank (evtl. Hausbank des der Akkreditivbank<br />

Exporteurs)<br />

11 Dokumentenaushändigung<br />

(Avisierung/Bestätigung) und Belastung<br />

10<br />

6<br />

3<br />

Avisierende Bank<br />

(evtl. Hausbank<br />

des Exporteurs)<br />

1


Dokumenteninkasso C2.2.<br />

Das Dokumenteninkasso<br />

Dieser Beitrag wurde <strong>für</strong> die EL 4/2007 vollständig überarbeitet<br />

von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />

Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,<br />

und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,<br />

— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.<br />

— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder<br />

— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.<br />

Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die<br />

Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen<br />

„Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt:<br />

d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt:<br />

d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag<br />

vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen<br />

Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren<br />

will, das durch das Akzept des Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche<br />

Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der<br />

Inkassobank verlangt.<br />

Dokumente gegen Zahlung<br />

documents against payment (d/p)<br />

Inkasso<br />

Dokumente gegen Akzept<br />

documents against acceptance (d/a)<br />

Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel<br />

Sicherung: Akzept des Importeurs<br />

Der Inkassoauftrag an seine Bank ist <strong>für</strong> den Exporteur die letzte, <strong>für</strong> ihn aber besonders<br />

wichtige Phase der Abwicklung des Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen<br />

Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft.<br />

Dagegen ergibt sich <strong>für</strong> den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung<br />

bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder<br />

die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.<br />

Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso<br />

als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumindest versendet, bevor<br />

die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-um-<br />

Zug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso<br />

aber eine Zahlungssicherung <strong>für</strong> den Exporteur dar, weil der Importeur erst<br />

nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende<br />

Risiken <strong>für</strong> den Exporteur:<br />

E 4/2007 1


Vorversandkontrollen C 4.<br />

Zuständig <strong>für</strong> Fragen zur Vorversandkontrolle ist das<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel.: +49 6196 9080<br />

Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Fax: +49 6196 908800<br />

Frankfurter Str. 29-35 E-Mail: bundesamt@bafa.de<br />

65760 Eschborn Internet: www.bafa.de<br />

Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften<br />

u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und Konformitätsprüfungen<br />

durch Drittstaaten beauftragt sind.<br />

E 1/2009<br />

Liste der Prüfgesellschaften<br />

QQ = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung<br />

EP = Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)<br />

FE = Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)<br />

CV = Customs Value – Überprüfung des Zollwertes<br />

CC = Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung<br />

IE = Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung<br />

AI = Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben<br />

DV = Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente<br />

CO = Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs<br />

CS = Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen<br />

Land<br />

Kontrollzweck<br />

Angola QQ, EP,<br />

FE, CV,<br />

CC, AI<br />

Ägypten<br />

Konformitätsprüfung<br />

Äquatorialguinea QQ, CV,<br />

CC<br />

Bangladesch QQ, CV,<br />

CC, IE<br />

Benin QQ, EP,<br />

CV, CC, IE,<br />

AI<br />

Burkina Faso QQ, EP,<br />

CV, CC, IE<br />

Gesellschaft<br />

Bivac, SGS, Cotecna<br />

CS Bivac, SGS, Intertek<br />

Auswahl der<br />

Gesellschaft<br />

Entscheidung<br />

des Importeurs<br />

Inspektion ab Warenwert/Warenkreis<br />

kein Grenzwert<br />

Cotecna XAF 3 Mio.<br />

Bivac, Intertek,<br />

SGS, Cotecna<br />

geografisch kein Grenzwert<br />

Bivac XOF 3 Mio. FOB<br />

(See- und Luftfracht);<br />

XOF 2 Mio. FOB<br />

(Landfracht)<br />

Cotecna XOF 3 Mio. FOB<br />

9


Holzverpackungen C 5.<br />

E 6/2008<br />

Holzverpackungen<br />

Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche<br />

Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen<br />

ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten <strong>für</strong> die Behandlung<br />

von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere<br />

Vorschriften. Bereits seit langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen <strong>für</strong> Australien,<br />

in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende<br />

Verbreitung findet der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15). Dabei handelt es sich<br />

um einen internationalen, von der WTO akzeptierten Standard <strong>für</strong> den Bereich<br />

Holzverpackungen. Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften<br />

der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der Einschleppung von<br />

Schadorganismen mit Verpackungsholz.<br />

Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15)<br />

IPPC steht <strong>für</strong> International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation<br />

der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard Holzverpackungen<br />

beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen<br />

IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend <strong>für</strong> die Behandlung von Holzverpackungen<br />

angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten,<br />

Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz,<br />

das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern<br />

verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz,<br />

MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst.<br />

Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt<br />

sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen<br />

grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder Begasung mit Methylbromid<br />

(MB) zur Auswahl. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der<br />

Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.<br />

Ein neues Logo ist Bestandteil des Standards geworden. Es ist eine symbolisierte<br />

Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus<br />

Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard<br />

Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu<br />

markieren:<br />

1


Auskunfts- und Kontaktstellen D 4.<br />

E 12/2009<br />

Auskunfts- und Kontaktstellen<br />

Durch die weiter fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaft und der Zunahme<br />

des grenzüberschreitenden Warenverkehrs entsteht ein immer größerer Bedarf<br />

an Außenhandelsinformationen <strong>für</strong> exportorientierte Unternehmen.<br />

Gerade <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland als zweitgrößte Außenhandelsnation<br />

der Welt sind detaillierte Kenntnisse über andere Länder unerlässlich.<br />

Aufgrund der vielschichtigen außenwirtschaftsrechtlichen Probleme sind die<br />

Dienste einer Reihe von Institutionen, wie Botschaften, Konsulate und Auslandshandelskammern<br />

<strong>für</strong> den Exporteur von großem Nutzen, besonders dann, wenn<br />

speziell rechtliche oder wirtschaftliche Fragen zu klären sind oder Informationen<br />

über Auslandsmärkte benötigt werden.<br />

Von daher sind in den u.g. Bereichen <strong>für</strong> den Außenhandel wichtige Institutionen<br />

aufgeführt:<br />

— Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten (D 4.1.)<br />

Die ausländischen Botschaften und Konsulate vertreten die Wirtschaftsinteressen<br />

ihrer eigenen Länder, können aber über ihre Wirtschaftsabteilungen oder<br />

Handelsräte in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte erteilen und Kontakte zu<br />

Behörden herstellen. Darüber hinaus informieren sie über eventuelle Legalisierungsvorschriften<br />

und Konsulatsgebühren.<br />

— Auskunfts- und Kontatkstellen im Ausland<br />

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />

(D 4.2.)<br />

Deutschland ist in fast allen Ländern der Welt mit eigenen Botschaften und Generalkonsulaten<br />

vertreten. Sie setzen sich <strong>für</strong> die Verbesserung der Marktzugangsbedingungen<br />

ein und unterstützen deutsche Unternehmen bei der Durchsetzung<br />

ihrer Wirtschaftsinteressen gegenüber amtlichen Regierungsstellen.<br />

— Anschriften der Auslandshandelskammern (D 4.3.)<br />

Die Auslandshandelskammern (AHKs) sind Anlauf- und Informationsstellen<br />

im Ausland. Das Dienstleistungsangebot der AHKs bezieht sich vor allem auf<br />

die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstellung von Marktanalysen, Beratung<br />

bei Auslandsinvestitionen, Einholung von Firmenauskünften, Vertretung<br />

bei Messen und Ausstellungen und die Intervention bei Behörden und Organisationen.<br />

1


Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D4.1.<br />

Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten<br />

Afghanistan<br />

Islamische Republik Afghanistan<br />

E 12/2009<br />

Berlin, Botschaft<br />

Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2067350<br />

Fax: +49 30 20673525<br />

E-Mail: info@botschaft-afghanistan.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Do 09:30-13:30 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bundesgebiet<br />

Bonn, Generalkonsulat<br />

Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn<br />

Tel.: +49 228 22720760<br />

Fax: +49 228 255310<br />

Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland<br />

Ägypten<br />

Arabische Republik Ägypten<br />

Berlin, Botschaft<br />

Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin<br />

Tel.: +49 30 4775470<br />

Fax: +49 30 4771049<br />

E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de<br />

Internet: www.egyptian-embassy.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />

Thüringen<br />

Frankfurt a.M., Generalkonsulat<br />

Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M.<br />

Tel.: +49 69 9551340<br />

Fax: +49 69 5972131<br />

Internet: www.egyptian-consulate-ffm.com<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung)<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />

Pfalz, Saarland<br />

Hamburg, Generalkonsulat<br />

Mittelweg 183, 20148 Hamburg<br />

Tel.: +49 40 4133260<br />

Fax: +49 40 4106115<br />

E-Mail: gen-kons-et-hh@gmx.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein<br />

1


D4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />

Albanien<br />

Republik Albanien<br />

Berlin, Botschaft<br />

Friedrichstr. 231, 10969 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2593040<br />

Fax: +49 30 25931890<br />

E-Mail: kanzlei@botschaft-albanien.de<br />

Öffnungszeiten: Kanzlei: Mo-Fr 08:30-16:30 Uhr, Konsularangelegenheiten: Mo-Fr 09:00-<br />

12:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Bundesgebiet<br />

München, Honorargeneralkonsul<br />

Netzegaustr. 6, 81377 München<br />

Tel.: +49 89 71039401<br />

Fax: +49 89 7143510<br />

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 17:00-19:00 Uhr, Mi nach Vereinbarung, Fr 16:00-18:00<br />

Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern<br />

Algerien<br />

<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />

Berlin, Botschaft<br />

Görschstr. 45-46, 13187 Berlin<br />

Tel.: +49 30 437370<br />

Fax: +49 30 48098716<br />

E-Mail: info@algerische-botschaft.de<br />

Internet: www.algerische-botschaft.de<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein<br />

Bonn, Generalkonsulat<br />

Rheinallee 32-34, 53173 Bonn<br />

Tel.: +49 228 943760<br />

Fax: +49 228 3698661<br />

Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr<br />

Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen<br />

Angola<br />

Republik Angola<br />

2<br />

Berlin, Botschaft<br />

Wallstr. 58, 10179 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2408970<br />

Fax: +49 30 24089712<br />

E-Mail: botschaft@botschaftangola.de<br />

Internet: www.botschaftangola.de


Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D4.2.<br />

Afghanistan<br />

Ägypten<br />

E 3/2009<br />

Verzeichnis der Vertretungen<br />

der Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />

Kabul<br />

(22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro<br />

umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt)<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

L: Werner Hans Lauk, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul.<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan.<br />

Tel.: +93 20 2101512<br />

Fax: +49 228 175718<br />

Internet: www.kabul.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Afghanistan.<br />

Rechts- und Konsularabteilung/Visastelle:<br />

Tel.: +93 20 2102239<br />

Fax: +49 228 177616<br />

Faisabad<br />

(am 8.9.2004 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Faisabad, Afghanistan.<br />

Tel.: +93 799 431317<br />

Kundus<br />

(am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan.<br />

E-Mail: info@kundud.diplo.de<br />

Masar-e-Scharif<br />

(am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet)<br />

Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />

PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-e-Scharif,<br />

Afghanistan.<br />

Tel.: +93 797 036520<br />

Kairo<br />

(16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet)<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

L: Bernd Erbel, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek.<br />

1


D4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />

Estland<br />

Tallinn<br />

(2.9.1991)<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

L: Julius Bobinger, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn.<br />

PA: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn,<br />

Estland.<br />

Tel.: +372 627 5300<br />

Fax: +372 627 5304<br />

E-Mail: info@tallinn.diplo.de<br />

Internet: www.tallinn.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Estland.<br />

RK-Stelle:<br />

Tel.: +372 627 5303<br />

Fax: +372 627 5305<br />

Behördensprachen: Deutsch, Englisch, Estnisch<br />

Fidschi siehe Botschaft Wellington (Neuseeland)<br />

Finnland<br />

38<br />

Suva<br />

(9.6.2004)<br />

Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland<br />

L: David Vaughan Aidney, Honorarkonsul<br />

A: Williams & Gosling LTD, Suva.<br />

PA: Honorary Consul of the Federal Republic of Germany, Williams & Gosling LTD,<br />

P.O. Box 79, Suva, Fidschi.<br />

Tel.: +679 33 12633<br />

Fax: +679 33 00367<br />

E-Mail: davea@wgfiji.com.fj<br />

Amtsbezirk: Republik Fidschi-Inseln.<br />

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Wellington.<br />

Helsinki<br />

(22.3.1953 als HV, 7.1.1973 in eine B umgewandelt)<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

L: Wilfried Grolig, a.o. und bev. Botschafter<br />

A: Krogiuksentie 4b, 00340 Helsinki.<br />

PA: Saksan liittotasavallan suurlähetystö, PL 5, 00331 Helsinki, Finnland.<br />

Tel.: +358 9 458580<br />

Fax: +358 9 45858258<br />

E-Mail: info@helsinki.diplo.de<br />

Internet: www.helsinki.diplo.de<br />

Amtsbezirk: Finnland.<br />

Behördensprachen: Englisch, Finnisch


Anschriften der Auslandshandelskammern D4.3.<br />

Ägypten<br />

E 10/2009<br />

Die Auslandshandelskammern, Delegierten und<br />

Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft<br />

Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer<br />

Standort Kairo<br />

Postanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />

P.O. Box 385<br />

11511 ATABA, CAIRO<br />

EGYPT<br />

Büroanschrift: German Industry and Commerce Tower 21<br />

Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St.<br />

Mohandessin – GIZA, CAIRO<br />

EGYPT<br />

Telefon: +20 2 33368183<br />

Telefax: +20 2 33368026<br />

E-Mail: info@ahk-mena.com<br />

Internet: www.ahkmena.com<br />

Geschäftszeiten: So-Do 07:30-15:30 Uhr<br />

Präsident: Naguib Sawiris, Orascom<br />

Geschäftsführer: Dr. Rainer Herret<br />

Standort Alexandria<br />

Post-/Büroanschrift: 7, El Fardos Street<br />

Emara Amn El Dawla<br />

Borg 4, 2nd Floor<br />

SEMOUHA, ALEXANDRIA<br />

EGYPT<br />

Telefon/Telefax: +20 3 4273338<br />

E-Mail: alex@ahk-mena.com<br />

Ansprechpartnerin: Yasmine Kandil<br />

Standort Ismalia<br />

Post-/Büroanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />

(Ismailia Office)<br />

135, Orabi and Misr Str.<br />

Ismailia,<br />

EGYPT<br />

Telefon: +20 64 3921902<br />

Ansprechpartnerin: Hanan El Gendi<br />

Standort Berlin<br />

Post-/Büroanschrift: Deutscher Industrie- und Handelskammertag<br />

Breite Str. 29<br />

10178 Berlin<br />

DEUTSCHLAND<br />

1


D4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />

Japan<br />

Kanada<br />

18<br />

Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />

Standort Tokio<br />

Postanschrift: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />

German Chamber of Commerce and Industry in Japan<br />

Sanbancho KS Building, 5F<br />

2-4 Sanbancho<br />

Chiyoda-ku, TOKYO 102-0075<br />

JAPAN<br />

Telefon: +81 3 52769811<br />

Telefax: +81 3 52768733<br />

E-Mail: info@dihkj.or.jp<br />

Internet: http://japan.ahk.de<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr, 13:30-17:00 Uhr<br />

Präsident: Günter Zorn/z-anshin K.K.<br />

Geschäftsführer: Manfred Hoffmann<br />

Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer<br />

Postanschrift:<br />

Standort Toronto<br />

Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />

480 University Ave., Suite 1500<br />

TORONTO, ONTARIO M5G 1V2<br />

CANADA<br />

Telefon: +1 416 5983355<br />

Telefax: +1 416 5981840<br />

E-Mail: info.toronto@germanchamber.ca<br />

Internet: www.germanchamber.ca<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />

Präsident: Marcus Breitschwerdt /Mercedes Benz Canada Inc.<br />

Geschäftsführer: Thomas Beck<br />

Postanschrift:<br />

Standort Montreal<br />

Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />

410 Saint Nicolas, Bureau 200<br />

MONTREAL, PQ H2Y 2P5<br />

CANADA<br />

Telefon: +1 514 8443051<br />

Telefax: +1 514 8441473<br />

E-Mail: info.montreal@germanchamber.ca<br />

Internet: www.germanchamber.ca<br />

Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />

Leiterin: Susanne Ritter


APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten D 5.2.<br />

Liste der APS- und ÜLG-Staaten, der Länder, die unter die<br />

„Everything but Arms“-Initiative (EBA) und unter die präferenzrechtliche<br />

Behandlung nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen<br />

Name des Landes oder des Gebietes APS EBA ÜLG MAR<br />

Afghanistan (AF) � �<br />

Ägypten (EG) �<br />

Algerien (DZ) �<br />

Amerikanische Jungferninseln (VI) �<br />

Amerikanisch-Samoa (AS) �<br />

Angola (AO) � �<br />

Anguilla (AI) � �<br />

Antarktis (AQ) �<br />

Antigua und Barbuda (AG) �<br />

Äquatorialguinea (GQ) � �<br />

Argentinien (AR) �<br />

Armenien (AM) �<br />

Aruba (AW) � �<br />

Aserbaidschan (AZ) �<br />

Äthiopien (ET) � �<br />

Bahamas (BS) �<br />

Bahrain (BH) �<br />

Bangladesch (BD) � �<br />

Barbados (BB) �<br />

Belarus (BY) �<br />

Belize (BZ) �<br />

Benin (BJ) � �<br />

Bermuda (BM) �<br />

Bhutan (BT) � �<br />

Bolivien (BO) �<br />

Botsuana (BW) � �<br />

Bouvetinsel (BV) �<br />

Brasilien (BR) �<br />

Britische Jungferninseln (VG) � �<br />

Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO) � �<br />

Britisches Territorium in der Antarktis �<br />

Brunei Darussalam (BN) �<br />

Burkina Faso (BF) � �<br />

Burundi (BI) � � �<br />

China, Volksrepublik (CN) �<br />

Cookinseln (CK) �<br />

Costa Rica (CR) �<br />

Côte d’Ivoire (CI) � �<br />

Dominica (DM) �<br />

Dominikanische Republik (DO) �<br />

Dschibuti (DJ) � �<br />

E 11/2009 1


Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8.<br />

E 10/2009<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte<br />

Soweit sich <strong>für</strong> den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif<br />

Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung<br />

bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen<br />

Zolltarifauskünften zu unterscheiden.<br />

Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch<br />

schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht<br />

verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere<br />

nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer<br />

anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist.<br />

Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an<br />

die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11<br />

und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />

(ZK-DVO), <strong>für</strong> die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung<br />

der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418.<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit<br />

dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt.<br />

Anträge werden <strong>für</strong> jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde<br />

des EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.<br />

In der Bundesrepublik Deutschland werden die vZTA von den Oberfinanzdirektionen<br />

(OFDen) mit ihren Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLAen) <strong>für</strong><br />

bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden<br />

Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen<br />

Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Die allgemeinen Hinweise<br />

enthalten auch eine Liste der Dienststellen, die in Deutschland <strong>für</strong> die Erteilung von<br />

vZTAn zuständig sind.<br />

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig ebenfalls eine Liste publiziert,<br />

die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn <strong>für</strong> alle Mitgliedstaaten<br />

enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.<br />

In Zweifelsfällen kann die voraussichtlich <strong>für</strong> die Erteilung der Zolltarifauskunft<br />

zuständige Oberfinanzdirektion – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – bei<br />

jeder Zollstelle erfragt werden.<br />

Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:<br />

— Beschreibung der Ware unter Angabe der <strong>für</strong> die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen<br />

Merkmale<br />

— handelsübliche Bezeichnung<br />

— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware<br />

— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland<br />

Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen<br />

(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.<br />

1


D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die<br />

Kosten <strong>für</strong> die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung<br />

(VSF SV 2052) zu tragen.<br />

In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern<br />

nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der<br />

die betreffende Ware gehört.<br />

Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern des Elektronischen Zolltarifs<br />

(EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen<br />

<strong>für</strong> den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern des<br />

Warenverzeichnisses <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik und Bestimmungen der Einfuhrliste<br />

hingewiesen.<br />

Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />

DE = <strong>für</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

B, F, HH, K, M = Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA)<br />

/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />

00000 = laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen<br />

/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />

00 = die letzten 2 Stellen des laufenden Jahres<br />

- = Bindestrich als Trennzeichen<br />

00 = laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags<br />

erteilt wurde<br />

Beispiele: DEB/1/06-02<br />

DEHH/250/06-10<br />

Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf<br />

eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht<br />

automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen<br />

Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht.<br />

Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten<br />

Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten<br />

EG <strong>für</strong> die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung.<br />

Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe<br />

nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind durch:<br />

— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur<br />

— Urteile des Europäischen Gerichtshofes<br />

— Tarifavise<br />

— Standardentscheidungen der Kommission<br />

— Veränderungen von Positionen und Anweisungen<br />

— u.a.m.<br />

2


Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9.<br />

E 4/2009<br />

Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit <strong>für</strong> Unternehmen,<br />

verbindliche Ursprungsauskünfte zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen<br />

der Rechtssicherheit bei der Beurteilung des präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen<br />

Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).<br />

Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich<br />

in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz des Unternehmens<br />

liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen<br />

Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau<br />

beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten<br />

(Art. 11 Zollkodex-DVO).<br />

Jede Änderung bzgl. der Ware, des Herstellungsprozesses, der Art und des Umfangs<br />

und des Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft<br />

<strong>für</strong> die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten<br />

Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann<br />

beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen<br />

Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.<br />

In der EG sind <strong>für</strong> die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im<br />

ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste<br />

findet sich am Ende sieses Beitrags abgedruckt. In der Bundesrepublik Deutschland<br />

erteilen Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich die 5 Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln und München.<br />

Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit <strong>für</strong> die Erteilung verbindlicher<br />

Zolltarifauskünfte erteilen die vorgenannten Stellen auch verbindliche Ursprungsauskünfte.<br />

Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation<br />

getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich,<br />

soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung<br />

einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt.<br />

Ursprungsauskünfte <strong>für</strong> Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der<br />

Prüfungs- und Lehranstalten. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich<br />

erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt<br />

vom Ursprungsgremium des DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine<br />

IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung<br />

im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen<br />

Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf<br />

europäischer Ebene abgeglichen.<br />

Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht<br />

die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.<br />

Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.<br />

1


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

E 1/2010<br />

Merkblatt zum Einheitspapier 1)<br />

Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zum Einheitspapier<br />

– Ausgabe 2009“ (E-VSF-N 04 2009 Nr. 9); die E-VSF Z 34 55 wird entsprechend geändert.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Vollständiger Vordrucksatz des Einheitspapiers mit 8 Exemplaren (Übersicht)<br />

Titel I Allgemeine Bemerkungen<br />

(1)-(12a) Vorbemerkungen<br />

(1)-(5) Anwendungsbereich<br />

(6)-(12a) Begriffe<br />

(13)-(34) Abschnitt A – Gestaltung der Vordrucke<br />

(13)-(20) Verwendungszweck der Anmeldung<br />

(22)-(25) 1. Funktionen des vollständigen 8-fachen Satzes des Einheitspapiers<br />

(26)-(29) 2. Verwendung von Teilsätzen<br />

(26) Teilsätze (Allgemeines)<br />

(27) — Teilsätze beim 8-fachen Vordrucksatz<br />

(28) — Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren (Versandpapier T2L/<br />

T2LF)<br />

(30)-(34) 3. Zusätzliche Exemplare oder Kopien <strong>für</strong> bestimmte Verfahren<br />

(30)-(33) Zusätzliche Exemplare oder Kopien<br />

(34) Druck von Vordrucksätzen durch den Anmelder – Herstellen und Ausfüllen<br />

des Vordrucks Einheitspapier in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen<br />

(35), (36) Abschnitt B – Verlangte Angaben<br />

(37)-(48) Abschnitt C – Verwendung und Ausfüllen der Vordrucke<br />

(37)-(40) 1. Verwendung der Vordrucke<br />

(37) — bei der Versendung/Ausfuhr<br />

(38) — beim Versand<br />

(39) — beim Eingang/bei der Einfuhr<br />

(40) — bei durchgestellten Exemplaren<br />

1) Bundesministerium der Finanzen (III B1 – Z 34 55/09/10001, Dok.-Nr. 2009/0833115 vom<br />

9.12.2009).<br />

1


D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

(41)-(48) 2. Ausfüllen der Vordrucke<br />

(41) — Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat<br />

(42) — bei Verwendung in Deutschland bzw. <strong>für</strong> das gVV<br />

(43) — bei Änderungen usw.<br />

(44) — mithilfe eines Reproduktionsverfahrens<br />

(45) — Umfang<br />

(46) — Zollnummer (EORI-Nummer)<br />

(47) — Unterschriftsleistung<br />

(48) — Prüfung der Anmeldung durch den Anmelder<br />

(49) Abschnitt D – Hinweise nach § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 17<br />

des Bundesstatistikgesetzes<br />

(49) Rechtsgrundlagen<br />

Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />

Abschnitt I Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand<br />

Abschnitt II Förmlichkeiten während der Beförderung im gemeinschaftlichen<br />

Versandverfahren<br />

Abschnitt III Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr)<br />

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken (EU/c, EX/c, IM/c, CO/c, T1 BIS,<br />

T2 BIS, T2F BIS, T2L BIS und T2LF BIS)<br />

Anhänge (1A-11)<br />

Anhang 1A Länderverzeichnis <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik – ISO-Alpha-2-Code <strong>für</strong><br />

Länder<br />

Anhang 1B ISO-Alpha-3-Code <strong>für</strong> Währungen<br />

Anhang 2 Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung<br />

Anhang 3 Zu Feld Nr. 24: Art des Geschäfts<br />

Anhang 4 Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden<br />

Schlüsselnummern<br />

Anhang 5 Zu Feld Nr. 36: Präferenz<br />

Abschnitt A – Anzuwendende Codes<br />

Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Codes<br />

Teil I Ohne Präferenznachweis<br />

Teil II Mit Präferenznachweis Form A oder Ursprungserklärung auf<br />

der Rechnung<br />

2


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

E 1/2010<br />

Teil III Mit Präferenznachweis EUR.1/EUR-MED oder gleichwertigem<br />

Dokument<br />

Teil IV Mit Warenverkehrsbescheinigung A.TR., Versandpapier T2,<br />

T2L oder gleichwertigem Dokument<br />

Anhang 6 Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/<br />

bei der Einfuhr<br />

Abschnitt A – Erstes Unterfeld<br />

Abschnitt B – Zweites Unterfeld<br />

Abschnitt C<br />

Teil I Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Versendung/Ausfuhr<br />

Teil II Die häufigsten Verfahrenscodes bei dem Eingang/der Einfuhr<br />

Anhang 7 Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen <strong>für</strong> die Abgabenarten<br />

Anhang 8 Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke<br />

Anhang 9 Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier<br />

Anhang 10 Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke<br />

Anhang 11 Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen<br />

3


Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />

Titel II – Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />

Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim<br />

Versand<br />

Hinweise:<br />

1. Zur Erfüllung der Förmlichkeiten beim Versand (Exemplare Nr. 1, 4 und 5)<br />

brauchen nur Felder mit einem grünen Grund ausgefüllt zu werden.<br />

2. Dieser Abschnitt ist auch <strong>für</strong> die Ausfüllung des Versandpapiers T2L/T2LF<br />

maßgebend. Im Versandpapier T2L/T2LF brauchen nur die auf dem Exemplar<br />

Nr. 4 des Einheitspapiers in Feld „Wichtiger Hinweis“ genannten Felder ausgefüllt<br />

zu werden.<br />

Feld 1 Anmeldung<br />

In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Codes einzutragen:<br />

1.<br />

1 ANMELDUNG<br />

E 1/2010<br />

Erstes Unterfeld<br />

(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />

Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:<br />

EU: Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern<br />

1) <strong>für</strong><br />

— eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr<br />

von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft nach einem EFTA-Land.<br />

EX: — Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen<br />

Drittländern als den EFTA-Ländern <strong>für</strong> eine Anmeldung zur<br />

Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von<br />

Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,<br />

— im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft<br />

<strong>für</strong> eine Anmeldung zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren.<br />

1) Siehe Titel I – Allgemeine Bemerkungen – Abs. 12a.<br />

31


D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />

2.<br />

CO: Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft <strong>für</strong><br />

— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die<br />

während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten<br />

besonderen Maßnahmen unterliegen,<br />

— eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren<br />

vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen<br />

bei der Ausfuhr oder Herstellung unter zollamtlicher<br />

Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der<br />

Ausfuhr und der Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr,<br />

— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren im<br />

Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der<br />

Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/<br />

EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />

diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs<br />

zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />

diese Vorschriften nicht anwendbar sind.<br />

Zweites Unterfeld<br />

(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />

Folgende Codes sind zu verwenden:<br />

A – <strong>für</strong> eine Ausfuhranmeldung (normales Verfahren, Art. 62 ZK)<br />

B – <strong>für</strong> eine unvollständige Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfachen,<br />

Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a) ZK)<br />

C – <strong>für</strong> eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfahren, Art.<br />

76 Abs. 1 Buchstabe b) ZK)<br />

X – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter B definierten vereinfachten<br />

Verfahrens<br />

Y – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter C definierten vereinfachten<br />

Verfahrens<br />

Z – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung im Rahmen eines vereinfachten<br />

Verfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c) ZK (Anschreibung der<br />

Waren in der Buchführung)<br />

Hinweis:<br />

Im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS-Ausfuhr werden an dieser Stelle abweichende<br />

Codierungen verwendet – <strong>für</strong> Einzelheiten siehe das unter www.zoll.de eingestellte<br />

EDIFACT-Implementierungshandbuch in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Hinweis zu Verwendung des Codes „Z“:<br />

Zugelassene Ausführer haben den Code „Z“ auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung<br />

einzutragen.<br />

32


Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />

E 12/2009<br />

Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />

der Außenwirtschaft<br />

Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />

Akkreditiv<br />

Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />

Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />

von Zahlungen im Außenhandel.<br />

AKP-Abkommen<br />

(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />

Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen<br />

und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />

diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />

WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />

Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />

Weitere Informationen: A 3.6.<br />

D 5.2.<br />

Allgemeine Genehmigung<br />

Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />

Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />

muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />

beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />

Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />

Amtsplatz<br />

Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />

Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />

vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes,<br />

sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />

Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />

(früher: Andenpakt)<br />

1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />

Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />

der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />

Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />

wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />

1


D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />

Mitglieder: Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru.<br />

Assoziiert: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Uruguay.<br />

Beobachterstatus: Mexiko, Panama.<br />

Anmelder<br />

Der Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt<br />

oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder muss,<br />

im Gegensatz zum Ausführer, in der Gemeinschaft ansässig sein, da er <strong>für</strong> die Zollbehörden<br />

als Ansprechpartner fungiert. Der Anmelder gestellt die Waren und verfügt<br />

über die erforderlichen Unterlagen. Es ist nicht notwendig, dass die anzumeldenden<br />

Waren auch Eigentum des Anmelders sind. Häufig vertreten Speditionen<br />

den Einführer/Ausführer (Feld 14 des Einheitspapiers).<br />

Anschreibeverfahren (ASV)<br />

Eines der vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK. Auf der Grundlage einer Bewilligung<br />

werden die Waren nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle,<br />

sondern in den Geschäftsräumen des Warenempfängers gestellt und durch Anschreibung<br />

in der Buchführung zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet.<br />

Notwendig ist hier eine Mitteilung an die Zollstelle, dass Waren eingetroffen und<br />

angeschrieben sind. Bestimmte Waren mit Gestellungsbefreiung (also ohne entsprechende<br />

Mitteilung und somit auch unter Befreiung des Zollstraßenzwangs)<br />

können in der betrieblichen Buchführung angeschrieben werden. Dies ist ebenfalls<br />

von einer Bewilligung abhängig. In beiden Fällen ist eine ergänzende Zollanmeldung<br />

<strong>für</strong> die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten und angeschriebenen<br />

Waren abzugeben (i.d.R. monatlich). Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt nach<br />

Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Das Anschreibeverfahren kann auch <strong>für</strong><br />

die Ausfuhrangewendet werden, hierzu ist eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer<br />

erforderlich.<br />

Antidumpingmaßnahme<br />

Handelspolitische Maßnahme, mit der gedumpte Einfuhren bekämpft werden sollen.<br />

Antidumpingmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn Waren nachweislich<br />

unter den Herstellkosten in die EU eingeführt werden und dies zu einer Schädigung<br />

der Hersteller in der EU führen könnte. In der Regel werden Antidumpingzölle<br />

in Höhe der Dumpingspanne von der EU verhängt.<br />

APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation)<br />

Die Organisation wurde 1989 mit dem Fernziel gegründet, eine Freihandelszone<br />

zwischen den Industriestaaten der Gemeinschaft bis 2010 und zwischen allen Mitgliedstaaten<br />

bis zum Jahr 2020 zu schaffen.<br />

Mitglieder: Australien, Brunei Darussalam, Chile, China (VR), Hongkong, Indonesien,<br />

Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,<br />

Russische Föderation, Singapur, Süd-Korea, Taiwan, Thailand, USA, Vietnam.<br />

2


<strong>Begleitpapiere</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong><br />

Bestellformular<br />

Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten<br />

dann umgehend eine schriftliche Bestätigung.<br />

Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: +49 2302 202930<br />

Per E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

Per Internet: www.mendel-verlag.de/begleitpapiere<br />

Preise <strong>für</strong> 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 83,00 EUR netto (98,77 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates <strong>für</strong> 1 Jahr)<br />

Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Seitenpreis von 0,26 EUR netto (0,31 EUR brutto)<br />

Bestellung<br />

Hiermit bestellen wir:<br />

Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.<br />

Weitere Lizenzen: � Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.<br />

� Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.<br />

� Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.<br />

� Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.<br />

� Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.<br />

1. Neubestellung<br />

Die CD-ROM „<strong>Begleitpapiere</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong>“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen.<br />

2. Zusatzbestellung<br />

Wir erhalten bereits die CD-ROM „<strong>Begleitpapiere</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong>“ und benötigen ___ weitere Lizenzen.<br />

Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende<br />

oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende<br />

Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich<br />

schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten<br />

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die<br />

Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.<br />

(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses<br />

Vertrages sind schriftlich niederzulegen.<br />

§ 2 Vertragsabschluss<br />

(1) Ihre Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir<br />

bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine<br />

Annahme des Angebotes dar. Bitte prüfen Sie die Bestellbestätigung auf Abweichungen<br />

zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreibund<br />

Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten sind Sie verpflichtet, uns<br />

diese unverzüglich mitzuteilen. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir<br />

die bestellte Ware an Sie versenden.<br />

(2) Für den Fall, dass die bestellte Ware <strong>für</strong> einen erheblichen Zeitraum nicht lieferbar<br />

sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.<br />

§ 3 Bestellungen von Fortsetzungswerken (Loseblattwerke und<br />

CD-ROMs) bzw. Laufzeit des Vertrages<br />

(1) Mit Abschluss des Kaufvertrages <strong>für</strong> ein Fortsetzungswerk wird gleichzeitig<br />

ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen <strong>für</strong> mindestens 12 Monate – beginnend<br />

mit Rechnungsstellung – geschlossen.<br />

(2) Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit<br />

schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch.<br />

(3) Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten<br />

jeweils zum Quartalsende möglich.<br />

(4) Preisänderungen behalten wir uns vor.<br />

§ 4 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen,<br />

auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs<br />

(1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als<br />

Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen<br />

Informationen im eigenen Hause gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu<br />

nutzen.<br />

(2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden.<br />

Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet.<br />

Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten<br />

Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

des Mendel Verlags.<br />

(3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht,<br />

diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen<br />

verletzt wird.<br />

(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig<br />

entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie <strong>für</strong> die Verwendbarkeit der Daten oder<br />

des Datenträger bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen<br />

wird keine Haftung übernommen.<br />

§ 5 Widerrufsrecht<br />

(1) Dieser Paragraph gilt nur, sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13<br />

BGB ist. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu<br />

einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen<br />

Tätigkeit zugerechnet werden kann.<br />

(2) Ein Verbraucher ist berechtigt, seine Bestellung ohne Angabe von Gründen in<br />

Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.<br />

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />

Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf<br />

ist zu richten an: Mendel Verlag GmbH & Co KG, Gerichtsstraße 42, D-58452<br />

Witten.<br />

(3) Die Kosten der Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrechts trägt bei einer<br />

Bestellung bis zu 40,- EUR der Besteller, es sei denn, dass die gelieferte Ware<br />

nicht der bestellten entspricht.<br />

(4) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei elektronischen Publikationen (z.B. auf<br />

CD-ROM) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden sind. Darüber hi-<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

naus nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt<br />

worden sind oder nach Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind.<br />

§ 6 Lieferung – Gefahrübergang<br />

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Kosten des Bestellers, sofern nicht etwas<br />

anderes vereinbart worden ist.<br />

(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin<br />

ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.<br />

(3) Im Verkehr mit Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und<br />

der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,<br />

in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern<br />

gelten <strong>für</strong> den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 7 Zahlungsbedingungen<br />

(1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer<br />

schriftlicher Vereinbarung.<br />

(2) Die Zahlung erfolgt per Rechnung.<br />

§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.<br />

§ 9 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Der Besteller ist nur zur Aufrechung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche<br />

unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.<br />

(2) Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit<br />

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.<br />

§ 10 Gewährleistung<br />

(1) Weist die an Sie gelieferte Ware gewährleistungspflichtige Mängel auf, können<br />

Sie als Käufer wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.<br />

(2) Verweigern wir die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig oder<br />

schlug die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie Ihnen unzumutbar<br />

oder haben wir sie nach § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten da<strong>für</strong><br />

verweigert, so können Sie nach Ihrer Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />

vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz<br />

statt der Lieferung (ggf. Ersatz Ihrer Aufwendungen) verlangen.<br />

(3) Die Verjährungsfrist <strong>für</strong> Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung<br />

der Ware.<br />

(4) Offensichtliche Fehler hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung zu<br />

rügen. (Sofern der Besteller Verbraucher ist, hat er offensichtliche Fehler innerhalb<br />

von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.)<br />

§ 11 Haftung<br />

(1) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz <strong>für</strong> schuldhaft verursachte Schäden<br />

des Körpers, des Lebens und der Gesundheit; <strong>für</strong> Schäden, die in grob fahrlässiger<br />

oder vorsätzlicher Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;<br />

soweit wir eine Garantie <strong>für</strong> die Fähigkeit, die Ware zu beschaffen, <strong>für</strong> eine<br />

besondere Beschaffenheit der Ware oder eine sonstige Garantie übernommen haben,<br />

sowie <strong>für</strong> Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen.<br />

(2) Ebenfalls haften wir nach der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes.<br />

(3) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe<br />

nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der<br />

Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet.<br />

(4) Darüber hinaus haften wir nicht.<br />

(5) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.<br />

(6) Die obigen Regelungen finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch <strong>für</strong> die Haftung aus unerlaubter<br />

Handlung.<br />

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort<br />

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand<br />

und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem<br />

Wohnsitzgericht zu verklagen.<br />

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts<br />

ist ausgeschlossen.


Benutzerinformationen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Systemvoraussetzungen<br />

2. Grundwerk und Lizenzen<br />

a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />

b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />

3. Registrierung<br />

4. Zugriff auf die Daten<br />

5. Updates<br />

6. Nutzung der CD-ROM<br />

7. FAQ<br />

8. Nutzungsvereinbarung<br />

9. Installation des Adobe Acrobat Readers<br />

10. Kontakt<br />

1. Systemvoraussetzungen<br />

Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem<br />

Windows 95/98/ME oder NT/2000/XP sowie einem CD-ROM Laufwerk.<br />

Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen. Sie können<br />

dazu den Adobe Acrobat Reader in der Version 4 oder später nutzen. Sollte dieser<br />

nicht auf Ihrem System installiert sein, so finden Sie dieses Programm in deutscher<br />

Sprache auf der CD-ROM im Ordner „Acroread“. Zur Installation des<br />

Adobe Acrobat Readers lesen Sie bitte den korrespondierenden Abschnitt dieses<br />

Dokuments.<br />

Wir empfehlen die Verwendung des Adobe Acrobat Readers 7.0.5, da dieser den<br />

Funktionsumfang der CD optimal unterstützt.<br />

Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen<br />

verfügen, empfehlen wir ausdrücklich eine Registrierung auf dem Rechner mit<br />

dem aktuellsten Betriebssystem, da auf älteren Systemen möglicherweise nicht<br />

der gesamte Funktionsumfang der CD-ROM zur Verfügung steht (siehe auch<br />

FAQ).<br />

Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen<br />

möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />

wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />

2. Grundwerk und Lizenzen<br />

Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID<br />

(TID) erhalten, die <strong>für</strong> die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung<br />

der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung<br />

der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie<br />

erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da<br />

sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich<br />

ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer<br />

verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen<br />

wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher<br />

Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular.<br />

a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />

In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem<br />

Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen<br />

also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können<br />

Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />

Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen<br />

werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf<br />

den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />

b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />

Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD-<br />

ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl<br />

der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren<br />

und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die<br />

Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen<br />

Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen<br />

CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem<br />

registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />

Mendel Verlag<br />

3. Registrierung<br />

Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung<br />

zur Nutzung der Inhalte der CD.<br />

Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie<br />

der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.<br />

Wichtig ist, dass <strong>für</strong> die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle<br />

Adobe Acrobat Programme geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang<br />

beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk.<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei<br />

mit der Endung „.exe“ aus. Um auf diese Datei zuzugreifen, doppelklicken<br />

Sie auf „Arbeitsplatz“ und dann mit der rechten Maustaste auf den „Grünen<br />

Ordner“, der an Stelle des CD-ROM-Laufwerk-Symbols erscheinen wird. Wählen<br />

Sie aus der Schaltfläche den Befehl „Öffnen“. Sie erhalten den Inhalt der<br />

CD-ROM angezeigt. Hier finden Sie dann auch die entsprechende .exe-Datei,<br />

welche ebenfalls mit dem Symbol „Grüner Ordner“ gekennzeichnet ist und mit<br />

einem Doppelklick ausgeführt werden kann. Sie können den Registrierungsvorgang<br />

jederzeit durch einen Klick auf die Schaltfläche „Abbrechen“ beenden.<br />

Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der<br />

unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält,<br />

angezeigt.<br />

Die Registrierung kann auf 2 Arten durchgeführt werden. Sie kann entweder online<br />

(über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen.<br />

Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke<br />

dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,<br />

dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.<br />

Wählen Sie nun die Art der Registrierung aus und klicken Sie auf die Schaltfläche<br />

„Weiter“.<br />

Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so werden Sie aufgefordert:<br />

„Bitte geben Sie Ihre Transaction ID (TID) ein und klicken Sie auf „Weiter“.“<br />

Nachdem Sie dies getan haben, erscheint kurz die Nachricht „Bitte warten – Verbinde<br />

mit Validierungsserver...“. Damit wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen.<br />

Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet<br />

und die Startseite der CD-ROM angezeigt.


Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung<br />

bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302<br />

202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:<br />

MO-DO 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr<br />

FR 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr<br />

Dazu teilen Sie uns die Einträge in den Feldern MID und PID mit und halten ferner<br />

bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie<br />

bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß<br />

zu schreiben. Wenn Sie nun auf die Schaltfläche „Weiter“ klicken, wird der Registrierungsvorgang<br />

abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System<br />

installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />

4. Zugriff auf die Daten<br />

Bitte beachten Sie, dass <strong>für</strong> den Start der CD-ROM alle Adobe Acrobat Programme<br />

geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder<br />

a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder<br />

einen Netzwerkrechner kopieren.<br />

a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach<br />

dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System<br />

installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht<br />

der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“<br />

aus.<br />

b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner<br />

speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren<br />

und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur,<br />

wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen<br />

innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Einzig der<br />

Ordner „Acroread“ braucht nicht notwendigerweise kopiert zu werden. Führen<br />

Sie nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System<br />

installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />

5. Updates<br />

Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der<br />

einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf<br />

Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen<br />

Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor<br />

Sie die aktuellen Daten dort ablegen.<br />

6. Nutzung der CD-ROM<br />

Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder<br />

die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen.<br />

Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche<br />

über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Acrobat<br />

Reader 7.0.5 erreichen Sie die Indexsuche über die Schaltfläche „Suchen“,<br />

die durch ein Fernglas symbolisiert wird. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben,<br />

werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten,<br />

in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche<br />

innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren<br />

Sie in der Hilfe ihres Readers.<br />

7. FAQ – Frequently Asked Questions<br />

Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“<br />

oder „Email...“ des Adobe Acrobat Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt<br />

werden.<br />

Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?<br />

Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Adobe Acrobat Programme<br />

beenden.<br />

Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung?<br />

Prüfen Sie, ob Sie einen Adobe Acrobat Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren<br />

Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.<br />

Warum kann ich nicht drucken?<br />

Getrennt von den üblichen Fehlermöglichkeiten wird das Drucken unter Windows<br />

95/98/ME derzeit leider nicht unterstützt. Den Druck in eine Datei umzuleiten ist<br />

ebenfalls nicht möglich.


Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?<br />

Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion<br />

unterstützt. Die beiden auf der CD befindlichen Versionen des Adobe Acrobat<br />

Readers tun dies.<br />

Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang <strong>für</strong> zusätzliche Lizenzen<br />

von dem <strong>für</strong> die erste Lizenz?<br />

Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch <strong>für</strong> die<br />

zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.<br />

Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?<br />

Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung<br />

Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie<br />

oben beschrieben.<br />

Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches<br />

Programm auf der CD-ROM?<br />

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von<br />

Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen<br />

Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm<br />

stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in<br />

der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.<br />

Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne<br />

dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich<br />

dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,<br />

die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen.<br />

Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren-<br />

Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch<br />

zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.<br />

8. Nutzungsvereinbarung<br />

Mit dem Erwerb einer Lizenz <strong>für</strong> die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache,<br />

nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen<br />

im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf<br />

dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.<br />

Die Weitergabe des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung<br />

und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –<br />

auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des<br />

Mendel Verlags.<br />

Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt.<br />

Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten<br />

Bedingungen verletzt wird.<br />

Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für<br />

fehlerfreie Arbeit sowie <strong>für</strong> die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen<br />

oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.<br />

Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt,<br />

jedoch wird <strong>für</strong> den Inhalt keine Haftung übernommen.<br />

9. Installation des Adobe Acrobat Readers<br />

Zur Anzeige des Dateiformates PDF können Sie den Adobe Acrobat Reader in der<br />

Version 4 oder später nutzen. Sollte dieser nicht auf Ihrem System installiert sein,<br />

so finden Sie ihn in deutscher Sprache auf der CD-ROM im Ordner „Acroread“ in<br />

den Versionen 5.0.5 <strong>für</strong> Windows 95/98/ME und 7.0.5 <strong>für</strong> Windows NT/2000/XP.<br />

Für den Adobe Acrobat Reader 7.0.5 werden unter Windows NT dabei Service<br />

Pack 6 oder 6a und <strong>für</strong> Windows 2000 Service Pack 2 vorausgesetzt. Sollten diese<br />

Service Packs nicht installiert sein, so können Sie diese entweder nachinstallieren<br />

oder Sie können den Adobe Acrobat Reader 5.0.5 installieren.<br />

Sie müssen auf dem Rechner, auf dem Sie den Adobe Acrobat Reader installieren<br />

möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />

wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />

Zur Installation des Adobe Acrobat Readers wechseln Sie bitte in den Ordner<br />

„Acroread“ und führen Sie die Installationsdatei „rp505deu.exe“ bzw. „AdbeRdr705_deu_full.exe“<br />

je nach benutztem Betriebssystem aus. Das Installationsprogramm<br />

führt Sie dann interaktiv durch den Installationsvorgang.<br />

10. Kontakt<br />

Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />

Gerichtsstraße 42<br />

58452 Witten<br />

DEUTSCHLAND<br />

Tel.: +49 2302 202930<br />

Fax: +49 2302 2029311<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />

Internet: www.mendel-verlag.de

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