Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
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<strong>Begleitpapiere</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong><br />
begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen<br />
betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag<br />
� <strong>Demo</strong>nstrationsversion<br />
Bitte beachten Sie, dass in dieser <strong>Demo</strong>version nur ein Teil des<br />
Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die<br />
Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.<br />
� Stand März 2010<br />
Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />
Gerichtsstraße 42, 58452 Witten<br />
Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11<br />
www.mendel-verlag.de<br />
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Mendel Verlag
<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />
A Exportdokumentation<br />
Inhaltsübersicht<br />
A 0. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation<br />
A 1. Grundlagen<br />
A 1.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />
A 1.2. Grundbegriffe des Außenhandels<br />
A 1.3. Innerbetriebliche Voraussetzungen<br />
A 1.4. Einfuhrvorschriften der Empfangsländer<br />
A 1.5. Auftragsvorschriften der Kunden<br />
A 1.6. Boykott-Verbot<br />
A 1.7. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)<br />
A 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)<br />
A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EU<br />
A 2.2. Zollunion der EU<br />
A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex<br />
A 2.2.2. Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren<br />
A 2.2.3. Territoriale Besonderheiten<br />
A 2.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr<br />
A 2.3.1. Intrahandelsstatistik<br />
A 2.3.2. Umsatzsteuerregelung<br />
A 2.3.3. Verbrauchsteuerregelung<br />
A 2.4. Lieferantenerklärungen<br />
A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen<br />
A 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4<br />
A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)<br />
A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />
A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Normalverfahren<br />
A 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren<br />
A 3.3. Ausfuhr von genehmungspflichtigen Gütern<br />
A 3.3.1. BAFA-Exportkontrolle<br />
A 3.3.2. Länder- und personenbezogene Embargos<br />
A 3.3.3. Embargoländer<br />
A 3.3.4. BAFA-Terrorismus-Merkblatt<br />
A 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren<br />
E 10/2009<br />
1
Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />
A 3.3.6. Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung<br />
A 3.3.7. Allgemeine Genehmigungen<br />
A 3.4. Rechnungen und Transportdokumente<br />
A 3.4.1. Rechnungen<br />
A 3.4.2. Transportdokumente<br />
A 3.5. Versandverfahren<br />
A 3.5.1. Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren<br />
A 3.5.2. Versanddokument T2L<br />
A 3.5.3. Carnets TIR<br />
A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente<br />
A 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
A 3.6.3. Ursprungserklärungen<br />
A 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung (WVB) A.TR.<br />
A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren<br />
A 3.6.6. Formblatt EUR.2<br />
A 3.8. Ursprungszeugnisse<br />
A 3.8.1. Übersicht der Mindestvorschriften<br />
A 3.8.2. Beantragung und Ausstellung<br />
A 3.8.3. „Made in“ Warenmarkierung<br />
A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D.<br />
A 3.9.1. Vordrucke<br />
A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung<br />
A 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.<br />
A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung<br />
A 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung<br />
A 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen <strong>für</strong> die Exportdokumentation<br />
2
<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />
B Länderblätter A-Z<br />
Abu Sabi (Abu Dhabi)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Adschman (Ajman)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ägypten, Arabische Republik<br />
Äquatorialguinea, Republik<br />
Äthiopien, <strong>Demo</strong>kratische<br />
Bundesrepublik<br />
Afghanistan, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
Albanien, Republik<br />
Algerien, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />
Andorra, Fürstentum<br />
Angola, Republik<br />
Argentinische Republik<br />
Armenien, Republik<br />
Aruba (autonomer Teil der Niederlande)<br />
Aserbaidschanische Republik<br />
Australien<br />
Bahamas, Commonwealth der<br />
Bahrain, Königreich<br />
Bangladesch, Volksrepublik<br />
Barbados<br />
Belarus, Republik siehe Weißrussland<br />
Belgien, Königreich<br />
Belize<br />
Benin, Republik<br />
Bermuda, Britische Kronkolonie<br />
Bhutan, Königreich siehe Indien<br />
Bolivien, Republik<br />
Bosnien-Herzegowina<br />
Botsuana, Republik<br />
Brasilien, Föderative Republik<br />
Brunei Darussalam<br />
Bulgarien, Republik<br />
Burkina Faso<br />
Burma siehe Union von Myanmar<br />
Burundi, Republik<br />
E 9/2009<br />
Ceuta und Melilla<br />
Chile, Republik<br />
China, Republik siehe Taiwan<br />
China, Volksrepublik<br />
Costa Rica, Republik<br />
Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste)<br />
Cuba siehe Kuba<br />
Dänemark, Königreich (einschließlich<br />
Färöer und Grönland)<br />
Dominikanische Republik<br />
Dschibuti, Republik<br />
Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ecuador, Republik<br />
EG siehe Europäische Union (EU)<br />
Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire<br />
El Salvador, Republik<br />
Eritrea, Staat<br />
Estland, Republik<br />
Europäische Union (EU)<br />
EWG siehe Europäische Union (EU)<br />
Falklandinseln, Britische Kronkolonie<br />
Fidschi, Republik<br />
Finnland, Republik<br />
Formosa siehe Taiwan<br />
Frankreich, Französische Republik<br />
(einschließlich Fürstentum Monaco)<br />
Französische Departements in Amerika<br />
Französische Übersee-Territorien<br />
Fudschaira (Fujairah)<br />
siehe Vereinige Arabische Emirate<br />
Gabun, Gabunische Republik<br />
Gambia, Republik<br />
Georgien<br />
Ghana, Republik<br />
Gibraltar, Britische Kronkolonie<br />
3
Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />
Grenada<br />
Griechenland, Hellenische Republik<br />
Großbritannien, Vereinigtes Königreich<br />
Großbritannien und Nordirland<br />
Guam siehe USA<br />
Guatemala, Republik<br />
Guinea, Republik<br />
Guinea-Bissau, Republik<br />
Guyana, Kooperative Republik<br />
Haiti, Republik<br />
Honduras, Republik<br />
Hongkong, China<br />
Indien, Republik<br />
Indonesien, Republik<br />
Irak, Republik<br />
Iran, Islamische Republik<br />
Irland<br />
Island, Republik<br />
Israel, Staat<br />
Italienische Republik<br />
Jamaika<br />
Japan<br />
Jemen, Republik<br />
4<br />
Jordanien, Haschemitisches Königreich<br />
Jungfern-Inseln siehe USA<br />
Kambodscha, Königreich<br />
Kamerun, Republik<br />
Kanada<br />
Kanarische Inseln siehe Spanien<br />
Kap Verde, Republik<br />
Kasachstan, Republik<br />
Katar, Staat<br />
Kenia, Republik<br />
Kirgisistan, Republik<br />
Kiribati/Salomonen/Tuvalu<br />
Kolumbien, Republik<br />
Komoren, Islamische Bundesrepublik<br />
Kongo, <strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
Kongo, Republik<br />
Korea (Nord-), <strong>Demo</strong>kratische<br />
Volksrepublik Korea<br />
Korea (Süd-), Republik Korea<br />
Kosovo, Republik<br />
Kroatien, Republik<br />
Kuba, Republik<br />
Kuwait, Staat
<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />
Laos, <strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik<br />
Lesotho, Königreich<br />
Lettland, Republik<br />
Libanon, Libanesische Republik<br />
Liberia, Republik<br />
Libyen, Sozialistisch Libysch-Arabische<br />
Volks-Dschamahirija<br />
Liechtenstein, Fürstentum<br />
Litauen, Republik<br />
Luxemburg, Großherzogtum<br />
Macau<br />
Madagaskar, Republik<br />
Malawi, Republik<br />
Malaysia<br />
Mali, Republik<br />
Malta, Republik<br />
Marokko, Königreich<br />
Mauretanien, Islamische Republik<br />
Mauritius, Republik<br />
Mazedonien (Ehem. Jugoslawische<br />
Republik)<br />
Melilla siehe Ceuta<br />
Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten<br />
Moldau, Republik<br />
Monaco siehe Frankreich<br />
Mongolei, Mongolische Volksrepublik<br />
Montenegro<br />
Mosambik, Republik<br />
Myanmar, Union von<br />
Namibia, Republik<br />
Nauru, Republik<br />
Nepal, Königreich<br />
Neukaledonien siehe Französische<br />
Übersee-Territorien<br />
Neuseeland<br />
Nicaragua, Republik<br />
Niederlande, Königreich<br />
Niederländische Antillen<br />
Niger, Republik<br />
Nigeria, Bundesrepublik<br />
E 9/2009<br />
Nordirland siehe Großbritannien<br />
Nord-Korea siehe Korea (Nord-)<br />
Norwegen, Königreich<br />
Österreich, Republik<br />
Oman, Sultanat<br />
Pakistan, Islamische Republik<br />
Panama, Republik<br />
Panama-Kanalzone siehe USA<br />
Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat<br />
Paraguay, Republik<br />
Peru, Republik<br />
Philippinen, Republik der<br />
Polen, Republik<br />
Portugiesische Republik (einschließlich<br />
Azoren- und Madeira-Archipel)<br />
Principe siehe São Tomé und Principe<br />
Puerto Rico siehe USA<br />
Ras al Khaima<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ruanda, Republik<br />
Rumänien<br />
Russland (Russische Föderation)<br />
Salomonen siehe Kiribati<br />
Sambia, Republik<br />
Samoa (Unabhängiger Staat Westsamoa)<br />
Samoa (amerik.) siehe USA<br />
São Tomé und Principe,<br />
<strong>Demo</strong>kratische Republik<br />
SAR (Special Administrative Region)<br />
Hongkong, China<br />
siehe Hongkong, China<br />
Saudi-Arabien, Königreich<br />
Schardscha (Sharjah)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Schweden, Königreich<br />
Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft<br />
Senegal, Republik<br />
Serbien, Republik<br />
Seychellen, Republik<br />
5
Inhaltsübersicht <strong>Begleitpapiere</strong><br />
Sierra Leone, Republik<br />
Simbabwe, Republik<br />
Singapur, Republik<br />
Slowakei, Slowakische Republik<br />
Slowenien, Republik<br />
Somalia, Republik<br />
Spanien, einschl. Kanarische Inseln<br />
Sri Lanka, <strong>Demo</strong>kratische Sozialistische<br />
Republik<br />
St. Helena, Britische Kronkolonie<br />
Sudan, Republik<br />
Südafrika, Republik<br />
Südjemen siehe Jemen<br />
Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik<br />
Suriname, Republik<br />
Swasiland, Königreich<br />
Syrien, Arabische Republik<br />
Tadschikistan, Republik<br />
Taiwan, Republik China<br />
Tansania, Vereinigte Republik<br />
Thailand, Königreich<br />
Tobago siehe Trinidad und Tobago<br />
Togo, Republik<br />
Tonga, Königreich<br />
Trinidad und Tobago, Republik<br />
Tschad, Republik<br />
Tschechien, Tschechische Republik<br />
Türkei, Republik<br />
6<br />
Tunesien, Tunesische Republik<br />
Turkmenistan, Republik<br />
Tuvalu siehe Kiribati, etc.<br />
Uganda, Republik<br />
Ukraine<br />
Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)<br />
siehe Vereinigte Arabische Emirate<br />
Ungarn, Republik<br />
UNO-Treuhandgebiete im Pazifik<br />
siehe USA<br />
Uruguay, Republik<br />
USA, Vereinigte Staaten von Amerika<br />
Usbekistan, Republik<br />
Vanuatu, Republik<br />
Vatikanstadt<br />
Venezuela, Republik<br />
Vereinigte Arabische Emirate<br />
Vereinigte Staaten von Amerika siehe USA<br />
Vietnam, Sozialistische Republik<br />
Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA<br />
Wallis und Futuna siehe Französische<br />
Übersee-Territorien<br />
Weißrussland (Belarus, Republik)<br />
Westsamoa, Unabhängiger Staat<br />
siehe Samoa<br />
Zentralafrikanische Republik<br />
Zypern, Republik
<strong>Begleitpapiere</strong> Inhaltsübersicht<br />
C Rahmenbedingungen<br />
Ordner 4<br />
(in der Leitfaden-Reihe: Ordner 14 (10))<br />
C 1. Incoterms<br />
C 2. Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr<br />
C 2.1. Dokumentenakkreditiv<br />
C 2.2. Dokumenteninkasso<br />
C 3. Meldevorschriften<br />
C 3.1. Meldevordrucke<br />
C 3.2. Gesetzliche Grundlagen<br />
C 4. Vorversandkontrollen<br />
C 5. Holzverpackungen<br />
D Adressen, Übersichten, Merkblätter<br />
D 1. Verzeichnis der Staatennamen<br />
D 2. Länderverzeichnis <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik<br />
D 3. Währungsübersicht<br />
D 4. Auskunfts- und Kontaktstellen<br />
D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />
D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />
D 5. Länderlisten<br />
D 5.1. GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten<br />
D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten<br />
D 5.3. Anwenderstaaten des „Harmonisierten Systems“ (HS)<br />
D 6. Harmonisiertes System und Warennomenklaturen<br />
D 7. Doppelbesteuerungsabkommen<br />
D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />
D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)<br />
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
D 11. Ausfüllanleitung Intrastat-Vordrucke<br />
D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />
D 13. Abkürzungsverzeichnisse<br />
D 13.1. Internationale Organisationen<br />
D 13.2. Handelsübliche Abkürzungen<br />
D 13.3. Allgemeine Abkürzungen<br />
E 9/2009<br />
7
Rechtliche Voraussetzungen A1.1.<br />
E 3/2008<br />
Rechtliche Voraussetzungen<br />
Bei der Ausfuhr oder der Verbringung von Waren, sei es in die Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union (EU) oder in Drittländer, sind vielfältige Rechtsvorschriften<br />
zu beachten; sie ergeben sich aus multilateralem Recht, wie dem der Vereinten Nationen<br />
oder der WTO, sowie überwiegend aus EU-Recht und nationalem Recht.<br />
Durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Union hat die Bundesrepublik<br />
Deutschland auf bestimmte nach dem EU-Vertrag festgelegte Gesetzgebungskompetenzen<br />
verzichtet und diese supranationalen Einrichtungen der EU übertragen.<br />
So sind Rechtsverordnungen der Union mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sofort<br />
anzuwendendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen sind Rahmenbedingungen,<br />
innerhalb derer Gesetze erlassen oder geändert werden müssen.<br />
Die Rechtsvorschriften insgesamt enthalten die Bestimmungen, ob und unter welchen<br />
Voraussetzungen Waren exportiert, andere Rechtsgeschäfte im Außenhandel<br />
getätigt oder Vergünstigungen in Anspruch genommen werden dürfen. Sie bestimmen<br />
und beeinflussen nachhaltig die Erstellung notwendiger Dokumente und Meldungen.<br />
Allzu häufig werden Exportdokumente nach Vorlage erstellt, ohne dass<br />
die dahinter stehenden Rechtsvorschriften bekannt wären.<br />
Die folgende Darstellung ermöglicht einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften<br />
<strong>für</strong> die Ausfuhr und einer damit verbundenen Exportdokumentation.<br />
Außenwirtschaftsrecht<br />
AWG/<br />
AWV/Ausfuhrliste<br />
Marktordnungsrecht<br />
Warenursprung<br />
und Präferenzen<br />
Zolltarifrecht<br />
Warenausfuhr<br />
Rechtsgebiete<br />
Ursprünge:<br />
Nationales Recht<br />
oder<br />
Recht der EU 1)<br />
GATT/WTO<br />
1) Anmerkung:<br />
EU-Verordnungen sind<br />
in allen Mitgliedstaaten<br />
unmittelbar geltendes<br />
Recht.<br />
EU-Richtlinien müssen<br />
von den Mitgliedstaaten<br />
in nationales Recht<br />
umgesetzt werden.<br />
Außenhandelsstatistikgesetz<br />
Verbrauchsteuerrecht<br />
Zollrecht<br />
Verbote und<br />
Beschränkungen<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
1
Verbrauchsteuerregelung A 2.3.3.<br />
Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />
Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind<br />
einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EG-weiten Verbrauchsteuern<br />
bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EG-weit werden<br />
auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein<br />
(Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings<br />
werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EG besteuert,<br />
während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es noch nationale<br />
Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern auf Kaffee,<br />
eine sog. Ökosteuer sowie eine Verbrauchsteuer auf Alkopops. Für die EG-weit<br />
besteuerten Waren sind lediglich Mindestsätze vereinbart worden. Die tatsächlich<br />
erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. 1)<br />
Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehr?<br />
Für die Steuererhebung gilt <strong>für</strong> den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich<br />
Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung<br />
im Land des Verbrauchs) und <strong>für</strong> den privaten Reiseverkehr sowie den privaten<br />
Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung).<br />
Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die Menge. Ab der<br />
Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen.<br />
Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies<br />
glaubhaft versichert werden können.<br />
Steueraussetzung und Beförderungsarten<br />
Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber des Verbrauchsteuerlagers<br />
erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines<br />
Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer ausgesetzt.<br />
Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines<br />
Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA). Falls die<br />
Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des Lagerinhabers<br />
erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber des Steuerlagers eine 13-stellige Verbrauchsteuernummer<br />
und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form<br />
der Zulassung ist der berechtigte Empfänger. Diese Bewilligung bietet sich an,<br />
wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder<br />
berechtigte Empfänger dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen.<br />
Um das <strong>für</strong> den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip<br />
umsetzen zu können, wurden unterschiedliche Verfahren <strong>für</strong> den innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehr eingeführt. Beim Versand muss eine an den wahrscheinlich<br />
anfallenden Abgaben orientierte Sicherheitsleistung hinterlegt werden.<br />
1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag,<br />
Witten.<br />
E 5/2009<br />
1
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.<br />
E 6/2009<br />
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />
Während bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten<br />
beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EG<br />
(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei<br />
der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann <strong>für</strong> Sendungen<br />
die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:<br />
— Warenwert unter 1.000 EUR<br />
— Gewicht unter 1.000 kg<br />
— keine Genehmigungen erforderlich<br />
Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgeschrieben.<br />
Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen<br />
Ländern vorschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Jedes Unternehmen<br />
kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Registrierung bei<br />
der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine Zollnummer und eine<br />
EORI-Nummer zugeteilt.<br />
Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Zollkodex<br />
(ZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens befinden sich<br />
in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und den Bestimmungen<br />
des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes.<br />
Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen.<br />
Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschränkungen<br />
(handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört<br />
vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen ergeben sich<br />
aus dem EG-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen<br />
Recht.<br />
Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfassten<br />
Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zuständigkeit<br />
des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen<br />
erstellt.<br />
Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren<br />
– einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss seit dem<br />
1.7.2009 in aller Regel elektronisch abgegeben werden.<br />
Im Normalverfahren ist diese Anmeldung bei der Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle)<br />
abzugeben. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware<br />
und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung<br />
auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Grenze. Dort überwacht<br />
die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei<br />
der Binnenzollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente<br />
und der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt.<br />
1
E 1/2010 9<br />
Land Waffenembargo<br />
Armenien OSZE-Beschluss vom<br />
28.2.1992<br />
Aserbaidschan<br />
Birma<br />
(Myanmar)<br />
Volksrepublik<br />
China 3)<br />
OSZE-Beschluss vom<br />
28.2.1992<br />
§ 69i Abs. 1 und 2<br />
AWV in Bezug auf<br />
Güter des Teils I Abschnitt<br />
A der Ausfuhrliste<br />
(Umsetzung<br />
des Gemeinsamen<br />
Standpunktes 2006/<br />
318/GASP, i.d.F. 2009/<br />
981/GASP)<br />
Erklärung des Europäischen<br />
Rates vom<br />
27.6.1989<br />
techn. Hilfe<br />
i.Z.m.<br />
Waffenembargo<br />
Art. 7 Abs. 1<br />
VO (EG) Nr.<br />
194/2008, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Übersicht der länderbezogenen Embargos<br />
interne<br />
Repression,<br />
einschl.<br />
techn. Hilfe<br />
Art. 4 Abs. 1,<br />
Art. 7 Abs. 2<br />
VO (EG) Nr.<br />
194/2008<br />
i.V.m. Anhang<br />
II, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Stand: 18.1.2010 1) 2)<br />
Finanzsektor<br />
(Einfrieren,<br />
Bereitstellungsverbote)<br />
Art. 7 Abs. 1 VO (EG)<br />
Nr. 194/2008, zuletzt geändert<br />
durch VO (EG)<br />
Nr. 385/2008 i.V.m. militärischen<br />
Aktivitäten<br />
Art. 7 Abs. 2b) VO (EG)<br />
Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />
II – Güter zur internen<br />
Repression<br />
Art. 7 Abs. 3 VO (EG)<br />
Nr. 194/2008 i.V.m. Anhang<br />
V (bzgl. Unternehmen<br />
in Holzindustrie,<br />
Edelsteine)<br />
Art. 11 VO (EG) Nr.<br />
194/2008 i.V.m. Anhang<br />
VI (Regierung Myanmars<br />
und damit verbunden),<br />
zuletzt geändert<br />
durch VO (EG) Nr.<br />
1267/2009<br />
Reisebeschränkungen<br />
Art. 4 2006/<br />
318/GASP,<br />
i.d.F. des Gemeinsamen<br />
Standpunktes<br />
2007/750/<br />
GASP, zuletzt<br />
geändert<br />
durch 2009/<br />
981/GASP<br />
Informationsaustausch,Zusammenarbeit<br />
mit<br />
Behörden<br />
Art. 17 VO<br />
(EG) Nr. 194/<br />
2008, zuletzt<br />
geändert<br />
durch VO<br />
(EG) Nr. 385/<br />
2008<br />
Erfüllungsverbot<br />
Sonstiges<br />
Einfuhrverbot <strong>für</strong> Güter:<br />
Art. 2 VO (EG) Nr. 194/2008<br />
i.V.m. Anhang I (Rundholz,<br />
Edelsteine)<br />
Beschränkungen:<br />
Art. 5 VO (EG) Nr. 194/2008<br />
i.V.m. Anhang III (Unternehmen<br />
in Holzverarb., Kohle<br />
etc.)<br />
Beschränkungen bzgl. technischer<br />
Hilfe:<br />
Art. 8 i.V.m. Anhang III<br />
Investitionsverbot:<br />
Art. 15 der VO (EG) Nr. 194/<br />
2008 i.V.m. Anhang VII, geändert<br />
durch VO (EG) Nr.<br />
1267/2009 (Verbot, Beteiligungen<br />
an bestimmten birmanischen<br />
Staatsunternehmen des<br />
Anhang VII zu erwerben oder<br />
zu erweitern)<br />
1) Diese Übersicht berücksichtigt nicht die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.<br />
2) Die Aufstellung berücksichtigt auch nicht die EG-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt.<br />
3) Kein Embargoland im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 428/2009).<br />
Embargoländer A 3.3.3.
Beantragung und Ausstellung A 3.9.2.<br />
E 4/2008<br />
Beantragung und Ausstellung<br />
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende<br />
Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert.<br />
Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Gemeinschaft<br />
aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung.<br />
Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist 1 Jahr<br />
gültig und kann <strong>für</strong> beliebig viele Reisen verwendet werden.<br />
Die Ausgabe kann <strong>für</strong> alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige<br />
IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen,<br />
Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler<br />
und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer<br />
die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt<br />
sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die <strong>für</strong> den jeweiligen Antragsteller<br />
geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten werden (dabei wird der<br />
Gesamtwert aller <strong>für</strong> die betreffende Firma ausgestellten noch laufenden Carnets addiert),<br />
können die Industrie- und Handelskammern ein beantragtes Carnet nur mit<br />
Zustimmung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG ausstellen. Aufgrund des<br />
Kautionsversicherungsvertrages hat Euler Hermes zugunsten des Deutschen Industrie-<br />
und Handelstages die selbstschuldnerische Bürgschaft <strong>für</strong> die Einhaltungen der<br />
Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets<br />
eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit<br />
einer Auskunft der Hausbank des Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit,<br />
ein besonderes Limit festzusetzen, nach dem <strong>für</strong> den Carnetinhaber Carnets bis<br />
zu einer höheren Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine<br />
solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen,<br />
Gewinn- und Verlustrechnungen.<br />
Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer<br />
Bearbeitungsgebühr <strong>für</strong> die Ausstellung des Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt<br />
zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die IHKs ermächtigt,<br />
in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem jeweiligen Carnetinhaber<br />
einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und das Versicherungsentgelt<br />
mit schuldbefreiender Wirkung <strong>für</strong> Euler Hermes entgegenzunehmen.<br />
Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der<br />
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:<br />
von bis volles Entgelt ½ Entgelt ¾ Entgelt<br />
9.999,99 EUR 30,00 EUR — —<br />
10.000,00 EUR 24.999,99 EUR 50,00 EUR 25,00 EUR —<br />
25.000,00 EUR 49.999,99 EUR 90,00 EUR 45,00 EUR —<br />
50.000,00 EUR 149.999,99 EUR 175,00 EUR 87,50 EUR —<br />
150.000,00 EUR 299.999,99 EUR 325,00 EUR 162,50 EUR —<br />
300.000,00 EUR 499.999,99 EUR 550,00 EUR 275,00 EUR 412,50 EUR<br />
<strong>für</strong> jede weiteren angefangenen<br />
500.000,00 EUR 300,00 EUR 150,00 EUR 225,00 EUR<br />
1
Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Indien<br />
E 2/2010<br />
Kurzmerkblatt <strong>für</strong> die Ausstellung von Carnets A.T.A. in<br />
INDIEN (IN)<br />
Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. <strong>für</strong> Indien sind grundsätzlich<br />
folgende Hinweise zu beachten:<br />
1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen <strong>für</strong> Ausstellungen<br />
und Messen mit Ausnahme von Drogen und Medikamenten/Arzneimitteln,<br />
elektronischen Haushaltsgeräten aller Art, Textilien und Konfektionsbekleidung<br />
sowie Uhren jeder Art ausgestellt werden.<br />
Darüber hinaus ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnets A.T.A. nach anderen<br />
Übereinkommen nicht möglich.<br />
2. Als räumlicher Geltungsbereich <strong>für</strong> die Anwendung des Carnetverfahrens gilt<br />
das Zollgebiet Indiens.<br />
3. In Indien dürfen Carnets an Häfen und Flughäfen in Bombay, Calcutta, Dehli,<br />
Madras und Cochin abgefertigt werden. Die Abfertigung kann von Montag bis<br />
Freitag innerhalb der amtlichen Öffnungszeiten erfolgen. Eine Abfertigung<br />
außerhalb der Öffnungszeiten ist gegen eine Gebühr möglich.<br />
4. Die Carnets dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden.<br />
Carnets A.T.A., die in Indien z.B. <strong>für</strong> die vorübergehende Einfuhr in die EG eröffnet<br />
werden, sind von Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry<br />
(FICCI), Federation House, Tansen Marg, New Dehli 110-001, auszustellen.<br />
Des Weiteren ist die Trade Fair Authority of India (TFAI) von der indischen Regierung<br />
ermächtigt, Carnets <strong>für</strong> ausländische Messen unter Bürgschaft der FICCI<br />
auszustellen.<br />
Zollbürge ist ebenfalls die bereits erwähnte FICCI.<br />
Die aktuelle Messeliste <strong>für</strong> Indien findet sich im Anhang.<br />
1
Länderblatt Algerien<br />
Länderdaten<br />
E 9/2009<br />
<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />
Ländercode: DZ<br />
(Algerien)<br />
Bevölkerung: 33,9 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 2.381.741 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 14,2 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Algier (ca. 1,5 Mio. Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Algier, Bône, Constantine, Tamanrasset, Tlemcen,<br />
Oran<br />
Seehäfen: Algier, Annaba, Arzew, Bejaia, Djendjene, Jijel,<br />
Mostaganem, Oran, Skikda<br />
Geschäftssprache: Arabisch, Französisch<br />
Währung: 1 Algerischer Dinar (DA) = 100 Centimes 1)<br />
ISO-Währungscode: DZD<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— WTO-Beobachterstatus<br />
— Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit der EG<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber den Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)<br />
— Mitglied der Arabischen Liga (AL)<br />
— Mitglied der Union des Arabischen Maghreb (UMA)<br />
— Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und der<br />
Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC)<br />
— Freihandelsabkommen mit Jordanien<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 1,1 1,0 1,7 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 1,1 1,2 1,5 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Algerien Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Die früher <strong>für</strong> den Außenhandel in Algerien zuständigen Monopolgesellschaften<br />
wurden in sog. öffentliche Wirtschaftsunternehmen (Entreprise Publique Économique<br />
– EPE) umgewandelt. Öffentliche Unternehmen decken ihren Bedarf meist<br />
durch (halb-)öffentliche Ausschreibungen ab. 1) Die Privatwirtschaft gewinnt immer<br />
mehr an Bedeutung. Am Außenwirtschaftsverkehr Algeriens dürfen sich alle<br />
Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister eingetragen<br />
sind, staatliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit<br />
mit Im- und Export zusammenhängt, beteiligen. Ferner müssen sich seit<br />
2009 alle algerischen Außenhandelsbeteiligten bei der zentralen Steuerverwaltung<br />
registrieren, um eine „Numéro d’identification fiscale“ (NIF) zu erhalten, die <strong>für</strong><br />
Zollprozeduren unverzichtbar ist. Generelle Einfuhrlizenzen existieren nicht mehr;<br />
Marktteilnehmern ohne NIF werden Außenhandelsaktivitäten ausdrücklich untersagt.<br />
Eine Einschränkung des ansonsten inzwischen recht liberalen Außenhandelsregimes<br />
besteht in der Devisenbewirtschaftung.<br />
Sämtliche Einfuhren ab einem Wert von 100.000 DZD oder dessen Äquivalent in<br />
ausländischer Währung müssen daher über zugelassene algerische Banken abgewickelt<br />
werden (Domizilierung), damit festgestellt werden kann, ob der Importeur<br />
über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Importware zu bezahlen oder<br />
eventuell notwendige Kredite abzusichern. Das bedeutet, dass der jeweilige Importeur<br />
bei seiner Bank ein Devisenkonto führen muss.<br />
Beim Import von Investitions- und Ausrüstungsgütern wird eine Mindestlaufzeit<br />
der Finanzierungen bzw. der da<strong>für</strong> einzusetzenden Kredite von 3 Jahren vorgeschrieben,<br />
falls die Lieferung nicht aus den Devisenbeständen des Kunden finanziert<br />
wird. Beim Import aller anderen Güter gibt es auch bei der Kreditfinanzierung<br />
keine Fristen. Die Einfuhr von Pkws durch Private <strong>für</strong> eigene Zwecke ist gestattet.<br />
Die Voraussetzung ist hier die Finanzierung über eigene Devisenbestände<br />
der Kunden bzw. Importeure. Registrierungen sind erforderlich <strong>für</strong> Medikamente<br />
und Pestizide, <strong>für</strong> die einzelne Einfuhr sind Einfuhrgenehmigungen bei den entsprechenden<br />
Ministerien zu beantragen, die auf der Grundlage dieser Registrierungen<br />
erteilt werden. Weitere einfuhrbeschränkte Güter sind lebende Tiere und Tierprodukte,<br />
Pflanzen und Pflanzenteile, Lebensmittel, Medizinprodukte, Messinstrumente,<br />
Telekommunikationsendgeräte, Waffen und Munition sowie bestimmte Militärausrüstungsgegenstände.<br />
Nach erfolgreicher Zolleingangskontrolle wird <strong>für</strong><br />
eine Vielzahl solchermaßen einfuhrbeschränkter Güter eine Marktzulassung (Autorisation<br />
d’admission des produits) erteilt. Das Inverkehrbringen und die Einfuhr<br />
von im Ausland herausgegebenen Büchern und Zeitschriften sowie die Einfuhr von<br />
Edelmetallen bedarf staatlicher Sonderlizenzen.<br />
1) Internetadressen der Veröffentlichungsorgane BOMOP (Bulletin Officiel des Annonces<br />
de l’Opérateur Public) und BAOSEM (Bulletin des Appels d’Offres du Secteur de l’Energie<br />
et des Mines) siehe unter „Internetadressen“. Darüber hinaus werden Ausschreibungen<br />
bisweilen auch in größeren Tageszeitungen veröffentlicht.<br />
2
Länderblatt Jamaika<br />
Länderdaten<br />
E 12/2009<br />
Ländercode: JM<br />
Jamaika<br />
Bevölkerung: 2,7 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 10.991 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 244 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Kingston (579.006 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughafen: Montego Bay<br />
Geschäftssprache: Englisch<br />
Seehäfen: Kingston, Port Esquivel, Port Kaiser, Port Rhoades,<br />
Rocky Point<br />
Währung: 1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1)<br />
ISO-Währungscode: JMD<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied des Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM)<br />
— Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EG und den CARIFORUM-<br />
Staaten<br />
— Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der Dominikanischen<br />
Republik<br />
— Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und Kolumbien<br />
sowie Venezuela<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 11,7 117,1 128,0 (in Mio. EUR)<br />
Deutscher Export 44,2 32,5 28,7 (in Mio. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Jamaika Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind<br />
nur noch <strong>für</strong> die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handels- und<br />
Investitionsministerium herausgegebenen Liste enthalten sind:<br />
— Milch und Milchprodukte<br />
— Pflanzen, die <strong>für</strong> die Herstellung von Parfüm oder pharmazeutischen Produkten verwendet<br />
werden<br />
— bestimmte Pflanzenextrakte<br />
— Zucker<br />
— bestimmte Chemikalien und Gase<br />
— Sprengstoffe<br />
— Kraftfahrzeuge<br />
— Waffen und Munition<br />
— bestimmte Unterhaltungsartikel<br />
Für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen sind unterschiedliche Ministerien und Behörden<br />
zuständig. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen.<br />
Überschreitungen werden i.d.R. nicht toleriert. In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen<br />
Waren aufgeführt. Das Verbot betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und<br />
Tiere, bestimmte alkoholische Getränke, Opium und andere Drogen. Personenkraftwagen<br />
und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 3 bzw. 4 Jahren<br />
sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können von den zuständigen<br />
Behörden auf Antrag genehmigt werden.<br />
Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Jamaica Tax Administration)<br />
registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man eine Registrierungsnummer<br />
(Taxpayer’s Registration Number) sowie ein Steuerzertifikat<br />
(Tax Compliance Certificate) von dieser Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert<br />
von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung<br />
der Einfuhr zu beauftragen.<br />
Devisenvorschriften<br />
Die Regierung von Jamaika hat die Kontrolle über den Devisenmarkt aufgegeben.<br />
Alle Devisengeschäfte werden über private Banken in Zusammenarbeit mit der<br />
„Bank of Jamaika“ (BOJ) abgewickelt. Die Banken können auf eigene Kosten Devisen<br />
am Markt beschaffen.<br />
Zahlungsverkehr<br />
Der Zahlungsverkehr mit Jamaika ist von Deutschland aus vorzugsweise in USD<br />
abzuwickeln. Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden,<br />
es ist jedoch ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren,<br />
insbesondere dann, wenn der jamaikanische Kunde unbekannt ist.<br />
2
Länderblatt Mexiko<br />
Länderdaten<br />
E 8/2009<br />
Ländercode: MX<br />
Vereinigte Mexikanische Staaten<br />
(Mexiko)<br />
Bevölkerung: 104,2 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 1,95 Mio. qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 53 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Mexiko-Stadt (ca. 19,4 Mio. Einwohner mit Einzugsgebiet)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt<br />
Geschäftssprache: Spanisch, Englisch<br />
Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Manzanillo, Morro Redondo,<br />
Salina Cruz, Tampico, Veracruz<br />
Währung: 1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1)<br />
ISO-Währungscode: MXN<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße<br />
und Gewichte weit verbreitet<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EG gegenüber Entwicklungsländern<br />
(APS)<br />
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />
— Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI)<br />
— Mitglied des Panamerikanischen Freihandelsabkommens (FTAA)<br />
— Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Costa Rica, den EFTA-Staaten, der<br />
EG, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Nicaragua und Uruguay sowie Kolumbien<br />
und Venezuela (G3-Abkommen)<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 3,0 3,7 4,3 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 6,4 6,6 6,9 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
Mexiko Länderblatt<br />
Wichtige Exporthinweise<br />
Allgemeine Importbestimmungen<br />
Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn folgende<br />
grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Importeur muss eine Firma nach<br />
mexikanischem Recht oder eine in Mexiko ansässige Person sein, sich beim mexikanischen<br />
Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) 1) registrieren<br />
und bei der dortigen Abteilung <strong>für</strong> Steuerverwaltung (Servicio de Administración<br />
Tributaria) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lassen. Die Registrierung<br />
ist in den meisten Fällen unbegrenzt gültig, kann aber abhängig von der<br />
zu importierenden Warengruppe auf 1 Jahr begrenzt werden. Weitere Auskünfte<br />
erteilt das Finanzministerium.<br />
Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung des Wirtschaftsministeriums<br />
(Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte<br />
Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen,<br />
gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen <strong>für</strong> Forschungszwecke.<br />
Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen <strong>für</strong> einzelne Warengruppen<br />
zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden:<br />
— lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Lebensmittel: Landwirtschaftsministerium<br />
(Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación)<br />
— geschützte Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll:<br />
Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente<br />
y Recursos Naturales)<br />
— Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische<br />
Substanzen: Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud)<br />
— Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional)<br />
Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. <strong>für</strong> lebende Raubfische, Mohnsamen,<br />
Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin,<br />
Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und Abziehbilder, die bei Kindern Gewalt<br />
auslösen können.<br />
Für eine Reihe von Waren (betroffen sind die Kapitel 28, 31, 39, 40, 44, 52, 54, 55,<br />
61, 62, 64, 69, 70, 72, 73, 83, 87 und 95 des Zolltarifs) mit einem Wert von mehr als<br />
1.000 USD ist eine Vorversandkontrolle obligatorisch, wenn sie aus einem Ursprungsland<br />
stammen, das auf einer entsprechenden Liste des Finanzministeriums<br />
aufgeführt wird. Exporteuren wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab an das Ministerium<br />
oder eine zuständige Inspektionsgesellschaft 2) zu wenden.<br />
Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation SGS<br />
(Société Générale de Surveillance) 2) damit beauftragt, die Korrektheit der Ausfuhrpapiere<br />
auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert des Exportgeschäfts zu bestätigen.<br />
Hier<strong>für</strong> kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen Exporteur<br />
oder Lieferanten anfordern:<br />
1) Alle genannten Kontaktstellen finden sich unter „Internetadressen“.<br />
2) Siehe auch C 4. „Vorversandkontrollen“.<br />
2
Länderblatt Mexiko<br />
— Handelsrechnung<br />
— Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief<br />
— Ursprungszeugnis<br />
— Beleg über die Zahlung der verkauften Ware<br />
— Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung<br />
— weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.)<br />
— Packliste<br />
— Exportdokumente aus dem Ausfuhrland<br />
Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Aduana México).<br />
Zahlungsverkehr<br />
Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert<br />
ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten<br />
Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung<br />
oder 90 Tage Sichtwechsel gefragt. Bei kleineren Beträgen sind viele Unternehmen<br />
wegen der hohen Akkreditivkosten zu Vorauszahlungen bereit.<br />
Export- und <strong>Begleitpapiere</strong><br />
Ausfuhranmeldung<br />
<strong>Ausfuhrsendungen</strong> aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert<br />
von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem<br />
ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025<br />
verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der <strong>für</strong> den Ausführer zuständigen<br />
Ausfuhrzollstelle.<br />
Ausfuhrgenehmigung<br />
Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />
sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />
entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />
Handelsrechnung<br />
Ab einem Warenwert von 300 USD sind <strong>für</strong> die Verzollung bei Seefrachtsendungen<br />
Rechnungen in 3-facher Ausfertigung (Original und 2 Kopien), bei Luftfrachtsendungen<br />
und bei Postpaketen in 4-facher Ausfertigung in spanischer oder englischer<br />
Sprache erforderlich. Auf der Handelsrechnung muss deutlich vermerkt werden,<br />
ob es sich um eine Schiffsfrachtsendung (envío marítimo), eine Luftfrachtsendung<br />
(por carga aerea) oder um eine Postsendung (envío postal) handelt. Kommen<br />
die Waren zuerst in einem Nachbarland an und werden von dort aus nach Mexiko<br />
weiterbefördert, so ist auf der Handelsrechnung das Transportmittel und das Datum<br />
der Weiterbeförderung vom Nachbarland nach Mexiko anzugeben. Fortsetzungsseiten<br />
sind zu nummerieren und die Seiten jeweils zusammenzuheften.<br />
E 11/2009<br />
3
Länderblatt Schweiz<br />
Länderdaten<br />
E 10/2009<br />
Ländercode: CH<br />
Schweizerische Eidgenossenschaft<br />
(Schweiz)<br />
Bevölkerung: 7,55 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 41.285 qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 186 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Bern (122.422 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich<br />
Seehafen: Basel<br />
Geschäftssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch (je nach Landesteil)<br />
Währung: 1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1)<br />
ISO-Währungscode: CHF<br />
Maße und Gewichte: Metrisches System<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Abkommen mit der EG über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr, Öffentliches<br />
Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse und<br />
Landwirtschaft<br />
— Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem Rahmen<br />
zahlreiche Freihandelsabkommen 2)<br />
— Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein<br />
— Freihandelsabkommen mit der EG und den Färöer<br />
— Bilaterales Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft mit<br />
Japan (FHWPA)<br />
Handel mit Deutschland 2006 2007 2008<br />
Deutscher Import 25,4 30,0 31,4 (in Mrd. EUR)<br />
Deutscher Export 34,8 36,4 39,0 (in Mrd. EUR)<br />
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“.<br />
1
Länderblatt Schweiz<br />
Ausfuhrgenehmigung<br />
Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter<br />
sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf<br />
den entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf<br />
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).<br />
Handelsrechnung<br />
Für die Verzollung sind Rechnungen in 2-facher Ausfertigung in deutscher, französischer,<br />
italienischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben<br />
erforderlich, wie:<br />
— Verkäufer und Empfänger (Name, Anschrift, Staat)<br />
— Käufer (wenn abweichend vom Empfänger)<br />
— Ort und Datum der Ausstellung<br />
— Rechnungsnummer<br />
— Ursprungsland<br />
— Angaben über die Beförderung<br />
— Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
— Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung, Menge<br />
— Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />
Die Unterzeichnung der Rechnung ist nicht erforderlich, jedoch erwünscht.<br />
Packliste<br />
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken<br />
gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen.<br />
Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in deutscher, französischer, italienischer<br />
oder englischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung,<br />
Marken und Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen.<br />
Warenverkehrsbescheinigung und Präferenz-Ursprungserklärung<br />
Soweit die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz-<br />
Ursprungsregelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind, dürfen besondere<br />
Präferenzdokumente – EUR.1, Präferenz-Ursprungserklärung, EUR-<br />
MED, Erklärung auf der Rechnung EUR-MED – ausgestellt werden. Diese führen<br />
bei Vorlage zu einer bevorzugten Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit.<br />
— Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />
EUR.1 durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Vereinfachte Verfahren <strong>für</strong><br />
Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren exportieren, können<br />
beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (Präferenz-Ursprungserklärung<br />
gemäß unten stehendem Wortlaut mit „Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />
E 12/2009<br />
5
Schweiz Länderblatt<br />
— Präferenz-Ursprungserklärung<br />
Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />
oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />
Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer,<br />
Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />
… Ursprungswaren sind.“ (Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und<br />
Name des Unterzeichners in Druckschrift).<br />
— Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED<br />
Für Sendungen von über 6.000 EUR wird die vom Ausführer auszufüllende<br />
EUR-MED durch die zuständige Zollstelle ausgestellt. Auch hier gilt, dass vereinfachte<br />
Verfahren <strong>für</strong> Ausführer, die regelmäßig solche begünstigten Waren<br />
exportieren, beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden können (Erklärung<br />
auf der Rechnung EUR-MED gemäß unten stehendem Wortlaut mit<br />
„Ermächtigter Ausführer“/Bewilligungs-Nr.).<br />
— Erklärung auf der Rechnung EUR-MED<br />
Für Sendungen bis 6.000 EUR kann vom Ausführer in der Handelsrechnung<br />
oder in einem anderen Handelspapier eine Erklärung nach folgendem vorgegebenen<br />
Wortlaut abgegeben werden: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer;<br />
Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte<br />
… Ursprungswaren sind.<br />
— Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)<br />
— keine Kumulierung angewendet“<br />
Wichtiger Hinweis<br />
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Präferenzerklärungen auf den Handelspapieren<br />
mit der Ursprungsangabe „EWR“ werden von der Eidgenössischen<br />
Zollverwaltung nicht anerkannt. Hier muss, soweit es die Europäische Gemeinschaft<br />
betrifft, immer „Europäische Gemeinschaft“ oder – sofern andere präferenzbegünstigte<br />
Länder betroffen sind – der entsprechende Landesname aufgeführt<br />
werden.<br />
Ursprungszeugnis<br />
Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben, können aber in Einzelfällen<br />
– insbesondere <strong>für</strong> Reexporte – gefordert werden. Sie sind dann in 1-facher<br />
Ausfertigung auszustellen. Für Waren der Bundesrepublik Deutschland ist anzugeben:<br />
„Bundesrepublik Deutschland (Europäische Gemeinschaft)“ oder nur<br />
„Europäische Gemeinschaft“, soweit dieser Begriff im Drittstaat anerkannt wird.<br />
Das Ursprungszeugnis wird auf Antrag des Exporteurs von der <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />
Industrie- und Handelskammer auf dem dazu vorgesehenen Vordruck ausgestellt.<br />
6
Länderblatt USA<br />
Länderdaten<br />
E 2/2010<br />
Ländercode: US<br />
Vereinigte Staaten von Amerika<br />
(USA) 1)<br />
Bevölkerung: 301,6 Mio. Einwohner<br />
Fläche: 9,8 Mio. qkm<br />
Bevölkerungsdichte: 31 Einwohner/qkm<br />
Hauptstadt: Washington D.C. (591.833 Einwohner)<br />
Häfen und Städte: Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort Worth,<br />
Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami, New York,<br />
Philadelphia, San Francisco, Seattle<br />
Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Corpus Christi,<br />
Hampton Roads, Houston, New York, Philadelphia, Tampa,<br />
Texas City; Westküste: Long Beach, Los Angeles; Grenze zu<br />
Kanada: Duluth<br />
Geschäftssprache: Englisch<br />
Währung: 1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2)<br />
ISO-Währungscode: USD<br />
Maße und Gewichte: Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen wenden<br />
alle Bundesbehörden das metrische System an.<br />
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS)<br />
Wirtschaftsabkommen<br />
— Mitglied der WTO<br />
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)<br />
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)<br />
— Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Dominikanische<br />
Republik, Israel, Jordanien, Marokko, Oman, Peru, Singapur<br />
— Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua<br />
und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR)<br />
1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische<br />
Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik<br />
und der Karibik.<br />
2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.<br />
1
USA Länderblatt<br />
— Einfuhrverbote und -beschränkungen<br />
Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen, die<br />
von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich<br />
sowohl den US-amerikanischen Zolltarif als auch die Zollbehörden zu<br />
konsultieren. Einfuhrverbote bestehen beispielsweise <strong>für</strong> Waren, die als sittenwidrig,<br />
unmoralisch oder aufrührerisch eingestuft werden, Erzeugnisse aus<br />
Straf- oder Zwangsarbeit, Waren des unlauteren Wettbewerbs, offizielle staatliche<br />
Symbole (sofern keine Ausnahmegenehmigung des „Department of the<br />
Treasury“ vorliegt) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen<br />
sind u.a. <strong>für</strong> folgende Warengruppen zu beachten:<br />
Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />
Eine Einfuhrgenehmigung des „Animal and Plant Health Inspection Service“<br />
(APHIS) 1) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem ein<br />
Gesetz verabschiedet, das <strong>für</strong> die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten<br />
eine gesonderte Erklärung mit Angaben zum wissenschaftlichen Namen<br />
der Pflanze, Wert und Menge des Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung<br />
vorsieht. Die ursprünglichen Bestimmungen des Lacey Act i.d.F. von 2008<br />
wurden jedoch von APHIS zwischenzeitlich mehrfach modifiziert, sodass es<br />
sich dringend empfiehlt, diesbezüglich Kontakt zur Behörde aufzunehmen. Aktuell<br />
gelten <strong>für</strong> die unten genannten Tarifpositionen folgende Zeitpläne zur Abgabe<br />
der Erklärung:<br />
— seit 1.4.2009: 4401, 4034, 4404, 4406, 4407, 4408, 4409, 4417, 4418<br />
— seit 1.10.2009: 4402, 4412, 4414, 4419, 4420<br />
— ab 1.4.2010: 4421, 6602, 8201, 9201, 9202, 9302, 9305.10.20, 9401.69, 9504.20, 9703<br />
Für alle anderen noch nicht auf dieser Liste aufgeführten Waren pflanzlichen<br />
Ursprungs behält sich APHIS eine Einführung der Deklarationspflicht vor, die<br />
laut Auskunft der Behörde nicht vor September 2010 stattfindet.<br />
Milch und Milchprodukte:<br />
Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“<br />
(FDA) .<br />
Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus:<br />
Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz des „Fish and Wildlife Service“ (FWS)<br />
ist erforderlich.<br />
Tabak und Tabakprodukte:<br />
Die Einfuhr muss vom „Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives“<br />
(ATF) genehmigt werden.<br />
1) Alle genannten Behörden finden sich unter „Auskünfte“ bzw. „Internetadressen“.<br />
4
Länderblatt Vietnam<br />
Weitere Abgaben<br />
— Mehrwertsteuer (MwSt)<br />
Bei der Einfuhr von Waren nach Vietnam wird eine Mehrwertsteuer erhoben.<br />
Der Normalsatz liegt bei 10%. Bestimmte Waren unterliegen einem ermäßigten<br />
Satz von 5%. Hierzu zählen z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />
pharmazeutische Waren und medizinische Ausstattungen sowie gewisse Maschinen.<br />
Weiterhin können bestimmte Erzeugnisse aus dem vorher genannten<br />
Warenkreis der ermäßigten Mehrwertsteuer auch steuerfrei eingeführt werden.<br />
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mehrwertsteuer ist der verzollte<br />
Warenwert.<br />
— Spezielle Verbrauchsteuer (VSt)<br />
Neben der Mehrwertsteuer wird auf bestimmte Produkte eine spezielle Verbrauchsteuer<br />
erhoben. Betroffen hiervon sind u.a. alkoholische Erzeugnisse,<br />
Tabakwaren, Mineralölerzeugnisse, Spielkarten und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage<br />
zur Berechnung der speziellen Verbrauchsteuer ist der verzollte<br />
Warenwert.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Normen und Standards<br />
Eine Vielzahl von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen, Kraftfahrzeuge,<br />
diverse Waren aus Aluminium und Stahl und einige elektrotechnische Waren unterliegen<br />
einer Qualitätskontrolle, die von den jeweils zuständigen Behörden in<br />
Kooperation mit dem Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft und Technologie (Ministry of<br />
Science and Technology) 1) durchgeführt wird. Eine vollständige Liste der betroffenen<br />
Güter sowie weitere Auskünfte zum Thema Qualitätskontrolle können bei diesem<br />
Ministerium eingeholt werden.<br />
Verpackungs- und Markierungsvorschriften<br />
— Verpackungsvorschriften<br />
Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie häufig<br />
im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen ausgesetzt<br />
sind. Vietnam wendet den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 <strong>für</strong> Holzverpackungen<br />
an. 2) Besondere Verpackungsvorschriften gelten <strong>für</strong> Getränke, Lebensmittel<br />
und Pflanzen. Hier<strong>für</strong> sollte der Importeur konsultiert werden.<br />
— Markierungsvorschriften<br />
Die Kennzeichnung des Ursprungslandes sollte auf den Packstücken erfolgen.<br />
Für den Einzelhandel verpackte Waren sind klar und deutlich in Vietnamesisch<br />
zu markieren (zusätzlich sind andere Sprachen, jedoch in kleinerer Schrift, erlaubt).<br />
1) Siehe unter „Internetadressen“.<br />
2) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5.<br />
E 4/2009<br />
7
Vietnam Länderblatt<br />
— Etikettierungsvorschriften<br />
Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in vietnamesischer Sprache<br />
oder zusammen mit einer entsprechenden Übersetzung vorgenommen werden.<br />
Für Warensendungen im Rahmen von internationalen Abkommen kann die<br />
Verwendung anderer Sprachen von den Zollbehörden akzeptiert werden.<br />
Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt:<br />
— Name des Produktes<br />
— Name und Anschrift der <strong>für</strong> das Produkt verantwortlichen Person oder Organisation<br />
— Ursprungsland<br />
Darüber hinaus sind je nach Art der Ware zusätzliche Angaben vorzunehmen,<br />
z.B. <strong>für</strong> Lebensmittel, Human- oder Veterinärmedizin, Impfstoffe, biologische<br />
Produkte, Kosmetika und chemische Produkte:<br />
— Anzahl<br />
— Herstellungsdatum<br />
— Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
— Auflistung der Bestandteile<br />
— Sicherheits- und Hygienevorschriften<br />
— Hinweise zu Lagerung und Verwendung<br />
Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft und Technologie.<br />
Internetadressen<br />
➔ Ministry of Agriculture and Rural<br />
Development<br />
www.agro.gov.vn<br />
➔ Ministry of Science and Technology www.most.gov.vn<br />
➔ Ministry of Culture and Information www.cinet.vn<br />
➔ Ministry of Fisheries www.mofi.gov.vn<br />
➔ Ministry of Health www.moh.gov.vn<br />
➔ Ministry of Industry and Trade www.moit.gov.vn<br />
➔ Ministry of Information and<br />
Communications<br />
www.mic.gov.vn<br />
➔ State Bank of Vietnam www.sbv.gov.vn<br />
➔ Vietnam Customs www.customs.gov.vn<br />
8
Dokumentenakkreditiv C2.1.<br />
E 8/2007<br />
Das Dokumentenakkreditiv<br />
Dieser Beitrag wurde <strong>für</strong> die EL 8/2007 überarbeitet<br />
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />
Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument<br />
<strong>für</strong> Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente<br />
der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv<br />
eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere<br />
hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv<br />
dem Sicherheitsbedürfnis des Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung<br />
in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der<br />
Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten.<br />
Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss<br />
auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs<br />
besteht in der<br />
— Zusicherung einer Bank<br />
— unter eigener Haftung<br />
— unabhängig vom Grundgeschäft<br />
— innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />
— gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente<br />
— eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung<br />
gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.<br />
Auftraggeber<br />
(Importeur)<br />
2<br />
Akkreditivbank<br />
(Importeurbank)<br />
1<br />
7<br />
Begünstigter<br />
(Exporteur)<br />
1 Kaufvertrag<br />
6 Empfangsbestätigung der<br />
2 Akkreditiveröffnungsauftrag<br />
des Importeurs 7<br />
avisierenden Bank<br />
Warenversand<br />
4 11<br />
3<br />
4<br />
Akkreditiveröffnung der<br />
Akkreditivbank<br />
Ausführungsanzeige der<br />
Akkreditivbank<br />
8 Dokumenteneinreichung<br />
bei der avisierenden Bank<br />
9 Zahlung nach Dokumentenprüfung<br />
(evtl. erst bei 11)<br />
10 Dokumentenversand<br />
9 8 5<br />
5 Anzeige der avisierenden und Verrechnung an die/mit<br />
Bank (evtl. Hausbank des der Akkreditivbank<br />
Exporteurs)<br />
11 Dokumentenaushändigung<br />
(Avisierung/Bestätigung) und Belastung<br />
10<br />
6<br />
3<br />
Avisierende Bank<br />
(evtl. Hausbank<br />
des Exporteurs)<br />
1
Dokumenteninkasso C2.2.<br />
Das Dokumenteninkasso<br />
Dieser Beitrag wurde <strong>für</strong> die EL 4/2007 vollständig überarbeitet<br />
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />
Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,<br />
und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,<br />
— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.<br />
— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder<br />
— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.<br />
Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die<br />
Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen<br />
„Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt:<br />
d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt:<br />
d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag<br />
vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen<br />
Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren<br />
will, das durch das Akzept des Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche<br />
Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der<br />
Inkassobank verlangt.<br />
Dokumente gegen Zahlung<br />
documents against payment (d/p)<br />
Inkasso<br />
Dokumente gegen Akzept<br />
documents against acceptance (d/a)<br />
Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel<br />
Sicherung: Akzept des Importeurs<br />
Der Inkassoauftrag an seine Bank ist <strong>für</strong> den Exporteur die letzte, <strong>für</strong> ihn aber besonders<br />
wichtige Phase der Abwicklung des Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen<br />
Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft.<br />
Dagegen ergibt sich <strong>für</strong> den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung<br />
bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder<br />
die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.<br />
Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso<br />
als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumindest versendet, bevor<br />
die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-um-<br />
Zug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso<br />
aber eine Zahlungssicherung <strong>für</strong> den Exporteur dar, weil der Importeur erst<br />
nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende<br />
Risiken <strong>für</strong> den Exporteur:<br />
E 4/2007 1
Vorversandkontrollen C 4.<br />
Zuständig <strong>für</strong> Fragen zur Vorversandkontrolle ist das<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel.: +49 6196 9080<br />
Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Fax: +49 6196 908800<br />
Frankfurter Str. 29-35 E-Mail: bundesamt@bafa.de<br />
65760 Eschborn Internet: www.bafa.de<br />
Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften<br />
u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und Konformitätsprüfungen<br />
durch Drittstaaten beauftragt sind.<br />
E 1/2009<br />
Liste der Prüfgesellschaften<br />
QQ = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung<br />
EP = Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)<br />
FE = Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)<br />
CV = Customs Value – Überprüfung des Zollwertes<br />
CC = Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung<br />
IE = Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung<br />
AI = Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben<br />
DV = Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente<br />
CO = Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs<br />
CS = Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen<br />
Land<br />
Kontrollzweck<br />
Angola QQ, EP,<br />
FE, CV,<br />
CC, AI<br />
Ägypten<br />
Konformitätsprüfung<br />
Äquatorialguinea QQ, CV,<br />
CC<br />
Bangladesch QQ, CV,<br />
CC, IE<br />
Benin QQ, EP,<br />
CV, CC, IE,<br />
AI<br />
Burkina Faso QQ, EP,<br />
CV, CC, IE<br />
Gesellschaft<br />
Bivac, SGS, Cotecna<br />
CS Bivac, SGS, Intertek<br />
Auswahl der<br />
Gesellschaft<br />
Entscheidung<br />
des Importeurs<br />
Inspektion ab Warenwert/Warenkreis<br />
kein Grenzwert<br />
Cotecna XAF 3 Mio.<br />
Bivac, Intertek,<br />
SGS, Cotecna<br />
geografisch kein Grenzwert<br />
Bivac XOF 3 Mio. FOB<br />
(See- und Luftfracht);<br />
XOF 2 Mio. FOB<br />
(Landfracht)<br />
Cotecna XOF 3 Mio. FOB<br />
9
Holzverpackungen C 5.<br />
E 6/2008<br />
Holzverpackungen<br />
Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche<br />
Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen<br />
ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten <strong>für</strong> die Behandlung<br />
von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere<br />
Vorschriften. Bereits seit langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen <strong>für</strong> Australien,<br />
in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende<br />
Verbreitung findet der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15). Dabei handelt es sich<br />
um einen internationalen, von der WTO akzeptierten Standard <strong>für</strong> den Bereich<br />
Holzverpackungen. Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften<br />
der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der Einschleppung von<br />
Schadorganismen mit Verpackungsholz.<br />
Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15)<br />
IPPC steht <strong>für</strong> International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation<br />
der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard Holzverpackungen<br />
beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen<br />
IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend <strong>für</strong> die Behandlung von Holzverpackungen<br />
angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten,<br />
Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz,<br />
das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern<br />
verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz,<br />
MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst.<br />
Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt<br />
sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen<br />
grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder Begasung mit Methylbromid<br />
(MB) zur Auswahl. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der<br />
Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.<br />
Ein neues Logo ist Bestandteil des Standards geworden. Es ist eine symbolisierte<br />
Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus<br />
Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard<br />
Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu<br />
markieren:<br />
1
Auskunfts- und Kontaktstellen D 4.<br />
E 12/2009<br />
Auskunfts- und Kontaktstellen<br />
Durch die weiter fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaft und der Zunahme<br />
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs entsteht ein immer größerer Bedarf<br />
an Außenhandelsinformationen <strong>für</strong> exportorientierte Unternehmen.<br />
Gerade <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland als zweitgrößte Außenhandelsnation<br />
der Welt sind detaillierte Kenntnisse über andere Länder unerlässlich.<br />
Aufgrund der vielschichtigen außenwirtschaftsrechtlichen Probleme sind die<br />
Dienste einer Reihe von Institutionen, wie Botschaften, Konsulate und Auslandshandelskammern<br />
<strong>für</strong> den Exporteur von großem Nutzen, besonders dann, wenn<br />
speziell rechtliche oder wirtschaftliche Fragen zu klären sind oder Informationen<br />
über Auslandsmärkte benötigt werden.<br />
Von daher sind in den u.g. Bereichen <strong>für</strong> den Außenhandel wichtige Institutionen<br />
aufgeführt:<br />
— Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten (D 4.1.)<br />
Die ausländischen Botschaften und Konsulate vertreten die Wirtschaftsinteressen<br />
ihrer eigenen Länder, können aber über ihre Wirtschaftsabteilungen oder<br />
Handelsräte in einer Vielzahl von Fällen Auskünfte erteilen und Kontakte zu<br />
Behörden herstellen. Darüber hinaus informieren sie über eventuelle Legalisierungsvorschriften<br />
und Konsulatsgebühren.<br />
— Auskunfts- und Kontatkstellen im Ausland<br />
Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />
(D 4.2.)<br />
Deutschland ist in fast allen Ländern der Welt mit eigenen Botschaften und Generalkonsulaten<br />
vertreten. Sie setzen sich <strong>für</strong> die Verbesserung der Marktzugangsbedingungen<br />
ein und unterstützen deutsche Unternehmen bei der Durchsetzung<br />
ihrer Wirtschaftsinteressen gegenüber amtlichen Regierungsstellen.<br />
— Anschriften der Auslandshandelskammern (D 4.3.)<br />
Die Auslandshandelskammern (AHKs) sind Anlauf- und Informationsstellen<br />
im Ausland. Das Dienstleistungsangebot der AHKs bezieht sich vor allem auf<br />
die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Erstellung von Marktanalysen, Beratung<br />
bei Auslandsinvestitionen, Einholung von Firmenauskünften, Vertretung<br />
bei Messen und Ausstellungen und die Intervention bei Behörden und Organisationen.<br />
1
Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D4.1.<br />
Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten<br />
Afghanistan<br />
Islamische Republik Afghanistan<br />
E 12/2009<br />
Berlin, Botschaft<br />
Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2067350<br />
Fax: +49 30 20673525<br />
E-Mail: info@botschaft-afghanistan.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:30-13:30 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bundesgebiet<br />
Bonn, Generalkonsulat<br />
Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn<br />
Tel.: +49 228 22720760<br />
Fax: +49 228 255310<br />
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />
Saarland<br />
Ägypten<br />
Arabische Republik Ägypten<br />
Berlin, Botschaft<br />
Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin<br />
Tel.: +49 30 4775470<br />
Fax: +49 30 4771049<br />
E-Mail: embassy@egyptian-embassy.de<br />
Internet: www.egyptian-embassy.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />
Thüringen<br />
Frankfurt a.M., Generalkonsulat<br />
Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M.<br />
Tel.: +49 69 9551340<br />
Fax: +49 69 5972131<br />
Internet: www.egyptian-consulate-ffm.com<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung)<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />
Pfalz, Saarland<br />
Hamburg, Generalkonsulat<br />
Mittelweg 183, 20148 Hamburg<br />
Tel.: +49 40 4133260<br />
Fax: +49 40 4106115<br />
E-Mail: gen-kons-et-hh@gmx.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein<br />
1
D4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland<br />
Albanien<br />
Republik Albanien<br />
Berlin, Botschaft<br />
Friedrichstr. 231, 10969 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2593040<br />
Fax: +49 30 25931890<br />
E-Mail: kanzlei@botschaft-albanien.de<br />
Öffnungszeiten: Kanzlei: Mo-Fr 08:30-16:30 Uhr, Konsularangelegenheiten: Mo-Fr 09:00-<br />
12:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Bundesgebiet<br />
München, Honorargeneralkonsul<br />
Netzegaustr. 6, 81377 München<br />
Tel.: +49 89 71039401<br />
Fax: +49 89 7143510<br />
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 17:00-19:00 Uhr, Mi nach Vereinbarung, Fr 16:00-18:00<br />
Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern<br />
Algerien<br />
<strong>Demo</strong>kratische Volksrepublik Algerien<br />
Berlin, Botschaft<br />
Görschstr. 45-46, 13187 Berlin<br />
Tel.: +49 30 437370<br />
Fax: +49 30 48098716<br />
E-Mail: info@algerische-botschaft.de<br />
Internet: www.algerische-botschaft.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein<br />
Bonn, Generalkonsulat<br />
Rheinallee 32-34, 53173 Bonn<br />
Tel.: +49 228 943760<br />
Fax: +49 228 3698661<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr<br />
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />
Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen<br />
Angola<br />
Republik Angola<br />
2<br />
Berlin, Botschaft<br />
Wallstr. 58, 10179 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2408970<br />
Fax: +49 30 24089712<br />
E-Mail: botschaft@botschaftangola.de<br />
Internet: www.botschaftangola.de
Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D4.2.<br />
Afghanistan<br />
Ägypten<br />
E 3/2009<br />
Verzeichnis der Vertretungen<br />
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />
Kabul<br />
(22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro<br />
umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt)<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />
L: Werner Hans Lauk, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul.<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan.<br />
Tel.: +93 20 2101512<br />
Fax: +49 228 175718<br />
Internet: www.kabul.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Afghanistan.<br />
Rechts- und Konsularabteilung/Visastelle:<br />
Tel.: +93 20 2102239<br />
Fax: +49 228 177616<br />
Faisabad<br />
(am 8.9.2004 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Faisabad, Afghanistan.<br />
Tel.: +93 799 431317<br />
Kundus<br />
(am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan.<br />
E-Mail: info@kundud.diplo.de<br />
Masar-e-Scharif<br />
(am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet)<br />
Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul<br />
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-e-Scharif,<br />
Afghanistan.<br />
Tel.: +93 797 036520<br />
Kairo<br />
(16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet)<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />
L: Bernd Erbel, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek.<br />
1
D4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland<br />
Estland<br />
Tallinn<br />
(2.9.1991)<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />
L: Julius Bobinger, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn.<br />
PA: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Toom-Kuninga 11, 15048 Tallinn,<br />
Estland.<br />
Tel.: +372 627 5300<br />
Fax: +372 627 5304<br />
E-Mail: info@tallinn.diplo.de<br />
Internet: www.tallinn.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Estland.<br />
RK-Stelle:<br />
Tel.: +372 627 5303<br />
Fax: +372 627 5305<br />
Behördensprachen: Deutsch, Englisch, Estnisch<br />
Fidschi siehe Botschaft Wellington (Neuseeland)<br />
Finnland<br />
38<br />
Suva<br />
(9.6.2004)<br />
Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland<br />
L: David Vaughan Aidney, Honorarkonsul<br />
A: Williams & Gosling LTD, Suva.<br />
PA: Honorary Consul of the Federal Republic of Germany, Williams & Gosling LTD,<br />
P.O. Box 79, Suva, Fidschi.<br />
Tel.: +679 33 12633<br />
Fax: +679 33 00367<br />
E-Mail: davea@wgfiji.com.fj<br />
Amtsbezirk: Republik Fidschi-Inseln.<br />
Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Wellington.<br />
Helsinki<br />
(22.3.1953 als HV, 7.1.1973 in eine B umgewandelt)<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />
L: Wilfried Grolig, a.o. und bev. Botschafter<br />
A: Krogiuksentie 4b, 00340 Helsinki.<br />
PA: Saksan liittotasavallan suurlähetystö, PL 5, 00331 Helsinki, Finnland.<br />
Tel.: +358 9 458580<br />
Fax: +358 9 45858258<br />
E-Mail: info@helsinki.diplo.de<br />
Internet: www.helsinki.diplo.de<br />
Amtsbezirk: Finnland.<br />
Behördensprachen: Englisch, Finnisch
Anschriften der Auslandshandelskammern D4.3.<br />
Ägypten<br />
E 10/2009<br />
Die Auslandshandelskammern, Delegierten und<br />
Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft<br />
Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer<br />
Standort Kairo<br />
Postanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />
P.O. Box 385<br />
11511 ATABA, CAIRO<br />
EGYPT<br />
Büroanschrift: German Industry and Commerce Tower 21<br />
Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St.<br />
Mohandessin – GIZA, CAIRO<br />
EGYPT<br />
Telefon: +20 2 33368183<br />
Telefax: +20 2 33368026<br />
E-Mail: info@ahk-mena.com<br />
Internet: www.ahkmena.com<br />
Geschäftszeiten: So-Do 07:30-15:30 Uhr<br />
Präsident: Naguib Sawiris, Orascom<br />
Geschäftsführer: Dr. Rainer Herret<br />
Standort Alexandria<br />
Post-/Büroanschrift: 7, El Fardos Street<br />
Emara Amn El Dawla<br />
Borg 4, 2nd Floor<br />
SEMOUHA, ALEXANDRIA<br />
EGYPT<br />
Telefon/Telefax: +20 3 4273338<br />
E-Mail: alex@ahk-mena.com<br />
Ansprechpartnerin: Yasmine Kandil<br />
Standort Ismalia<br />
Post-/Büroanschrift: German-Arab Chamber of Industry and Commerce<br />
(Ismailia Office)<br />
135, Orabi and Misr Str.<br />
Ismailia,<br />
EGYPT<br />
Telefon: +20 64 3921902<br />
Ansprechpartnerin: Hanan El Gendi<br />
Standort Berlin<br />
Post-/Büroanschrift: Deutscher Industrie- und Handelskammertag<br />
Breite Str. 29<br />
10178 Berlin<br />
DEUTSCHLAND<br />
1
D4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern<br />
Japan<br />
Kanada<br />
18<br />
Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />
Standort Tokio<br />
Postanschrift: Deutsche Industrie- und Handelskammer in Japan<br />
German Chamber of Commerce and Industry in Japan<br />
Sanbancho KS Building, 5F<br />
2-4 Sanbancho<br />
Chiyoda-ku, TOKYO 102-0075<br />
JAPAN<br />
Telefon: +81 3 52769811<br />
Telefax: +81 3 52768733<br />
E-Mail: info@dihkj.or.jp<br />
Internet: http://japan.ahk.de<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr, 13:30-17:00 Uhr<br />
Präsident: Günter Zorn/z-anshin K.K.<br />
Geschäftsführer: Manfred Hoffmann<br />
Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer<br />
Postanschrift:<br />
Standort Toronto<br />
Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />
480 University Ave., Suite 1500<br />
TORONTO, ONTARIO M5G 1V2<br />
CANADA<br />
Telefon: +1 416 5983355<br />
Telefax: +1 416 5981840<br />
E-Mail: info.toronto@germanchamber.ca<br />
Internet: www.germanchamber.ca<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />
Präsident: Marcus Breitschwerdt /Mercedes Benz Canada Inc.<br />
Geschäftsführer: Thomas Beck<br />
Postanschrift:<br />
Standort Montreal<br />
Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.<br />
410 Saint Nicolas, Bureau 200<br />
MONTREAL, PQ H2Y 2P5<br />
CANADA<br />
Telefon: +1 514 8443051<br />
Telefax: +1 514 8441473<br />
E-Mail: info.montreal@germanchamber.ca<br />
Internet: www.germanchamber.ca<br />
Geschäftszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr<br />
Leiterin: Susanne Ritter
APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten D 5.2.<br />
Liste der APS- und ÜLG-Staaten, der Länder, die unter die<br />
„Everything but Arms“-Initiative (EBA) und unter die präferenzrechtliche<br />
Behandlung nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen<br />
Name des Landes oder des Gebietes APS EBA ÜLG MAR<br />
Afghanistan (AF) � �<br />
Ägypten (EG) �<br />
Algerien (DZ) �<br />
Amerikanische Jungferninseln (VI) �<br />
Amerikanisch-Samoa (AS) �<br />
Angola (AO) � �<br />
Anguilla (AI) � �<br />
Antarktis (AQ) �<br />
Antigua und Barbuda (AG) �<br />
Äquatorialguinea (GQ) � �<br />
Argentinien (AR) �<br />
Armenien (AM) �<br />
Aruba (AW) � �<br />
Aserbaidschan (AZ) �<br />
Äthiopien (ET) � �<br />
Bahamas (BS) �<br />
Bahrain (BH) �<br />
Bangladesch (BD) � �<br />
Barbados (BB) �<br />
Belarus (BY) �<br />
Belize (BZ) �<br />
Benin (BJ) � �<br />
Bermuda (BM) �<br />
Bhutan (BT) � �<br />
Bolivien (BO) �<br />
Botsuana (BW) � �<br />
Bouvetinsel (BV) �<br />
Brasilien (BR) �<br />
Britische Jungferninseln (VG) � �<br />
Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO) � �<br />
Britisches Territorium in der Antarktis �<br />
Brunei Darussalam (BN) �<br />
Burkina Faso (BF) � �<br />
Burundi (BI) � � �<br />
China, Volksrepublik (CN) �<br />
Cookinseln (CK) �<br />
Costa Rica (CR) �<br />
Côte d’Ivoire (CI) � �<br />
Dominica (DM) �<br />
Dominikanische Republik (DO) �<br />
Dschibuti (DJ) � �<br />
E 11/2009 1
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8.<br />
E 10/2009<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte<br />
Soweit sich <strong>für</strong> den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif<br />
Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung<br />
bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen<br />
Zolltarifauskünften zu unterscheiden.<br />
Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch<br />
schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht<br />
verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere<br />
nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer<br />
anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist.<br />
Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an<br />
die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11<br />
und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />
(ZK-DVO), <strong>für</strong> die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung<br />
der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418.<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit<br />
dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt.<br />
Anträge werden <strong>für</strong> jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde<br />
des EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.<br />
In der Bundesrepublik Deutschland werden die vZTA von den Oberfinanzdirektionen<br />
(OFDen) mit ihren Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLAen) <strong>für</strong><br />
bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden<br />
Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen<br />
Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Die allgemeinen Hinweise<br />
enthalten auch eine Liste der Dienststellen, die in Deutschland <strong>für</strong> die Erteilung von<br />
vZTAn zuständig sind.<br />
Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig ebenfalls eine Liste publiziert,<br />
die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn <strong>für</strong> alle Mitgliedstaaten<br />
enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.<br />
In Zweifelsfällen kann die voraussichtlich <strong>für</strong> die Erteilung der Zolltarifauskunft<br />
zuständige Oberfinanzdirektion – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – bei<br />
jeder Zollstelle erfragt werden.<br />
Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:<br />
— Beschreibung der Ware unter Angabe der <strong>für</strong> die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen<br />
Merkmale<br />
— handelsübliche Bezeichnung<br />
— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware<br />
— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland<br />
Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen<br />
(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.<br />
1
D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die<br />
Kosten <strong>für</strong> die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung<br />
(VSF SV 2052) zu tragen.<br />
In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern<br />
nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der<br />
die betreffende Ware gehört.<br />
Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern des Elektronischen Zolltarifs<br />
(EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen<br />
<strong>für</strong> den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern des<br />
Warenverzeichnisses <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik und Bestimmungen der Einfuhrliste<br />
hingewiesen.<br />
Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:<br />
DE = <strong>für</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
B, F, HH, K, M = Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA)<br />
/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />
00000 = laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen<br />
/ = Schrägstrich als Trennzeichen<br />
00 = die letzten 2 Stellen des laufenden Jahres<br />
- = Bindestrich als Trennzeichen<br />
00 = laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags<br />
erteilt wurde<br />
Beispiele: DEB/1/06-02<br />
DEHH/250/06-10<br />
Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf<br />
eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht<br />
automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen<br />
Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht.<br />
Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten<br />
Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten<br />
EG <strong>für</strong> die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung.<br />
Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe<br />
nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind durch:<br />
— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur<br />
— Urteile des Europäischen Gerichtshofes<br />
— Tarifavise<br />
— Standardentscheidungen der Kommission<br />
— Veränderungen von Positionen und Anweisungen<br />
— u.a.m.<br />
2
Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9.<br />
E 4/2009<br />
Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />
Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit <strong>für</strong> Unternehmen,<br />
verbindliche Ursprungsauskünfte zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen<br />
der Rechtssicherheit bei der Beurteilung des präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen<br />
Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).<br />
Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich<br />
in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz des Unternehmens<br />
liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen<br />
Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau<br />
beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten<br />
(Art. 11 Zollkodex-DVO).<br />
Jede Änderung bzgl. der Ware, des Herstellungsprozesses, der Art und des Umfangs<br />
und des Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft<br />
<strong>für</strong> die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten<br />
Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann<br />
beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen<br />
Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.<br />
In der EG sind <strong>für</strong> die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im<br />
ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste<br />
findet sich am Ende sieses Beitrags abgedruckt. In der Bundesrepublik Deutschland<br />
erteilen Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich die 5 Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln und München.<br />
Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit <strong>für</strong> die Erteilung verbindlicher<br />
Zolltarifauskünfte erteilen die vorgenannten Stellen auch verbindliche Ursprungsauskünfte.<br />
Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation<br />
getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich,<br />
soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung<br />
einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt.<br />
Ursprungsauskünfte <strong>für</strong> Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der<br />
Prüfungs- und Lehranstalten. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich<br />
erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt<br />
vom Ursprungsgremium des DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine<br />
IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung<br />
im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen<br />
Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />
werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen<br />
Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf<br />
europäischer Ebene abgeglichen.<br />
Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht<br />
die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.<br />
Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.<br />
1
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
E 1/2010<br />
Merkblatt zum Einheitspapier 1)<br />
Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zum Einheitspapier<br />
– Ausgabe 2009“ (E-VSF-N 04 2009 Nr. 9); die E-VSF Z 34 55 wird entsprechend geändert.<br />
Inhaltsübersicht<br />
Vollständiger Vordrucksatz des Einheitspapiers mit 8 Exemplaren (Übersicht)<br />
Titel I Allgemeine Bemerkungen<br />
(1)-(12a) Vorbemerkungen<br />
(1)-(5) Anwendungsbereich<br />
(6)-(12a) Begriffe<br />
(13)-(34) Abschnitt A – Gestaltung der Vordrucke<br />
(13)-(20) Verwendungszweck der Anmeldung<br />
(22)-(25) 1. Funktionen des vollständigen 8-fachen Satzes des Einheitspapiers<br />
(26)-(29) 2. Verwendung von Teilsätzen<br />
(26) Teilsätze (Allgemeines)<br />
(27) — Teilsätze beim 8-fachen Vordrucksatz<br />
(28) — Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren (Versandpapier T2L/<br />
T2LF)<br />
(30)-(34) 3. Zusätzliche Exemplare oder Kopien <strong>für</strong> bestimmte Verfahren<br />
(30)-(33) Zusätzliche Exemplare oder Kopien<br />
(34) Druck von Vordrucksätzen durch den Anmelder – Herstellen und Ausfüllen<br />
des Vordrucks Einheitspapier in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen<br />
(35), (36) Abschnitt B – Verlangte Angaben<br />
(37)-(48) Abschnitt C – Verwendung und Ausfüllen der Vordrucke<br />
(37)-(40) 1. Verwendung der Vordrucke<br />
(37) — bei der Versendung/Ausfuhr<br />
(38) — beim Versand<br />
(39) — beim Eingang/bei der Einfuhr<br />
(40) — bei durchgestellten Exemplaren<br />
1) Bundesministerium der Finanzen (III B1 – Z 34 55/09/10001, Dok.-Nr. 2009/0833115 vom<br />
9.12.2009).<br />
1
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
(41)-(48) 2. Ausfüllen der Vordrucke<br />
(41) — Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat<br />
(42) — bei Verwendung in Deutschland bzw. <strong>für</strong> das gVV<br />
(43) — bei Änderungen usw.<br />
(44) — mithilfe eines Reproduktionsverfahrens<br />
(45) — Umfang<br />
(46) — Zollnummer (EORI-Nummer)<br />
(47) — Unterschriftsleistung<br />
(48) — Prüfung der Anmeldung durch den Anmelder<br />
(49) Abschnitt D – Hinweise nach § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 17<br />
des Bundesstatistikgesetzes<br />
(49) Rechtsgrundlagen<br />
Titel II Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />
Abschnitt I Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand<br />
Abschnitt II Förmlichkeiten während der Beförderung im gemeinschaftlichen<br />
Versandverfahren<br />
Abschnitt III Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr)<br />
Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken (EU/c, EX/c, IM/c, CO/c, T1 BIS,<br />
T2 BIS, T2F BIS, T2L BIS und T2LF BIS)<br />
Anhänge (1A-11)<br />
Anhang 1A Länderverzeichnis <strong>für</strong> die Außenhandelsstatistik – ISO-Alpha-2-Code <strong>für</strong><br />
Länder<br />
Anhang 1B ISO-Alpha-3-Code <strong>für</strong> Währungen<br />
Anhang 2 Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung<br />
Anhang 3 Zu Feld Nr. 24: Art des Geschäfts<br />
Anhang 4 Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden<br />
Schlüsselnummern<br />
Anhang 5 Zu Feld Nr. 36: Präferenz<br />
Abschnitt A – Anzuwendende Codes<br />
Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Codes<br />
Teil I Ohne Präferenznachweis<br />
Teil II Mit Präferenznachweis Form A oder Ursprungserklärung auf<br />
der Rechnung<br />
2
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
E 1/2010<br />
Teil III Mit Präferenznachweis EUR.1/EUR-MED oder gleichwertigem<br />
Dokument<br />
Teil IV Mit Warenverkehrsbescheinigung A.TR., Versandpapier T2,<br />
T2L oder gleichwertigem Dokument<br />
Anhang 6 Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/<br />
bei der Einfuhr<br />
Abschnitt A – Erstes Unterfeld<br />
Abschnitt B – Zweites Unterfeld<br />
Abschnitt C<br />
Teil I Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Versendung/Ausfuhr<br />
Teil II Die häufigsten Verfahrenscodes bei dem Eingang/der Einfuhr<br />
Anhang 7 Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen <strong>für</strong> die Abgabenarten<br />
Anhang 8 Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke<br />
Anhang 9 Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier<br />
Anhang 10 Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke<br />
Anhang 11 Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen<br />
3
Merkblatt zum Einheitspapier D 10.<br />
Titel II – Bemerkungen zu den einzelnen Feldern<br />
Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim<br />
Versand<br />
Hinweise:<br />
1. Zur Erfüllung der Förmlichkeiten beim Versand (Exemplare Nr. 1, 4 und 5)<br />
brauchen nur Felder mit einem grünen Grund ausgefüllt zu werden.<br />
2. Dieser Abschnitt ist auch <strong>für</strong> die Ausfüllung des Versandpapiers T2L/T2LF<br />
maßgebend. Im Versandpapier T2L/T2LF brauchen nur die auf dem Exemplar<br />
Nr. 4 des Einheitspapiers in Feld „Wichtiger Hinweis“ genannten Felder ausgefüllt<br />
zu werden.<br />
Feld 1 Anmeldung<br />
In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Codes einzutragen:<br />
1.<br />
1 ANMELDUNG<br />
E 1/2010<br />
Erstes Unterfeld<br />
(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />
Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden:<br />
EU: Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern<br />
1) <strong>für</strong><br />
— eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr<br />
von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der<br />
Gemeinschaft nach einem EFTA-Land.<br />
EX: — Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen<br />
Drittländern als den EFTA-Ländern <strong>für</strong> eine Anmeldung zur<br />
Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von<br />
Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land,<br />
— im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft<br />
<strong>für</strong> eine Anmeldung zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren.<br />
1) Siehe Titel I – Allgemeine Bemerkungen – Abs. 12a.<br />
31
D 10. Merkblatt zum Einheitspapier<br />
2.<br />
CO: Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft <strong>für</strong><br />
— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die<br />
während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten<br />
besonderen Maßnahmen unterliegen,<br />
— eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren<br />
vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen<br />
bei der Ausfuhr oder Herstellung unter zollamtlicher<br />
Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der<br />
Ausfuhr und der Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr,<br />
— eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren im<br />
Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der<br />
Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/<br />
EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />
diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs<br />
zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen<br />
diese Vorschriften nicht anwendbar sind.<br />
Zweites Unterfeld<br />
(Auszufüllen bei der Versendung /Ausfuhr)<br />
Folgende Codes sind zu verwenden:<br />
A – <strong>für</strong> eine Ausfuhranmeldung (normales Verfahren, Art. 62 ZK)<br />
B – <strong>für</strong> eine unvollständige Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfachen,<br />
Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a) ZK)<br />
C – <strong>für</strong> eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (vereinfachtes Verfahren, Art.<br />
76 Abs. 1 Buchstabe b) ZK)<br />
X – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter B definierten vereinfachten<br />
Verfahrens<br />
Y – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung eines unter C definierten vereinfachten<br />
Verfahrens<br />
Z – <strong>für</strong> eine ergänzende Ausfuhranmeldung im Rahmen eines vereinfachten<br />
Verfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c) ZK (Anschreibung der<br />
Waren in der Buchführung)<br />
Hinweis:<br />
Im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS-Ausfuhr werden an dieser Stelle abweichende<br />
Codierungen verwendet – <strong>für</strong> Einzelheiten siehe das unter www.zoll.de eingestellte<br />
EDIFACT-Implementierungshandbuch in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Hinweis zu Verwendung des Codes „Z“:<br />
Zugelassene Ausführer haben den Code „Z“ auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung<br />
einzutragen.<br />
32
Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />
E 12/2009<br />
Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />
der Außenwirtschaft<br />
Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />
Akkreditiv<br />
Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />
Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />
Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />
von Zahlungen im Außenhandel.<br />
AKP-Abkommen<br />
(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />
Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen<br />
und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />
diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />
WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />
Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />
Weitere Informationen: A 3.6.<br />
D 5.2.<br />
Allgemeine Genehmigung<br />
Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />
Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />
muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />
beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />
Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />
Amtsplatz<br />
Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />
Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />
vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes,<br />
sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />
Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />
(früher: Andenpakt)<br />
1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />
Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />
der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />
Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />
wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />
1
D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft<br />
Mitglieder: Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru.<br />
Assoziiert: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Uruguay.<br />
Beobachterstatus: Mexiko, Panama.<br />
Anmelder<br />
Der Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt<br />
oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder muss,<br />
im Gegensatz zum Ausführer, in der Gemeinschaft ansässig sein, da er <strong>für</strong> die Zollbehörden<br />
als Ansprechpartner fungiert. Der Anmelder gestellt die Waren und verfügt<br />
über die erforderlichen Unterlagen. Es ist nicht notwendig, dass die anzumeldenden<br />
Waren auch Eigentum des Anmelders sind. Häufig vertreten Speditionen<br />
den Einführer/Ausführer (Feld 14 des Einheitspapiers).<br />
Anschreibeverfahren (ASV)<br />
Eines der vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK. Auf der Grundlage einer Bewilligung<br />
werden die Waren nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle,<br />
sondern in den Geschäftsräumen des Warenempfängers gestellt und durch Anschreibung<br />
in der Buchführung zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet.<br />
Notwendig ist hier eine Mitteilung an die Zollstelle, dass Waren eingetroffen und<br />
angeschrieben sind. Bestimmte Waren mit Gestellungsbefreiung (also ohne entsprechende<br />
Mitteilung und somit auch unter Befreiung des Zollstraßenzwangs)<br />
können in der betrieblichen Buchführung angeschrieben werden. Dies ist ebenfalls<br />
von einer Bewilligung abhängig. In beiden Fällen ist eine ergänzende Zollanmeldung<br />
<strong>für</strong> die in einem bestimmten Zeitraum eingeführten und angeschriebenen<br />
Waren abzugeben (i.d.R. monatlich). Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt nach<br />
Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Das Anschreibeverfahren kann auch <strong>für</strong><br />
die Ausfuhrangewendet werden, hierzu ist eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer<br />
erforderlich.<br />
Antidumpingmaßnahme<br />
Handelspolitische Maßnahme, mit der gedumpte Einfuhren bekämpft werden sollen.<br />
Antidumpingmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn Waren nachweislich<br />
unter den Herstellkosten in die EU eingeführt werden und dies zu einer Schädigung<br />
der Hersteller in der EU führen könnte. In der Regel werden Antidumpingzölle<br />
in Höhe der Dumpingspanne von der EU verhängt.<br />
APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation)<br />
Die Organisation wurde 1989 mit dem Fernziel gegründet, eine Freihandelszone<br />
zwischen den Industriestaaten der Gemeinschaft bis 2010 und zwischen allen Mitgliedstaaten<br />
bis zum Jahr 2020 zu schaffen.<br />
Mitglieder: Australien, Brunei Darussalam, Chile, China (VR), Hongkong, Indonesien,<br />
Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,<br />
Russische Föderation, Singapur, Süd-Korea, Taiwan, Thailand, USA, Vietnam.<br />
2
<strong>Begleitpapiere</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong><br />
Bestellformular<br />
Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten<br />
dann umgehend eine schriftliche Bestätigung.<br />
Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: +49 2302 202930<br />
Per E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />
Per Internet: www.mendel-verlag.de/begleitpapiere<br />
Preise <strong>für</strong> 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 83,00 EUR netto (98,77 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates <strong>für</strong> 1 Jahr)<br />
Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Seitenpreis von 0,26 EUR netto (0,31 EUR brutto)<br />
Bestellung<br />
Hiermit bestellen wir:<br />
Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.<br />
Weitere Lizenzen: � Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.<br />
� Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.<br />
� Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.<br />
� Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.<br />
� Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.<br />
1. Neubestellung<br />
Die CD-ROM „<strong>Begleitpapiere</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong>“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen.<br />
2. Zusatzbestellung<br />
Wir erhalten bereits die CD-ROM „<strong>Begleitpapiere</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausfuhrsendungen</strong>“ und benötigen ___ weitere Lizenzen.<br />
Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende<br />
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende<br />
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich<br />
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten<br />
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die<br />
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.<br />
(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses<br />
Vertrages sind schriftlich niederzulegen.<br />
§ 2 Vertragsabschluss<br />
(1) Ihre Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir<br />
bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine<br />
Annahme des Angebotes dar. Bitte prüfen Sie die Bestellbestätigung auf Abweichungen<br />
zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreibund<br />
Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten sind Sie verpflichtet, uns<br />
diese unverzüglich mitzuteilen. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir<br />
die bestellte Ware an Sie versenden.<br />
(2) Für den Fall, dass die bestellte Ware <strong>für</strong> einen erheblichen Zeitraum nicht lieferbar<br />
sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.<br />
§ 3 Bestellungen von Fortsetzungswerken (Loseblattwerke und<br />
CD-ROMs) bzw. Laufzeit des Vertrages<br />
(1) Mit Abschluss des Kaufvertrages <strong>für</strong> ein Fortsetzungswerk wird gleichzeitig<br />
ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen <strong>für</strong> mindestens 12 Monate – beginnend<br />
mit Rechnungsstellung – geschlossen.<br />
(2) Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit<br />
schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch.<br />
(3) Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten<br />
jeweils zum Quartalsende möglich.<br />
(4) Preisänderungen behalten wir uns vor.<br />
§ 4 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen,<br />
auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs<br />
(1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als<br />
Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen<br />
Informationen im eigenen Hause gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu<br />
nutzen.<br />
(2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden.<br />
Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet.<br />
Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten<br />
Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
des Mendel Verlags.<br />
(3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht,<br />
diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen<br />
verletzt wird.<br />
(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig<br />
entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie <strong>für</strong> die Verwendbarkeit der Daten oder<br />
des Datenträger bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen<br />
wird keine Haftung übernommen.<br />
§ 5 Widerrufsrecht<br />
(1) Dieser Paragraph gilt nur, sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13<br />
BGB ist. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu<br />
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen<br />
Tätigkeit zugerechnet werden kann.<br />
(2) Ein Verbraucher ist berechtigt, seine Bestellung ohne Angabe von Gründen in<br />
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.<br />
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf<br />
ist zu richten an: Mendel Verlag GmbH & Co KG, Gerichtsstraße 42, D-58452<br />
Witten.<br />
(3) Die Kosten der Rücksendung im Rahmen des Widerrufsrechts trägt bei einer<br />
Bestellung bis zu 40,- EUR der Besteller, es sei denn, dass die gelieferte Ware<br />
nicht der bestellten entspricht.<br />
(4) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei elektronischen Publikationen (z.B. auf<br />
CD-ROM) oder Software, die vom Besteller entsiegelt worden sind. Darüber hi-<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
naus nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt<br />
worden sind oder nach Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind.<br />
§ 6 Lieferung – Gefahrübergang<br />
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Kosten des Bestellers, sofern nicht etwas<br />
anderes vereinbart worden ist.<br />
(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin<br />
ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.<br />
(3) Im Verkehr mit Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und<br />
der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,<br />
in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern<br />
gelten <strong>für</strong> den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 7 Zahlungsbedingungen<br />
(1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer<br />
schriftlicher Vereinbarung.<br />
(2) Die Zahlung erfolgt per Rechnung.<br />
§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.<br />
§ 9 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Der Besteller ist nur zur Aufrechung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche<br />
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.<br />
(2) Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit<br />
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.<br />
§ 10 Gewährleistung<br />
(1) Weist die an Sie gelieferte Ware gewährleistungspflichtige Mängel auf, können<br />
Sie als Käufer wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.<br />
(2) Verweigern wir die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig oder<br />
schlug die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie Ihnen unzumutbar<br />
oder haben wir sie nach § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten da<strong>für</strong><br />
verweigert, so können Sie nach Ihrer Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen<br />
vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz<br />
statt der Lieferung (ggf. Ersatz Ihrer Aufwendungen) verlangen.<br />
(3) Die Verjährungsfrist <strong>für</strong> Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Lieferung<br />
der Ware.<br />
(4) Offensichtliche Fehler hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung zu<br />
rügen. (Sofern der Besteller Verbraucher ist, hat er offensichtliche Fehler innerhalb<br />
von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.)<br />
§ 11 Haftung<br />
(1) Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz <strong>für</strong> schuldhaft verursachte Schäden<br />
des Körpers, des Lebens und der Gesundheit; <strong>für</strong> Schäden, die in grob fahrlässiger<br />
oder vorsätzlicher Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;<br />
soweit wir eine Garantie <strong>für</strong> die Fähigkeit, die Ware zu beschaffen, <strong>für</strong> eine<br />
besondere Beschaffenheit der Ware oder eine sonstige Garantie übernommen haben,<br />
sowie <strong>für</strong> Schäden, die aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie entstehen.<br />
(2) Ebenfalls haften wir nach der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes.<br />
(3) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe<br />
nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der<br />
Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet.<br />
(4) Darüber hinaus haften wir nicht.<br />
(5) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.<br />
(6) Die obigen Regelungen finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch <strong>für</strong> die Haftung aus unerlaubter<br />
Handlung.<br />
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort<br />
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand<br />
und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem<br />
Wohnsitzgericht zu verklagen.<br />
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts<br />
ist ausgeschlossen.
Benutzerinformationen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Systemvoraussetzungen<br />
2. Grundwerk und Lizenzen<br />
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />
3. Registrierung<br />
4. Zugriff auf die Daten<br />
5. Updates<br />
6. Nutzung der CD-ROM<br />
7. FAQ<br />
8. Nutzungsvereinbarung<br />
9. Installation des Adobe Acrobat Readers<br />
10. Kontakt<br />
1. Systemvoraussetzungen<br />
Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem<br />
Windows 95/98/ME oder NT/2000/XP sowie einem CD-ROM Laufwerk.<br />
Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen. Sie können<br />
dazu den Adobe Acrobat Reader in der Version 4 oder später nutzen. Sollte dieser<br />
nicht auf Ihrem System installiert sein, so finden Sie dieses Programm in deutscher<br />
Sprache auf der CD-ROM im Ordner „Acroread“. Zur Installation des<br />
Adobe Acrobat Readers lesen Sie bitte den korrespondierenden Abschnitt dieses<br />
Dokuments.<br />
Wir empfehlen die Verwendung des Adobe Acrobat Readers 7.0.5, da dieser den<br />
Funktionsumfang der CD optimal unterstützt.<br />
Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen<br />
verfügen, empfehlen wir ausdrücklich eine Registrierung auf dem Rechner mit<br />
dem aktuellsten Betriebssystem, da auf älteren Systemen möglicherweise nicht<br />
der gesamte Funktionsumfang der CD-ROM zur Verfügung steht (siehe auch<br />
FAQ).<br />
Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen<br />
möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />
wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />
2. Grundwerk und Lizenzen<br />
Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID<br />
(TID) erhalten, die <strong>für</strong> die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung<br />
der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung<br />
der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie<br />
erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da<br />
sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich<br />
ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer<br />
verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen<br />
wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher<br />
Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular.<br />
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz<br />
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem<br />
Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen<br />
also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können<br />
Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.<br />
Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen<br />
werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf<br />
den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen<br />
Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD-<br />
ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl<br />
der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren<br />
und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die<br />
Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen<br />
Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen<br />
CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem<br />
registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.<br />
Mendel Verlag<br />
3. Registrierung<br />
Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung<br />
zur Nutzung der Inhalte der CD.<br />
Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie<br />
der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.<br />
Wichtig ist, dass <strong>für</strong> die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle<br />
Adobe Acrobat Programme geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang<br />
beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei<br />
mit der Endung „.exe“ aus. Um auf diese Datei zuzugreifen, doppelklicken<br />
Sie auf „Arbeitsplatz“ und dann mit der rechten Maustaste auf den „Grünen<br />
Ordner“, der an Stelle des CD-ROM-Laufwerk-Symbols erscheinen wird. Wählen<br />
Sie aus der Schaltfläche den Befehl „Öffnen“. Sie erhalten den Inhalt der<br />
CD-ROM angezeigt. Hier finden Sie dann auch die entsprechende .exe-Datei,<br />
welche ebenfalls mit dem Symbol „Grüner Ordner“ gekennzeichnet ist und mit<br />
einem Doppelklick ausgeführt werden kann. Sie können den Registrierungsvorgang<br />
jederzeit durch einen Klick auf die Schaltfläche „Abbrechen“ beenden.<br />
Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der<br />
unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält,<br />
angezeigt.<br />
Die Registrierung kann auf 2 Arten durchgeführt werden. Sie kann entweder online<br />
(über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen.<br />
Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke<br />
dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,<br />
dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.<br />
Wählen Sie nun die Art der Registrierung aus und klicken Sie auf die Schaltfläche<br />
„Weiter“.<br />
Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so werden Sie aufgefordert:<br />
„Bitte geben Sie Ihre Transaction ID (TID) ein und klicken Sie auf „Weiter“.“<br />
Nachdem Sie dies getan haben, erscheint kurz die Nachricht „Bitte warten – Verbinde<br />
mit Validierungsserver...“. Damit wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen.<br />
Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet<br />
und die Startseite der CD-ROM angezeigt.
Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung<br />
bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302<br />
202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:<br />
MO-DO 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr<br />
FR 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr<br />
Dazu teilen Sie uns die Einträge in den Feldern MID und PID mit und halten ferner<br />
bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie<br />
bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß<br />
zu schreiben. Wenn Sie nun auf die Schaltfläche „Weiter“ klicken, wird der Registrierungsvorgang<br />
abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System<br />
installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />
4. Zugriff auf die Daten<br />
Bitte beachten Sie, dass <strong>für</strong> den Start der CD-ROM alle Adobe Acrobat Programme<br />
geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder<br />
a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder<br />
einen Netzwerkrechner kopieren.<br />
a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach<br />
dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System<br />
installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht<br />
der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“<br />
aus.<br />
b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner<br />
speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren<br />
und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur,<br />
wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen<br />
innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Einzig der<br />
Ordner „Acroread“ braucht nicht notwendigerweise kopiert zu werden. Führen<br />
Sie nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System<br />
installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.<br />
5. Updates<br />
Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der<br />
einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf<br />
Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen<br />
Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor<br />
Sie die aktuellen Daten dort ablegen.<br />
6. Nutzung der CD-ROM<br />
Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder<br />
die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen.<br />
Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche<br />
über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Acrobat<br />
Reader 7.0.5 erreichen Sie die Indexsuche über die Schaltfläche „Suchen“,<br />
die durch ein Fernglas symbolisiert wird. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben,<br />
werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten,<br />
in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche<br />
innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren<br />
Sie in der Hilfe ihres Readers.<br />
7. FAQ – Frequently Asked Questions<br />
Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“<br />
oder „Email...“ des Adobe Acrobat Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt<br />
werden.<br />
Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?<br />
Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Adobe Acrobat Programme<br />
beenden.<br />
Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung?<br />
Prüfen Sie, ob Sie einen Adobe Acrobat Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren<br />
Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.<br />
Warum kann ich nicht drucken?<br />
Getrennt von den üblichen Fehlermöglichkeiten wird das Drucken unter Windows<br />
95/98/ME derzeit leider nicht unterstützt. Den Druck in eine Datei umzuleiten ist<br />
ebenfalls nicht möglich.
Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?<br />
Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion<br />
unterstützt. Die beiden auf der CD befindlichen Versionen des Adobe Acrobat<br />
Readers tun dies.<br />
Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang <strong>für</strong> zusätzliche Lizenzen<br />
von dem <strong>für</strong> die erste Lizenz?<br />
Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch <strong>für</strong> die<br />
zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.<br />
Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?<br />
Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung<br />
Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie<br />
oben beschrieben.<br />
Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches<br />
Programm auf der CD-ROM?<br />
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von<br />
Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen<br />
Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm<br />
stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in<br />
der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.<br />
Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne<br />
dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich<br />
dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,<br />
die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen.<br />
Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren-<br />
Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch<br />
zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.<br />
8. Nutzungsvereinbarung<br />
Mit dem Erwerb einer Lizenz <strong>für</strong> die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache,<br />
nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen<br />
im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf<br />
dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.<br />
Die Weitergabe des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung<br />
und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –<br />
auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des<br />
Mendel Verlags.<br />
Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt.<br />
Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten<br />
Bedingungen verletzt wird.<br />
Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für<br />
fehlerfreie Arbeit sowie <strong>für</strong> die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen<br />
oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.<br />
Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt,<br />
jedoch wird <strong>für</strong> den Inhalt keine Haftung übernommen.<br />
9. Installation des Adobe Acrobat Readers<br />
Zur Anzeige des Dateiformates PDF können Sie den Adobe Acrobat Reader in der<br />
Version 4 oder später nutzen. Sollte dieser nicht auf Ihrem System installiert sein,<br />
so finden Sie ihn in deutscher Sprache auf der CD-ROM im Ordner „Acroread“ in<br />
den Versionen 5.0.5 <strong>für</strong> Windows 95/98/ME und 7.0.5 <strong>für</strong> Windows NT/2000/XP.<br />
Für den Adobe Acrobat Reader 7.0.5 werden unter Windows NT dabei Service<br />
Pack 6 oder 6a und <strong>für</strong> Windows 2000 Service Pack 2 vorausgesetzt. Sollten diese<br />
Service Packs nicht installiert sein, so können Sie diese entweder nachinstallieren<br />
oder Sie können den Adobe Acrobat Reader 5.0.5 installieren.<br />
Sie müssen auf dem Rechner, auf dem Sie den Adobe Acrobat Reader installieren<br />
möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen,<br />
wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.<br />
Zur Installation des Adobe Acrobat Readers wechseln Sie bitte in den Ordner<br />
„Acroread“ und führen Sie die Installationsdatei „rp505deu.exe“ bzw. „AdbeRdr705_deu_full.exe“<br />
je nach benutztem Betriebssystem aus. Das Installationsprogramm<br />
führt Sie dann interaktiv durch den Installationsvorgang.<br />
10. Kontakt<br />
Mendel Verlag GmbH & Co. KG<br />
Gerichtsstraße 42<br />
58452 Witten<br />
DEUTSCHLAND<br />
Tel.: +49 2302 202930<br />
Fax: +49 2302 2029311<br />
E-Mail: info@mendel-verlag.de<br />
Internet: www.mendel-verlag.de