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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Dokumenteninkasso C2.2.<br />

Das Dokumenteninkasso<br />

Dieser Beitrag wurde <strong>für</strong> die EL 4/2007 vollständig überarbeitet<br />

von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)<br />

Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,<br />

und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,<br />

— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.<br />

— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder<br />

— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.<br />

Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die<br />

Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen<br />

„Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt:<br />

d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt:<br />

d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag<br />

vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen<br />

Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren<br />

will, das durch das Akzept des Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche<br />

Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der<br />

Inkassobank verlangt.<br />

Dokumente gegen Zahlung<br />

documents against payment (d/p)<br />

Inkasso<br />

Dokumente gegen Akzept<br />

documents against acceptance (d/a)<br />

Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel<br />

Sicherung: Akzept des Importeurs<br />

Der Inkassoauftrag an seine Bank ist <strong>für</strong> den Exporteur die letzte, <strong>für</strong> ihn aber besonders<br />

wichtige Phase der Abwicklung des Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen<br />

Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft.<br />

Dagegen ergibt sich <strong>für</strong> den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung<br />

bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder<br />

die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.<br />

Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso<br />

als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumindest versendet, bevor<br />

die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-um-<br />

Zug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso<br />

aber eine Zahlungssicherung <strong>für</strong> den Exporteur dar, weil der Importeur erst<br />

nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende<br />

Risiken <strong>für</strong> den Exporteur:<br />

E 4/2007 1

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