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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.<br />

E 6/2009<br />

Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung<br />

Während bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten<br />

beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EG<br />

(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei<br />

der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann <strong>für</strong> Sendungen<br />

die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:<br />

— Warenwert unter 1.000 EUR<br />

— Gewicht unter 1.000 kg<br />

— keine Genehmigungen erforderlich<br />

Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorgeschrieben.<br />

Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen<br />

Ländern vorschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Jedes Unternehmen<br />

kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Registrierung bei<br />

der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine Zollnummer und eine<br />

EORI-Nummer zugeteilt.<br />

Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Zollkodex<br />

(ZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens befinden sich<br />

in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und den Bestimmungen<br />

des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes.<br />

Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen.<br />

Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschränkungen<br />

(handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört<br />

vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen ergeben sich<br />

aus dem EG-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen<br />

Recht.<br />

Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfassten<br />

Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zuständigkeit<br />

des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen<br />

erstellt.<br />

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren<br />

– einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss seit dem<br />

1.7.2009 in aller Regel elektronisch abgegeben werden.<br />

Im Normalverfahren ist diese Anmeldung bei der Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle)<br />

abzugeben. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware<br />

und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Mit einer Bestätigung der Prüfung<br />

auf einem Exemplar der Anmeldung gelangt die Ware zur Grenze. Dort überwacht<br />

die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei<br />

der Binnenzollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente<br />

und der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt.<br />

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