Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
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Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />
E 12/2009<br />
Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />
der Außenwirtschaft<br />
Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />
Akkreditiv<br />
Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />
Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />
Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />
von Zahlungen im Außenhandel.<br />
AKP-Abkommen<br />
(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />
Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen<br />
und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />
diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />
WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />
Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />
Weitere Informationen: A 3.6.<br />
D 5.2.<br />
Allgemeine Genehmigung<br />
Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />
Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />
muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />
beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />
Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />
Amtsplatz<br />
Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />
Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />
vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes,<br />
sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />
Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />
(früher: Andenpakt)<br />
1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />
Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />
der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />
Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />
wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />
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