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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12.<br />

E 12/2009<br />

Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen<br />

der Außenwirtschaft<br />

Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.<br />

Akkreditiv<br />

Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere<br />

Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung<br />

von Zahlungen im Außenhandel.<br />

AKP-Abkommen<br />

(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)<br />

Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen<br />

und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt<br />

diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der<br />

WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale<br />

Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).<br />

Weitere Informationen: A 3.6.<br />

D 5.2.<br />

Allgemeine Genehmigung<br />

Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige<br />

Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen<br />

muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen<br />

beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.<br />

Weitere Informationen: A 3.3.7.<br />

Amtsplatz<br />

Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in<br />

Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort<br />

vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes,<br />

sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.<br />

Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])<br />

(früher: Andenpakt)<br />

1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer<br />

Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung<br />

der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die<br />

Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich<br />

wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.<br />

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