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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9.<br />

E 4/2009<br />

Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit <strong>für</strong> Unternehmen,<br />

verbindliche Ursprungsauskünfte zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen<br />

der Rechtssicherheit bei der Beurteilung des präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen<br />

Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).<br />

Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich<br />

in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz des Unternehmens<br />

liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen<br />

Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau<br />

beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten<br />

(Art. 11 Zollkodex-DVO).<br />

Jede Änderung bzgl. der Ware, des Herstellungsprozesses, der Art und des Umfangs<br />

und des Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft<br />

<strong>für</strong> die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten<br />

Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann<br />

beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen<br />

Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.<br />

In der EG sind <strong>für</strong> die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im<br />

ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste<br />

findet sich am Ende sieses Beitrags abgedruckt. In der Bundesrepublik Deutschland<br />

erteilen Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich die 5 Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten in Berlin, Frankfurt a.M., Hamburg, Köln und München.<br />

Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit <strong>für</strong> die Erteilung verbindlicher<br />

Zolltarifauskünfte erteilen die vorgenannten Stellen auch verbindliche Ursprungsauskünfte.<br />

Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation<br />

getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich,<br />

soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung<br />

einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt.<br />

Ursprungsauskünfte <strong>für</strong> Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der<br />

Prüfungs- und Lehranstalten. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich<br />

erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt<br />

vom Ursprungsgremium des DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine<br />

IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung<br />

im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen<br />

Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte<br />

werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen<br />

Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf<br />

europäischer Ebene abgeglichen.<br />

Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht<br />

die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.<br />

Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.<br />

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